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LVwG-2025/32/1055-7•LVwG T LVwG-2025/32/1055-7
LVwG-2025/32/1055-7State Administrative CourtSep 9, 2025
Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrags
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl aufgrund der Beschwerde des AAl, wohnhaft **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2025, ***, wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:
Mit der Eingabe vom 04.07.2024 hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde und die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Lebens- und Sozialberatung“ beantragt.
Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass durch AA, geboren am xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Lebens- und Sozialberatung“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt.
Dagegen hat der Antragsteller zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin weitere Beweismittel angeboten.
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 08.09.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hat.
II.Beweiswürdigung:
Der vorgenannte Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden bezüglichen Schriftstücke treffen.
III.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat dem verfahrenseinleitenden Antrag in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 zurückgezogen. Den Wegfall des verfahrenseinleitenden Antrages hatte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Deshalb war der behördliche Feststellungsbescheid ersatzlos zu beheben, nachdem die Zuständigkeit der Gewerbebehörde zur Entscheidung über eingebrachten Antrag durch die Zurückziehung desselben nachträglich weggefallen ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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