LVwG T LVwG-2025/37/0871-11

LVwG-2025/37/0871-11State Administrative CourtOct 9, 2025

Regest

Ergänzungsrente<br/>Individualrente<br/>Pensionssicherungsbeitrag<br/>Wohlfahrtsfonds

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/37/0871-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.37.0871.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 07.01.2025, Zl ***, betreffend die Festsetzung eines Pensionssicherungsbeitrages zur Ergänzungs- und Individualrente, nach Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 25.03.2025, Zl ***, über den Vorlageantrag des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 07.01.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, bestätigt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahren bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 14.05.2024 informierte der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol mit einem Rundschreiben alle Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen über die geplante Satzungsnovelle. In diesem Schreiben wurden auf die versicherungsmathematische Unterdeckung des Wohlfahrtsfonds und die Beschlüsse der Erweiterten Vollversammlung vom 10.04.2024 zur Neuausrichtung des Pensionssystems hingewiesen.

Mit Schreiben vom 04.10.2024, Zl ***, informierte der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol AA (= Beschwerdeführer) über die konkrete Einführung eines gestuften Pensionssicherungsbeitrages (PSB) ab 01.01.2025. Es wurde ihm für Jänner 2025 ein vorläufiger PSB von 7,7605 % auf die Ergänzungsrente und von 12,6512 % auf die Individualrente bekanntgegeben und angekündigt, dass ein gesonderter Feststellungsbescheid ergehen werde.

Mit Bescheid vom 07.01.2025, Zl ***, setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol (= belangte Behörde) den individuellen PSB für den Beschwerdeführer ab dem 01.04.2025 mit 7,7605 % der Altersversorgung zur Ergänzungsrente, das sind Euro 35,80 p.m./14 x p.a., und von 12,6512 % der Altersversorgung zur Individualrente, das sind Euro 32,40 p.m./14 x p.a., fest (Spruchpunkte a. und b.).

Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.02.2025 Beschwerde und rügte insbesondere unzureichende Begründung, Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Legalitätsprinzip sowie Verfahrensmängel (s. unten I.3.).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, gab die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2025, Zl ***, keine Folge.

Schließlich stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.04.2025 den Antrag, die Beschwerde vom 06.02.2025 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 10.04.2025 legte die belangte Behörde unter anderem den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

2. Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 06.02.2025 erhob AA, vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht für Tirol und brachte zusammengefasst vor:

Einleitend (Kapitel III. der Beschwerde) hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich durch den bekämpften Bescheid in seinem einfach gesetzlichen Recht auf Bezug einer zugesagten ungekürzten Pension und Nichtzahlung eines Pensionssicherungsbeitrages sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf

oUnverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG

oGleichheit vor dem Gesetz nach Art 7 B-VG

oden gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG

verletzt erachtet.

Darüber hinaus verstößt nach Ansicht des Beschwerdeführers der angefochtene Bescheid gegen Art 18 B-VG.

Als Beschwerdegründe (Kapitel IV. der Beschwerde) machte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Zum Beschwerdegrund der mangelhaften Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die von der belangten Behörde herangezogenen, voneinander unabhängigen versicherungs-mathematischen Gutachten schon aufgrund der dargestellten komplizierten Formeln und der gesondert angeführten, sich daraus angeblich errechnenden Prozentsätze nicht nachvollziehbar und nicht verständlich seien. Dass im Vorfeld der Beschlussfassung der Erweiterten Vollversammlung die Aktuarin CC per Bildübertragung zugeschaltet und für Fragen zur Verfügung gestanden hätte, ändere daran nichts. Bei einer derart komplexen versicherungsmathematischen Materie wären Teilnehmer der Vollversammlung nicht einmal in der Lage gewesen, zielgerichtete Fragen zu formulieren. Den Ausführungen im bekämpften Beschluss komme damit keinerlei Begründungswert zu, damit werde § 60 AVG verletzt. Unabhängig davon seien die beiden versicherungsmathematischen Gutachten nicht – wie gesetzlich vorgesehen – voneinander unabhängig, sondern würden aufeinander Bezug nehmen. Die Voraussetzungen für eine Beitragsfestsetzung lägen somit nicht vor. Außerdem würden im Sachverständigengutachten der CC der Beitrag für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher (BeA) unrichtigerweise der Grundrente anstatt der Ergänzungsrente der Niedergelassenen zugeordnet.

Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften verwies der Beschwerdeführer auf das in § 45 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei die Behörde von Amts wegen verpflichtet und dürfe (die Behörde) nur solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranziehen, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte ausdrücklich vorgehalten worden sei. Die Zuschaltung einer Sachverständigen per Video in einer Vollversammlung für mögliche Fragestellungen in einer Materie, die nur von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen nach eingehender Befassung mit einem vorliegenden Gutachten gestellt werden könnten, entspreche nicht der Gewährung des Parteiengehörs. Zudem sei die satzungsgemäß normierte Informationspflicht über die sich ergebenden Pensionssicherungsbeitrage oder jeweiligen Prozentsätze nicht eingehalten worden. Die Erweiterte Vollversammlung habe auch nicht über die erfolgte individuelle Beitragserhöhung abgestimmt und diese auch nicht wie vorgesehen genehmigt. Auch dies sei als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu qualifizieren und stelle auch einen Verstoß gegen die Begründungspflicht dar.

Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit räumte der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf Art 18 B-VG ein, dass § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 eine Verordnungsermächtigung sei, nach der über die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen Pensionssicherungsbeiträge solange vorgeschrieben werden könnten, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht sei. Die Satzung sei in diesem Punkt offenbar in der Erweiterten Vollversammlung vom 04.12.2024 als Novelle der Satzung des Wohlfahrtsfonds beschlossen worden.

Gemäß der Satzung sei der Verwaltungsausschuss verpflichtet, den zuständigen Aktuar jährlich wiederkehrend mit einem Gutachten zu beauftragen und die Erweiterte Vollversammlung zu informieren, der Pensionssicherungsbeitrag selbst sei aber durch den Verwaltungsausschuss per Bescheid auszusprechen.

Die Satzungsänderung stelle allerdings keine ausreichende Determinierung des § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 dar, noch determiniere der Beschluss des Verwaltungsausschusses die Satzungsbestimmungen in ausreichender Weise.

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit sei nicht eingehalten, da § 109 ÄrzteG 1998 auf eine - erst zu novellierende - Satzung des Wohlfahrtsfonds der Tiroler Ärztekammer verweise, die nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Die Satzungsänderung sei offenbar nur durch Hochladen auf die Homepage der Ärztekammer für Tirol am 04.12.2024 veröffentlicht worden.

Der Verweis sei zudem in verfassungswidriger Weise dynamisch erfolgt. Der zuständige Bundesgesetzgeber habe seine Kompetenzen zur Festsetzung von Pensionsbeiträgen nach dem ÄrzteG 1998 aufgegeben und die Festlegung des Inhaltes einer diesbezüglichen Norm der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Tiroler Ärztekammer und der Vollversammlung überlassen. Der Verweis in § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 auf die Satzung mit den versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten sei somit verfassungswidrig. Unabhängig davon sei § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 völlig unbestimmt, da laut dieser Vorschrift die Pensionsbeitragsleistung bis zum Erreichen der versicherungsmathematisch erforderlichen Deckung von Versorgungsleistungen gelten soll. Der Zeitrahmen sei unbestimmt, darüber hinaus sei nicht definiert, was unter der erforderlichen Deckung zu verstehen sei und wann diese erreicht sei. Da mit dem Pensionssicherungsbeitrag ohne Valorisierung und dem Umlagenbeitrag von 5 % nur ein Deckungsbeitrag von 0,5 % bis 1 % jährlich erzielt werden könne, könne es innerhalb der statistischen Lebenserwartung nicht zu einer vollständigen Deckung der Versorgungsleistung kommen.

Ausgehend von der unbestimmten Gesetzesbestimmung sei die Satzungsänderung, wonach ein Pensionssicherungsbeitrag durch den Verwaltungsausschuss per Bescheid auszusprechen sei, unklar. Der auf der Satzung gründende bekämpfte Beschluss sei daher wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer keine gesetzgebende Körperschaft sei, die zu § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 eine ausführende Verordnung erlassen könne. Der Beschluss der Erweiterten Vollversammlung über die Satzungsänderung stelle daher keine gesetzliche Grundlage für den bekämpften Beschluss dar, welcher als rechtlich unbegründet aufzuheben sei.

Laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer zur Erlassung des angefochtenen Beschlusses nicht zuständig. Der Bundesgesetzgeber könne zur Durchführung des ÄrzteG 1998 nicht mittels Satzung eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts beauftragen, darüber hinaus sei der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds nicht deren ausführendes Organ. Zur Erlassung eines ausführenden Beschlusses wäre die Ärztekammer für Tirol zuständig. Der angefochtene Bescheid verletze somit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 B-VG.

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass durch den aufgezeigten unzulässigen dynamischen Verweis auf die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Tiroler Ärztekammer die Beitragsfestsetzung dem Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds überlassen worden sei. Allerdings bestünde keine Kontrollmöglichkeit, etwa durch die Vollversammlung, die laut Satzung lediglich zur informieren sei.

Unter Hinweis auf das Verfahren innerhalb des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds sei die dem Gesetzgeber vorbehaltene Festsetzung von Pensions(erhöhungs)beiträgen einem bloßen Verwaltungsorgan übertragen und auch damit das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 B-VG verletzt. Die aufgezeigte Unzuständigkeit des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Tiroler Ärztekammer für die Festsetzung von Pensionsbeitragserhöhungen könne auch nicht durch die Möglichkeit einer Beschwerde an das jedenfalls zuständige Landesverwaltungsgericht saniert werden.

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass durch die Festsetzung der Pensionsbeitragserhöhung unter gleichzeitigem Abzug von der auszuzahlenden Pension das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt werden. Der Beschwerdeführer habe während seiner aktiven Tätigkeit als Arzt auf das eigene Pensionskonto einbezahlt und Anspruch auf Auszahlung der zugesicherten Pension. Die Einhebung von Pensionsbeiträgen für zukünftige Pensionen durch Abzug von der bescheidmäßig zuerkannten Pension stelle einen krassen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar. Zudem erfolge die Pensionskürzung endgültig und ohne zeitliche Begrenzung.

Der Beschwerdeführer monierte, dass nunmehr die ihm zustehende Individualrente durch einen Pensionssicherungsbeitrag gekürzt werde, demgegenüber die Reserven des Wohlfahrtsfonds nicht angetastet würden, obwohl sie zum Großteil von den jetzigen PensionsbezieherInnen angespart worden seien. Dem demographischen Wandel dürfe nicht durch Regelung der Umlagenverordnung Rechnung getragen und die dafür angelegten Reserven zweckwidrig weiter „thesauriert“ werden. Die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages bilde somit auch einen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG.

Unsachlich sei es auch, einen Pensionssicherungsbeitrag einzuheben, der von den Gesamtbeitragsprozentsätzen und nicht von den gedeckelten errechnet werde. Zudem sei es gleichheitswidrig, dass PensionistInnen, die mit der Zahlung erst zu einem Zeitpunkt begonnen hätten, in dem der Anwartschaftsprozentsatz mit 3,33 % festgelegt worden sei, keinen Pensionssicherungsbeitrag zu zahlen hätten.

Der Beschwerdeführer betonte, dass mit der Regelung der Einhebung eines Pensionssicherungsbeitrages eine Inländerdiskriminierung erfolge, da EU-Ausländern ein derartiger Beitrag nicht auferlegt werde. In diesem Zusammenhang hob der Beschwerdeführer nochmals hervor, dass gegenwärtige Pensionen, für die die PensionistInnen ihre Deckungsbeiträge in aktiver Zeit einbezahlt hätten, gekürzt würden, um wegen einer angeblichen mangelnden Deckung in der Zukunft diese Beiträge für die Versorgung künftiger PensionistInnen zur Verfügung zu stellen. Zusammengefasst habe eine Interessenabwägung nicht stattgefunden, sondern man habe einseitig zum ausschließlichen Nachteil von PensionistInnen einen Pensionsabzug für einen Pensionssicherungsbeitrag eingeführt. Folglich sei die Regelung diskriminierend und stelle die entsprechende Satzungsbestimmung eine unlogische, denkunmögliche Gesetzesanwendung dar.

Zudem stelle die komplizierte, nicht nachvollziehbare versicherungsmathematische Herleitung des Pensionssicherungsbeitrages eine „Denksportaufgabe“ dar und sei somit unsachlich.

Der Beschwerdeführer monierte, dass bei der Individualrente jegliche Differenzierung nach dem Einzahlungsprozentsatz (des Umsatzes), der sich je nach Dauer der Einzahlung verändert habe, fehle. Dies mache die angesetzte 14-jährige Wartefrist deutlich, nach deren Ablauf kein Pensionssicherungsbeitrag zu zahlen sei. Warum bei Unterschreiten dieser Frist ein Pensionssicherungsbeitrag auferlegt werde, sei nicht schlüssig erklärt.

Personen, die vor dem 60. Lebensjahr invalid geworden seien, würden keinen Pensionssicherungsbeitrag bezahlen, sei die Invalidität nach dem 60. Lebensjahr entstanden, werde sehr wohl ein Beitrag eingehoben. Auch diese Unterscheidung sei in sich widersprüchlich, da länger Einzahlende gegenüber geringeren Beitragszahlern nicht nachvollziehbar benachteiligt würden.

Der Beschwerdeführer monierte zudem, dass laut den versicherungsmathematischen Berechnungen nicht die durchschnittlichen Renditen der letzten 30 bis 40 Jahre genommen wurden, die den Beitragsjahren der Rentenbezieherinnen entspräche, sondern die durchschnittliche Rendite von 15 Jahren. Die dafür errechneten 3,33 % würden den Berechnungen zugrunde gelegt, insbesondere betreffend die Deckelung des Anwartschaftsprozentsatzes und die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages. Setze man hingegen den plausibleren Durchrechnungszeitraum von 40 Jahren an, müsste bei der sich daraus ergebenen durchschnittlichen Rendite von 4,74 % der Pensionssicherungsbeitrag wesentlich geringer ausfallen und würde auch der Anwartschaftsprozentsatz bedeutend höher liegen.

Willkürlich und unsachlich sei die Hinzurechnung der Beiträge der erwerbstätigen Altersversorgungsbezieher (BeA) zur Grundrente. Folglich erfolge der Eingriff in die Pensionen willkürlich und nicht sachlich begründet.

Zusammengefasst erweise sich somit § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig. Diese Bestimmung widerspreche auch § 109 Abs 3 ÄrzteG 1998, wonach die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 % von 100 der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen dürfe. Durch die Nichtvalorisierung ergäbe sich insgesamt ein 20 % übersteigender Wertverlust. Die §§ 25a und 26a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, mit denen abweichend zu den mit §§ 24 und 26 zuerkannten Rentenansprächen Pensionssicherungsbeiträge bis zu 20 % der Rente eingeführt worden seien, seien gesetzwidrig und ein direkter Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.

Der Beschwerdeführer regte daher auch an, den Akt dem Verfassungsgerichtshof zwecks Einleitung einer Verordnungsprüfung der §§ 25a und 26a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol sowie zur Gesetzesprüfung des § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 vorzulegen.

3. Verfahrensablauf beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Die belangte Behörde äußerte sich, insbesondere im Schriftsatz vom 05.09.2025, zur Berechnung des PSB zur Individualrente. Darüber hinaus legte die belangte Behörde die Beschlussprotokolle zur Sitzung am 07.01.2025 vor.

Mit Eingabe vom 04.09.2025 erstatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein weiteres Vorbringen. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und der Ertrag eine jährliche Steigerung erfahren hätten. Insgesamt liege ein Jahresüberschuss von über 26 Millionen Euro für 2023 und 20 Millionen Euro für 2024 vor, was bei den Berechnungen nach der Satzung zu berücksichtigen gewesen wäre. Es wäre eine Renditeerwartung von 3,5 % p.a. weit übertroffen worden. Außerdem wäre eine Verwertung des Vermögens, das ca eine halbe Milliarde Euro betrage, möglich gewesen. Zudem hätte man für die durchschnittliche Rentenberechnung den Zeitraum von 30 Jahren heranziehen müssen und nicht nur 15 Jahre – beginnend mit 2008. Hätte man das Jahr 2009 herangezogen oder die Jahre 2023 und 2024 berücksichtigt, wäre die Einführung eines PSB‘s hinfällig gewesen.

Zudem hielt der Beschwerdeführer fest, dass ein länger einzahlender Pensionist eine geringere Rente erhalte, als derjenige, der frühzeitig in Pension gehe. Zudem liege eine unterlassene Inflationsanpassung vor, weshalb ein PSB nicht eingehoben werden dürfe.

Mit Schriftsatz vom 11.09.2025 legte die belangte Behörde die von Aktuarin CC verfassten mathematischen Erläuterungen zur „Laufvariable“ in Anhang D) zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vor.

Am 15.09.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verband das gegenständliche Verfahren mit 52 weiteren Beschwerdeverfahren.

Nach Aufruf der Sache wurden die Namen der zur Verhandlung erschienenen Personen festgestellt und in einem gesonderten Beiblatt zum Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Für die einzelnen Verfahren sind Richterin Drin Voppichler-Thöni, Richter Präsident Dr. Wallnöfer und Richter Dr. Hirn zuständig. Die Zuständigkeiten der Richter und Richterin samt den Geschäftszahlen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und der belangten Behörde ergeben sich aus dem Beiblatt zum Verhandlungsprotokoll. Von den genannten zuständigen Richtern und der Richterin wurde gemäß § 16 Abs 2 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz und § 8 Abs 2 der Geschäftsordnung einvernehmlich der Beschluss gefasst, eine gemeinsame Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlungsleitung oblag laut Beschluss des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.09.2025 der Einzelrichterin Drin Voppichler-Thöni.

In der Verhandlung wurde den anwesenden Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern und im Beweisverfahren Fragen zu stellen.

Der Beschwerdeführer ergänzte im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein bisheriges Vorbringen (vgl Seite 36f der Verhandlungsschrift).

Die belangte Behörde brachte ergänzend zusammengefasst vor, dass zwischen 1999 und 2009 die jährliche Anwartschaft auf Ergänzungsrente von 5 % auf 3,33 % deutlich reduziert worden wäre. Ein versicherungsmathematisches Gutachten aus dem Jahr 2001 hätte empfohlen, Rentenanpassungen so gering wie möglich zu halten und stets einen Abstand von mindestens 1 % zwischen Beitrags- und Leistungserhöhungen einzuhalten. Ab 2011 wäre diese zurückhaltende Politik durch die neue Gutachterin noch verstärkt worden. Dadurch hätte sich die volle Ergänzungsrente zwischen 2000 und 2025 nur um 30,71 % erhöht, während die Beiträge der Aktiven im selben Zeitraum um 75,21 % gestiegen wären. Für jüngere Jahrgänge hätten sich die Anwartschaften somit wesentlich teurer dargestellt. Im Gegensatz dazu hätten sich Leistungen und Beiträge von 1979 bis 1999 nahezu parallel entwickelt, beide hätten sich in etwa verdoppelt. Von einer übermäßigen Belastung der Rentenbezieher durch Pensionssicherungsbeiträge könne daher keine Rede sein. Vielmehr würde sich zeigen, dass die aktiven Mitglieder den Großteil der finanziellen Lasten zu tragen hätten. Aus versicherungsmathematischer Sicht wäre sogar ein voller Sicherungsbeitrag von 20 % gerechtfertigt gewesen, da eine deutliche Unterdeckung bestanden hätte. Nur ein kleiner Teil der notwendigen Finanzierung hätte über Pensionssicherungsbeiträge gedeckt werden können, während der größere Teil von den aktiven Teilnehmern getragen werden müsste.

Nach Erörterung der Richtigkeit der Höhe der berechneten und in den Beschlüssen festgelegten Pensionssicherungsbeiträgen zur Ergänzungs- und Individualrente wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese außer Streit gestellt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Versicherungsmathematikerin CC als Auskunftsperson, durch die Einvernahme des DD als informierten Vertreter der belangen Behörde, durch Einsicht in den erstbehördlichen Akt samt Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 10.04.2024, in den Beschluss der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Tirol vom 10.04.2024, in die geänderte Satzung vom 04.12.2024 samt Anhang D zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol (Berechnung des individuellen Pensionssicherungsbeitrages), in das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2025 und das Schreiben von CC vom 26.08.2025 an das Landesverwaltungsgericht, in den Schriftsatz des RA EE vom 02.09.2025 und vom 04.09.2025 betreffend die Berechnung des PSB aus der Individualrente, in das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers vom 04.09.2025 und in die Eingabe von RA EE vom 11.09.2025 samt ergänzenden mathematischen Erläuterungen zur Laufvariable in Anhang D) zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol. Zudem wurde einvernehmlich festgehalten, dass der behördliche Akt und der verwaltungsgerichtliche Akt als verlesen gelten.

Nach dem Schluss des Ermittlungsverfahrens erging der Beschluss auf Trennung der in der Verhandlung verbundenen 53 Beschwerdeverfahren.

Der Beschwerdeführer zog den Antrag auf Einholung eines versicherungsmathematischen und buchhalterischen Gutachtens zurück.

II.Sachverhalt:

Auf der Grundlage der versicherungsmathematischen Gutachten vom 07.09.2023 (einschließlich der versicherungsmathematischen Hochrechnung von 2023 bis 2024), gefertigt durch CC, und vom 01.12.2024, gefertigt durch FF, beschloss die Erweiterte Vollversammlung die Änderung des Anhanges D zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol und damit die Einführung von Pensionssicherungsbeiträgen zur Ergänzungsrente und Individualrente. Ergänzend dazu wurden § 25a Abs 1 Satz 1 und § 26a Abs 1 Satz 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 04.12.2024 dahingehend abgeändert, dass die Pensionssicherungsbeitragspflicht erst für Ergänzungs- und Individualrentenleistungsmonate ab dem 01.04.2025 eingeführt wird.

Im Vorfeld der Beschlussfassung über die Pensionssicherungsbeiträge wurden die Mandatare der Erweiterten Vollversammlung zur ordentlichen Erweiterten Vollversammlung am 21.02.2024 samt Unterlagen zur Vorbereitung geschäftsordnungsgemäß eingeladen, erhielten dort in einer mehrstündigen Sitzung von der persönlich anwesenden betreuenden Versicherungsmathematikerin CC die Inhalte der erarbeiteten Novelle im Detail erörtert und hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen und Meinungsäußerungen abzugeben. Bei der außerordentlichen Erweiterten Vollversammlung am 10.04.2024 war die Aktuarin CC per Bildübertragung zugeschaltet und stand für Fragen zu den Beschlussvorlagen zur Verfügung.

Das erste Rundschreiben zur Satzungsnovelle 2025 wurde an alle Betroffenen am 06.05.2024 einschließlich dem - nach wie vor online abrufbaren - Informationsfolder versandt. Ergänzend zu dieser persönlichen schriftlichen Information wurde ab Juli 2024 dem Beschwerdeführer angeboten, offene Fragen mit den Mitarbeitern der Abteilung Wohlfahrtsfonds persönlich abzuklären. Es folgte auch eine Einladung, einen Termin dafür zu vereinbaren. Zudem wurde ein eigenes Portal für die Buchung von Terminen auf der Homepage eingerichtet und zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus bot die Ärztekammer für Tirol verschiedene Informationsveranstaltungen an, die auf der Homepage der Ärztekammer für Tirol abrufbar waren.

Am 10.04.2024 fasste die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Tirol auf Grundlage zweier versicherungsmathematischer Gutachten den Beschluss, das Pensionssystem des Wohlfahrtsfonds für die niedergelassene Ärzteschaft tiefgreifend zu reformieren. Unter anderem wurde in der Satzung des Wohlfahrtsfonds mit Wirksamkeit ab 01.01.2025 die Einführung gestufter Pensionssicherungsbeiträge (PSB) für die Ergänzungs- und Individualrente beschlossen, um einer ausgewiesenen versicherungsmathematischen Unterdeckung des Fonds zu begegnen. Die Kundmachung der Satzungsänderung erfolgte am 11.04.2024 auf der offiziellen Website der Ärztekammer Tirol und im Rahmen der amtlichen Kundmachungen des Wohlfahrtsfonds.

Bereits am 14.05.2024 übersandte der Wohlfahrtsfonds allen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern ein Informationsschreiben zur bevorstehenden Satzungsnovelle. Darin wurden die Gründe für die Reform dargelegt, namentlich der demografisch bedingte Rückgang der Aktiven und die langjährige Unterdeckung des Fonds, sowie das Zustandekommen der Beschlüsse der Erweiterten Vollversammlung erläutert.

Mit Schreiben vom 04.10.2024, Zl ***, informierte der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol den Beschwerdeführer über die konkrete Einführung eines gestuften PSB‘s ab 01.01.2025. Es wurde ihm für Jänner 2025 ein vorläufiger PSB von 7,7605 % auf die Ergänzungsrente und von 12,6512 % auf die Individualrente bekanntgegeben und angekündigt, dass ein gesonderter Feststellungsbescheid ergehen werde.

Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, bezieht seit 01.08.2018 die Altersversorgung. Die Leistungen der Altersversorgung setzen sich mit Stand 01.01.2025 unter anderem aus den folgenden Leistungsbestandteilen zusammen:

Ergänzungsrente:

Euro 461,90 (p.m./14 x p.a.)

Individualrente:

Euro 255,90 (p.m./14 x p.a.)

Für den Beschwerdeführer sind für die Berechnung des PSB’s zur Ergänzungsrente 150 Beitragsmonate – 12 Monate bis zum 31.12.1999, jeweils 12 Monate für die Jahre 2000 bis einschließlich 2008 und 30 Monate ab dem 01.01.2009 – relevant. Der PSB errechnet sich mit 7,7605% der dem Beschwerdeführer zuerkannten Ergänzungsrente in Höhe von Euro 461,90 (p.m/ 14x p.a.) und beträgt daher Euro 35,80 p.m/14x p.a..

Für den Beschwerdeführer ist für die Berechnung des Pensionssicherungsbeitrages zur Individualrente der Zuerkennungsstichtag 01.08.2018 relevant. Ausgehend vom Individualrentenleistungsprozentsatz in Höhe von 11,1628 % errechnet sich der Individualrenten-Pensionssicherungsbeitrag mit 12,6512 % der dem Beschwerdeführer zuerkannten Individualrente in Höhe von Euro 255,90 (p.m/14x p.a.) und beträgt daher Euro 32,40 p.m/14x p.a..

Dementsprechend setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.01.2025, Zl ***, den individuellen PSB für den Beschwerdeführer ab dem 01.04.2025 mit 7,7605 % der Altersversorgung zur Ergänzungsrente, das sind Euro 35,80 p.m./14 x p.a., und von 12,6512% der Altersversorgung zur Individualrente, das sind Euro 32,40 p.m./14 x p.a., fest (Spruchpunkte a. und b.). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, gab die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2025, Zl ***, keine Folge.

III.Beweiswürdigung:

Zur Überprüfung des angefochtenen Beschlusses stützt sich das Verwaltungsgericht auf die im Verfahren vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vorgelegten Unterlagen. Im Einzelnen ergibt sich die Sachverhaltsbasis wie folgt:

A. Versicherungsmathematische Gutachten:

Das Gutachten der GG GmbH (FN ***) vom 07.09.2023 (inkl. Hochrechnung bis 2042), erstellt von CC, Aktuarin der Aktuarvereinigung Österreichs, stellte eine deutliche versicherungsmathematische Unterdeckung der Teilfonds Ergänzungs- und Individualrente fest.

Das ergänzende Prüfgutachten der JJ GmbH (Auftragsnr. ***) vom 01.02.2024, gefertigt von FF, beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, bestätigte das Ergebnis der Unterdeckung und diente der konkreten Ermittlung der individuellen Beitragssätze.

Die Berechnungen basieren somit auf zwei unabhängigen Gutachten von versicherungs-mathematischen Sachverständigen, die die versicherungsmathematische Unterdeckung separat und berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik festgestellt haben, nämlich für die Gruppe der Versorgungsleistungen der Ergänzungsrente und für die Gruppe der Versorgungsleistungen der Individualrente.

Zur Berechnung des PSB zur Individualrente konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere auf die Darlegungen der belangten Behörde in den Schriftsätzen vom 04. und 05.09.2025 zurückgreifen.

B. Beschlüsse der Erweiterten Vollversammlung und Satzungsänderungen:

Die Beitragsordnungen 2019 (Beschluss 05.12.2018), 2020 (04.12.2019), 2021 (Dez. 2020), 2022 (01.12.2021), 2023 (07.12.2022) und 2024 (06.12.2023) der Ärztekammer für Tirol wurden jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner des Folgejahres von der Erweiterten Vollversammlung beschlossen und enthalten die Grundlagen zur Bemessung der Beiträge in Ergänzungs- und Individualrente.

Am 21.02.2024 und 10.04.2024 fanden außerordentliche Erweitere Vollversammlungen statt, zu denen ordnungsgemäß eingeladen wurde (Einladungen 05.02.2024 und 26.03.2024) und in deren Protokollen die Diskussion und Beschlussfassung über die Satzungsnovelle zur Einführung des Pensionssicherungsbeitrages dokumentiert sind.

Die Satzungsänderung (§ 25a und § 26a Wohlfahrtsfonds) trat form- und fristgerecht mit 01.01.2025 in Kraft.

C. Entscheidungen der belangten Behörde:

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2025, Zl ***, ab und setzte den individuellen PSB für den Beschwerdeführer ab dem 01.04.2025 mit 7,7605 % der Altersversorgung zur Ergänzungsrente, das sind Euro 35,80 p.m./14 x p.a., und von 12,6512% der Altersversorgung zur Individualrente, das sind Euro 32,40 p.m./14 x p.a., fest.

Dem vorausgehend erfolgte eine Information der Mandatare der Erweiterten Vollversammlung zur außerordentlichen Erweiterten Vollversammlung am 21.02.2024 im Vorfeld der Beschlussfassung über die Pensionssicherungsbeiträge.

D. Zusammenfassung:

Aus den in den vorangegangenen Kapiteln A – C angeführten Unterlagen – den beiden unabhängigen Gutachten, den jeweiligen Beitragsordnungen und Beschlüssen der Vollversammlung sowie den zitierten Bescheiden der belangten Behörde – ergibt sich lückenlos die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Berechnungsgrundlage, die rechtskonforme Beschlussfassung durch das zuständige Organ und die ordnungsgemäße Kundmachung der zugrundeliegenden Satzungsänderungen. Diese Beweismittel bilden die tragfähige Grundlage für die erwiesenen Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die Höhe des errechneten PSB zur Ergänzungs- und Individualrente stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zudem außer Streit.

IV.Rechtslage:

1. Ärztegesetz 1998:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 109 Abs 8 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169/1998 in der Fassung (idF) BGBl I Nr. 17/2023, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 109.

[…]

(8) Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der Pensionssicherungs-beitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.

[…]“

2. Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol in der konsolidierten Fassung per 01.01.2025 gemäß Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 04.12.2024, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 24

Ergänzungsrente

[…]

(3) Für jedes Jahr, für das der Richtbeitrag zur Ergänzungsrente geleistet wird, wird Anwartschaft auf die Ergänzungsrente erworben. Erreichen die Beiträge zur Ergänzungsrente nicht den Richtbeitrag zur Ergänzungsrente, wird die Anwartschaft für das betreffende Jahr in dem der geringeren Beitragsleistung entsprechendem Verhältnis vermindert erworben.

(4) Die Anwartschaft beträgt für Beitragszeiten

bis 31.12.19995,00 %

von 1.1.2000 bis 31.12.20004,76 %

von 1.1.2001 bis 31.12.20014,55 %

von 1.1.2002 bis 31.12.20024,35 %

von 1.1.2003 bis 31.12.20034,17 %

von 1.1.2004 bis 31.12.20044,00 %

von 1.1.2005 bis 31.12.20053,85 %

von 1.1.2006 bis 31.12.20063,70 %

von 1.1.2007 bis 31.12.20073,57 %

von 1.1.2008 bis 31.12.20083,45 %

ab 1.1.20093,33 %

pro Jahr.

(5) Es können maximal 100 % der Anwartschaft erworben werden; wenn mehr als 30 Jahre Beiträge zur Ergänzungsrente geleistet werden, maximal 103,33 %. Abweichend zu Abs. 4 beträgt die Anwartschaft ab dem 31. Jahr, in dem Beiträge zur Ergänzungsrente geleistet werden, auch im Zeitraum von 1.1.2000 bis 31.12.2008 jährlich 3,33 %.

(6) Teilnehmer, die von der ab 1.1.1977 eingeführten Erhöhung befreit wurden, erwerben 50 % Anwartschaft. Der dafür zu entrichtende Betrag ist ein Fixbeitrag. § 25 ist nicht anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 7 finden für die Ergänzungsrente Anwendung.“

„25a

Pensionssicherungsbeitrag zur Ergänzungsrente

(1) Für Leistungsmonate ab dem 01.04.2025 wird bis zur Erreichung der versicherungsmathematisch erforderlichen Deckung für die Ergänzungsrente als Versorgungsleistungsgruppe ein Pensionssicherungsbeitrag eingeführt. Der Verwaltungsausschuss ist verpflichtet, den zuständigen Aktuar jährlich wiederkehrend mit der Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme bzw. Empfehlung zur Frage der Erreichung der versicherungsmathematisch erforderlichen Deckung zu beauftragen, diese mit dem Verwaltungsausschuss abzustimmen und hierüber die Erweiterte Vollversammlung zu einem eigenen Tagesordnungspunkt zu informieren. Im Detail sind die Festlegungen im Geschäftsplan (Anhang C) anzuwenden.

(2) Der individuelle Pensionssicherungsbeitrag für Teilnehmer und deren Angehörige, ausgedrückt in einem Prozentsatz der Versorgungsleistung zur Ergänzungsrente, ist durch den Verwaltungsausschuss per Bescheid auszusprechen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt höchstens 20 %.

(3) Die Höhe des individuellen Pensionssicherungsbeitrages für Teilnehmer und deren Angehörige zur Ergänzungsrente berechnet sich anhand Anhang D und orientiert sich an den Beitragszeiten samt Entwicklung der zuerkannten Anwartschaften gem. § 24 und bei Angehörigen zusätzlich am Prozentsatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung gemäß § 31.

(4) Teilnehmer und deren Angehörige haben den vollen Pensionssicherungsbeitrag zur Ergänzungsrente von 20 % zu tragen, wenn der Leistungsanspruch zur Ergänzungsrente sich aus bzw. zumindest auch aus Anwartschaften mit Befreiung nach § 24 Abs. 6 begründet.

(5) Teilnehmer und deren Angehörige haben keinen Pensionssicherungsbeitrag zur Ergänzungsrente zu tragen, wenn

lit. a) der Zuerkennungsstichtag frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres des Teilnehmers erfolgte bzw. erfolgt und mindestens 360 Beitragsmonate (inkl. etwaiger, nicht leistungswirksamer Beitragsmonate nach dem Zuerkennungsstichtag) zur Ergänzungsrente vorlagen bzw. vorliegen, oderlit. b) der Zuerkennungsstichtag frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Teilnehmers erfolgte bzw. erfolgt und mindestens 420 Beitragsmonate (inkl. etwaiger, nicht leistungswirksamer Beitragsmonate nach dem Zuerkennungsstichtag) zur Ergänzungsrente vorlagen bzw. vorliegen, oder lit. c) die erstmalige Beitragsleistung zur Ergänzungsrente bereits vor dem vollendeten 36. Lebensjahr erfolgte und bereits zumindest 12 Jahre vor dem Zuerkennungsstichtag an den Teilnehmer bzw. vor dem Ableben des Teilnehmers mindestens 100 % an Anwartschaft zur Ergänzungsrente erworben gewesen waren, wobei die anzuwendende Berechnungsmethode der 12 Jahre dem Anhang D zu entnehmen ist, oder

lit d) es sich um eine Invaliditätsversorgung des Teilnehmers oder eine diesbezüglich abgeleitete Leistung an dessen Angehörige handelt, wenn der Zuerkennungsstichtag vor dem vollendeten 60. Lebensjahr des Teilnehmers lag oder liegt.

(6) Der Pensionssicherungsbeitrag wird von Alters- und Invaliditätsversorgungsleistungen des Teilnehmers bzw. entsprechenden Versorgungsleistungen seiner Angehörigen eingehoben. Als Angehörige im Sinne des Abs. 2 bis 5 gelten Witwe, Witwer, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner und leistungsberechtigte ehemalige Ehegatten und Partner. Kein Pensionssicherungsbeitrag wird von leistungsberechtigten Halbwaisen und Waisen eingehoben.

(7) Die Einhebung des Pensionssicherungsbeitrages erfolgt mittels Abzug von den Versorgungsleistungen ausgenommen Waisenversorgungsleistungen bzw. sonstigen Leistungen im Sinne des § 48 Abs. 2. Solange ein Pensionssicherungsbeitrag zur Ergänzungsrente eingehoben wird, unterbleibt eine Valorisierung der Leistungen zur Ergänzungsrente.“

„§ 26

Individualrente

(1) Die Individualrente wird den zur Beitragsleistung verpflichteten Niedergelassenen (Zahn-)Ärzten nur zusammen mit der Grundleistung samt Ergänzungsleistungen (Lineare Progression) und der Ergänzungsrente zuerkannt. Sie beträgt als Versorgungsleistung für ein volles Kalenderjahr für Stichtage der Zuerkennung der Altersversorgung (Monatserster nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2) bis zum 30.6.2008 13 % der eingezahlten Beiträge.

(2) Für bis zum 30.6.2008 beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol durch Beitragsleistung zur Individualrente neu eröffnete Individualrentenkonten vermindert sich der Leistungsprozentsatz von 13% ab dem 1.7.2008 so lange jeweils um 0,0084% pro Monat, ab dem 1.1.2013 um 0,0185% pro Monat und ab dem 1.1.2018 um 0,0342% pro Monat bis für Stichtage der Zuerkennung der Altersversorgung ab dem 1.5.2026 ein Leistungsprozentsatz von 8% erreicht ist.

Bei vorzeitiger Altersversorgung nach § 22 Abs. 7 und bei Invaliditätsversorgung ist jener Prozentsatz, der zum Stichtag der regulären Altersversorgung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gegeben wäre, anzuwenden. Wird die Altersversorgung zum Stichtag der regulären Altersversorgung noch nicht in Anspruch genommen, sondern erst später bezogen, ist jener Prozentsatz, der zum Stichtag der regulären Altersversorgung gegeben war, anzuwenden. Der Prozentsatz ist auf den gesamten Kontostand anzuwenden.

Jedoch beträgt der Leistungsprozentsatz für (Zahn-)Ärzte mit Geburtsdatum

31.12. 1956 und älter zumindest10%

01.01. 1957 bis 31.12.1957 zumindest9,8%

01.01. 1958 bis 31.12.1958 zumindest9,6%

01.01. 1959 bis 31.12.1959 zumindest9,4%

01.01. 1960 bis 31.12.1960 zumindest9,225%

01.01. 1961 bis 31.12.1961 zumindest9,05%

01.01. 1962 bis 31.12.1962 zumindest8,875%

01.01. 1963 bis 31.12.1963 zumindest8,7%

01.01. 1964 bis 31.12.1964 zumindest8,55%

01.01. 1965 bis 31.12.1965 zumindest8,4%

01.01. 1966 bis 31.12.1966 zumindest8,25%

01.01. 1967 bis 31.12.1967 zumindest8,1%.

(3) Für ab dem 1.7.2008 bis zum 30.6.2015 beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol durch Beitragsleistung zur Individualrente neu eröffnete Individualrentenkonten gilt für Zuerkennungsstichtage vom 1.7.2008 bis zum 30.6.2015 in regulärer und vorzeitiger Altersversorgung wie auch in der Invaliditätsversorgung der Leistungsprozentsatz von 11%.

Für Zuerkennungsstichtage ab dem 1.7.2015 vermindert sich der Leistungsprozentsatz von 11% so lange jeweils um 0,0185% pro Monat und ab dem 1.1.2018 um 0,0342% pro Monat sowie im letzten Monat um jenen Prozentsatz, dass mit Februar 2019 ein Leistungsprozentsatz von 10% erreicht ist und dann wieder ab 1.1.2020 jeweils um 0,0342% pro Monat bis ab dem 1.11.2024 ein Leistungsprozentsatz von 8% erreicht ist.

Jedoch beträgt der Leistungsprozentsatz für (Zahn-)Ärzte mit Geburtsdatum

31.12. 1956 und älter zumindest9,8%

01.01. 1957 bis 31.12.1957 zumindest9,6%

01.01. 1958 bis 31.12.1958 zumindest9,4%

01.01. 1959 bis 31.12.1959 zumindest9,225%

01.01. 1960 bis 31.12.1960 zumindest9,05%

01.01. 1961 bis 31.12.1961 zumindest8,875%

01.01. 1962 bis 31.12.1962 zumindest8,7%

01.01. 1963 bis 31.12.1963 zumindest8,55%

01.01. 1964 bis 31.12.1964 zumindest8,4%

01.01. 1965 bis 31.12.1965 zumindest8,25%

01.01. 1966 bis 31.12.1966 zumindest8,1%

Die Bestimmungen nach Absatz 2, Satz 2 bis 4, sind entsprechend anzuwenden.

(3a) Für ab dem 1.7.2015 beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol durch Beitragsleistung zur Individualrente neu eröffnete Individualrentenkonten gilt für Zuerkennungsstichtage vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2019 in regulärer und vorzeitiger Altersversorgung wie auch in der Invaliditätsversorgung der Leistungsprozentsatz von 10%. Für Zuerkennungsstichtage ab dem 1.1.2020 vermindert sich der Leistungsprozentsatz von 10% so lange jeweils um 0,0342% pro Monat bis ab dem 1.11.2024 ein Leistungsprozentsatz von 8% erreicht ist. Jedoch gelten zumindest die Leistungsprozentsätze entsprechend Absatz 3, dritter Satz. Die Bestimmungen nach Absatz 2, Satz 2 bis 4, sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Auszahlung der Leistung für ein volles Kalenderjahr erfolgt in 14 Teilbeträgen. Die Individualrente kann außer als reguläre Altersversorgung zum vollendeten 65. Lebensjahr mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder als Invaliditätsversorgung gewährt werden, vermindert sich jedoch entsprechend den Bestimmungen der §§ 22 Abs. 7 bzw. 28 Abs. 5.

(5) Die Beiträge werden bei Kassenärzten als prozentueller Abzug vom Kassenhonorar, bei den anderen Niedergelassenen (Zahn-)Ärzten durch Vorschreibung eines Fixbeitrages eingehoben.

(6) Die Einzahlungen sind für jeden Teilnehmer gesondert zu verbuchen. Der Saldo

ist jeweils mit Jahresabschluss dem Teilnehmer bekanntzugeben. Der Kontostand

wird nicht aufgezinst.“

„§ 26a

Pensionssicherungsbeitrag zur Individualrente

(1) Für Leistungsmonate ab dem 01.04.2025 wird bis zur Erreichung der versicherungsmathematisch erforderlichen Deckung für die Individualrente als Versorgungsleistungsgruppe ein Pensionssicherungsbeitrag eingeführt. Die Bestimmungen des § 25a Abs. 1 Satz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der individuelle Pensionssicherungsbeitrag für Teilnehmer und Angehörige, ausgedrückt als Prozentsatz der Versorgungsleistung zur Individualrente, ist durch den Verwaltungsausschuss per Bescheid auszusprechen.

(3) Die Höhe des individuellen Pensionssicherungsbeitrages für Teilnehmer und Angehörige zur Individualrente berechnet sich anhand Anhang D und orientiert sich am individuellen Leistungsprozentsatz gem. § 26 und bei Angehörigen zusätzlich am Prozentsatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung gemäß § 31.

(4) Teilnehmer und deren Angehörige haben keinen Pensionssicherungsbeitrag zur Individualrente zu tragen, wenn lit. a) der Zuerkennungsstichtag frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres des Teilnehmers erfolgte bzw. erfolgt oder

[…]

lit. b)bereits mehr als 14 Jahre vor dem Zuerkennungsstichtag an den Teilnehmer bzw. vor dem Ableben des Teilnehmers die Höchstlimitsumme (Höchstbeitrag) zur Individualrente in der im jeweiligen Kalenderjahr gegoltenen Fassung bzw. Höhe erreicht gewesen war. Die anzuwendende Berechnungsmethode der 14 Jahre ist dem Anhang D zu entnehmen.

(5) Die Bestimmungen des § 25a Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.“

„§ 31

Ausmaß der Witwen-(Witwer-)versorgung

(1) Die Witwen- (Witwer-)versorgung beträgt für Stichtage

von 1.1.2008 bis 31.12.200870,00%

von 1.1.2009 bis 31.12.200969,34%

von 1.1.2010 bis 31.12.201068,68%

von 1.1.2011 bis 31.12.201168,02%

von 1.1.2012 bis 31.12.201267,36%

von 1.1.2013 bis 30.06.201365,95%

von 1.7.2013 bis 31.12.201365,20%

von 1.1.2014 bis 30.06.201464,45%

von 1.7.2014 bis 31.12.201463,70%

von 1.1.2015 bis 30.06.201562,95%

von 1.7.2015 bis 31.12.201562,20%

von 1.1.2016 bis 30.06.201661,45%

von 1.7.2016 bis 31.12.201660,70%

ab 1.1.201760,00%

der (vorzeitigen) Alters- oder Invaliditätsversorgung unter Anwendung der Verminderungsbestimmungen nach § 22 Abs. 7 und § 28 Abs. 5, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Stichtag ist der Tag des Ablebens des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Wohlfahrtsfondsteilnehmers. Verstirbt der Teilnehmer nach Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne dass bereits eine Versorgung zuerkannt ist, ist für die Berechnung eine Invaliditätsversorgung zu Grunde zu legen.“

„§ 31 Ausmaß der Witwen-(Witwer-)versorgung

(in der Fassung bis 31.12.2003)

[…]

(3) Witwen (Witwer) erhalten 75% der Ergänzungsrente.

(4) Witwen (Witwer) erhalten 75% der Individualrente.“

„§ 43

(1) Wiederkehrende Leistungen werden bei Erfüllung der Voraussetzungen ab dem Tage des Einlangens des Ansuchens beim Wohlfahrtsfonds nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Einreichung auf einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage zuerkannt.

(2) Sind jedoch im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens die für die beanspruchten Versorgungsleistungen erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt, ist die Leistung, sofern das Ansuchen nicht abgelehnt wird, ab dem Zeitpunkt des der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten zu gewähren.

[…]

(6) die Versorgungsleistungen werden 14-mal im Kalenderjahr gewährt. Die Auszahlung des 13. Bezuges erfolgt zugleich mit der Versorgungsleistung im Juni und des 14. Bezuges zugleich mit der Versorgungsleistung im Dezember. Eine Sonderzahlung gebührt nur anteilsmäßig, wenn die Versorgungsleistung im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Bezug der Versorgungsleistung um ein Sechstel.“

„Anhang D) der Satzung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol

1. Berechnung des individuellen Pensionssicherungsbeitrages gemäß § 25a in der Ergänzungsrente:

Basis für die Berechnung des individuellen Pensionssicherungsbeitrages (PSBERindividuell) in der Ergänzungsrente sind die tatsächlich bis zum individuellen Antritt der Versorgungsleistung erworbenen Beitragsmonate (BtgMonategesamt) zur Ergänzungsrente. Hierbei wird zwischen Beitragsmonaten ab dem 01.01.2009 und vor dem 01.01.2009 unterschieden. Insbesondere fließen die gemäß § 24 Abs. 4 festgelegten Anwartschaften wie folgt in die Berechnung ein:

Beitragszeiten

jährliche Anwartschaft in Prozent bei Leistung des Richtbeitrages

Variablenbezeichnung

Beitragsmonate

Variablenbezeichnung

Anwartschafts-prozentsatz

bis 31.12.1999

5,00 %

BtgMonate1

AnwP1

von 1.1.2000 bis 31.12.2000

4,76 %

BtgMonate2

AnwP2

von 1.1.2001 bis 31.12.2001

4,55 %

BtgMonate3

AnwP3

von 1.1.2002 bis 31.12.2002

4,35 %

BtgMonate4

AnwP4

von 1.1.2003 bis 31.12.2003

4,17 %

BtgMonate5

AnwP5

von 1.1.2004 bis 31.12.2004

4,00 %

BtgMonate6

AnwP6

von 1.1.2005 bis 31.12.2005

3,85 %

BtgMonate7

AnwP7

von 1.1.2006 bis 31.12.2006

3,70 %

BtgMonate8

AnwP8

von 1.1.2007 bis 31.12.2007

3,57 %

BtgMonate9

AnwP9

von 1.1.2008 bis 31.12.2008

3,45 %

BtgMonate10

AnwP10

ab 1.1.2009

3,33 %

BtgMonate11

AnwP11

Für Beitragsmonate mit Erwerb von Anwartschaften in Höhe von jährlich maximal 5% wird der maximale Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 20% eingehoben, für Beitragsmonate mit Erwerb von Anwartschaften in Höhe von jährlich maximal 3,33% wird kein Pensionssicherungsbeitrag eingehoben. Für Beitragsmonate mit Erwerb von Anwartschaften zwischen den zuvor genannten Werten erfolgt eine lineare Anpassung des Pensionssicherungsbeitrages.

Der individuelle Pensionssicherungsbeitrag für Teilnehmer in der Ergänzungsrente berechnet sich daher wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20251009_LVwG_2025_37_0871_11_00/image001.png

Für Angehörige im Sinne des § 25a Abs. 6 erfolgt eine Vergleichsberechnung. Diese berücksichtigt das Ausmaß der zuerkannten Leistungsprozentsätze für die (Witwer)versorgung gemäß § 31 Abs. 1 SWF in der geltenden Fassung bzw. gemäß den entsprechenden Vorgängerbestimmungen der Satzung Wohlfahrtsfonds in der jeweils gegoltenen Fassung, die bei Zuerkennung der Witwenversorgung Anwendung fand; wie etwa § 31 Abs. 1 SWF für Zuerkennungsstichtage vom 01.01.1990 bis 31.12.2003 die Witwen-(Witwer-)versorgung mit 75% der Ergänzungsrente der Alters- oder Invaliditätsversorgung normierte, auf welche die verstorbene Kammerangehörige bzw. der verstorbene Kammerangehörige Anspruch hatte oder gehabt hätte. Basis für die Berechnung des Vergleichswertes zur Berechnung des individuellen Pensionssicherungsbeitrages für Angehörige (PSBERAngehöriger) in der Ergänzungsrente ist der individuelle Prozentsatz

(AngehörigenP(individuell) der Witwen(Witwer-)versorgung Satz 1 dieses Absatzes zum individuellen Zuerkennungsstichtag der Versorgungsleistung. Hierbei wird zwischen dem geltenden-Zuerkennungsprozentsatz in Höhe von 60% und den historischen angewendeten höheren Zuerkennungsprozentsätzen unterschieden.

Für Angehörige, für die ein Prozentsatz in Höhe von 60% zur Anwendung kommt bzw. gekommen ist, wird kein Vergleichswert berechnet. Für Angehörige, für die ein Prozentsatz in Höhe von 75% zur Anwendung kommt bzw. gekommen ist, wird der maximal zulässige Vergleichswert in Höhe von 20% angesetzt. Für Prozentsätze zwischen den zuvor genannten Werten erfolgt eine lineare Anpassung.

Der individuelle Pensionssicherungsbeitrag für Angehörige in der Ergänzungsrente berechnet sich daher wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20251009_LVwG_2025_37_0871_11_00/image002.png

Der individuelle Pensionssicherungsbeitrag ist auf 4 Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.

Berechnungsbeispiel für einen Teilnehmer:

Anwartschafts-

Prozentsatz (AnwP)

Differenz

zu 3,33 %

Höhe des PSB je AnwP

Anzahl der Monate je AnwP

individueller PSB je AnwP

5,00 %

1,67 %

20,0000%

126

7,3043%

4,76 %

1,43 %

17,1257%

12

0,5957%

4,55 %

1,22 %

14,6108%

12

0,5082%

4,35 %

1,02 %

12,2156%

12

0,4249%

4,17 %

0,84 %

10,0599%

12

0,3499%

4,00 %

0,67 %

8,0240%

12

0,2791%

3,85 %

0,52 %

6,2275%

12

0,2166%

3,70 %

0,37 %

4,4311%

12

0,1541%

3,57 %

0,24 %

2,8743%

12

0,1000%

3,45 %

0,12 %

1,4371%

12

0,0500%

3,33 %

0,00 %

0,0000%

111

0,0000%

Summe

345

9,9828%

Berechnungsbeispiel für einen Angehörigen:

Individueller Pensionssicherungsbeitrag des verstorbenen Teilnehmers beträgt: 15,0000% Prozentsatz gemäß § 31 SWF (bzw. bei Zuerkennung der Witwen(Witwer-)Versorgung angewendete Vorgängerbestimmung, wie oben erläutert) zum Zeitpunkt des Todes des Teilnehmers beträgt: 65,20%

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20251009_LVwG_2025_37_0871_11_00/image003.png

2. Berechnung des individuellen Pensionssicherungsbeitrages gemäß § 26a in der Individualrente:

Basis für die Berechnung des individuellen Pensionssicherungsbeitrages (PSBirindividuell) in der Individualrente ist der individuelle Leistungsprozentsatz (LeistungPindividuell) gemäß § 26 zum individuellen Antritt der Versorgungsleistung. Hierbei wird zwischen dem derzeit niedrigsten Leistungsprozentsatz in Höhe von 8% und dem historischen höchsten Leistungsprozentsatz in Höhe von 13% unterschieden.

Für Versorgungsleistungsempfänger, für die ein Leistungsprozentsatz in Höhe von 8% zur Anwendung kommt bzw. gekommen ist, wird kein Pensionssicherungsbeitrag verrechnet. Für Versorgungsleistungsempfänger, für die ein Leistungsprozentsatz in Höhe von 13% zur Anwendung kommt bzw. gekommen ist, wird der maximal zulässige Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 20% angesetzt. Für Leistungsprozentsätze zwischen den zuvor genannten Werten erfolgt eine lineare Anpassung.

Der individuelle Pensionssicherungsbeitrag in der Individualrente berechnet sich daher wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20251009_LVwG_2025_37_0871_11_00/image004.png

Für Angehörige im Sinne des § 26a Abs. 5 erfolgt eine Vergleichsberechnung.

Diese berücksichtigt das Ausmaß der zuerkannten Leistungsprozentsätze für die Witwen-(Witwer-)versorgung gemäß § 31 Abs. 1 SWF in der geltenden Fassung bzw. gemäß den entsprechenden Vorgängerbestimmungen der Satzung Wohlfahrtsfonds in der jeweils gegoltenen Fassung, die bei Zuerkennung der Witwenversorgung Anwendung fand; wie etwa § 31 Abs. 1 SWF für Zuerkennungsstichtage vom 01.01.1990 bis 31.12.2003 die Witwen-(Witwer-)versorgung mit 75% der Individualrente der Alters- oder Invaliditätsversorgung normierte, auf welche die verstorbene Kammerangehörige bzw. der verstorbene Kammerangehörige Anspruch hatte oder gehabt hätte. Basis für die Berechnung des Vergleichswertes zur Berechnung des individuellen Pensionssicherungsbeitrages für Angehörige (PSBIRAngehöriger) in der Individualrente ist der individuelle Prozentsatz (AngehörigenPindividuell) der Witwen(Witwer-)versorgung Satz 1 dieses Absatzes zum individuellen Zuerkennungsstichtag der Versorgungsleistung. Hierbei wird zwischen dem geltenden Zuerkennungsprozentsatz in Höhe von 60% und den historischen angewendeten höheren Zuerkennungsprozentsätzen unterschieden.

Für Angehörige, für die ein Prozentsatz in Höhe von 60% zur Anwendung kommt bzw. gekommen ist, wird kein Vergleichswert berechnet. Für Angehörige, für die ein Prozentsatz in Höhe von 75% zur Anwendung kommt bzw. gekommen ist, wird der maximal zulässige Vergleichswert in Höhe von 20% angesetzt. Für Prozentsätze zwischen den zuvor genannten Werten erfolgt eine lineare Anpassung

Der individuelle Pensionssicherungsbeitrag für Angehörige in der Individualrente berechnet sich daher wie folgt:

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Der individuelle Pensionssicherungsbeitrag ist auf 4 Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.

Berechnungsbeispiel:

Individueller Leistungsprozentsatz beträgt zum Pensionsantritt: 11%

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Berechnungsbeispiel für einen Angehörigen:

Individueller Pensionssicherungsbeitrag des verstorbenen Teilnehmers beträgt: 12,0000%

Prozentsatz gemäß § 31 SWF (bzw. bei Zuerkennung der Witwen(Witwer-)Versorgung angewendete Vorgängerbestimmung, wie oben erläutert) zum Zeitpunkt des Todes des Teilnehmers beträgt: 68,68%

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3. Berechnung der für den Entfall eines Pensionssicherungsbeitrages in der Ergänzungsrente maßgeblichen Jahre gemäß § 25a Abs. 5 lit. c SWF:

Die gemäß § 25a Abs. 5 lit. c definierten „zumindest 12 Jahre vor dem Zuerkennungsstichtag an den Teilnehmer bzw. vor dem Ableben des Teilnehmers in denen 100% an Anwartschaft zur Ergänzungsrente erworben gewesen waren“, werden wie folgt berechnet:

Da der konkrete Stichtag des erstmaligen Erreichens der 100% Anwartschaft nicht exakt festgestellt werden kann, wird vereinfachend das Jahr des erstmaligen Erreichens der 100% Anwartschaft ermittelt. Anschließend werden die vollen Monate zwischen dem 31.12. des Jahres des erstmaligen Erreichens der 100% Anwartschaft und dem individuellen Zuerkennungsstichtag berechnet. Zur Feststellung der relevanten Jahresdifferenz werden die Monate auf Jahre umgerechnet.

4. Berechnung der für den Entfall eines Pensionssicherungsbeitrages in der Individualrente maßgeblichen Jahre gemäß § 26a Abs. 4 lit. b SWF

Die gemäß § 26a Abs. 4 lit. b definierten „mehr als 14 Jahre vor dem Zuerkennungsstichtag an den Teilnehmer bzw. vor dem Ableben des Teilnehmers“ in denen die jeweils gültige Höchstlimitsumme erstmals erreicht war, werden wie folgt berechnet:

Da der konkrete Stichtag des erstmaligen Erreichens der Höchstlimitsumme nicht exakt festgestellt werden kann, wird vereinfachend das Jahr des erstmaligen Erreichens der Höchstlimitsumme rückgerechnet. Anschließend werden die vollen Monate zwischen dem 31.12. des Jahres des erstmaligen Erreichens der Höchstlimitsumme und dem individuellen Zuerkennungsstichtag berechnet. Zur Feststellung der relevanten Jahresdifferenz werden die Monate auf Jahre umgerechnet.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2025, Zl ***, wurde dem zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretenen Beschwerdeführer nachweislich am 14.01.2025 zugestellt. Die am 06.02.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher fristgerecht.

Gemäß § 15 Abs 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.03.2025, Zl ***, wurde am 27.03.2025 zugestellt. Der Vorlageantrag vom 04.04.2025 wurde an diesem Tag und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs 1 erster Satz VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht.

2. In der Sache:

Gemäß § 66a Abs 2 Z 2 und 5 ÄrzteG 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern im eigenen Wirkungsbereich ua die Erlassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds und der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds. Das zuständige Organ der Ärztekammer (vgl § 73 Abs 1 ÄrzteG 1998) zur Erlassung der Satzung und der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist gemäß § 80b Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 die Erweiterte Vollversammlung. Die Satzung und die Beitragsordnung gelten gemäß § 66a Abs 2 Einleitungssatz ÄrzteG 1998 als Verordnung.

Gemäß § 25a Abs 2 und 26a Abs 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol sind der individuelle PSB für Teilnehmer und deren Angehörige, ausgedrückt in einem Prozentsatz der Versorgungsleistung zur Ergänzungsrente sowie zur Individualrente durch den Verwaltungsausschuss per Bescheid auszusprechen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides vom 07.01.2025, Zl ***, und zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, ergibt sich daher aus der eindeutigen Regelung der § 25a Abs 2 und 26a Abs 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol.

Die Zuständigkeitsregelung der § 25a Abs 2 und 26a Abs 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol stellt – insbesondere unter Berücksichtigung des § 66a Abs 2 ÄrzteG 1998 – keine unzulässige Delegation dar.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von der belangten Behörde im Bescheid vom 07.01.2025 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025 zitierten versicherungsmathematischen Gutachten ist Folgendes festzuhalten:

§ 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 ermächtigt die Erweiterte Vollversammlung und damit den Satzungsgeber (vgl § 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol) Empfängern von Versorgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionssicherungsbeitrag vorzuschreiben, „bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist“. Im Einklang mit dieser Bestimmung wurden die von der belangten Behörde zitierten versicherungsmathematischen Gutachten eingeholt. Entsprechend § 109 Abs 8 letzter Satz ÄrzteG 1998 wurden die Beiträge betreffend die Ergänzungs- und Individualrente in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über die Pensionssicherungs-beiträge am 10.04.2024 nicht abgesenkt. Gegenteiliges behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Ausgehend davon und in Übereinstimmung mit § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 beschloss die Erweiterte Vollversammlung als gemäß § 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol zuständige Satzungsgeberin die Einhebung eines Pensionssicherungsbeitrages zur Ergänzungsrente sowie zur Individualrente ab dem 01.04.2025 entsprechend den §§ 25a und 26a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol. Die Berechnung des individuellen PSB zur Ergänzungs- und Individualrente wird in Anhang D der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol detailliert geregelt.

Grundlage für die den Gegenstand des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol bildende Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, waren somit nicht die versicherungsmathematischen Gutachten, sondern vielmehr die entsprechenden, auf der Grundlage des § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 durch die Erweiterte Vollversammlung beschlossenen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, im konkreten die §§ 25a und 26a Abs 3 in Verbindung mit (iVm) Anhang D)/1. und 2. der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol. Soweit der Beschwerdeführer das durch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol eingerichtete Pensionssystem bekämpft wird damit eine Unrichtigkeit des mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, festgesetzten PSB nicht aufgezeigt. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt somit keine rechtliche Relevanz zu (vgl VwGH 15.09.2009, 2009/11/0128).

Der auf der Basis des § 25a Abs 3 iVm Anhang D)/1. und § 26a Abs 3 iVm Anhang D)/2. der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol errechnete individuelle PSB von Euro 35,80 p.m./14 x p.a. zur Ergänzungsrente und Euro 32,40 p.m./14 x p.a. zur Individualrente ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht unbefristet vorgeschrieben. Die belangte Behörde ist gemäß § 25a Abs 1 Satz 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol (auf diese Bestimmung verweist auch § 26a Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol) verpflichtet, den zuständigen Aktuar jährlich wiederkehrend mit der Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme oder Empfehlung zur Frage der Erreichung der versicherungsmathematisch erforderlichen Deckung zu beauftragen, diese mit dem Verwaltungsausschuss abzustimmen und hierüber die Erweiterte Vollversammlung zu einem eigenen Tagesordnungspunkt zu informieren.

Der vorgeschriebene PSB zur Ergänzungsrente in Höhe von Euro 35,80 p.m./14 x p.a. und in Höhe von Euro 32,40 p.m./14 x p.a. zur Individualrente entspricht daher den Vorgaben der Satzung, insbesondere des § 25a Abs 3 iVm Punkt 1. des Anhanges D) und § 26a Abs 3 iVm Punkt 2. des Anhanges D) der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol.

Mit dem Beschwerdevorbringen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 setzte sich die belangte Behörde insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, ausführlich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auseinander. Im konkreten Fall ist entscheidend, dass die gegenständlichen Eingriffe in die Pensionsleistung den Zweck verfolgen, eine kapitalmäßige Unterdeckung, die sich in diesem System – nachweisbar – eingestellt hat, innerhalb der Grenzen, die vom satzungsgebenden Organ bei den erforderlichen Eingriffen als noch zumutbar erachtet wurden, zumindest teilweise zu beheben. Unabhängig davon werden die von der Regelung betroffenen Personengruppen, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt, insofern nicht unverhältnismäßig hart getroffen, zumal bei dem ab 01.04.2025 vorzuschreibenden PSB zur Ergänzungs- und Individualrente eine gesetzliche Obergrenze von höchstens 20 % normiert ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht daher auch keine Veranlassung, zu § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 eine Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Der gegenständliche PSB zur Ergänzungs- und Individualrente dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung und daher einem hohen öffentlichen Interesse. Der vorgeschriebene PSB zur Ergänzungs- und Individualrente beruht auf § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 und der auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol und damit auf gesetzlichen Regelungen. Diese Regelungen dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung und damit einem zulässigen Ziel. Sie sind auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen, und in der konkreten Ausgestaltung nicht unverhältnismäßig und auch nicht unsachlich (VfGH 11.12.2012, B1587/10). Die Vorschreibung eines PSB zur Ergänzungs- und Individualrente widerspricht auch nicht dem in § 80c ÄrzteG 1998 verankerten Vertrauensschutz. Insbesondere besteht eine Deckelung des ab 01.04.2025 vorgeschriebenen PSB durch die Normierung der Obergrenze von höchstens 20 %. Die Einführung des PSB erfolgte auch nicht überfallsartig, sondern erst ab dem 01.04.2025 nach ausreichender Information des Beschwerdeführers über das Jahr 2024. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Grundrechts auf Eigentum vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol somit nicht zu erkennen.

Der vorgeschriebene PSB zur Ergänzungs- und Individualrente unterscheidet sich unter Berücksichtigung von Alter, Leistungsstichtag (Zuerkennungstag) und Anwartschaftsverlauf. Insbesondere ältere Pensionistinnen war von den bis 2024 eingeführten Leistungseinschränkungen nicht in Vollem betroffen und waren daher anteilig an der Sanierung zu beteiligen. Stichtagsregelungen und daraus resultierende unterschiedliche Beiträge verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, solange sie auf objektiven Kriterien und angemessenen Übergangsfristen beruhen (vgl VfSlg 15.859/2000; VwGH 2002/11/0205).

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene PSB zur Ergänzungs- und Individualrente beruht auf den in Einklang mit § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 erlassenen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, insbesondere der §§ 24, 25a, 26 und 26a iVm Anhang D) der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol. Die Vorschreibung der beiden PSB verletzt keine Grundrechte, insbesondere nicht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und den Gleichheitssatz. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit des § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 nicht zu erkennen. Der vorgeschriebene PSB zur Ergänzungs- und Individualrente ist Ergebnis der Berechnung anhand der Berechnungsformel der Punkte 1. und 2. des Anhanges D) der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, ausgehend vom Zuerkennungsstichtag 01.08.2018 gemäß § 21 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol.

Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2025, Zl ***, als unbegründet abzuweisen und in diesem Umfang die Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, Zl ***, zu bestätigen.

3.2. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

In Anbetracht der Vielzahl der an der Verhandlung am 15.09.2025 teilnehmenden Parteien, des unterschiedlichen Beschwerdevorbringens und der Komplexität der Sach- und Rechtslage war eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Die anwesenden Parteien verzichteten zudem ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte einen weitgehend unbestrittenen Sachverhalt – Höhe der zuerkannten Ergänzungs- und Individualrente zum 01.01.2025 etc – dahingehend zu prüfen, ob die belangte Behörde den PSB zur Ergänzungs- und Individualrente des Beschwerdeführers ohne ausreichende rechtliche Grundlage vorgeschrieben hat. Die relevanten Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, insbesondere die §§ 21, 25, 25a, 26 und 26a sowie Anhang D, sind hinreichend bestimmt. Deren Erlassung erfolgte im Einklang mit § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützte sich somit auf ausreichend determinierte Regelungen und wich dabei insbesondere nicht von der einschlägigen Entscheidung des VwGH vom 15.09.2009, 2009/11/0128, ab. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt folglich im Hinblick auf die klare Rechtslage nicht vor. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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