LVwG T LVwG-2024/16/2790-4

LVwG-2024/16/2790-4State Administrative CourtSep 22, 2025

Regest

Bereithalten im rechtsgeschäftlichen Verkehr

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/16/2790-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.16.2790.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.09.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz 1950 (MEG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind EUR 240,00, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 02.11.2023 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Eichamt Z (im Folgenden: BEV), bei der Bezirkshauptmannschaft Z (im Folgenden: belangten Behörde) Anzeige gegen die CC GmbH Co KG wegen mehrerer Übertretungen nach dem nach dem Maß- und Eichgesetz 1950 (MEG) erstattet.

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 06.03.2024 wurde die CC GmbH Co KG bzw. die CC GmbH aufgefordert die nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person bekannt zu geben.

Mit E-Mail vom 14.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG der CC GmbH Co KG bzw der CC GmbH sei.

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.07.2024 zu Zl *** wurden dem Beschwerdeführer vier Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz 1950 vorgeworfen. Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter am 17.07.2024 rechtzeitig Einspruch erhoben.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.09.2025 wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:05.09.2023 – 11.10.2023

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ‚CC GmbH, FN ***‘ mit Sitz in **** Y, Adresse 2, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der ‚CC GmbH Co KG‘ FN ***, mit Sitz in **** Y, Adresse 2 ist, und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ folgende Übertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz zu verantworten:

Anlässlich der am 11.10.2023 von 08:40 – 9:40 Uhr durchgeführten eichpolizeilichen Revision durch das Eichamt Z wurden bei der ‚CC GmbH Co KG‘ im Wohnhaus Adresse 3 in **** X laut § 8 Abs. 1 Ziffer 3c, folgende betriebsbereite Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen in ungeeichtem Zustand vorgefunden:

Hersteller

Bauart bzw. Type

Fabrikations-Nr.

Letzte Eichung

Ungeeicht seit

A

DD



1984

01.01. 1990

B

DD



1985

01.01. 1991

C

DD



1986

01.01. 1992

D

DD



1985

01.01. 1991

Die beanstandeten Messgeräte wurden im rechtsgeschäftlichen Verkehr (Ermittlung der Messwerte zur Erstellung der Abrechnung) bereitgehalten.

Die Bereithaltung iSd § 7 Abs. 3 MEG war gegeben, da die Messgeräte funktionsfähig waren und ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden konnten.

Die Messgeräte unterliegen – als Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen – demnach der Eichpflicht nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c MEG.

Sie haben demnach zu verantworten, dass zumindest vom 05.09.2023 bis zum 11.10.2023 die oben angeführten, betriebsbereiten Messgeräte im ungeeichten Zustand im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet bzw. bereitgehalten wurden und dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt wurden: § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c MEG.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer „A.-D. § 63 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Ziffer 3 lit. c Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, idF BGBl. I Nr. 203/2022“ verletzt.

Über den Beschwerdeführer wurde nach § 63 Abs 1 MEG, BGBl Nr 152/1950, idF BGBl I Nr 203/2022 eine Geldstrafe in Höhe von je EUR 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Bei vier beanstandeten Messgeräten beträgt die gesamte verhängte Geldstrafe somit EUR 1.200,00. Der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 120,00 bestimmt. Der Gesamtbetrag der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe beträgt daher Euro 1.320,00.

In seiner Beschwerde vom 14.10.2024 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das Straferkenntnis sei rechtswidrig, weil die Behörde nicht festgestellt habe, dass die ungeeichten Zähler tatsächlich verwendet worden seien. Die Verwendung der ungeeichten Messgeräte habe Jahrzehnte vor der Beauftragung des Unternehmens des Beschwerdeführers per 01.01.2023 begonnen, dieser habe diesen gesetzwidrigen Zustand nicht herbeigeführt, sondern lediglich vorgefunden. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, er habe verspätet reagiert, weil der Austausch vor Beginn der folgenden Heizperiode vor dem Winter 2023/2024 erfolgte. Dies sei die einzig richtige Lösung gewesen, weil die bestehenden Messgeräte nicht mehr eichbar gewesen seien. Die Heizkosten für die verfahrensgegenständliche Wohnanlage seien für das Jahr 2023 nach Quadratmetern abgerechnet worden, weil nicht für den gesamten Abrechnungszeitraum funktionierende Messgeräte zur Verfügung gestanden seien. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses entspreche zudem nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Um diesem zu genügen, hätte umschrieben werden müssen, worin das Bereithalten der Messanlagen im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestanden habe. Die Messergebnisse seien gerade nicht für die Abrechnung herangezogen worden. Es würde sich lediglich um einen innerbetrieblichen Gebrauch handeln. Ein Bereithalten würde begrifflich voraussetzen, dass ein Dritter davon Gebrauch machen kann; ein solcher Dritter sei nicht erkennbar.

Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu von einer Geldstrafe abzusehen und das Verfahren einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 25.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sache durchgeführt. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des BEV.

II.Sachverhalt:

Die CC GmbH Co KG war vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 Verwalterin der Liegenschaft Adresse 3, **** X.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** Y, Adresse 2, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der CC GmbH Co KG mit Sitz in **** Y, Adresse 2, ist. Ein Verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG wurde bei der CC GmbH Co KG nicht bestellt.

Am 05.09.2023 führte ein Kontrollorgan des Eichamtes Z in der Adresse 3, **** X, eine eichpolizeiliche Revision gemäß § 51 Maß- und Eichgesetz durch. Anlässlich dieser eichpolizeilichen Revision wurden im Wohnhaus vier betriebsbereite Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen in ungeeichtem Zustand vorgefunden:

Hersteller

Bauart bzw. Type

Fabrikations-Nr.

Letzte Eichung

Ungeeicht seit

A

DD



1984

01.01. 1990

B

DD



1985

01.01. 1991

C

DD



1986

01.01. 1992

D

DD



1985

01.01. 1991

Die gegenständlichen Wärmezähler befanden sich in einem Heizraum im Keller der für alle Bewohner des Hauses Adresse 3 sowie für Verantwortliche und Beauftragte der Hausverwaltung zugänglich ist.

Die Heizungsanlage der Liegenschaft funktioniert über eine Gastherme, welche über einen separaten Gaszähler verfügt. Die Gastherme erhitzt dann in weiterer Folge das Wasser. Die Verteilung dieser Wärme auf die Wohneinheiten wird mit den verfahrensgegenständlichen Zählern gemessen. Die Zähler verfügen über eine Daueranzeige und das Ablesen der Zähler ist jederzeit möglich; sie können auch sofort verwendet werden.

Der Vertrag zur Lieferung der Heizmittel wird zwischen der Firma EE und der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird von der Hausverwaltung vertreten. Die Rechnungsadresse lautet an die Wohnungseigentümergemeinschaft, zu Handen der CC GmbH Co KG.

Die Abrechnung des Gasvertrages erfolgt zwischen der EE und der Eigentümergemeinschaft. Die Zählerstande werden von den Bewohnern des Hauses abgelesen und an die Hausverwaltung weitergegeben. Die Hausverwaltung errechnet auf Grundlage des durch die Wärmezähler ermittelten Verbrauchs den Betrag, der je Einheit für die Energie zu bezahlen ist.

Die Abrechnung der Energiekosten erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr für den Zeitraum vom 01. Jänner bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Im Kalenderjahr 2023 wurde die Heizkostenabrechnung für die Liegenschaft auf Basis der Quadratmeter vorgenommen. Die Heizperiode bei gegenständlicher Liegenschaft beginnt etwa am 15. Oktober und dauert bis ca. 01. bis 15. April eines jeden Jahres. Das Ein- bzw. Ausschalten der Heizung veranlasst in der gegenständlichen Wohnanlage eine Partei namens FF.

Das Eichamt Z hat der Firma CC GmbH Co KG eine Verwarnung erteilt und eine Frist zur Behebung der Mängel bis zum 03.10.2023 festgesetzt. Bei der am 11.10.2023 durchgeführten eichpolizeilichen Revision waren die gegenständlichen Messgeräte ungeeicht. Am 25.10.2023 wurde bei einer eichpolizeilichen Revision durch das Eichamt Z erneut festgestellt, dass die Messgeräte zu diesem Zeitpunkt ungeeicht waren. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden keine Maßnahmen getroffen, welche die Bereithaltung der Messgeräte unterbunden haben.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, den verwaltungsgerichtlichen Akt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die getroffenen Feststellungen zu den Zählern, deren Zustand und deren Verwendung ergeben sich insbesondere aus der Einsichtnahme in die Anzeige des Eichamtes Z vom 02.11.2023, die Anzeige der Hausverwaltungen CC GmbH Co KG, Immobilientreuhand GG, JJ Immobilienverwaltung sowie KK Immobilienverwaltungsgesellschaft wegen Verstößen gegen das Eichgesetz durch LL und MM, diverse Betriebskostenabrechnungen der Immobilienverwaltung JJ, die Strafverfügung vom 03.07.2024, zugestellt am 04.07.2024, samt Zustellnachweis, den Einspruch vom 15.07.2024, die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 12.08.2024, die Replik des Beschwerdeführers vom 04.09.2024, das Straferkenntnis vom 10.09.2024 sowie die Beschwerde vom 14.10.2024.

Weiters basieren die getroffenen Feststellungen zum Ablesen der Zähler, zur Verwendung der Messdaten für die Aufteilung der Heizkosten auf die Hausbewohner durch die Hausverwaltung sowie zum Umstand, dass das Jahr 2023 auf Basis der Quadratmeter abgerechnet wurde, auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers sowie des einvernommenen Zeugen, der die eichpolizeiliche Revision durchgeführt hat. Die Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2023 wurde unzweifelhaft auf Basis der Quadratmeter vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er am 09.02.2023 einen Termin für eine Begehung mit allen Wohnungseigentümern festgesetzt habe. Bei dieser Begehung habe er festgestellt, dass die Wärmezähler veraltet seien und diese gewechselt werden müssen. Daraufhin habe die Firma NN dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für den Wechsel kleine Umbauarbeiten auch in den Wohnungen erforderlich seien, für welche auch ein Installateur benötigt werden würde. Er habe dann die Firma OO aus W beauftragt. Die Firma OO habe dann auch diese NN-Zähler verbaut. Der Beschwerdeführer hat mit Urkundenvorlage vom 09.05.2025 (OZ 4) eine E-Mail an die Firma OO vorgelegt. Die gegenständliche E-Mail wurde am 13.09.2023 verfasst und es wird um Tausch der vier gegenständlichen Zähler bis 03.10.2023 (Frist des Eichamtes) gebeten.

IV.Rechtslage:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015 (§ 48), BGBl. I Nr. 72/2017 (§§ 7, 14), BGBl. I Nr. 66/2021 (§ 8), BGBl. I Nr. 203/2022 (§ 63), lauten auszugsweise wie folgt:

„Eichpflicht

§ 7. (1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder

2. eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

(4) Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:

1. Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;

2. Höchstlast in der Form „Max …“.

[…]

§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

[…]

3.

[…]

c)Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

[…]

5. Nacheichpflicht

§ 14. Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:

[…]

2. zwei Jahre

bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,

[…]

5. fünf Jahre

[…]

f)bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),

[…]

[…]

§ 16. Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

[…]

Ungültigwerden der Eichung.

§ 48. (1) Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder

f)der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß § 45 Abs. 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß § 45a nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.

[…]

Strafbestimmungen.

§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

V.Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als nach außen zu Vertretung einer GmbH berufenes Organ vorgeworfen, ungeeichte Mengenmessgeräte für thermische Energie im rechtsgeschäftlichen Verkehr (Ermittlung der Messwerte zur Erstellung der Abrechnung) bereitgehalten zu haben.

Die Eichpflicht für Messgeräte ist in § 7 Abs 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) geregelt. Darunter fallen Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird. Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c MEG unterliegen Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) der Eichpflicht, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Bei den gegenständlichen Wärmezählern handelt es sich um Messgeräte nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c MEG. Diese unterliegen grundsätzlich der Eichpflicht, wenn sie im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.

Die letzte Eichung der Messgeräte erfolgte hinsichtlich des Wärmezählers A im Jahre 1984. Die gesetzliche Nacheichfrist für Wärmezähler beträgt gemäß § 15 Z 5 lit f MEG 5 Jahre. Es besteht daher seit 01.01.1990 ein ungeeichter Zustand. Hinsichtlich den Zählern B und D erfolgte die letzte Eichung im Jahre 1985, weshalb diese seit 01.01.1991 ungeeicht sind. Der Zähler C wurde zuletzt im Jahre 1986 geeicht und liegt somit ein ungeeichter Zustand seit 01.01.1992 vor. Ungeeichte Messgeräte dürfen gemäß § 48 Abs 1 lit a MEG im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden.

Ob ein Messgerät im rechtsgeschäftlichen Verkehr Verwendung findet, hängt nicht vom tatsächlichen Vorgang des Messens ab, das niemals ein Rechtsgeschäft sein kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob durch den Einsatz eines Messgerätes der Inhalt einer rechtsgeschäftlichen Leistungspflicht bestimmt wird bzw. davon abhängt (vgl Freistetter/Fuchs/Twaroch/Leitner, Maß- und Eichrecht [2018] § 8 Abs 1 MEG Rz 2). Maßgeblich für das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts ist, dass es sich um einen nach außen in Erscheinung tretenden Vorgang handelt.

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Wärmezählern ermittelten Daten von der Hausverwaltung den Heizkostenabrechnungen zugrunde gelegt werden. Im Kalenderjahr 2023 wurden die von den Messgeräten ermittelten Daten zwar nicht für die Heizkostenabrechnung verwendet, aber diese hätten verwendet werden können (es lag somit eine Bereithaltung vor), weil die Wärmezähler im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden konnten und keine Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung getroffen wurden (vgl. VwGH 26.2.2014, 2013/04/0065). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer oder die Hausverwaltung selbst in keinem Vertragsverhältnis zur EE steht oder selbst einen Wärmeliefervertrag mit den Wohnungseigentümern abgeschlossen hat. Die Zähler ermitteln den Verbrauch, der den einzelnen Eigentümern schlussendlich in Rechnung gestellt wird. Auch wenn ihm Jahr 2023 die Heizkostenvorschreibung auf Basis der Quadratmeter erfolgt ist und die Zähler nicht verwendet wurden, waren diese funktionsfähig und hätten in Gebrauch genommen werden können. Im Ergebnis liegt ein Bereithalten im rechtsgeschäftlichen Verkehr vor (siehe unten).

Es liegt auch kein innerbetrieblicher Gebrauch vor: Der Beschwerdeführer hat sich dahingehend verantwortet, dass die Hausverwaltung niemanden mit Wärme beliefern würde und somit die Messgeräte nicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr sondern rein innerbetrieblich gebraucht worden seien. Es würde kein Vertragsverhältnis zwischen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen und den Eigentümern der Wohnanlage bestehen, das die Lieferung von Wärme zum Inhalt habe. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Judikatur, wonach ein innerbetrieblicher Gebrauch, der etwa beim Gebrauch eines Messgerätes zur Einhaltung von Küchenrezepten vorliegen würde, vermochte der Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht durchzudringen.

Nach § 7 Abs 3 MEG ist ein Messgerät dann bereitgehalten, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.

Die Verwendung der Messgeräte ist gemäß § 7 Abs 2 MEG nicht zwingend notwendig, da im MEG ausdrücklich zwischen Verwenden und Bereithalten unterschieden wird. Beim Begriff Bereithalten iSd MEG wird nicht auf die sachenrechtliche Einordnung des Messgerätes (Inhaberschaft, Besitz oder Eigentum), sondern auf die äußeren Umstände abgestellt. Diese müssen erkennen lassen, dass das Messgerät funktionsfähig ist und ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen - und in diesem Sinne also (im rechtsgeschäftlichen Verkehr) verwendet - werden kann. Somit ist begrifflich ein Konnex zwischen der Verwendung und dem Bereithalten im MEG vorgegeben. Das Bereithalten eines Messgerätes ist bereits dann gegeben, wenn einerseits das Messgerät ohne Weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und andererseits Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung – wie etwa ein Abkleben der Zähler - unterlassen wurden (vgl VwGH 26.02.2014, 2013/04/0065). Für die Tatumschreibung des Bereithaltens im rechtsgeschäftlichen Verkehr iSd § 7 Abs 2 MEG kommt es gerade nicht darauf an, ob die Messergebnisse tatsächlich für die Abrechnung herangezogen worden sind. Vielmehr genügt es für das Bereithalten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, wenn das Messgerät ohne Weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung unterlassen wurden (vgl VwGH 26.2.2014, 2013/04/0065).

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Wärmezähler bereitgehalten wurden, da die gegenständlichen Wärmezähler über eine Daueranzeige verfügen, funktionsfähig waren und ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden konnten; sie waren weder abgeklebt noch fachgerecht abgeschlossen oder sonst wurde die Bereithaltung in zulässiger Weise unterbunden.

Wenn der Beschwerdeführer nun ins Treffen führt, dass nur er selbst die Zähler ablesen und einer Abrechnung zu Grunde legen würde, ein Bereithalten aber begrifflich voraussetzen würde, dass ein Dritter davon Gebrauch machen kann und ein solcher Dritter nicht erkennbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Heizung von jedermann, der Zugang zum im Keller befindlichen Heizraum hat, jederzeit ohne besondere Vorbereitung eingeschaltet werden konnte; das Einschalten der Heizung wurde in der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage immer von einem Bewohner des Hauses erledigt. Auch die Wärmezähler konnten aufgrund der Daueranzeige jederzeit abgelesen werden. Der Umstand, dass die Heizperiode erst Mitte Oktober eines jeden Jahres beginnt, vermag daran nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Behörde nicht festgestellt habe, dass die ungeeichten Zähler tatsächlich verwendet worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht das Verwenden, sondern das Bereithalten der Messgeräte vorgeworfen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Bereithalten im rechtsgeschäftlichen Verkehr in einer Konstellation schon dann bejaht, in welcher der (damalige) Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb führte, in dem Vieh Gegenstand von Verkäufen war und in dem eine (ohne besondere Vorbereitung) gebrauchsbereite Brückenwaage installiert war, auch wenn diese nicht aktuell in Verwendung stand (VwGH 05.03.2025, Ra 2024/04/0016, VwGH 15.12.1987, 86/04/0063). Daher geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Heizkosten für das Kalenderjahr 2023 seien ohnehin nach Quadratmetern abgerechnet worden, ins Leere.

Gemäß § 7 Abs 2 MEG ist derjenige, der ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. Der gemäß § 7 Abs 2 MEG für die Einhaltung der Eichpflicht Verantwortliche muss nicht zwingend der Besitzer oder der Eigentümer der Messgeräte sein, auch wenn dies in einer Vielzahl der Fälle zutreffen wird.

Für die gegenständliche Liegenschaft war im Tatzeitraum die Firma des Beschwerdeführers als Hausverwalterin bestellt. Diese war auch für die Heizkostenabrechnung zuständig. Die Hausverwaltung ist folglich Verantwortliche iSd § 7 Abs 2 MEG. Bei der Hausverwaltung handelt es sich um eine GmbH Co KG, bei der die CC GmbH als Komplementärin voll haftet. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin. Somit ist der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, da auch kein anderer verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde. Die Zählerstände der Wärmezähler werden von den Bewohnern des Hauses abgelesen und an die Hausverwaltung weitergegeben. Die Hausverwaltung errechnet üblicherweise auf Grundlage des durch die Wärmezähler ermittelten Verbrauchs den Betrag, der je Einheit für die verbrauchte Energie zu bezahlen ist. Maßgeblich ist, dass die von den Messgeräten angezeigten Werte der Verrechnung zugrunde gelegt hätten werden können. Dies ist auch in der Vergangenheit so passiert. An der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ändert nichts, dass die Zähler im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen (VwGH 14.10.2015, Ro 2014/04/0058) .

Die Tatsache, dass die Wärmezähler sich bereits seit Anfang der 90er-Jahre in ungeeichtem Zustand befinden, vermag nichts an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für den im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraum von 05.09.2023 bis 11.10.2023 zu ändern. Die eichpolizeiliche Revision hat am 05.09.2023 stattgefunden und die Hausverwaltung des Beschwerdeführers hat bereits am 01.01.2023 die Verwaltung für gegenständliche Liegenschaft übernommen. Er hatte somit Zeit, den Tausch der Zähler zu veranlassen. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer Maßnahmen treffen können, welche die Bereithaltung der Messgeräte unterbunden hätten, wie etwa die Anbringung eines Hinweises zur Verhinderung der Verwendung der Geräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr, das Abkleben der Anzeige oder das fachgerechte Abschließen der Anschlusskabel der Zähler.

In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspreche. Es hätte umschrieben werden müssen, worin das Bereithalten der Messanlagen im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Maß- und Eichgesetz ist es, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zu genügen, erforderlich, spruchgemäß zu umschreiben, worin das Bereithalten der Messanlagen im eichpflichtigen Verkehr bestanden habe, weil eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient (Vgl. VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152; 18.10.2006, 2006/04/0094 und 15.10.2003, 2000/04/0130 und 0131 mwN). Im vorliegenden angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde in der Tatumschreibung im Spruch ausgeführt, dass die beanstandeten Messgeräte durch die CC GmbH Co KG „im rechtsgeschäftlichen Verkehr (Ermittlung der Messwerte zur Erstellung der Abrechnung) bereitgehalten“ wurden, da sie für die Ermittlung der Messwerte dienen können, welche die Grundlage für die Erstellung der Abrechnung darstellen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Messgeräte funktionsfähig waren und ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden konnten. Diese Tatumschreibung ist im Lichte des § 44a Z 1 VStG ausreichend konkret.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach dem MEG handelt es sich um ein Dauerdelikt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation festgehalten, dass es sich bei der Übertretung des Maß- und Eichgesetzes um ein Dauerdelikt handle, weil nach dem Tatbild das strafbare Verhalten in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bestehe (s VwGH 05.03.2025, Ra 2024/04/0016; 14.10.2015, Ro 2014/04/0058). Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes sondern auch seine Aufrechterhaltung pönalisiert; vor diesem Hintergrund war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den ungeeichten Zustand der Zähler nicht herbeigeführt, sondern bereits so vorgefunden, nicht näher einzugehen. Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum hinreichend konkret im Spruch aufgenommen und somit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG – wonach Anfang und Ende eines strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen sind – auch in dieser Hinsicht entsprochen.

Somit wurden die Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht und sind dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Es wurde auch kein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG bestellt, was den Beschwerdeführer als Geschäftsführer von seiner Verantwortlichkeit befreit hätte.

Wenn eine Verwaltungsübertretung über die Strafbarkeit nichts anderes bestimmt genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei der vorgeworfenen Übertretung von einem fehlenden Verschulden nach § 5 Abs. 1 VStG ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hätte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152, VwGH 30.09.2010, 2009/03/0171, mwN). Ein solches Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen.

In gegenständlichem Fall ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Daher ist zumindest von einer fahrlässigen Begehung der Verwaltungsübertretungen auszugehen und der Beschwerdeführer hat die ihm zu Last gelegten Taten auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die einschlägige Strafbestimmung des § 63 MEG verfügt über einen Strafrahmen bis zu einem Betrag von EUR 10.900,00 zu. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren noch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht. Es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen, auch Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Die verhängte Geldstrafe erscheint nicht als überhöht. Der gesetzliche Strafrahmen beträgt jeweils bis zu Euro 10.900,00 und es wurde bei Verhängung von jeweils einer Geldstrafe von Euro 300,00 nicht einmal zu 2,75 % ausgeschöpft. Die Geldstrafe ist erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Übertretung angemessen Rechnung zu tragen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe steht im angemessenen Verhältnis zur verhängten Geldstrafe.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG liegen aufgrund obiger Ausführungen nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG sind nicht erfüllt: Es fehlt an dem für die Anwendung dieser Bestimmung erforderlichen niedrigen Unrechtsgehalt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Eine Bestrafung in jeweils dieser Höhe war auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer war gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bereithaltung von eichpflichtigen Messgeräten im rechtsgeschäftlichen Verkehr ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende, in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waY entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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