LVwG T LVwG-2024/41/2370-25

LVwG-2024/41/2370-25State Administrative CourtOct 2, 2025

Regest

Hervorkommen eines neuen Entziehungstatbestandes<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Verlängerung der Entziehungsdauer

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/2370-25

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.41.2370.25

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit beginnend mit 15.04.2024 für 23 Monate entzogen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, gerechnet ab dem 15.04.2024, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Beibringung einer verkehrspsychologischen und fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ, vor Ablauf der Entzugsdauer, angeordnet.

Bergründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 15.04.2024 um 14:44 Uhr in Y, Autobahnauffahrt Y Ost, geweigert habe, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei, sich zum Zweck der Feststellungen des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, obwohl er zum angeführten Zeitpunkt im Verdacht gestanden sei, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes KFZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch dessen damaligen Rechtsvertreter fristgerecht Vorstellung ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2025, Zl ***, wurde die Vorstellung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 19 Monate erhöht wurde. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer am 15.04.2024 gegen 14:44 Uhr - trotz Vermutung, dass der Beschwerdeführer einen dem Kennzeichen nach näher konkretisierten PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe – sich geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe daher – den Vorfall vom 15.04.2024 betreffend - den Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 1. Satz und Abs 9 StVO verwirklicht.

Des weiteren sei bei der belangten Behörde zwischenzeitlich ein Bericht der PI X vom 08.07.2024 zu GZ *** bzw eine dazugehörige Anzeige eingelangt, worin dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden sei, am 05.07.2024 um 23:15 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben. Zudem werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 05.07.2024 um 23:37 Uhr trotz Vermutung, dass der Beschwerdeführer einen dem Kennzeichen nach näher konkretisierten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe – sich geweigert habe, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe daher in Bezug auf den Vorfall vom 05.07.2024 den Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO verwirklicht und habe zudem trotz entzogener Lenkberechtigung das gegenständliche Fahrzeug gelenkt.

Aufgrund dieser Übertretungen werde seitens der belangten Behörde eine Entzugsdauer von neunzehn Monaten für erforderlich erachtet, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wiederzuerlangen und eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers zu bewirken.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2025, Zl ***, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht nachstehendes, als Beschwerde zu qualifizierendes Rechtsmittel:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Gegen die im Betreff genannte Strafverfügung, zugestellt am 08.08.2024, erhebe ich hiermit

EINSPRUCH

und begründe diese wie folgt:

Ich möchte Sie bitten meine Strafe zu überdenken. Mir ist bewusst dass dies der größte Fehler war, den ich jemals machen konnte.

Wir leben in Z in einer kleinen Eigentumswohnung. Meine Frau ist derzeit in Karenz und ich habe außer sie, noch meine 2 Kinder zu versorgen. Ich arbeite in der Frühschicht im Stubaital und bin auf ein Auto angewiesen. Um diese Zeit fahren keine öffentlichen Verkehrsmittel. Somit bin ich bald gezwungen meine Arbeit zu kündigen da ich keine Möglichkeit habe dorthin zu kommen.

Ich werde natürlich für meine Fehler gerade stehen und die erforderlichen Maßnahmen absolvieren. Jedoch bitte ich Sie meine Strafe von 19 Monaten zu überdenken und mir die Möglichkeit zu geben, mein Leben wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Ich wäre sehr froh wenn es eine Möglichkeit gäbe, bei der ich zumindest in meine Arbeit fahren kann und wieder zurück. Meine kleine Familie ist mir das wichtigste auf der Welt und mir ist leider erst jetzt klar geworden, wie sehr diese auf mich und mein Einkommen angewiesen ist.

Bitte helfen Sie mir eine Möglichkeit zu finden um die Existenz meiner Familie zu retten! Gerne wäre ich bereit Ihnen bei einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht mein Vorhaben zu beweisen.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2024 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe seitens des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt BB.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit Ladungsbeschluss vom 05.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung auf den 10.12.2024 anberaumt, in deren Rahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte.

Nach Einholung bzw Einlangen weiterer Unterlagen wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung auf den 02.06.2025 zur ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumt. Mit dem Rechtsvertreter wurde in der mündlichen Verhandlung die aktuelle verfahrensrechtliche Situation bzw. Rechtslage erörtert, dies ua auch im Hinblick auf das von der belangten Behörde zwischenzeitlich vorgelegte anhängige weitere Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl ***, einen Vorfall vom 19.08.2024 betreffend. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen ist, wurde diese auf unbestimmte Zeit vertagt.

Am 26.08.2025 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nun der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen und in deren Rahmen der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, gerechnet ab dem 15.04.2024, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Beibringung einer verkehrspsychologischen und fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme, vor Ablauf der Entzugsdauer, angeordnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2025, Zl ***, wurde die gegen den Mandatsbescheid erhobene Vorstellung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Abänderung des Spruchs die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 19 Monate erhöht wurde. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer an einer näher konkretisierten Tatörtlichkeit am 15.04.2024 um 14:44 Uhr - trotz Vermutung, dass der Beschwerdeführer einen dem Kennzeichen nach näher konkretisierten PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe – sich geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe daher – den Vorfall vom 15.04.2024 betreffend - den Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 1. Satz und Abs 9 StVO verwirklicht.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer am 05.07.2024 um 23:15 Uhr an einer näher konkretisierten Tatörtlichkeit ein dem Kennzeichen nach bestimmtes KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Zudem habe der Beschwerdeführer am 05.07.2024 um 23:37 Uhr trotz Vermutung, dass der Beschwerdeführer einen dem Kennzeichen nach näher konkretisierten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe – sich geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe daher in Bezug auf den Vorfall vom 05.07.2024 ua den Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO verwirklicht.

Dies hätte eine Verkehrsunzuverlässigkeit zur Folge und wäre deshalb die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen.

Zum Vorfall vom 15.04.2024:

Der Beschwerdeführer hat am 15.04.2024 um 14:44 Uhr in Y, A** bei Strkm *, Ausweiche der Autobahnausfahrt Y Ost, R, östlich des W-Tunnels, in Fahrtrichtung V, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt und sich geweigert, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit diesem Vorfall von der Bezirkshauptmannschaft Y (mit Straferkenntnis vom 12.08.2024, Zl ***) wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO bestraft.

Die Bestrafung hat mit 17.09.2024 Rechtskraft erlangt.

Zum Vorfall vom 05.07.2024:

Der Beschwerdeführer hat am 05.07.2024 um 23:15 Uhr, in **** X, auf der U-Straße auf Höhe der Adresse 1 den PKW mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2024, GZ.: *** entzogen wurde.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus am 05.07.2024 um 23:37 Uhr in X in Tirol, auf der U-Straße auf Höhe Adresse 1 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt und sich geweigert, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 05.07.2024 von der Bezirkshauptmannschaft Y (mit Straferkenntnis vom 15.10.2024, Zl ***) wegen 1. einer Übertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG und 2. einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO bestraft.

Die Bestrafung hat – nach einem vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2024/41/2788 durchgeführten Beschwerdeverfahren - mit 22.05.2025 Rechtskraft erlangt.

Vorfälle vom 19.08.2024:

Der Beschwerdeführer ist am 19.08.2024 um 17:00 Uhr in **** X, Adresse 2, CC-Market mit dem PKW mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Der Beschwerdeführer hat weiters am 19.08.2024 um 17:00 Uhr in **** X, Adresse 2, CC-Market, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, war da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2024, Zl ***, entzogen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 19.08.2024 von der Bezirkshauptmannschaft Y (mit Straferkenntnis vom 06.08.2025, Zl ***) wegen 1. einer Übertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO und 2. einer Übertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG bestraft.

Die Bestrafung hat mit 10.09.2025 Rechtskraft erlangt.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde im Übrigen Einsicht genommen in die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Der Verwaltungsstrafregisterauszug weist darüber hinaus eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 Z 1 KDV (BH Y, ZL ***, Rechtskraft: 14.03.2025) und zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen jeweils eines Verstoßes gegen § 103 Abs 2 KFG (BH Y, Zl ***, Rechtskraft: 21.12.2024 und BH Y, Zl ***, Rechtskraft: 26.07.2025) auf.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Verwaltungsbehörde, durch Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts sowie durch Durchführung mehrerer öffentlicher mündlicher Verhandlungen, in deren Rahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte.

Die festgestellten Verwaltungsübertretungen bzw deren Bestrafungen und deren Rechtskraft ergeben sich aus den, dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen aus dem Behördenakt, den eingeholten Verwaltungsstrafvormerken sowie durch Einsichtnahme in das beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2024/41/2788 geführten Verfahren bzw den Mitteilungen der Verwaltungsbehörde (etwa Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.10.2024, Emails der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.12.2024, 02.06.2025, 18.08.2025). Die Feststellungen zur Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers die Vorfälle vom 15.04.2024, 05.07.2024 und 19.08.2024 betreffend, ergeben sich aus den, dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen und wurde vom Beschwerdeführer dezidiert eingeräumt, dass er der Lenker des PKWs gewesen sei.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen in umfassender Weise von den Ermittlungen und über die entsprechende Rechtslage informiert. Insbesondere wurde der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass auch der Vorfall vom 19.08.2024 in das gegenständliche Ermittlungsverfahren einzubeziehen sei.

Vom Beschwerdeführer wurden die festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die Vorfälle vom 15.04.2024 und 05.07.2024 dem Grunde nach im Übrigen nicht in Abrede gestellt und sind die entsprechenden Straferkenntnisse auch in Rechtskraft erwachsen.

Auch wenn das Straferkenntnis, die Verwaltungsübertretungen, den Vorfall vom 19.08.2024 betreffend, zwischenzeitlich – wie festgestellt wurde – ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist, ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2025 einräumte, dass er sich ins Auto gesetzt habe und das Auto ausgeparkt habe. Der Vorfall vom 19.08.2024 ergibt sich im Übrigen insbesondere auch aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 24.08.2024, Zl ***.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes 1997 (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 1, § 3), BGBl I Nr 120/1997 idF BGB I Nr 154/2021 (§ 7, § 24, § 26), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2005 (§ 25,) BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 61/2011 (§ 27), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

[…]“

„§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7)

[…]“

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…][

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.“

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

[…]“

§ 27.

(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

[…]“

V.Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von neunzehn Monaten, gerechnet ab dem 15.04.2024, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen und fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme jeweils vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.

Aufgrund des geführten Ermittlungsverfahrens und des im Zuge der Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zunächst am 15.04.2024 und in weiterer Folge am 05.07.2024 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 5 und Abs 9 StVO (Verweigerung der Vorführung zu einem bei einer LPD tätigen Arzt) bzw gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO (Alkotestverweigerung) begangen hat. Über den Beschwerdeführer wurden deshalb jeweils gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO (zwischenzeitlich rechtskräftig) Geldstrafen verhängt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 11.04.2000, Zl 99/11/0282) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies bei einer Alkotestverweigerung der Fall ist.

Die Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG normiert, dass die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird. Gemäß § 26 Abs 2 Z 2 FSG ist dann – wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird - die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Die belangte Behörde hat im Gegenstandsfall mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid über den Beschwerdeführer die Entzugsdauer mit 19 Monaten festgesetzt und in der Begründung des Entzugsbescheides ausgeführt, dass für die Bemessung der Zeit des Entzuges der Lenkberechtigung auch eine Prognose darüber zu erstellen ist, innerhalb welcher Zeit die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann, wobei diese Prognose anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die vorzunehmende Wertung „bestimmter Tatsachen“ im Sinn des § 7 FSG zählen Alkoholdelikte – wie auch oben ausgeführt – zu den schwerwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand und auch eine allfällige Verweigerung des Alkotestes stellen einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

Unter Bedachtnahme auf die oben dargestellten Umstände erscheint die mit 19 Monaten festgesetzte Dauer des Entzuges als gerechtfertigt.

Auszuführen ist jedoch weiters, dass in einem Verfahren, das eine Entziehung der Lenkberechtigung zum Gegenstand hat, der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens gilt. Das bedeutet, dass in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung (wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) alle bis zur Erlassung der Entscheidung verwirklichten Umstände, die die Erteilungsvoraussetzungen betreffen, zu berücksichtigen sind. Ereignen sich weitere Vorfälle, wie zum Beispiel das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz Entzug der Lenkberechtigung erst nach Erlassung des Entziehungsbescheides, sind diese bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen (vgl VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).

Dementsprechend ist im gegenständlichen Verfahren auch der Vorfall vom 19.08.2024 einzubeziehen, auf welchen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2024 naturgemäß noch nicht Bezug nehmen konnte.

Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer am 19.08.2024 um 17:00 Uhr in **** X, Adresse 2, CC-Market mit dem PKW mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Der Beschwerdeführer hat festgestellter maßen weiters am 19.08.2024 um 17:00 Uhr in **** X, Adresse 2, CC-Market, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, war da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2024, Zl ***, entzogen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 19.08.2024 von der Bezirkshauptmannschaft Y (mit Straferkenntnis vom 06.08.2025, Zl ***) wegen 1. einer Übertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO und 2. einer Übertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz Entzug der Lenkberechtigung) bestraft. Die Bestrafung hat mit 10.09.2025 Rechtskraft erlangt.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz Entzug der Lenkberechtigung stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG dar. Auch eine derartige Übertretung begründet daher eine Verkehrsunzuverlässigkeit.

Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entziehungsrelevanten Übertretung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannten Tat begangen hat, gebunden (vgl etwa VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027; VwGH 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN). Das Verwaltungsgericht muss daher von der Begehung dieser entziehungsrelevanten Übertretung ausgehen.

Auch wenn das Straferkenntnis, die Verwaltungsübertretungen den Vorfall vom 19.08.2024 betreffend, zwischenzeitlich – wie festgestellt wurde – ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist, ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2025 einräumte, dass er sich ins Auto gesetzt habe und das Auto ausgeparkt habe. Der Vorfall vom 19.08.2024 ergibt sich im Übrigen insbesondere auch aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 24.08.2024, Zl ***. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er beim Ausparken nicht gewusst habe, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Tatort **** X, Adresse 2, CC-Market, unbestritten als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223; VwGH 31.01.2014, 2013/02/0239) steht etwa der Parkplatz vor einem Kaufhaus jedenfalls den Kunden des Kaufhauses, die einen nicht von vornherein bestimmten Personenkreis darstellen, zur Verfügung. Der fragliche Parkplatz ist daher als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO zu qualifizieren. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Hinblick auf die Qualifizierung der Tatörtlichkeit als öffentliche Straße geirrt habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Erkundigungspflicht insbesondere dann besteht, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zB bei Teilnehmern im Straßenverkehr (vgl VwSlg 10.262A/1980). Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil er nicht erwiesenermaßen unverschuldet ist – jedenfalls vorwerfbar (vgl VwGH 10.02.1999, 98/09/0298); ihn trifft diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ (zB VwGH 30. 11. 1981, 81/170/0126). Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Erkundigungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen, weshalb auch kein entschuldigender Rechtsirrtum vorliegt.

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens daher auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 19.08.2024 ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat, zu berücksichtigen.

Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung gilt nicht das Verbot der „reformatio in peius“. Dies bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbehörde auch zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert werden kann. Die heranzuziehenden Kriterien bei der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ergeben sich aus § 7 Abs 4 FSG.

Unter Zugrundelegung der Verwirklichung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde) war daher von einer weiteren Entziehungsdauer iSd § 25 Abs 3 FSG auszugehen.

Aufgrund des bereits ausgeführten Bestehens der Bindungswirkung zu den bis zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen und da das Verbot der reformatio in peius (vgl etwa VwGH 04.10.2000, 2000/11/0210) im gegenständlichen Fall nicht greift, ist das Landesverwaltungsgericht angehalten, die Entzugsdauer aufgrund der (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde weiteren) entziehungsrelevanten Bestrafungen des Beschwerdeführers zu erhöhen (vgl Nedbal-Bures, FSG8, § 26, E 11, Stand 01.05.2023, rdb.at; VwGH 16.10.2021, 2009/11/0245; 20.02.2013, 2012/11/0005).

Dabei ist die offensichtliche Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem führerscheinrechtlichen Vorleben und der Gefahr, die für die Allgemeinheit von uneinsichtigen, verkehrsunzuverlässigen Lenkern ausgeht sowie dem Verschulden eines Verkehrsunfalles, welches im Gegenstandsfall ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu berücksichtigen.

Sohin ist die bestehende Entzugsdauer gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2024, Zl *** von 19 Monaten insbesondere auch hinsichtlich des weiteren Delikts des Lenkens ohne Lenkberechtigung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG zusätzlich um weitere vier Monate zu erhöhen.

Somit setzt das Landesverwaltungsgericht die Entzugsdauer der Lenkberechtigung mit gesamt 23 Monaten fest. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Frist kann mit einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden. Der Beginn war mit dem 15.04.2024, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins festzulegen.

Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Zum abschließenden Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der langen Wegstrecke zu seiner Arbeitsstätte und der derzeitigen Angewiesenheit auf die öffentlichen Verkehrsmittel lange unterwegs sein müsse, ist darauf hinzuweisen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit darstellt, die unaufschiebbar ist. Private und berufliche Umstände, haben laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 20.02.2001, 2000/11/0281; VwGH 30.05.2001, 2001/11/0081; VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017) bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben.

Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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