LVwG T LVwG-2025/15/0682-6

LVwG-2025/15/0682-6State Administrative CourtAug 25, 2025

Regest

Bewilligungspflicht<br/>günstiger Erhaltungszustand<br/>öffentliches Interesse<br/>Interessenabwägung<br/>Ausgleichsmaßnahme<br/>Pflanzenschutz<br/>Weinbau<br/>Halbtrockenrasen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/15/0682-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.15.0682.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB Rechtsanwaltskanzlei, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei Landesumweltanwalt für Tirol, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.02.2025, Zl ***, betreffend eine naturschutzrechtliche Genehmigungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die AA (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) plant am Areal des historischen Weinanbaus im Osten des Gemeindegebietes von Y die Errichtung von neuen Gebäuden sowie die erneuerte Anlage von großflächigem Weinanbau. Im Zuge dessen soll ua nördlich und westlich der geplanten Gebäudeeinheiten ein biologischer Weinbau mit neu gesetzten Weinreben entstehen und hierfür der Boden aufgeschüttet bzw das Gelände geländetechnisch angepasst werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 12.02.2025, Zl ***, der Beschwerdeführerin am 21.02.2025 durch Hinterlegung zugestellt, wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Gebäude auf dem X unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Auflagen gemäß §§ 6 lit a iVm 29 Abs 1 lit a sowie 29 Abs 5 TNSchG 2005 erteilt. Betreffend die beantragte Durchführung von Geländeanpassungen (Schüttung, Terrassierung) für den zukünftigen Weinanbau „im Bereich des kartierten basenreichen Halbtrockenrasens“ wurde die naturschutzrechtliche Genehmigung jedoch gemäß §§ 29 Abs 8 und 3 lit b iVm 23 Abs 3 lit a TNSchG 2005 versagt. Zu den Versagungsgründen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der im Projektgebiet befindliche geschützte basenreiche Halbtrockenrasen bereits einen ungünstigen, schlechten Erhaltungszustand aufweise und durch die beantragten Maßnahmen zur Gänze verloren gehen würde. Überdies seien keine zwingenden Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die fristgerecht am 17.03.2025 eingelangte Beschwerde, welche sich gegen Spruchpunkt II) des Bescheides - die Versagung der naturschutzrechtlichen Genehmigung betreffend die Durchführung von Geländeanpassungen im Bereich des basenreichen Halbtrockenrasens - richtet. In ihrem Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das geplante Vorhaben nicht den Bestimmungen des TNSchG 2005 unterliegen würde, zumal es sich um gemäß § 2 Abs 2 leg cit ausgenommene Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handeln würde. Überdies sei im Fall der Nichtumsetzung der geplanten Maßnahmen aufgrund der vermehrten Verbreitung von invasiven Pflanzenarten (Neophyten) mit einem Verlust des Halbtrockenrasens zu rechnen. Hingegen würde die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes des Halbtrockenrasens führen. Nicht zuletzt sei sehr wohl vom Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Umsetzung der Maßnahmen auszugehen, zumal in Y seit Jahrhunderten Weinbau betrieben worden wäre, diesbezüglich auf den betroffenen Flächen eine Reallast grundbücherlich einverleibt sei und die Maßnahmen einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Weinhofes gewährleisten sowie zur Verbesserung der Agrarstruktur in Y beitragen würden.

Mit Schreiben vom 19.03.2025, eingelangt am 21.03.2025, legte die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Nach Übermittlung des Rechtsmittels an den Landesumweltanwalt als mitbeteiligte Partei, hat dieser mit E-Mail vom 08.04.2025 zu den Inhalten der Beschwerde Stellung bezogen. Insbesondere verwies er auf die vor Bescheiderlassung erfolgten Gespräche zwischen den Beteiligten, im Rahmen derer seitens des Landesumweltanwaltes sowie der Naturschutzbeauftragten mehrere Punkte gefordert worden wären, welche für eine positive Erledigung des geplanten Projektes erforderlich (gewesen) seien. Zumal diese Punkte jedoch keinen Einzug in die Projektergänzungen gefunden hätten, sei eine positive Erledigung für diesen weiterhin nicht vorstellbar.

Am 23.07.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sowie einer sachkundigen Vertreterin derselben (Umweltbüro CC), der Naturschutzbeauftragen, einer Vertreterin des Landesumweltanwaltes sowie der naturkundefachlichen Amtssachverständigen statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde das im Behördenverfahren erstattete Gutachten seitens der Amtssachverständigen erörtert, das Beschwerdevorbringen erläutert und der Akt des Verwaltungsgerichtes sowie der belangten Behörde verlesen. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2025 wurde den Verfahrensparteien die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung übermittelt.

II.Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Beschwerdeführerin die Neugestaltung eines seit dem 15. Jahrhundert existierenden, jedoch seit langer Zeit nicht mehr aktiv betriebenen Weinhofareals im Osten von Y. Neben der Errichtung neuer Gebäude sollten im Norden und Osten des Bebauungsareals Weinanbauflächen entstehen, zu deren Optimierung Geländeanpassungen (Aufschüttungen, Abtrag) erforderlich sind. Auf Teilflächen sollen Quertrassen mit Beton-hinterfüllten Trockenmauern angelegt werden. Das gesamte Eingriffsareal umfasst knapp 47.360 m2, die Weinanbaufläche nimmt dabei 31.093 m2 ein.

Beschwerdegegenständlich ist ein Teil dieses Projektes, im Rahmen dessen die zu errichtenden Weinanbauflächen in den Bereich eines ca 4.120 m2 großen basenreichen Halbtrockenrasens reichen. Dieser Halbtrockenrasen ist Lebensraum für nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 geschützte und in Roten Listen erfasste Pflanzenarten, wie zB Stendelwurz – Epipactis sp, Wald-Bergmine – Clinopodium menthifolium, ua. Er wurde dem Anhang I – FFH-Lebensraumtyp der „naturnahen Kalk-Trockerasen und deren Verbuschungsstadien (6210)“ zugeordnet, welcher auch tirolweit nach Anlage 4: 10 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 geschützt und im tirisMaps (Datenstand 2016) wie folgt ausgewiesen ist (rot-orange Fläche):

„Bild anonymisiert“

(Auszug tirisMaps; Datenstand 2016)

Eine projektseitig durchgeführte Aktualisierung dieser Biotopkartierung im tirisMaps hat gezeigt, dass sich seit dem Jahr 2016 insbesondere innerhalb der vorgesehenen Weinanbaufläche gelegene Biotope verändert haben und ein Teil der ausgewiesenen Fläche sich zu einem durch Neophyten degradierten Standort entwickelt hat. Neophytische Arten (pinke Flächen) wandern in einen im Süden angrenzenden Rebenstand als Relikt des einstigen Weinanbaus ein, wodurch sich der Bereich des Halbtrockenrasens (dunkelbraune Fläche) um ca 2.000 m2 verkleinert hat und sich das Projektgebiet mit Stand 2024 wie folgt darstellt:

„Bild anoynmisiert“

(Biotopklassifizierung Umweltbüro CC; Stand 2024)

Entsprechend dieser Abbildung liegt der basenreiche Halbtrockenrasen isoliert vor und stellt die dunkelbraun eingezeichnete Fläche dessen lokal begrenztes natürliches Verbreitungsgebiet dar. Es handelt sich dabei um einen der letzten Standorte im Gemeindegebiet von Y, der als solcher ausgewiesen ist und steht er in keinem örtlichen Zusammenhang mit anderen, gleichwertigen Lebensraumtypen. Ein Teil dieses Bereiches liegt direkt an der Südgrenze des ausgewiesenen Natura-2000 Naturschutzgebietes W.

Im Gegensatz zum restlichen Projektgebiet hat im Bereich des basenreichen Halbtrockenrasens in der Vergangenheit kein Weinanbau stattgefunden, allenfalls lediglich in einem kleinen randlichen nordöstlich gelegenen Bereich.

Der gegenständliche FFH-Lebensraumtyp Nr 6210, welcher den basenreichen Halbtrockenrasen miteinschließt, befindet sich in einem ungünstigen, schlechten Erhaltungszustand. Durch die geplanten Maßnahmen im Bereich des Halbtrockenrasens, welche in einem Abgraben und Aufschütten des Bodens bestehen, kommt es zu einer vollständigen Veränderung des Bodenaufbaus, welche schließlich zu einem gänzlichen Verlust des Halbtrockenrasens und der darin vorkommenden geschützten Pflanzenarten führt. Zudem ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin geplante Bewirtschaftung eine Düngung bzw das Spritzen von Pflanzenschutzmitteln umfasst, wodurch weder ein Magerstandort noch insbesondere ein Halbtrockenrasen bestehen kann oder sich entwickeln würde. Entsprechende Ausgleichsmaßnahmen dazu sind im Projekt der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen und wurden auch nicht beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Gegenstellungnahme vom 28.01.2025 nachträglich vorgesehen, nordöstlich des Planungsgebiets eine Fläche von 690 m2 des Halbtrockenrasens von den geplanten Maßnahmen auszunehmen und dort entsprechende Pflegemaßnahmen (Entbuschen und Mahd) vorzunehmen.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den Einreichunterlagen der Beschwerdeführerin samt Ergänzungen sowie dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 13.01.2025, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.07.2025 ausführlich erörtert worden ist.

So sind die Feststellungen zu den Eckdaten des seitens der Beschwerdeführerin angestrebten Projekts, dem dort befindlichen FFH-Lebensraum bzw basenreichen Halbtrockenrasen samt dessen Entwicklung in der Vergangenheit sowie die eingefügten Abbildungen der diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Aktenlage zu entnehmen.

Die Feststellungen zu den genauen örtlichen Gegebenheiten des basenreichen Halbtrockenrasens basieren auf den Erläuterungen der Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, welche unbestritten blieben. Die festgestellte Nähe zum Natura-2000 Gebiet ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Feststellung, wonach im Bereich des basenreichen Halbtrockenrasens in der Vergangenheit kein Weinanbau stattgefunden hat, ergibt sich aus den im tirisMaps öffentlich abrufbaren historischen Orthofotos, zeigend die betroffene Fläche im Zeitraum 1970 bis 1973. Diese Lichtbilder wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend gesichtet und ist darauf zweifelsfrei erkennbar, dass auf der beschwerdegegenständlichen Fläche zumindest zum damaligen Zeitpunkt kein Weinbau stattgefunden hat. Des Weiteren wurde seitens der Amtssachverständigen in der Verhandlung dargelegt, dass aus der erfolgten Einstufung als FFH-Lebensraumtyp Nr 6210 im betroffenen Bereich zu schließen ist, dass dort ursprünglich generell kein Weinanbau erfolgt ist und konnte die Beschwerdeführerin keine gegenteiligen Nachweise erbringen.

Die Feststellungen zum Zustand des basenreichen Halbtrockenrasens sowie den aus den geplanten Maßnahmen resultierenden Folgen für denselben sind unstrittig und ergeben sich sowohl aus dem Gutachten der Amtssachverständigen sowie auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche beide auf den entsprechenden Bericht nach Art 17 FFH-RL verweisen. Überdies erfolgte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine ergänzende Erörterung dieser Maßnahmen sowie deren Folgen, welche seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieben. Dass im Projekt der Beschwerdeführerin keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind und auch nicht beantragt wurden, ergibt sich aus den Einreichunterlagen selbst und wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erörtert.

Die Feststellung betreffend die vom Bereich des Halbtrockenrasens auszunehmende Fläche von 690 m2 basiert auf der angeführten Gegenstellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.01.2025.

Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse in zweifelsfreier Weise festgestellt werden.

IV.Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idgF LGBl Nr 35/2025 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder

in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

(…)

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird,

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen;

die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

(…)

(4) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein Verstoß

(…)

Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Pflanzenarten gelten die lit. a, b Z 2 und 3 und c Z 2 sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Abs. 3 lit. a Z 2 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

(…)

§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

c) für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. a dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. g von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach § 21 Abs. 1, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht. Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen V lit. b und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 3 lit. a auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(…)

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(…)“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl Nr 39/2006 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 3

Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften

Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.

Anlage 4

(…)

10. Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia);

(…)“

V.Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund war vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes II) des angefochtenen Bescheides zu überprüfen, während die Spruchpunkte I) und III) mangels darauf bezogenem Beschwerdevorbringen bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Der verfahrensrelevante Spruchpunkt II) bezieht sich auf jene von der Beschwerdeführerin geplanten Maßnahmen, welche in den Bereich des kartierten basenreichen Halbtrockenrasens reichen. Dieser Halbtrockenrasen wurde dem Anhang I – FFH Lebensraumtyp der „naturnahen Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien“ (6210) zugeordnet, welcher auch nach § 23 Abs 3 lit a TNSchG iVm § 3 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (Anlage 4: 10) geschützt ist. Dementsprechend ist es verboten, diesen Standort so zu behandeln, als dessen Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.

Gemäß §§ 29 Abs 3 lit b iVm 23 Abs 5 TNSchG 2005 können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Population der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, dies

a)zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung dernatürlichen Lebensräume,

b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen

zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und

Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen

oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

Zu betonen ist hierbei, dass diese Ausnahmebewilligung sehr restriktiv gehandhabt wird, da sie neben den spezifischen Tatbeständen der lit a bis e leg cit und der Alternativenprüfung zusätzlich erfordert, dass die „Populationen der betroffenen Pflanzenart trotz des vorhabensgegenständlichen Eingriffs in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt“ (Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005 [2018] § 23 Anm 4).

Zur Auslegung des „günstigen Erhaltungszustandes“ führte der EuGH jüngst in seiner Entscheidung vom 12.06.2025, C-629/23, aus, dass dieser drei Voraussetzungen verlangt (Art 1 lit i FFH-RL): Die Art muss ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums sein und auch langfristig bleiben, das natürliche Verbreitungsgebiet darf nicht in absehbarer Zeit abnehmen und es muss ausreichend Lebensraum vorhanden sein, um langfristig ein Überleben der Population zu sichern (Rn 56). Auch wenn die Situation gegenwärtig zufriedenstellend ist, muss sichergestellt werden, dass sie auch dauerhaft so bleibt. Nur dann liegt ein günstiger Erhaltungszustand vor (Rn 57).

Gemäß den getroffenen Feststellungen erfüllt der FFH-Lebensraumstyp Nr 6210, welchem der in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet kartierte basenreiche Halbtrockenrasen zugeordnet wurde, diese Voraussetzungen von vornherein nicht, sondern befindet sich dieser bereits in einem ungünstigen, schlechten Erhaltungszustand. Vor diesem Hintergrund scheidet die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung von vornherein aus, zumal die dargelegten Tatbestände jeweils daran knüpfen, dass der günstige Erhaltungszustand trotz des beabsichtigten Eingriffes erhalten bleibt. Ein Erhaltungszustand, welcher von vornherein als „ungünstig schlecht“ beschrieben wird, kann schon rein begrifflich in weiterer Folge nicht als „günstig“ erhalten werden.

Daran vermag auch die Auffassung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach die Nichtdurchführung der geplanten Maßnahmen zu einem Verlust des geschützten Lebensraumes führen bzw die Durchführung derselben gar zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes beitragen würde. Es steht unstrittig fest, dass mit der Durchführung dieser Maßnahmen ein Verlust des Halbtrockenrasens verbunden ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser Bereich ohnehin - mit oder ohne Durchführung dieser Maßnahmen - verloren gehen oder nach dessen Verlust aufgrund derselben wiederhergestellt werden würde, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass dieser zunächst vernichtet wird bzw eben nicht in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Unabhängig davon sieht das TNSchG 2005 keine derartige Bestimmung vor und kann dem Gesetzgeber nicht der Wille unterstellt werden, wonach Maßnahmen zu genehmigen sind, welche zunächst zum Verlust eines geschützten Lebensraumes führen, um diesen in weiterer Folge wiederherzustellen. Eine Wiederherstellung des Halbtrockenrasens wäre mit Blick auf die Ausführungen der Amtssachverständigen am konkreten Ort, aufgrund der geplanten Bewirtschaftung, welche im Düngen desselben besteht, ohnehin nicht möglich. Vor diesem Hintergrund kann dieser Argumentationslinie daher nicht gefolgt werden. Der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Beweisantrag „auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Weinbaus zum Beweis dafür, dass der [Halb]Trockenrasen durch den Weinbau gefördert wird“, war mit Blick auf die entsprechenden schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen nicht mehr erforderlich und sohin abzulehnen. Ungeachtet dessen betrifft die vorliegende Fragestellung die Zulässigkeit einer naturkundefachlichen Ausnahmegenehmigung und können die damit verbundenen Fachfragen, wie etwa jene zum Halbtrockenrasen, nur von einer naturkundefachlichen Sachverständigen beantwortet werden. Aus diesem Grund kommt der von der Beschwerdeführerin beantragte Sachverständige aus dem Bereich Weinbau von vornherein nicht in Betracht.

Gemäß § 23 Abs 4 letzter Absatz TNSchG 2005 rechtfertigt das Schaffen sogenannter Ausgleichsflächen einen Verstoß nach § 23 Abs 3 lit a Z 2 leg cit, wenn dadurch „die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.“ Eine solche Ausgleichsfläche soll die von den geplanten Maßnahmen im Bereich des Halbtrockenrasens ausgesparte Fläche von 690 m2 darstellen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese Fläche lediglich vom geplanten Eingriffsgebiet ausgenommen werden soll und nicht dazu bestimmt ist, einen Ausgleich dazu zu schaffen. Es handelt sich sohin um eine Einschränkung des Projektgebietes und nicht um einen (geeigneten) Ausgleich zur Restfläche, welche vom Projekt beansprucht bzw zerstört wird. Auch dieses Argument vermag daher nicht zu überzeugen. Unabhängig davon, wurde ein solcher Ausgleich von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt beantragt.

Ungeachtet dessen, dass es entsprechend der obigen Ausführungen bereits an der grundliegenden Voraussetzung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 mangelt, gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht das Vorliegen der Tatbestände der lit a bis e leg cit, insbesondere „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ an der Umsetzung der geplanten Maßnahmen aufzuzeigen.

Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen (VwGH 23.05.2023, Ro 2022/10/0006 mwN).

Mit Blick auf diese Ausführungen kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ein solches öffentliches Interesse in der Revitalisierung des am Projektstandort seit Jahrhunderten betriebenen Weinbaus zu erblicken sei, nicht gefolgt werden; dies unabhängig davon, dass ein solcher Weinanbau im beschwerdegegenständlichen Bereich des basenreichen Halbtrockenrasens gar nicht vorgelegen hat bzw allenfalls in einem kleinen randlichen nordöstlich gelegenen Bereich. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein solcher Weinbau im beschwerdegegenständlichen Gebiet stattgefunden hat, so kann immer noch kein überwiegendes öffentliches Interesse darin erblickt werden, dass dieser exakt am selben (beschwerdegegenständlichen) Ort und im selben Umfang wieder aufgenommen werden muss. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Weinanbau auf den restlich projektierten Flächen erfolgen kann, zumal diesbezüglich keine Genehmigungspflicht besteht. Wie sich aus den vorangeführten Feststellungen ergibt, beläuft sich die Gesamtfläche des geplanten Weinanbaugebietes auf 31.093 m2. Bringt man hiervon die nicht genehmigte auf den Bereich des Halbtrockenrasens entfallende Fläche von ca 4.120 m2 (inkl der vorgeschlagenen Einschränkung von 690 m2) in Abzug, so bleiben immer noch ca 26.973 m2 an Fläche über, auf welcher ein Weinanbau stattfinden kann; das sind ca 87 %. Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse darin, dass der Weinbau auch auf der restlich verbleibenden Fläche, welche lediglich einem geringen Prozentanteil darstellt, erfolgen muss; dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Des Weiteren zählt Tirol bekanntlich nicht zu den traditionellen Weinanbaugebieten Österreichs, in denen der Weinbau eine bedeutsame Rolle spielt, weshalb das Interesse an der Wiederaufnahme desselben keinesfalls als überwiegend zu jenem des Schutzes des basenreichen Halbtrockenrasens gewertet werden kann. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Sonderflächenwidmung bzw im Grundbuch einverleibte Reallast nichts, da dies für sich allein noch kein überwiegendes öffentliches Interesse zu begründen vermag (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 uva).

Ebenso wenig überzeugt das Argument, wonach das geforderte öffentliche Interesse im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darin erblickt werden könne, als die geplanten Maßnahmen einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Weinhofes leisten würden und in gleicher Weise notwendig seien, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten, was schließlich zur Verbesserung der Agrarstruktur in Y beitragen würde. Hierbei wird die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern verkannt, als diese auf die Sicherung der Existenz eines bereits bestehenden Betriebes abstellt (VwGH 27.08.2002, 2000/10/0044; 31.01.1994, 92/10/0041). Hingegen besteht der seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Betrieb noch gar nicht und soll vielmehr durch die geplanten Maßnahmen erst wieder aufgenommen werden. Das von der Beschwerdeführerin dargelegte Interesse ist daher rein wirtschaftlicher Natur, welches grundsätzlich von öffentlichen Interessen zu unterscheiden ist (vgl VwGH 19.12.205, 2003/10/0209).

Auch die seitens der Beschwerdeführerin aufgezeigten Tatbestände der § 23 Abs 5 lit a und b NSchG 2005 sind gegenständlich als nicht erfüllt anzusehen, zumal diese primär darauf abzielen, dass die Eingriffsmaßnahmen einerseits den „Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und […] Erhaltung der natürlichen Lebensräume“ sowie andererseits die „Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum“ bezwecken sollen. Der Zweck der vorliegend geplanten Maßnahmen besteht hingegen nicht in einem solchen Schutz bzw einer solchen Verhütung, sondern dienen diese rein der Durchführung des Weinbaus. Die genannten Bestimmungen gelangen daher von vornherein nicht zur Anwendung, weshalb auf eine nähere Auseinandersetzung derselben verzichtet wird.

Schließlich wird ebenso wenig die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 TNSchG 2005 betreffend die Ausnahme für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung realisiert, zumal nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung darunter nicht schon solche Maßnahmen zu verstehen sind, welche einer derartigen Nutzung bloß dienen, sondern eben nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Es sind also nur jene Maßnahmen privilegiert, die selbst eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellen (vgl VwGH 21.03.2013, 2012/10/0076 uva). Die beschwerdegegenständlichen Maßnahmen, welche in der Durchführung von Geländeanpassungen und Terrassierungen bestehen, sind hingegen nicht per se einer solchen Nutzung zuzurechnen, sondern dienen erst in weiterer Folge dem Weinanbau und sind sohin nicht vom Anwendungsbereich des TNSchG 2005 ausgenommen.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen, zumal es bereits an der Grundvoraussetzung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung, dem Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes, mangelt. Zudem gelang es der Beschwerdeführerin nicht, das gesetzlich geforderte überwiegende öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen aufzuzeigen, weshalb die Vornahme einer Interessenabwägung folglich unterbleiben konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Maßnahmen war auf die gesicherte und in den Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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