projects
LVwG-2025/17/1633-3•LVwG T LVwG-2025/17/1633-3
LVwG-2025/17/1633-3State Administrative CourtSep 23, 2025
Mandatsbescheid<br/>Vorstellung<br/>Verspätung<br/>Unzuständigkeit<br/>Rechtskraft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz und nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und in Folge der Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.03.2025, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.03.2025 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer AA die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen; weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allenfalls im Ausland erteilten Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zum Lenken von Taxifahrzeugen entzogen.
Gegen diesen in Anwendung des § 57 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.05.2025 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und neuerlich ausgesprochen, dass seine Lenkberechtigung entzogen werde. Im Übrigen bleibe der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte darin, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass das Führerscheinentzugsverfahren eingestellt werde; eventualiter möge der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 01.07.2025 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zum Zweck Entscheidung über die Beschwerde vor.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 19.08.2025 aufgefordert, eine Äußerung zu einer allfälligen Verspätung der von ihm gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.03.2025 erhobenen Vorstellung abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2025 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dazu mit, dass ihm der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.03.2025 erst am 27.03.2025 zugestellt worden sei; die am 10.04.2025 eingebrachte Vorstellung sei daher rechtzeitig gewesen. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 28.05.2025 ausgeführt habe, dass die Vorstellung fristgerecht eingebracht worden sei.
II.Sachverhalt:
In entscheidungswesentlicher Hinsicht war durch das Landesverwaltungsgerichts festzustellen, dass der in Anwendung des § 57 Abs 1 AVG ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2025, mit welchem unter anderem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zur Wiedererlangung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen wurde, diesem am Dienstag, dem 25.03.2025, zu seinen eigenen Handen zugestellt wurde.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides hingewiesen. Diese zweiwöchige Frist endete am Dienstag, den 08.04.2025.
Mit E-Mail vom 10.04.2025 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 19.03.2025 ein. Eine anderweitige Übermittlung der Vorstellung an die belangte Behörde, beispielsweise durch Postaufgabe, erfolgte nicht.
Im Folgenden leitete die belangte Behörde am 11.04.2025 das Ermittlungsverfahren ein und erließ den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28.05.2025, mit welchem der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Die Feststellung des Zustelldatums des Mandatsbescheides vom 19.03.2025 mit 25.03.2025 ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden, ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, der Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2025 sei ihm erst am 27.03.2025 zugestellt worden, konnte schon allein aus diesem Grund nicht nähergetreten werden. Es ist aus den Akten kein Hinweis erkennbar, der für eine Zustellung am vom Beschwerdeführer genannten Tag sprechen würde. Er selbst machte auch keine Angaben, worauf sich diese Einwendung stütze bzw. um welche Information es sich dabei handle. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um die Information des zunächst unvertretenen Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter handelt.
Die Einholung ergänzender Beweise wurde nicht beantragt und konnte vom erkennenden Gericht kein Anlass für ergänzende Erhebungen zum Zustellzeitpunkt des fraglichen Mandatsbescheides gefunden werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um eine schlichte Behauptung handelt, die zum Vorteil des Beschwerdeführers erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Stellungnahme zu einer allfälligen Verspätung der Vorstellung angegeben, die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 19.03.2025 am 10.04.2025 eingebracht zu haben. Am Einbringungszeitpunkt der Vorstellung besteht für das Gericht auch aufgrund des sonstigen Akteninhalts kein Zweifel.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Bescheid (Mandatsbescheid) binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
V.Erwägungen:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.03.2025 am 25.03.2025 zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung im Sinne des § 57 Abs. 2 AVG endete somit am 08.04.2025. Die ausschließlich per E-Mail am 10.04.2025 eingebrachte Vorstellung erweist sich somit als verspätet.
Daraus folgt wiederum, dass der Mandatsbescheid vom 19.03.2025 mit Ablauf des 08.04.2025 in Rechtskraft erwuchs. Die verspätet gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.
Der Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides stand die Rechtskraft des Mandatsbescheides vom 19.03.2025 entgegen. Die belangte Behörde nahm somit, indem sie über die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers in der Sache selbst und nicht durch formelle Zurückweisung entschieden hat, eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr aufgrund der Rechtskraft des in Vorstellung gezogenen Bescheides nicht zukam. Über eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung darf nicht in merito entschieden werden (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011).
Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet. Dies ist gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht aufzugreifen.
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides hat zur Folge, dass dieser vom Landesverwaltungsgericht aufzuheben ist. Da - wie bereits ausgeführt - der Mandatsbescheid vom 19.03.2025 aufgrund der verspäteten Einbringung der dagegen gerichteten Vorstellung in Rechtskraft erwuchs, war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.03.2025 verspätet erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers zurückzuweisen war (vergleichbar VwGH 19.10.2022, Ra 2022/07/0162).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, tat dies jedoch in der Annahme, dass im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung in die Sache einzugehen sein würde. Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, hatte das Landesverwaltungsgericht jedoch keine Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. des Taxiausweises des Beschwerdeführers zu treffen. Eine mündliche Erörterung der Frage der Verspätung eines Rechtsmittels in einer Beschwerdeverhandlung erscheint auch angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten ist, nicht erforderlich. Diesem wurde auch die Möglichkeit einer Stellungnahme zur allfälligen Verspätung seiner Vorstellung im Behördenverfahren eingeräumt und hat dieser lediglich begründungslos eingewendet, dass die Zustellung des Mandatsbescheides sei zwei Tage später erfolgt sei. Ferner habe die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung die Rechtzeitigkeit der Vorstellung angenommen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es jedoch nicht Zweck einer mündlichen Verhandlung, ein auf einem Zustellnachweis ersichtliche Zustelldatum zu erörtern. Hinsichtlich des auf dem Rückschein eingetragenen Zustelldatums hätte für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Akteneinsicht bestanden, von welcher er jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Es musste dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch ohne rechtliche Erörterung in einer mündlichen Verhandlung klar sein, dass das Gericht gerade nicht an Feststellungen der belangten Behörde gebunden ist, auch nicht an Feststellungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit von Einbringen. Die mündliche Verhandlung konnte daher gem. § 44 Abs 4 VwGVG entfallen, da vom Landesverwaltungsgericht ein Beschluss zu fassen war, eine Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten hätte lassen und dem Entfall auch nicht Art. 6 Abs 1 EMRK bzw. Art 47 GRC entgegenstanden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.