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LVwG-2025/17/0253-1•LVwG T LVwG-2025/17/0253-1
LVwG-2025/17/0253-1State Administrative CourtSep 30, 2025
Subsidiarität<br/>Beseitigung brandgefährlicher Zustände<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB und CC Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen die Spruchpunkte 1. und 15. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.12.2024, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in den bekämpften Spruchpunkten 1. und 15. aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nach Durchführung einer Feuerbeschau am 21.10.2024 im Anwesen Adresse 1, **** Z, erließ der Bürgermeister der Gemeinde X den Bescheid vom 13.12.2024, mit welchem ohne Festsetzung einer Erfüllungsfrist verschiedene Aufträge nach § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO) erteilt wurden.
Unter anderem wurde als Maßnahme zur Beseitigung festgestellter Mängel zu Punkt 1. Aufgetragen, einen Kachelofenrauchfang zu isolieren; zu Punkt 15. wurde aufgetragen, den Heizraum als eigenen Brandabschnitt auszuführen. Insbesondere müsse die vorhandene Decke in El 90 erstellt werden. Der Rauchfang im Hackschnitzellager sei zu ummauern oder mit einer nicht brennbaren Wärmedämmung (mindestens 10 cm stark) zu verkleiden. Bei einer Verkleidung sei zusätzlich ein Schutz gegen mechanische Beschädigung anzubringen.
Gegen diese beiden feuerpolizeilichen Aufträge richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des AA, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde beantragt wurde.
Mit Schreiben vom 28.01.2025 legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt bestehend aus der Ladung zur Feuerbeschau, der Verhandlungsschrift vom 21.10.2024, dem Bescheid vom 13.12.2024 sowie der gegenständlichen Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Das der Feuerbeschau am 21.10.2024 unterzogene Anwesen Adresse 1 in Z besteht aus einem landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit einem Nebengebäude und einer Garage. Im dreistöckigen Wohnteil des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes befand sich ein aktuell nicht mehr in Betrieb befindliches Wirtshaus (GH DD).
Hinsichtlich dieser Objekte erging der nunmehr hinsichtlich der Aufträge 1. und 15. in Beschwerde gezogene Bescheid der Feuerpolizeibehörde vom 13.12.2024.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung, dass der bestehende Kachelofenrauchfang im Dachboden versottet und nicht isoliert sei, sowie gegen die Vorschreibung diesen Rauchfang zu isolieren. Weiters wendet sich die Beschwerde gegen den feuerpolizeilichen Auftrag, den Heizraum eines eigenen Brandabschnitt auszuführen, die vorhandene Decke in El90 zu erstellen, den Rauchfang im Hackschnitzellager zu untermauern bzw. mit einer nicht brennbaren Wärmedämmung von mindestens 10 cm starke zu verkleiden und im Fall einer Verkleidung zusätzlich einen Schutz gegen mechanische Beschädigung anzubringen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenstücke, in tiris Maps sowie zur Erlangung eines äußeren Eindrucks des verfahrensgegenständlichen Anwesens in google street view.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur die von ihm näher benannten, von der belangten Behörde getroffenen Mängelfeststellungen bekämpfen wollte, sondern dass sich die Beschwerde gegen die feuerpolizeilichen Aufträge 1. und 15. im angefochtenen Bescheid richtet. Die Einwendungen in der Beschwerde richten sich ausschließlich gegen diese beiden feuerpolizeilichen Aufträge, denen die in der Beschwerde genannten, von der Behörde bei der Feuerbeschau im Sinn des § 18 Abs 4 TFPO getroffenen Mängelfeststellungen 1. und 15. zu Grunde liegen. Hinsichtlich der übrigen feuerpolizeilichen Aufträge wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diesen nachkommen werde, woraus geschlossen werden kann, dass er sich durch diese Aufträge nicht beschwert erachtet. Diese Anordnungen des Bescheides der belangten Behörde vom 13.12.2024 sind daher in Rechtskraft erwachsen.
Bei den von den gegenständlichen Aufträgen nach der TFPO betroffenen Gebäuden handelt es sich zur Gänze offenkundig um Gebäude, die einer Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegen. So räumt auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass er beabsichtige eine von ihm offenbar bewilligungslos installierte Zwischendecke zu entfernen, sodass der von Vorschreibung 15. betroffene Heizraum wieder der Baubewilligung entsprechen werde.
In der Sache selbst ist zunächst auszuführen, dass die Tiroler Bauordnung 2022 den Brandschutz zu jenen öffentlichen Interessen zählt, deren Wahrung und Einhaltung baurechtliche Vorschriften bezwecken sollen. § 18 Abs 1 lit b TBO 2022 legt dies grundsätzlich fest.
Danach zählen die notwendigen Erfordernisse des Brandschutzes – allenfalls in der durch die technischen Bauvorschriften konkretisierten Form – zu jenen allgemeinen bautechnischen Erfordernissen, denen bauliche Anlagen jedenfalls entsprechen müssen. Zusätzlich zu diesen baurechtlichen Vorschriften sieht die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 als feuerpolizeiliches Spezialgesetz unter anderem spezifische Maßnahmen der Brandverhütung für bauliche Anlagen vor und normiert diesbezüglich Handlungsermächtigungen bzw –pflichten der Feuerpolizeibehörde. Danach ist diese sowohl im Zuge der Errichtung baulicher Anlagen (§ 3 TFPO) als auch im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht über bestehende bauliche Anlagen (§§ 19 und 20 TFPO) unter bestimmten Voraussetzungen zur Anordnung bestimmter Maßnahmen des Brandschutzes und der Brandsicherheit verpflichtet (LVwG-2023/38/2800-3 v. 05.01.2024).
Die Bestimmungen des fünften Abschnitts der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 betreffend die Beseitigung brandgefährlicher Zustände, §§ 19 und 20 TFPO, sind gegenüber den entsprechenden baupolizeilichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 subsidiär. Diese Subsidiarität der TFPO ergibt sich aus deren § 19 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 2.
Gem. § 19 Abs 1 und 2 TFPO 1998 hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstücks der baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung festgestellter Mängel oder sonstiger Zustände, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können, anzuordnen (bei Gefahr in Verzug allenfalls auf Kosten und Gefahr des Eigentümers und ohne weiteres Verfahren).
Gem. § 19 Abs 3 TFPO 1998 gilt dies jedoch - unter Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen der TBO 2018 - sinngemäß nicht, wenn auf Grund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetz- oder bewilligungsmäßigen Zustandes nach § 46 TBO 2022 einzuleiten oder auf Grund des Vorliegens eines Baugebrechens mit einem Auftrag nach § 47 TBO 2022 vorzugehen ist. Im Falle konsensloser Bauführung, wenn also eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet oder abgeändert wurde, soll bestehenden Mängeln also vorrangig mit den Mitteln der Baupolizei und nicht der Feuerpolizei begegnet werden. Gleiches gilt im Falle von Baugebrechen, wenn also brandschutztechnische Vorschreibungen in der Baubewilligung (Auflagen, Bedingungen) oder die betreffenden baurechtlichen Vorschriften nicht hinreichend eingehalten werden oder nach einiger Zeit eine diesbezügliche Verschlechterung eintritt (siehe auch Piccolroaz/Ranacher; baurechtliche Blätter - bbl, 2003, 183).
Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Spruchpunkt 1. angeordnete Isolierung des Kachelofenrauchfangs ist die Richtlinie 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB Richtlinie) OIB-330.2-012/19 als Rechtsgrundlage anzusehen. Nach dieser Richtlinie, Punkt 3.7.2, müssen Feuerstätten und Verbindungsstücke von brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Die OIB-Richtlinie 2 wurde in § 38 Abs 1 lit b Z 1 Technische Bauvorschriften (TBV) für verbindlich erklärt.
Hinsichtlich der zu Punkt 15. aufgetragenen Bildung eines eigenen Brandabschnitts für den Heizraum ist, § 5 Abs 4 TBV maßgeblich, wonach Heizräume als eigene Brandabschnitte ausgeführt werden müssen.
Die hier anzuwendenden Technischen Bauvorschriften stützen sich als Verordnung wiederum auf § 20 TBO 2022.
Die Verpflichtung, einen Rauchfang erforderlichenfalls entsprechend zu isolieren bzw. einen Heizraum als eigenen Brandabschnitt auszuführen, ergibt sich somit aus Vorschriften der TBO und den TBV sowie hinsichtlich des Rauchfangs aus der OIB-Richtlinie 2. Diese baurechtlichen Vorschriften sind auf die gegenständlichen Gebäude und insbesondere auch auf die in den angefochtenen Aufträgen 1. und 15. aufgegriffenen baulichen Mängel anzuwenden.
Aufgrund der in § 19 Abs 3 TFPO festgelegten Unterordnung der feuerpolizeilichen Regelungen im Fall der Anwendbarkeit baurechtlicher Vorschriften können die angefochtenen Aufträge, den Heizraum als eigenen Brandabschnitt auszugestalten bzw. einen Rauchfang zu isolieren, nicht auf die Bestimmungen der TFPO gestützt werden (zur vergleichbaren Rechtslage in der Steiermark: VwGH 16.11.2022, Ra 2029/06/0140, mit weiteren Nachweisen).
Die gegenständlichen Mängel können daher allenfalls Gegenstand eines Auftrags nach der Tiroler Bauordnung, nicht jedoch nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung sein.
Daraus ergibt sich die Unzuständigkeit der belangten Behörde als Feuerpolizeibehörde zur Anordnung der beschwerdegegenständlichen Aufträge auf Grundlage der TFPO, sodass der Beschwerde Folge zu geben war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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