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LVwG-2025/31/1358-7•LVwG T LVwG-2025/31/1358-7
LVwG-2025/31/1358-7State Administrative CourtAug 25, 2025
Nachbarbeschwerden<br/>Immissionen durch Biomasseheizwerk<br/>Ladung durch Edikt<br/>privatrechtliche Einwendungen<br/>Sonderfläche<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden
der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, sowie
des CC, der DD, der EE, der FF und des GG, sämtliche vertreten durch JJ Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.5.2025, ***, betreffend zwei Nachbarbeschwerden gegen die Erteilung einer Baubewilligung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hinsichtlich beider Beschwerden nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 26.2.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.3.2025, beantragte die KK-GmbH mit Sitz in Adresse 3, **** X, die Baubewilligung für den Neubau eines Biomasseheizwerkes mit Lager auf Gst **1 KG X.
Der Baubeschreibung zum gegenständlichen Bauansuchen vom 26.2.2025 kann entnommen werden, dass ein Neubau eines Biomasseheizwerkes mit Lager, thermischer Solaranlage auf der südseitigen Dachfläche samt Heizraum und Hackgutlager mit Lagerraum im Obergeschoß errichtet werden soll. Die bebaute Fläche betrage 424,95 m² und die neue Baumasse rund 2.095 m³.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.4.2025 wurde für den 5.5.2025 eine mündliche Bauverhandlung in dieser Angelegenheit anberaumt und auf die Kundmachungen an der Amtstafel im Zeitraum 18.4.2025 bis 5.5.2025 und im Internet auf der Homepage der Gemeinde X, kundgemacht ab 18.4.2025, hingewiesen; und wurde diese Ladung darüber hinaus auch in schriftlicher Form der Nachbarin AA zur Kenntnis gebracht. Eine schriftliche Verständigung der Familie CC, DD, EE, FF, GG erfolgte nicht.
Vor Durchführung der mündlichen Verhandlung am 5.5.2025 um 14:00 Uhr ist eine schriftliche Stellungnahme der Familie CC, DD, EE, FF, GG, vertreten durch die Rechtsanwälte JJ, eingelangt, bei der Immissionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen des bestehenden Servitutswegs geltend gemacht wurden.
In der schriftlichen Stellungnahme der AA, vertreten durch BB, wurden Immissionsbeeinträchtigungen geltend gemacht.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.5.2025, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für das eingereichte Projekt zum Neubau eines Biomasseheizwerkes mit Lager auf Gst **1 KG X unter Vorschreibung diverser, näher angeführter Auflagen erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarfamilie CC, DD, EE, FF, GG und der AA Bezug genommen und wurde hinsichtlich der geltend gemachten Immissionsbeeinträchtigungen darauf hingewiesen, dass die Widmungskategorie des Bauplatzes einen nachbarrechtlichen Immissionsschutz nicht vorsieht und daher diese Einwendungen unbeachtlich waren.
Hinsichtlich der behaupteten Einschränkung der Servitut wurde dieses Vorbringen unter Hinweis, dass Servitutsstreitigkeiten als Zivilrechtsbelange anzusehen sind, auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass durch das bewilligte Bauwerk und die bestimmungsgemäße Verwendung als Biomasseheizwerk vor allem mit Feinstaubimmissionen und Lärm sowie einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn zu rechnen sei.
Da im gewerberechtlichen Verfahren ein amtsärztliches Gutachten zwar angekündigt, allerdings immer noch nicht vorgelegt worden sei, sei ein umweltmedizinisches Gutachten des LL eingeholt worden, welches nachgereicht wurde. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Einladung zur mündlichen Verhandlung erst drei Tage vor Verhandlung ergangen sei und daher eine Vorbereitungszeit quasi nicht gegeben gewesen sei.
Seitens des Rechtsvertreters der Familie CC, DD, EE, FF, GG wurden neben Einwendungen betreffend Immissionsschutz vorgebracht, dass durch das geplante Bauvorhaben der im Grundbuch einverleibte Zufahrtsweg zum Wohnhaus der Beschwerdeführer verbaut werde. Zwar sei eine alternative Zufahrtsstraße eingezeichnet worden, die Bauwerberin sei diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer jedoch nicht in Kontakt getreten. Die Baubehörde habe die Verpflichtung, auf eine Einigung hinzuwirken, welcher sie nicht nachgekommen sei.
Die Beschwerdeführer hatten zudem mangels Kenntnis der Bauverhandlung keine Möglichkeit, im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen zu erheben. Das Biomasseheizwerk sei nicht in einem Nebengebäude untergebracht, sondern stelle ein eigenes Betriebsgebäude dar, sodass die Widmung nicht ausreichend sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde seitens des gefertigten Gerichts eine Stellungnahme des für den Bezirk Y zuständigen raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen MM eingeholt, der mit Mailstellungnahme vom 8.7.2025 ausführte, dass die Widmung des Bauplatzes **1 KG X „Sonderfläche Hotel - SHo“ gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 laute. Vom Widmungswortlaut her wäre auch eine Heizanlage gedeckt, die ausschließlich der Gebäudekonditionierung des Hotels dient. Sollten weitere Gebäude außerhalb der Sonderfläche beheizt werden, so wäre dies in dieser Widmungskategorie nicht zulässig. Dieses Mail war dem Ladungsbeschluss an die Verfahrensparteien vom 11.7.2025 beigeschlossen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.8.2025, in deren Rahmen das im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholte raumordnungsfachliche Gutachten in Anwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer CC, DD, EE, FF, GG und der Rechtsvertretung der Bauwerberin eingehend erörtert wurde.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass die Beschwerdeführerin AA Miteigentümerin des südlich des Bauplatzes befindlichen Gst **2 KG X ist, welches sich - getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche Gst **3 KG X – in einem horizontalen Abstand von mehr als fünf Metern zum Bauplatz befindet.
Aktenkundig ist weiters, dass die Familie CC, DD, EE, FF, GG Eigentümerin des Gst **4 KG X ist, welches sich nordwestlich des Bauplatzes, ebenfalls mit einem horizontalen Abstand von mehr als fünf Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze, befindet.
Beide Beschwerdeführer sind sohin gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und die Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen.
2. Der Bauplatz **1 KG X liegt in der Widmungskategorie „Sonderfläche Hotel-SHo“ gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022.
3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwindungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH vom 31.1.2008, 2007/06/0152; VwGH vom 3.4.2008, 2007/06/0304 und viele andere).
4. Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall keine Rolle, da seitens der belangten Behörde zwar eine Bauverhandlung durchgeführt wurde, in deren Vorfeld jedoch schriftliche Einwendungen seitens der Beschwerdeführer vorgebracht wurden, über die mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid abgesprochen wurde und die sich in den nunmehrigen Beschwerden wiederfinden.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführer die persönliche Verständigung erst kurz vor Durchführung der mündlichen Verhandlung erhalten haben, ist darauf hinzuweisen, dass die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten nach § 42 Abs 1 AVG für den Eintritt der Präklusionsfolgen nicht mehr zwingend erforderlich ist (Pallitsch, Präklusion 201 f). Es werden nämlich alle – auch die bekannten – Beteiligten von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Eintritt der Präklusionsfolgen hinreichend verständigt, wenn die Behörde die Verhandlung in den zwei in § 42 Abs 1 AVG angeführten Formen, also qualifiziert „doppelt“, kundgemacht hat (VwGH 9. 11. 2011, 2008/03/0046; 28.1. 2016, Ro 2014/07/0070; Hengstschläger, ÖJZ 2000, 791; Kolonovits/Muzak/Stöger 11 Rz 288; Schulev-Steindl 6 Rz 189; Wiederin, Neuregelung 21). Eine solche doppelte Kundmachung der Ladung (an der Amtstafel und auf der Homepage der Gemeinde X) liegt vor und wurde in der Kundmachung auch ausdrücklich auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung bei nicht fristgerechten Einwendungen) hingewiesen.
5. Aus der Widmung des Baugrundstücks als Sonderfläche Hotel erhellt, dass den Nachbarn kein Immissionsschutz zusteht (vgl VwGH 21.1.1999, 97/06/0202).
Gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 kommt den Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061; 25.2.2010, 2008/06/0172; 30.3.2004, 2003/06/0065).
Darunter fallen nur jene Widmungskategorien, die zumindest mittelbar Regelungen über Immissionen treffen. Derartige Flächenwidmungen sind etwa das Wohngebiet hinsichtlich der in § 38 Abs 1 lit d TROG 2011 genannten „Betriebe und Einrichtungen“, weiters das gemischte Wohngebiet hinsichtlich der dort genannten „Gebäude für sonstige Kleinbetriebe“ (vgl § 38 Abs 2 TROG 2022) und die in § 40 Abs 1 TROG 2022 angeführten Mischgebiete.
Aufgrund dieser gesetzlichen Anordnungen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung der Übereinstimmung mit örtlichen Planungen (vgl. VfSlg 6664; 10605, 11.934; 12.465). Wenn nämlich eine Bauordnung ein taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn enthält, erübrigt es sich nach der Judikatur des Höchstgerichts, die Bestimmungen allgemein überörtlicher Planungen daraufhin zu untersuchen, ob ihnen aufgrund allgemeiner Überlegungen ein Immissionsschutz und dadurch Nachbar schützender Inhalt beigelegt werden könnte (vgl VwGH 20.10.1994, 92/06/0272, 0274).
6. Die übrigen Flächenwidmungskategorien des TROG 2022, also das Gewerbe- und Industriegebiet, das Freiland, sowie die jeweiligen Sonderflächen und Vorbehaltsflächen scheiden daher aus dem Anwendungsbereich des § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 von Vornherein aus. Keinen nachbarlichen Immissionsschutz gibt es daher beispielsweise für die Flächenwidmung Vorbehaltsfläche (vgl VwGH 21.1.1999, 97/06/0202 = ZfVB 2000/974), für Sonderflächen für Sport- und Spielanlagen (vgl VwGH 30.6.1998, 97/05/0132 = bbl 1999/13) sowie für Freilandwidmungen (vgl BwGH 3.5.2012, 2012/06/0061; 25.2.2010, 2008/06/0172; 30.3.2004, 2003/06/0065).
7. Der Umstand, dass das gegenständliche und als Nebengebäude baubewilligte Biomasseheizwerk insofern dem Widmungswortlaut widerspricht, als damit auch bauliche Anlagen außerhalb des Bauplatzes mit der vom Biomasseheizwerk herrührenden Wärme versorgt werden, nämlich die auf Gst **5 KG X befindlichen Gebäude, nämlich das Gästehaus und die Tennishalle, sodass von einem Nebengebäude im Sinn des § 2 Abs 10 TBO 2022 (arg. „..einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell … untergeordnet…“) nicht mehr gesprochen werden kann, sind allenfalls im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens im Sinne des § 66 TBO 2022 von der Aufsichtsbehörde zu prüfen; diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass gemäß § 68 Abs 7 AVG auf die Ausübung des gemäß Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes (in concreto § 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 66 TBO 2022) niemanden ein Anspruch zusteht.
8. Hinsichtlich des ins Treffen geführten Problemkreises des Wegfalls einer Zufahrtsservitut ist auszuführen, dass dies als rein privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren ist.
Auch wenn § 33 Abs 8 TBO 2022 vorsieht, dass die Behörde im Fall privatrechtlicher Einwendungen auf eine Einigung hinzuwirken hat, gilt darauf hinzuweisen, dass das Unterbleiben eines Einigungsversuches weder einen erheblichen Verfahrensfehler, noch eine Rechtsverletzung darstellt, weil der Nachbar darauf kein subjektiv-öffentliches Recht hat (vgl VwGH 18.10.2012, 2012/06/0179).
Auch gilt darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich die belangte Behörde entgegen § 33 Abs 8 TBO 2022 weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinandergesetzt, noch auf eine Einigung hingewirkt hat, keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheide bewirkt, weil die Beschwerdeführerin dadurch nicht gehindert ist, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl VwGH 18.12.2007, 2007/06/0062).
9. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2022 war somit im Gegenstandsfall auszuschließen. Den Beschwerden kam somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie die obzitierte Judikatur belegt - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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