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LVwG-2024/41/3119-11•LVwG T LVwG-2024/41/3119-11
LVwG-2024/41/3119-11State Administrative CourtSep 18, 2025
Beschränkung der Lenkberechtigung<br/>Auflage<br/>amtsärztliche Untersuchung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.10.2024, Zl ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 23.09.2025 befristet und wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, sich einer amtsärztlichen (Nach)-Untersuchung in 12 Monaten zu unterziehen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer ärztliche Kontrolluntersuchungen auf CDT alle drei Monate aufgetragen. Im Bescheid wurde ausgesprochen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Der Bescheid wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten des CC vom 23.09.2024 begründet.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht folgende Beschwerde ein:
„In umseits bezeichneter Angelegenheit teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er Herrn BB, Rechtsanwalt in **** Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.
Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gemäß § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und §§ 7 ff VwGVG für den Beschwerdeführer gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.10.2024,***, sohin binnen offener Frist, nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Mit dem ergangenen Bescheid hat die BH Z die Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 23. September 2025 ausgesprochen. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung nach 12 Monaten sowie vierteljährliche Kontrolluntersuchungen der CDT Werte auferlegt. Zudem wurde ihm die Auflage „104“ erteilt.
Diesem die Gültigkeit der Lenkerberechtigung befristenden Bescheid der belangten Behörde liegt ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren zugrunde und hat die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger Feststellungen, belastet.
Folglich wird der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft. Der angefochtene Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 02.10.2024 mündlich erlassen. Die gemäß § 7 Abs 4 VwGVG binnen der Frist von 4 Wochen eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Gründe für die Rechtswidrigkeit:
I.
Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1. Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt bedarf in wesentlichen Punkten einer Ergänzung,
weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen
Verfahrensvorschriften belastet ist.
Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kfz anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten
beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur
Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Derartige konkrete Sachverhaltsdarstellungen liegen gegenständlich gerade nicht vor. In keinem Wort des Bescheides ist festgehalten, welche gesundheitliche Beeinträchtigung denn beim Beschwerdeführer vorliegen soll bzw. welche Bestimmungen des Führerscheingesetzes sowie der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung im vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung kommen. Das dem Bescheid zugrunde gelegte Ärztliche Gutachten ist ein Einseiter, der überhaupt keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen enthält. Bei der Begründung (betreffend die gesundheitliche Beeinträchtigung) wurde schlicht nur angegeben, dass in den FSE-Akt Einsicht genommen wurde, man sich mit der VPU vom 16.09.2024 auseinandergesetzt habe und ein laborfachärztlicher Befund vom 28.06.2024 vorliege, der dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannt ist. Dem Beschwerdeführer bleibt völlig verborgen, welche Rückschlüsse hieraus offenbar hinsichtlich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gezogen wurden.
Beweis: Niederschrift vom 02.10.2024
PV
weitere Beweise vorbehalten
Zunächst ist festzuhalten, dass der mündlich verkündete und nunmehr angefochtene Bescheid nicht in gebotener Form ausgefertigt wurde. Da die Vorschriften der § 58 ff AVG über Form und Inhalt von Bescheiden (somit auch § 60 AVG betreffend die Begründungspflicht) auch für mündlich verkündete Bescheide gelten und der Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides in einer Verhandlungs- oder Niederschrift zu beurkunden ist, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall allein nach der erwähnten Niederschrift vom 02.10.2024 zu beurteilen.
Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid nur dann frei von Mängeln wäre, wenn die
Niederschrift vom 02.10.2024 auch eine nachvollziehbare Begründung dafür enthielte, aus welchen Gründen die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 23.09.2025 befristet wird, sowie weshalb eine amtsärztliche (Nach-)Untersuchung in 12 Monaten, eine ärztliche Kontrolluntersuchung auf CDT alle 3 Monate sowie die Auflage „104“ erteilt wurden. Eine diesbezügliche Begründung enthält die genannte Niederschrift nicht.
Der Bescheid wurde lediglich pauschal mit einem Verweis auf ein Gutachten des Amtsarztes begründet, ohne dass eine rechtlich notwendige und ausreichende Begründung, die die angeordneten Maßnahmen nachvollziehbar machen könnte, erfolgte. Auf die Bitte des Beschwerdeführers am 02.10.2024, Kopien der relevanten Aktenbestandteile zu fertigen, wurde ihm dies verweigert. Erst nach mehrmaligem Urgieren wurde ihm lediglich eine Kopie der ersten Seite der Niederschrift ausgehändigt.
Dieser Verfahrensmangel ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen wesentlich und führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 14 der FSG-GV, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kfz nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel ziehen könnte.
Eine Befristung ist dann gerechtfertigt, wenn nach dem ärztlichen Gutachten ein auf Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand vorliegt, der zwar noch nicht (nicht mehr) die
Nichteignung wegen Alkoholabhängigkeit oder chronischem Alkoholismus bewirkt, bei dem aber in Verbindung mit der Neigung zum Alkoholmissbrauch die Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der (möglichen) Folge des Wegfalles der körperlichen oder geistigen Eignung zum Lenken von Kfz nicht ausgeschlossen werden kann.
Derartige oder ähnliche Ausführungen im dargestellten Sinn fehlen im vorliegenden Fall zu Gänze. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei inhaltlicher Auseinandersetzung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, weil ein unterstellter Suchtmittelgenuss des Beschwerdeführers, auf den der angefochtene Bescheid wohl zurückzuführen ist, was nur vermutet werden kann, geringfügig ist und die gesundheitliche Eignung nicht berührt.
Mit der Frage, ob und gegebenenfalls welche Bedenken bezüglich der Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers gegeben sind, setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, wie oben ausgeführt, nicht auseinander bzw. befasst sich mit dieser Thematik überhaupt nicht. Der Bescheid begnügt sich mit dem Verweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 23.09.2024, wobei die belangte Behörde in keinem Wort erwähnt, welches Ergebnis nun dieses amtsärztliche Gutachten beinhaltet und damit auch die Begründung auf eine reine Leerformel reduziert. Dieses Gutachten ist selbst nicht nur unvollständig, sondern auch völlig unbegründet, zumal auch dem Gutachten nicht entnommen werden kann, welchen Mangel an gesundheitlicher Eignung der Beschwerdeführer denn nun aufweist und inwieweit dieser dadurch gern. § 3 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt sein könnte.
Es gibt sohin derzeit keinen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt, auf den sich die Ausführungen der Behörde beziehen könnten.
Neben dem Umstand der gänzlich fehlenden Sachverhaltsermittlung geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auf den Aspekt ein, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet ist, was zweifellos zutreffend ist, oder eben nicht. Das zitierte „Gutachten“ stellt in Wahrheit ein unvollständiges einseitiges Formular dar, dem keinerlei gesundheitliche Parameter entnommen werden können, die gegen eine Eignung des Beschwerdeführers für das Lenken von Kraftfahrzeugen sprechen würden. Als einzige Begründung für die Einschränkung der Eignung des Beschwerdeführers gern. § 8 FSG als „bedingt geeignet“ wird „in den FSE-AKT wurde Einsicht genommen“, „nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit der VPU vom 16.09.2024“, sowie „laut laborfachärztlichem Befund vom 28.06.2024“ genannt. Es ist keinerlei Diagnose enthalten, die etwa auf einen chronischen Alkohol-Missbrauch oder eine sonstige psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hinweisen würde, die in Wahrheit auch nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmungen des § 14 FSG-GV zu verweisen und enthält weder das amtsärztliche Gutachten noch der vorliegende Bescheid irgendeinen Hinweis darauf, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung beim Beschwerdeführer festgestellt wurde. Wenn die Behörde - was offenbar der Fall ist - die Befristung der Lenkerberechtigung auf eine Einschränkung der Gesundheit gern. § 5 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV stützen wollte, hätte sie neben dem amtsärztlichen Gutachten auch eine fachärztliche Stellungnahme sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme einholen müssen. All dies ist nicht geschehen, was, neben dem wesentlichen Begründungsmangel, ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verwirklicht.
Beweis: Amtsärztliches Gutachten vom 23.09.2024
wie vor
weitere Beweise vorbehalten
Neben der fehlenden Sachverhaltsermittlung ist erkennbar, dass die belangte Behörde, ohne sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers bzw. möglichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, in einer antizipierten Beweiswürdigung unterstellt, dass entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen sowie eine Befristung einzuschränken sei.
Es handelt sich dabei um eine wider die rechtsstaatlichen Prinzipien vorgenommene Beweiswürdigung, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Beweis: wie vor
weitere Beweise vorbehalten
4. Verletzung des Rechts auf Parteiengehör:
Zweck des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch gröblich missachtet, da der maßgebliche Sachverhalt eben nicht festgestellt wurde und dem Beschwerdeführer schlicht nicht die Möglichkeit gegeben wurde, seine rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Vielmehr wurde der Beschwerdeführer, als er die entzogen gewesene Lenkberechtigung am 02.10.2024 abholen wollte, gänzlich mit dem mündlich verkündeten Bescheid über die befristete Ausfolgung der Lenkberechtigung samt weiterer Auflagen überrascht. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme war nicht gegeben.
Überhaupt war dem Beschwerdeführer das amtsärztliche (und unvollständige) Gutachten vom 23.09.2024 wie auch der laborfachärztliche Befund vom 28.06.2024 schlichtweg nicht einmal bekannt. Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dieser Grundsatz des Parteiengehörs wurde von der belangten Behörde gänzlich missachtet, als dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 23.09.2024 sowie der Befund vom 28.06.2024 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht wurden.
Dem Beschwerdeführer hätten jedoch alle relevanten Tatsachen zur Kenntnis gebracht und ihm unter Einräumung einer ausreichenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Die bloße Möglichkeit zur Akteneinsicht (de facto zwischen 23.09.2024 bis 02.10.2024) genügt nicht. Der Beschwerdeführer hätte bei Einräumung des Parteiengehörs widerlegen können, dass die Voraussetzung zur nur befristeten Lenkberechtigung samt Auflagen, etwa eine Einschränkung seiner Gesundheit, vorliegt.
Der Wahrung des Parteiengehörs dient auch das „Überraschungsverbot“, wonach die belangte
Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren.
Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der, hätte die belangte Behörde gesetzeskonform gehandelt, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte. Da dies die belangte Behörde verkannt hat, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Beweis: wie vor
weitere Beweise vorbehalten
Die eine Rechtswidrigkeit begründende Frage, ob Willkür vorliegt, muss dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden muss. Willkürliches Verhalten der Behörde ist anzunehmen, wenn ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterlassen oder das Parteiengehör nicht gewahrt wurde.
Die belangte Behörde hat es gegenständlich zur Gänze unterlassen, dem Beschwerdeführer über die den angefochtenen Bescheid begründende Ermittlungsergebnisse in Kenntnis zu setzen, folglich dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Da der angefochtene Bescheid zudem weder notwendige Feststellungen enthält, das dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten vom 23.09.2024, ebenso weder Feststellungen noch eine Begründung enthält, der Befund vom 28.06.2024 dem Beschwerdeführer bis heute gänzlich unbekannt ist, liegt willkürliches Verhalten der Behörde vor.
Beweis: wie vor
weitere Beweise vorbehalten
II.
Unrichtige Feststellungen
Anstelle einer Sachverhaltsermittlung begnügt sich die Bezirkshauptmannschaft Z damit, auf das gänzlich unvollständige Gutachten des Amtsarztes vom 23.09.2024 pauschal zu verweisen, ohne jedoch einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen.
Bei der den Bescheid begründenden Feststellung „lt. AA Gutachten vom 23.09.2024“ handelt es sich um eine unrichtige und unvollständige Feststellung.
Ein notwendiges Ermittlungsverfahren wurde nicht durchgeführt.
Beweis: wie vor
weitere Beweise vorbehalten
Vor dem Hintergrund vorgenannter Gründe erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 Z 3 iVm § 8 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B ohne Befristung und ohne die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt zu bekommen.
Es werden sohin gestellt, die
Anträge,
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbefristet und ohne Auflagen erteilt wird;
in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Lenkberechtigung für die Klassen A und B mit einer Befristung bis 23.09.2025, aber ohne Auflagen, erteilt wird;
in eventu
den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverweisen;
und gegebenenfalls
2. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen.
[…]“
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2024 zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.12.2024 wurde die belangte Behörde ersucht, weitere Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.05.2025 wurde der Amtsarzt der belangten Behörde, CC, unter Übermittlung des Führerscheinaktes der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zl ***, der Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.09.2024 sowie des Labortechnischen Befundes vom 26.06.2024, im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme ersucht. Insbesondere wurde ersucht, auf die VPU vom 16.09.2023 inhaltlich begründet einzugehen.
Mit Schreiben des Amtsarztes CC vom 15.05.2025, Zl *** wurde sodann eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, die den Parteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2025 zur Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, übermittelt wurde.
Mit Eingabe vom 03.06.2025 wurde vom rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme eingebracht.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung am 03.09.2025 durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen haben und in deren Rahmen der Amtsarzt CC sein Gutachten mündlich ergänzt hat.
II.Sachverhalt:
Der **** geborene Beschwerdeführer verweigerte am 02.12.2023 in Y gegenüber einem geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung eines Alkotests, obwohl er im Verdacht stand, am 02.12.2023 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer hat dabei am 02.12.2023 auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen.
Aufgrund dieses Vorfalles wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.12.2023, Zl ***, die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von zehn Monaten entzogen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, angeordnet. Er wurde auch aufgefordert, innerhalb der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Der Beschwerdeführer unterzog sich am 11.09.2024 einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Die Verkehrspsychologin legte deren Stellungnahme neben dem oa Vorfall vom 02.12.2023 zugrunde, dass der Beschwerdeführer laut dessen Angaben bereits mehrere Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit einer Alkoholisierung begangen hat.
Der Beschwerdeführer wurde bereits nach der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung im Verlauf der Probezeit zweimal, einmal mit einer Alkoholisierung von ca 0,7 ‰ und ein zweites Mal mit einer Alkoholisierung von ca 0,56‰ angehalten und wurde jeweils eine Nachschulung angeordnet. Auch im Jahr 2009 kam es nach einem Diskobesuch zu einer Anhaltung in alkoholisiertem Zustand (ca 1,56 ‰) und folglich zu einem Entzug der Lenkberechtigung.
Die Verkehrspsychologin gelangte in deren Stellungnahme im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zur Ansicht, dass sich aus kognitiv verkehrspsychologischen Gründen keine Einwände gegen das Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 1 ergeben. Bei der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung führt die Verkehrspsychologin zum Verhalten ua aus, dass hinsichtlich des anlassgebenden Deliktes Problemeinsicht und Problembewusstsein erkennbar ist und eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der anlassgebenden Problematik erkannt werden kann, was sich auch in der berichteten Alkoholkarenz zeigt. Zusammengefasst gelangt die Verkehrspsychologin bei der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu nachstehender Ansicht: „Es zeigt sich in der Exploration (auffällige Verkehrsgeschichte mit mehreren Alkoholdelikten im Straßenverkehr – beginnend in der Probezeit der Lenkberechtigung; jedoch wird auch reduzierter Alkoholkonsum berichtet; stabile private und berufliche Verhältnisse) und in der Verhaltensbeobachtung (keine Hinweise auf erhöhte Impulsivität, Aggressivität oder Risikobereitschaft; keine Persönlichkeits- bzw. Verhaltensauffälligkeiten; generell Problembewusstsein; generell selbstkritische Auseinandersetzung mit der anlassgebenden Problematik), dass die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen zur Verkehrsanpassung eingeschränkt gegeben sind.“
Aus Sicht der Verkehrspsychologin in deren Stellungnahme vom 16.09.2024 war der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen AM, A und B) bedingt geeignet und wurde seitens der Verkehrspsychologin empfohlen, die Lenkberechtigung befristet zu erteilen, verbunden mit der regelmäßigen Vorlage alkoholsensitiver Parameter, um die berichtete Alkoholkarenz auf Plausibilität und Stabilität hin zu überprüfen.
Auch der Amtsarzt legte dessen Gutachten neben dem oa Vorfall vom 02.12.2023 die vom Beschwerdeführer weiters angegebenen Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit Alkoholisierung zugrunde. Im Gutachten gemäß § 8 FSG des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2024, wird der Beschwerdeführer als bedingt geeignet für die Gruppe 1 bezeichnet, jedoch aufgrund der in der Vergangenheit gelegenen Alkoholdelikte verbunden mit dem Erfordernis einer amtsärztlichen Nachuntersuchung in 12 Monaten sowie Kontrolluntersuchungen auf CDT, alle drei Monate, durch einen Arzt für Allgemeinmedizin. In Bezug auf die Blutbefunde vom 28.06.2024 zeigten sich laut den Ausführungen des Amtsarztes vom 15.05.2025 Normalwerte (CDT, LFP und auch das Blutbild) und war somit von einer Abstinenz des Beschwerdeführers auszugehen. Die Befristung auf ein Jahr sowie die dreimonatige Überprüfung des CDT-Wertes und die amtsärztliche Nachuntersuchung wurde vom Amtsarzt unter Bezugnahme auf die „VPU“ (die verkehrspsychologische Stellungnahme) und die Blutbefunde begründet.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere auch in die verkehrspsychologische Stellungnahme, in das amtsärztliche Gutachten sowie durch Einvernahme des Amtsarztes CC zur mündlichen Gutachtensergänzung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.09.2025.
Was die, in der Vergangenheit stattgefundenen, festgestellten Vorfälle im Zusammenhang mit Alkoholisierung im Straßenverkehr betrifft, stützte sich das Landesverwaltungsgericht auf die im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen, ua auf die Anzeige der PI X zur GZ *** vom 03.12.2023, auf den Verkehrsunfallbericht der PI X vom 02.12.2023, GZ *** samt Lichtbildbeilage sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.12.2023, Zl ***, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für zehn Monate ab 02.12.2023 entzogen wurde - jeweils den Vorfall vom 02.12.2023 betreffend.
Im Übrigen folgte das Landesverwaltungsgericht den diesbezüglich detaillierten Angaben in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.09.2024. Vom Beschwerdeführer wurde nicht in Abrede gestellt, dass dieser die festgestellten Übertretungen im Zusammenhang mit Alkoholisierung im Straßenverkehr begangen hat, sondern wurde dies vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022 (§ 8) und BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (§ 24) lauten auszugweise wie folgt:
§ 8.
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 280/211 (§ 2), BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 427/2002 (§ 14) und BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 206/2016 lauten wie folgt:
§ 2.
(1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
[…]
(3) Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
[…]“
§ 14.
(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
§ 17.
(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt einer gemäß § 24 Abs 1 Z 2 iVm § 8 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind (vgl VwGH 18.03.2003, 2002/11/0254).
Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einschränkenden Verschlechterungen gerechnet werden muss (vgl VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096).
Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender, konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 26.01.2017, Ra 2014/11/0092 uva).
In einem Verfahren nach § 24 Abs 1 FSG ist es Aufgabe des medizinischen Amtssachverständigen, ein nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Inhaber einer Lenkberechtigung weiterhin, gegebenenfalls für welchen Zeitraum, die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt und aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. In den §§ 13 und 14 FSG-GV ist abschließend geregelt, inwieweit eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Vorliegen psychischer Krankheiten und Behinderungen bzw bei Konsum von Alkohol, Sucht- und Arzneimittel gegeben ist.
Die belangte Behörde hat die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bzw der vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen sowie der erteilten Auflagen mit der Anführung „lt AA Gutachten“ begründet.
Insofern ist den Ausführungen des Beschwerdeführers beizupflichten, wenn dieser vorbringt, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt.
Gemäß § 29 Abs 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren jedoch berechtigt und verpflichtet, seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der Behörde zu setzen (vgl Hengstschläger/Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel können also vom Verwaltungsgericht saniert werden (vgl VwGH 21.05.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn das Verwaltungsgericht diesen Mangel behebt (vgl VwSlg 13.791 A/1993, ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095).
Im Übrigen bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG (iVm § 17 VwGVG) über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist (VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123).
Dem Beschwerdeführer ist auch beizupflichten, dass das im behördlichen Verfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 23.09.2024 äußerst kurz gehalten war und im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar begründet war, um die nunmehr angefochtene Befristung der Lenkberechtigung rechtfertigen zu können. Aufgrund dessen wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Ergänzung des Gutachtens, zunächst schriftlich und in weiterer Folge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.09.2025 in mündlicher Form veranlasst.
Der Amtsarzt gelangte zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bedingt geeignet für die Gruppe 1 ist, jedoch aufgrund der in der Vergangenheit gelegenen Alkoholdelikte verbunden mit dem Erfordernis einer amtsärztlichen Nachuntersuchung in 12 Monaten sowie Kontrolluntersuchungen auf CDT, alle drei Monate, durch einen Arzt für Allgemeinmedizin.
Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz der FSG-GV, BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 280/2011 dürfen dann, wenn in den Fällen der §§ 5 bis 15 FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf der Befristung verfügt werden (vgl VwGH 28.02.2017, Ra 2014/11/0099, vgl dazu auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0088).
Ausgehend von der Zielsetzung des FSG 1997 (vgl insbesondere § 3 Abs 1 Z 3 und § 24 Abs 1 Z 1) und der FSG-GV 1997, nur für solche Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSG-GV 1997), die Erteilung bzw Belassung einer – uneingeschränkten – Lenkberechtigung zu erlauben, ist also immer dann, wenn ein Gesundheitszustand, wie er in § 14 Abs 1 FSG-GV 1997 umschrieben ist (Abhängigkeit von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel bzw die Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass eine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht besteht), in der Vergangenheit bestanden hat, mittlerweile aber überwunden ist, nach § 14 Abs 5 FSG-GV 1997 vorzugehen, also eine ärztliche Kontrolluntersuchung (samt Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung) zu veranlassen (vlg VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284).
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0088 wurde zum Ausdruck gebracht, dass bei einem in der Vergangenheit liegenden gehäuften Missbrauch von Alkohol schon § 14 Abs 5 FSG-GV der Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entgegensteht (vgl in diesem Sinn im Zusammenhang mit gehäuftem Missbrauch von Suchtgift in der Vergangenheit auch VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232) und auch die Belassung einer bestehenden Lenkberechtigung nur befristet unter der Auflage von entsprechenden Kontrolluntersuchungen zulässig ist.
Im gegenständlichen Fall ergab sich auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und wurde vom Amtsarzt in dessen Gutachtensergänzung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dezidiert auf eine Rückfallgefahr hingewiesen.
Auf Basis dieser Ausführungen des Amtsarztes bzw aufgrund des gehäuften Missbrauchs von Alkohol in der Vergangenheit liegen somit laut Ansicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen für die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.10.2024 ausgesprochenen Befristung sowie der vorgeschriebenen Auflagen vor.
Da die Erteilung von Auflagen gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz FSG immer nur in Verbindung mit einer Befristung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden darf, war auch eine Befristung auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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