LVwG T LVwG-2024/27/1824-2

LVwG-2024/27/1824-2State Administrative CourtSep 3, 2025

Regest

Fortgesetztes Delikt<br/>Schulpflichtverletzung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/27/1824-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.27.1824.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA (geb AA), Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.06.2024, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:08.01.2024-09.02.2024

Ort: **** X, Addresse 2, Volksschule X

Sie, Frau Caroline Pfützner, geb. 04.05.1988, sind Mutter und Erziehungsberechtigte Ihres an der Volksschule X, Addresse 2,**** X, schulpflichtigen Sohnes BB, geboren am 10.06.2011. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geboren am xx.xx.2011 zu sorgen, zumal vom 08.01.2024 bis jedenfalls 09.02.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 37/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 440,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€484,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Gemäß § 44 Abs 3 und 4 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, über den Zeitraum vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Sohnes BB, geb am xx.xx.2011, es unterlassen zu haben, für die Schulpflicht des genannten Schülers zu sorgen, da dieser im angeführten Zeitraum ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist.

Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte am 16.04.2024.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nur insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum eingeschränkt wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin die gleiche Verwaltungsübertretung für den Zeitraum vom 08.01.2024 bis 09.02.2024 zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde am 11.06.2024 durch Hinterlegung zugestellt.

III.Unbestrittenes/Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem behördlichen Akt sowie in dem Akt LVwG-***.

IV.Rechtslage:

Die hier wesentlichen Bestimmungen des VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:

„§ 22

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

V.Erwägungen:

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein fortgesetztes Delikt dann vor, wenn eine Reihe von rechtsbedingten Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungen und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammenrücken (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 und andere).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0198).

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls als später bekannt gewordenen Einzelhandlungen umfasst. Im Fall eines fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlung erfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in dem von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).

Im gegenständlichen Fall wurde das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.04.2024, Zl ***, mit dem der Beschwerdeführerin eine Schulpflichtverletzung über den Zeitraum vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 zur Last gelegt wurde, am 16.04.2024 zugestellt und ist damit dieses Straferkenntnis der Beschwerdeführerin gegenüber mit diesem Datum erlassen worden.

Zwischenzeitig wurde dieses Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol (mit einer Einschränkung der Tatzeit) bestätigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde die gleiche Verwaltungsübertretung für den Zeitraum vom 08.01.2024 bis 09.02.2024 vorgeworfen und liegt somit nach dem Tatzeitraum des zuvor angefochtenen Straferkenntnisses.

Die Einzeltathandlungen lassen eine gleichartige Begehungsform erkennen und weisen auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeiten auf.

Die vorgeworfenen Tatzeiten folgen unmittelbar aufeinander.

Die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 11.04.2024, Zl ***, und vorgeworfenen Taten erfassten damit auch alle Einzelhandlungen, die bis zu der Erlassung dieses Straferkenntnisses gesetzt wurden. Damit sind sämtliche Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses am 16.04.2024 gesetzt wurden, abgegolten.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfenen Übertretungen vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurden, liegt in Ansehung des fortgesetzten Delikts eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Das von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist angeführt, dass jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers an mehr als drei aufeinander – oder nicht aufeinander folgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Nachdem im Rahmen eines fortgesetzten Delikts durch die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatzeitraum von der Bestrafung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, Zl ***, erfasst.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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