LVwG T LVwG-2024/13/1086-7; LVwG-2024/13/1671-6

LVwG-2024/13/1086-7; LVwG-2024/13/1671-6State Administrative CourtSep 9, 2025

Regest

Massive Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>Durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho<br/>1 Monat FS-Entzug<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/1086-7; LVwG-2024/13/1671-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.13.1086.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen

A.das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), und gegen

B.den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2024, Zl ***, wegen einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A)

Zu LVwG-2024/13/1671 (Verwaltungsstrafverfahren):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Strafnorm „§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2023“ zu lauten hat.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)

Zu LVwG-2024/13/1086 (Führerscheinentzugsverfahren):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

A)Zu LVwG-2024/13/1671 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 21.03.2024, 22:52 Uhr

Ort: X, B*** Str.km 40,6, Fahrtrichtung Fernpass

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2019, begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2023 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 13 Stunden) sowie einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„I.

Beschwerdegegenstand

In der umseitig bezeichneten Verwaltungsstrafsache hat die BH Z mit Straferkenntnis vom 07.05.2024, ***, wegen einer Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO eine Geldstrafe von € 600,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15.05.2024 zugestellt.

Innerhalb offener Frist erhebt nunmehr AA gegen dieses Straferkenntnis durch ihren Rechtsvertreter nachstehende

Beschwerde

gemäß Art 31 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese wie folgt aus:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch das angefochtene Straferkenntnis in ihrem Recht auf Nichtbestrafung nach § 52 lit a Z 10a StVO iVm § 99 (2e) StVO verletzt. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelnde Begründung und unrichtige rechtliche Beurteilung.

II.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die vorliegende Beschwerde ist nach den zitierten Bestimmungen des B-VG zulässig und die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 15.05.2024 zugestellt, die vorliegende Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig eingebracht.

III.

Sachverhalt

In dieser Verwaltungsstrafsache hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Strafverfügung vom 25.03.2024 über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 600,- verhängt. Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sie hätte am 21.3.2024 mit dem Kfz mit dem Kennzeichen *** die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten. Dabei soll die Messtoleranz bereits abgezogen worden sein. Die einschreitenden Polizeibeamten Revlnsp CC und Revlnsp DD sollen dies festgestellt haben, da sie auf der B*** zum Pkw der Beschwerdeführerin aufschließen wollten und zu einem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von 185 km/h am Tacho des Polizeifahrzeuges ablesen konnten. Zu diesem Zeitpunkt ist das Polizeifahrzeug jedoch dem Beschuldigtenfahrzeug nähergekommen. Zur konkreten Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges wurden keine Feststellungen getroffen. Die zur Last gelegte Tat wird zur Gänze bestritten.

IV.

Beschwerdegründe

a) mangelnde Begründung und unrichtige rechtliche Beurteilung.

1. Die Polizei führt in ihrer Anzeige, auf die sich des Straferkenntnis stützt, aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Verkehrskontrolle eingestanden hätte, die Geschwindigkeit im vorgeworfenen Ausmaß überschritten zu haben. Es wird zum einen bestritten, dass die Geschwindigkeit „im vorgeworfenen Ausmaß“ eingestanden wurde. Die Protokollierung der einschreitenden Polizeibeamten ist in dieser Hinsicht falsch. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass es schon möglich sei, dass sie etwas zu schnell gefahren wäre. Die Behauptung, sie wäre mit mehr als 180 km/h gefahren, hat die Beschwerdeführerin (in diametralem Widerspruch zu den Feststellungen der einschreitenden Vollzugsbeamten) ausdrücklich verneint.

2. Die in der Anzeige vom 22.3.2024 durch die Herrn Revlnsp DD und Revlnsp CC geschilderte Geschwindigkeits-“Feststellung“, auf die sich das angefochtene Straferkenntnis stützt, ist in jeder Hinsicht unzureichend. Das Polizeifahrzeug ist zu keinem Zeitpunkt dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin in gleichbleibendem Abstand hinterhergefahren. Dies müsste neben der urkundlich bescheinigten Eichung des Tachometers des Polizeifahrzeuges vorliegen, um von einer Geschwindigkeitsmessung mit einem technischen Messgerät im Sinne der Rechtsprechung des VwGH auszugehen. Das Polizeifahrzeug ist jedoch stets mit einer anderen Geschwindigkeit als jener des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin und bei Nacht, also bei ungenügender und trügerischer Sicht unterwegs gewesen. Es wurde seitens der Polizisten gar nicht behauptet, dass die Geschwindigkeit unter Einhaltung eines gleichmäßigen Abstandes mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin abgelesen wurde, sondern eben, als man an das Fahrzeug aufgeschlossen habe. Eine Schätzung der Geschwindigkeit ist unter diesen Umständen unzulässig.

3. Die Anzeige, auf die sich des angefochtene Straferkenntnis stützt, vermisst jegliche Einschätzung zu den Distanzen, die das Einsatzfahrzeug zum Fahrzeug der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Feststellungen einhielt, obgleich diese wohl auch nicht verwertbar wären, sofern diese nicht mit einem Messgerät erfasst worden wären. Die nicht näher beschriebene Abstandsmessung erfolgte offenbar lediglich mit Augenmaß. Messprotokoll liegt jedenfalls keines vor. Über Nachfrage durch die Beschwerdeführerin im Zuge der Verkehrskontrolle, welche Beweise es für die Geschwindigkeitsübertretung gäbe, erhielt sie keine aufschlussreiche Antwort. Man sei ihr eben gefolgt und wisse daher, wie schnell sie gefahren sei.

4. Der Anzeige, auf die sich des bekämpfte Straferkenntnis stützt, lässt sich nicht entnehmen, von welcher festgestellten Geschwindigkeit nun überhaupt ausgegangen wurde. Wie der Wortlaut schon vermuten lässt, müsste bei dem Abzug einer “Messtoleranz“ eine Geschwindigkeitsmessung oder zumindest die Annahme einer festgestellten Geschwindigkeit vorliegen. Eine solche ist der Anzeige nicht zu entnehmen, was nicht verwundert, da das Polizeifahrzeug selbst nach den Angaben der Polizeibeamten dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin nie mit gleicher Geschwindigkeit folgte.

5. Weiters ist die Behauptung der einschreitenden Polizisten, die Beschleunigung des ca. 300 PS starken Polizeiwagens wäre geringer gewesen als jene des Familienvans Ford Galaxy (2.0 Liter Diesel - wesentlich schwerer und schwächer motorisiert) völlig lebensfremd.

6. Was aus der Anzeige kaum hervorgeht, ist der Umstand, dass die Beamten die Ausfahrt Z-Nord genommen haben. Die Beschuldigte hat das Polizeifahrzeug im Bereich der Abfahrt Z Nord wahrgenommen als dieses von der Bundesstraße abfuhr. Sodann fuhr das Polizeifahrzeug wieder die B*** auf und nahm die Verfolgung auf. Klarerweise hatte das Polizeifahrzeug aufgrund des Abfahrens von der B*** und des Wiederauffahrens auf die Bundesstraße einen erheblichen Rückstand, der nur durch die extrem hohe Geschwindigkeit sowie durch Überholmanöver des Polizeifahrzeuges wettgemacht werden konnte.

7. Weiters ist die Anzeige, auf die sich des Straferkenntnis stützt, insofern unschlüssig, als geschildert wird: “Die Beamten setzten sich direkt hinter das Fahrzeug und konnten trotz Ausnützung der maximalen Beschleunigung des Dienst-KFZ vorerst nicht aufschließen“ Diese Schilderung trägt einen Widerspruch in sich. Wenn das Einsatzfahrzeug bereits direkt hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin war, weshalb musste dann beschleunigt werden, um aufzuschließen?

Fazit:

Für eine Schätzung in der Geschwindigkeit fehlt es der Anzeige, auf die sich des Straferkenntnis stützt, an Schlüssigkeit und Überprüfbarkeit. Aufgrund von inneren Widersprüchen und mangels Angabe von Abständen, die das Polizeifahrzeug vom Beschuldigtenfahrzeug eingehalten haben soll, sowie der Geschwindigkeit, von der die Messtoleranz abgezogen wurde, ist der Tatvorwurf nicht überprüfbar.

b) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Die Beschwerdeführerin hat mit 10.04.2024 einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.03.2024, *** erhoben, Akteneinsicht beantragt und angekündigt, binnen vier Wochen nach Übermittlung des Aktes eine rechtfertigende Stellungnahme anzugeben. Mit 10.04.2024 wurde der Akt dem Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt. Die rechtfertigende Stellungnahme wurde am 07.05.2024 auch rechtzeitig eingebracht. Zwischenzeitlich hat die belangte Behörde bereits das angefochtene Straferkenntnis erlassen, ohne die Beschwerdeführerin zu hören, obwohl die Einbringung einer Stellungnahme bereits angekündigt war. Die Behörde hat dem Rechtsvertreter auch nicht mitgeteilt, dass die vorgeschlagene Stellungnahmefrist zu lange wäre.

Der Beschwerdeführerin wurde jedenfalls das Recht auf rechtliches Gehör verwehrt. Ihr wurde keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen gewährt, geschweige denn zur Sache im Rahmen einer förmlichen Einvernahme befragt, sodass eine erheblicher Verfahrensmangel vorliegt.

Beweisanträge:

Einvernahme der Beschwerdeführerin

Einvernahme der Exekutivbeamten CC und DD als Zeugen

Es werden sohin gestellt, die

Anträge:

1.

Das LVwG Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen die Beschwerdeführerin anhängige Verfahren einstellen.

2.

In eventu möge das LVwG Tirol den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

3.

In jenem Fall möge das LVwG Tirol eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Z, am 12.06.204

AA“

B)Zu LVwG-2024/13/1086 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war der 26.03.2024, entzogen, sowie das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 21.03.2024 um 22:52 Uhr in X auf der B*** bei km 40,6 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in Richtung Fernpass gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde.

Auch gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„I.

Beschwerdegegenstand

In der umseitig bezeichneten Verwaltungssache hat die BH Z mit Bescheid vom 26.03.2024, ***, die Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat entzogen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.03.2024 zugestellt.

Innerhalb offener Frist erhebt nunmehr AA gegen diesen Bescheid durch ihren Rechtsvertreter nachstehende

Beschwerde

gemäß Art 31 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese wie folgt aus:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtentziehung ihrer Lenkerberechtigung nach der angeführten Norm verletzt. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelnde Begründung und unrichtige rechtliche Beurteilung.

II.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die vorliegende Beschwerde ist nach den zitierten Bestimmungen des B-VG zulässig und die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 27.3.2024 zugestellt, die vorliegende Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig eingebracht. Die belangte Behörde hat in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid mit Beschwerde an das LVwG Tirol zu bekämpfen sei. Gegen Bescheide, die gemäß § 57 Abs 1 AVG ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen wurden (Mandate), steht das Rechtsmittel der Vorstellung zur Verfügung. Sollte die RM-Belehrung unrichtig und eigentlich eine Vorstellung einzubringen sein, so möge diese Beschwerde als Vorstellung behandelt werden.

III.

Sachverhalt

Der angefochtene Bescheid wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 21.3.2024 ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten haben soll. Dabei soll die Messtoleranz bereits abgezogen worden sein. Die einschreitenden Polizeibeamten Revlnsp CC und Revlnsp DD sollen dies festgestellt haben, da sie auf der B*** zum Pkw der Beschwerdeführerin aufschließen wollten und zu einem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von 185 km/h am Tacho des Fahrzeuges ablesen konnten.

IV.

Beschwerdegründe

a) mangelnde Begründung und unrichtige rechtliche Beurteilung.

Das in der Begründung des Bescheides angeführte Kennzeichen kann es schon aufgrund der Anzahl der Zahlen nicht geben. Es wird jedoch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin (in Hinkunft kurz „Bf“) am besagten Tag von der Polizei angehalten und mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert wurde. Sehr wohl wird bestritten, dass die Bf die Geschwindigkeitsüberschreitung im vorgeworfenen Ausmaß eingestanden hätte. Die Protokollierung der einschreitenden Polizeibeamten ist in dieser Hinsicht falsch. Die Bf hat angegeben, dass es schon möglich sei, dass sie etwas zu schnell gefahren wäre. Die Behauptung, sie wäre mit mehr als 180 km/h gefahren, hat die Bf (in diametralem Widerspruch zu den Feststellungen der einschreitenden Vollzugsbeamten) ausdrücklich verneint.

Die dem Führerscheinentzug zugrunde liegende Norm wurde in der Begründung des Bescheides zum Führerscheinentzug unvollständig zitiert. Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts von mehr als 50 km/h ein Führerscheinentzug lediglich dann zulässig, wenn die Geschwindigkeit mit einem technischen Messgerät festgestellt wurde. Ansonsten wäre die Entziehung des Führerscheins erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h außerorts zulässig.

Die in der Anzeige vom 22.3.2024 durch die Herrn Revlnsp DD und Revlnsp CC geschilderte Geschwindigkeit - “Feststellung“ ist in jeder Hinsicht unzureichend. Das Polizeifahrzeug ist zu keinem Zeitpunkt dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin in gleichbleibendem Abstand hinterhergefahren. Dies müsste neben der urkundlich bescheinigten Eichung des Tachometers des Polizeifahrzeuges vorliegen, um von einer Geschwindigkeitsmessung mit einem technischen Messgerät im Sinne der Rechtsprechung des VwGH auszugehen. Das Polizeifahrzeug ist jedoch stets mit einer anderen Geschwindigkeit als jener des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin unterwegs gewesen. Es wurde gar nicht behauptet, dass die Geschwindigkeit unter Einhaltung eines gleichmäßigen Abstandes mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin abgelesen wurde, sondern eben als man an das Fahrzeug aufgeschlossen ist.

Die Anzeige vermisst jegliche Einschätzung zu den Distanzen, die das Einsatzfahrzeug zum Fahrzeug der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Feststellungen einhielt, obgleich diese wohl auch nicht verwertbar wären, sofern diese nicht mit einem Messgerät erfasst wurde. Die nicht näher beschriebene Abstandsmessung erfolgte offenbar lediglich mit Augenmaß. Messprotokoll liegt jedenfalls keines vor. Über Nachfrage durch die Beschwerdeführerin im Zuge der Verkehrskontrolle, welche Beweise es für die Geschwindigkeitsübertretung gäbe, erhielt diese keine aufschlussreiche Antwort. Man sei ihr eben gefolgt und wisse daher, wie schnell sie gefahren ist.

Der Anzeige lässt sich nicht entnehmen, von welcher festgestellten Geschwindigkeit nun überhaupt ausgegangen wurde. Wie der Wortlaut schon vermuten lässt, müsste bei dem Abzug einer “Messtoleranz“ eine Geschwindigkeitsmessung oder zumindest die Annahme einer festgestellten Geschwindigkeit vorliegen. Eine solche ist der Anzeige nicht zu entnehmen, was nicht verwundert, da das Polizeifahrzeug selbst nach den Angaben der Polizeibeamten dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin nie mit gleicher Geschwindigkeit folgte. Weiters ist die Behauptung der einschreitenden Polizisten, die Beschleunigung des ca. 300 PS starken Polizeiwagens wäre geringer gewesen als jene des Familienvans Ford Galaxy (2 .0 Liter Diesel - wesentlich schwerer und schwächer motorisiert) völlig lebensfremd.

Aus der Anzeige geht also eindeutig hervor, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfasst worden ist. Die Subsumtion unter § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG ist folglich nicht möglich. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig.

b) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Der angefochtene Bescheid wurde ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Ein Mandatsbescheid wäre entsprechend § 57 Abs. 2 AVG mittels Vorstellung zu bekämpfen. Sofern die Behörde irrtümlich eine falsche Rechtsmittelbelehrung in den Bescheid aufgenommen haben, wird angeregt, gegenständliches Rechtsmittel als Vorstellung zu werten. Die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte 4-wöchige Frist hat dennoch Geltung.

Der Beschwerdeführerin wurde jedenfalls das Recht auf rechtliches Gehör verwehrt. Ihr wurde keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen gewährt, geschweige denn zur Sache im Rahmen einer förmlichen Einvernahme befragt, sodass eine erheblicher Verfahrensmangel vorliegt.

Es werden sohin gestellt, die

Anträge:

1.

Das LVwG Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das gegen die Beschwerdeführerin anhängige Verfahren einstellen.

2.

In eventu möge das LVwG Tirol den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

3.

In jenem Fall möge das LVwG Tirol eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Z, am 12.4.2024

AA“

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerden vorgelegt.

Es wurde am 23.07.2025, fortgesetzt am 03.09.2025, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführerin sowie der Zeugen RevInsp. DD und RevInsp. CC. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin lenkte am 21.03.2024 um 22:52 Uhr den PKW der Marke Ford Galaxy mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von X auf der B*** bei Strkm 40,6 in Fahrtrichtung Fernpass und hat dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachten zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz von 15 % bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.

Die Messung dieser Geschwindigkeit erfolgte im Nachfahren durch Ablesen vom ungeeichten Tachometer des polizeilichen Dienstkraftwagens. Grundsätzlich handelt es sich dabei um ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei entscheidend, dass das Nachfahren über eine Strecke und eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit, wie der des beobachteten Fahrzeuges zu prüfen und das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können (vgl etwa VwGH 12.07.1995, 95/03/0171; 06.09.2001, 98/03/0146).

In der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte der Meldungsleger RevInsp. DD als Lenker des Dienstfahrzeuges als auch seine Kollegin RevInsp. CC als Beifahrerin im Dienstfahrzeug den detaillierten Messvorgang schildern und dabei insbesondere darlegen, dass beim Ablesen des Tachometers des Dienstfahrzeuges stets über einen längeren Zeitraum ein gleichbleibender Abstand eingehalten wurde.

Diese beiden Beamten bestreiften als Streife „Z2“ am 21.03.2024 die B*** von Y kommend in Fahrtrichtung Z. RevInsp. DD lenkte das Dienstfahrzeug zur Kontrolle der Abfahrt Z Nord von der B*** ab und wiederrum über die nahegelegene Auffahrt auf die B*** Fernpassstraße. Dabei konnte von beiden Beamten der in Rede stehende PKW festgestellt werden, der sich, als sich die beiden Beamten auf der Auffahrt befanden, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in Fahrtrichtung Fernpass bewegte.

Noch auf der Auffahrt auf die B*** konnten die Beamten trotz gleichbleibenden Abstands nicht auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin aufschließen und fuhren sie ihrem PKW mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h nach. Erst als das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zum Überholvorgang von zwei Fahrzeugen ansetzte und diese im Kurvenbereich der B*** bei km 41,4 überholte, konnten die kontrollierenden Beamten nach ihrem ebenfalls durchgeführten Überholmanöver der beiden Fahrzeuge wieder Sichtkontakt zum Fahrzeug der Beschwerdeführerin herstellen. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin hatte sich zunächst vom Dienstkraftfahrzeug entfernt, als RevInsp. DD aber stark beschleunigte schloss er wieder auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf und fuhr ihm im gleichbleibenden Abstand von 50 bis 100 m über eine bestimmte Strecke von ungefähr 1 Kilometer bis 1,5 Kilometer nach. Es konnte sodann vom ungeeichten Tachometer eine Geschwindigkeit von 185 km/h abgelesen werden, unter Abzug einer Messfehlertoleranz von 15 % ergab dies einen Wert von 157 km/h, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin die höchstzulässige Geschwindigkeit im genannten Bereich von 100 km/h um 57 km/h überschritten hat.

Sodann wollten die Beamten die Verfolgung abbrechen, sahen aber dann, dass vor dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin ein LKW gefahren ist, weswegen sie abbremsen musste. Aufgrund dessen wurde dann die Anhaltung der Beschwerdeführerin vorgenommen, die bei Z Süd abfuhr. Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ihr der Führerschein vorläufig abgenommen.

Anlässlich dieser Anhaltung gab die Beschwerdeführerin wie auch anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass es schon richtig sei, dass sie damals zu schnell gefahren sei, aber nicht so schnell, wie ihr vorgeworfen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der PI Z vom 22.03.2024, ***, in Verbindung mit den Zeugenaussagen des Meldungslegers RevInsp. DD als Lenker des Dienstfahrzeuges und der Beifahrerin im Dienstfahrzeug RevInsp. CC im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die beiden Zeugenaussagen stellen sich als schlüssig und nachvollziehbar dar und haben die beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und in keiner Phase ihrer Einvernahme den Anschein erweckt, dass sie die Beschwerdeführerin in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten wollen.

Insofern konnten die Beamten die Passage unter der Rubrik Mitteilung ihrer Anzeige „die Beamten konnten nach einem durchgeführten Überholmanöver wieder den Sichtkontakt herstellen, jedoch trotz Ausnützung der maximalen Beschleunigung des Dienstkraftfahrzeuges wieder nicht zum Fahrzeug aufschließen. Zu dieser Zeit konnte von RevInsp. CC und RevInsp. DD eine Geschwindigkeit von 185 km/h abgelesen werden“ klarstellen indem sie im Wesentlichen gleichlautend ausführten, dass sie das Überholmanöver durchgeführt haben, sich das Fahrzeug der Beschwerdeführerin von ihnen entfernt hat, sie dann wieder „voll aufs Gas gegangen sind“ und wieder aufschließen konnten. Dann haben sie die Geschwindigkeit von 185 km/h am Tacho ablesen können, nachdem sie im gleichbleibenden Abstand von 50 bis 100 m ungefähr 1 Kilometer bis 1,5 Kilometer der Beschwerdeführerin nachgefahren sind.

Beamten als Organe der Straßenaufsicht ist zuzubilligen, dass sich verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte – wie auch den gegenständlichen – richtig und vollständig wahrnehmen um wiederzugeben vermögen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sohin keine Zweifel sich ihren Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen.

Von der von den Beamten abgelesenen Geschwindigkeit von 185 km/h wurde eine Messtoleranz von 15 % in Abzug gebraucht. Der Abzug einer Messtoleranz von 15 % ist auch ausreichend, um bei einem ungeeichten Tachometer unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen wie im gegenständlichen Fall (gleichbleibender Abstand über eine bestimmte Distanz) ein verlässliches Ergebnis zu erzielen. Die Beschwerdeführerin hat somit eine Geschwindigkeit eingehalten, die jenseits von der erlaubten kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h lag.

Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es schon richtig sei, dass sie damals zu schnell gefahren sei, jedoch nicht so schnell, wie ihr vorgeworfen. Sie konnte aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht angeben, wie schnell sie ihrer Meinung nach gefahren sei, jedenfalls aber habe sie am Tattag länger arbeiten müssen und wollte so schnell wie möglich nach Hause kommen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht daher zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin gegen nachfolgende Bestimmung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verstoßen hat.

IV.Rechtliche Beurteilung:

A)Zu LVwG-2024/13/1671 (Verwaltungsstrafverfahren):

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO darf die mit Beschränkungszeichen angegebenen Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

Im Gegenstandsfall hat die Beschwerdeführerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im Gemeindegebiet von X auf der B*** Strkm 40,6 in Fahrtrichtung Fernpass, als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen *** die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbeachten eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall mit ihren Ausführungen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung – wie oben ausgeführt – nicht gelungen.

Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist in Anbetracht der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung als erheblich einzustufen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor. Der Beschwerdeführerin wird grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens gemäß § 99 Abs 2e StVO (Geldstrafen von Euro 300,00 bis Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitstrafe 48 Stunden bis zu 6 Wochen) ergibt sich, dass die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen – die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht an monatlich Euro 800,00 netto ins Verdienen zu bringen – nicht überhöht. Dessen Verhängung war auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Beschwerdeführerin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher zu A) spruchgemäß zu entscheiden.

B)Zu LVwG-2024/13/1086 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab 26.03.2024, entzogen, sowie weiters das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Weiters wurde ihr das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 21.03.2024 um 22:52 Uhr in X auf der B*** bei km 40,6 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in Richtung Fernpass gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten hat, wobei die Messtoleranz bereits abgezogen wurde.

Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG ist eine Person dann als verkehrsunzuverlässig anzusehen, wenn sie mit einem Kraftfahrzeug im Ortgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel – im Gegenstandsfalls Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug mit einem ungeeichten Tachometer – festgestellt wurde. Bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich um eine massive Überschreitung.

Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG hat die Entziehungsdauer im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt – einen Monat zu betragen.

Wie unter A) Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2024/13/1671 festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin am 21.03.2024 um 22:52 Uhr, PKW mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von X, auf der B*** Fernpassstraße, Strkm 40,6 in Fahrtrichtung Fernpass die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.

Es liegt mithin zweifelslos eine „bestimmte Tatsache“ im Sinn des § 7 FSG vor, bei deren Wertung mangelnde Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen ist.

Unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem gegenständlichen, mit mindestens einem Monat festzusetzen hat. Im Gegenstandsfalls wurde über die Beschwerdeführerin die Entzugsfrist von einem Monat verhängt.

Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit von einem Monat kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B) ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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