LVwG T LVwG-2021/35/1669-28

LVwG-2021/35/1669-28State Administrative CourtAug 25, 2025

Regest

Landschaftsschutzgebiet Vorberg<br/>Grenzen des Schutzgebietes <br/>Natura 2000 Gebiet Karwendel<br/>Pflanzenschutz<br/>Naturschutzbeeinträchtigungen<br/>Interessensabwägung<br/>langfristige öffentliche Interessen<br/>weiters siehe Eingangsdokumente<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/35/1669-28

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2021.35.1669.28

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.5.2021, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass

a) der Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 4 (1) lit. a, lit. e und lit. j der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet X, LGBl. Nr. 31/1988, i.V.m. § 10 (1) TNSchG i.V.m. § 23 (3) lit. a und (5) lit. c, § 29 (2) lit. b Zi. 2., (3) lit. b sowie (8) TNSchG 2005, wird AA, Adresse 1, **** Y, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Bebauung (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses) des Gst. **1 KG. Y nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Planunterlagen versagt.“,

b) der Spruchpunkt C) II) ersatzlos aufgehoben wird und

c) die laut Kostenspruch vorgeschriebene Landesverwaltungsabgabe entfällt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 25.5.2021, ***:

AA hat bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter anderem um die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Gst. **1, KG Y, angesucht. Dass dieses Grundstück innerhalb des Landschaftsschutzgebietes X liegt, wurde erstmals in der außerordentlichen Revision gegen das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2021, LVwG-2021/35/1669-9, bestritten, im vorangegangenen Verfahren dagegen nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr – etwa bereits in einem Schreiben vom 23.4.2021 – von der Antragstellerin selbst ausdrücklich zugestanden.

Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung des Gutachtens eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen, entschied die belangte Behörde mit dem im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Spruchpunkt B) des nunmehr angefochtenen Bescheides über den genannten Antrag wie folgt:

„Gemäß § 4 (1) lit. a, lit. e und lit. j der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet X, LGBl. Nr. 31/1988, i.V.m. § 10 (1) TNSchG i.V.m. § 29 (2) lit. b Zi. 2 sowie § 29 (5) TNSchG, wird AA, Adresse 1, **** Y die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Bebauung (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses) des Gst. **1 KG. Y nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Planunterlagen sowie unter Einhaltung der im Spruchpunkt C/II angeführten Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt.“

Die genannten Nebenbestimmungen unter Spruchpunkt C) II) lauten wie folgt:

„1. Sämtliche bauliche Maßnahmen (einschließlich Geländeveränderungen, Manipulationen, Ablagerungen, Zwischenlagerungen, etc.) haben sich ausschließlich auf die gewidmete Fläche (Gst. **1) zu beschränken. D. h. außerhalb der Widmungsfläche dürfen keinerlei derartige Maßnahmen vorgenommen werden.

2. Bei der Ausführung des Gebäudes dürfen keine hellen blendenden Materialien (wie z. B. helles Blechdach, etc.) Verwendung finden.“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Vorhaben nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 erteilt werden könne, wobei hinsichtlich des Vorliegens eines langfristigen öffentlichen Interesses am gegenständlichen Vorhaben vollinhaltlich auf die Ausführungen im Bescheid der Abteilung MM vom 10.5.2021 verwiesen werden könne, mit welchem der Änderung des Flächenwidmungsplans für den Bereich des Gst. **1, KG Y, von der Tiroler Landesregierung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden sei. In diesem wird hinsichtlich des öffentlichen Interesses insbesondere ausgeführt, dass die Änderung des Flächenwidmungsplans den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspreche und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen bestehe, insbesondere zum Zwecke der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft.

Zum Überwiegen dieses als langfristiges öffentliches Interesse bewerteten und im Siedlungswesen begründeten Interesses führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Diesbezüglich war in erster Linie auch zu prüfen, ob allenfalls mit Beeinträchtigungen für das Natura-2000-Gebiet zu erwarten seien.

Vorab wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde, datiert vom 06.02.2020, Zl. ***, der Gemeinde Y gemäß § 14 Abs. 4 und 5 lit. a TNSCHG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die vom Gemeinderat am 01.03.2018 beschlossene 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y (Verordnungstext, Planurkunde zum örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Y vom 05.12.2017, Zl. VO-A; Version ***), erteilt. Ausgeführt wurde, dass für einen Großteil der von der 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y betroffenen Flächen bereits im Rahmen eines Screenings erhebliche Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet W ausgeschlossen werden könnten. Für die innerhalb des Natura 2000 Gebietes gelegene Erweiterungsfläche W 21-S habe eine Prüfung ergeben, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes W vorliegen. Der Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass aus naturkundefachlicher Sicht schon aufgrund der Größe (ca. 4.000 m2) keine erheblichen Beeinträchtigungen der festgelegten Erhaltungsziele, der betreffenden Lebensräume sowie der Tier- und Pflanzenwelt des Natura 2000-Gebietes W anzunehmen ist. Dies ergäbe sich auch aus dem vorliegenden Umweltbericht. Wenn nunmehr - wie vom Amtssachverständigen für Naturkunde festgestellt - eine Beeinträchtigung der Intentionen des Landschaftsschutzgebietes durch die Bebauung zu erwarten ist, so ergibt sich aus diesem Gutachten jedoch auch, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen - insbesondere auf Grund der unmittelbar angrenzenden baulichen Nutzung (Straße, Siedlungsgebiet) - nicht als gravierend zu bewerten sind. Die entscheidende Behörde kam daher zum Schluss, dass das anerkannte langfristige öffentliche Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung das öffentliche Interesse des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 überwiegt. Dies insbesondere auf Grund der Tatsache, dass auch die für dieses Vorhaben erforderliche Flächenwidmung seitens des Landes Tirol in der Zusammenschau und Berücksichtigung aller Fachbereiche – somit auch naturschutzrechtlicher/naturkundefachlicher Aspekte - positiv bewertet und die erforderliche Umwidmung genehmigt wurde. Die entscheidende Behörde kam daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Gst. **1 KG. Y vorliegen und konnte diese daher im Sinne der im Spruch angeführten Bestimmungen erteilt werden.“

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Landesumweltanwalt am 28.5.2021 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche am 21.6.2021 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und mit der die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nur unzureichend ermittelt worden wäre. So fehle eine naturkundefachliche Einschätzung zu den im betroffenen Bereich vorkommenden Pflanzen– und Tierarten. Außerdem sei das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht ausreichend ermittelt worden, da allein der Umstand einer entsprechenden Flächenwidmung noch kein überwiegendes öffentliches Interesse darlege.

Weiters wird vorgebracht, dass die Interessensabwägung durch die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei, weil im konkreten Fall lediglich ein Privatinteresse an der Bebauung mit einem Einfamilienhaus bestünde und die Naturschutzinteressen durch die Betroffenheit des Natura 2000-Gebietes und des Landschaftsschutzgebietes X stärker hätten gewichtet werden müssen.

3. Zum weiteren Verfahren:

a) Aufgrund der unter Z 2 genannten Beschwerde entschied das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.10.2021, LVwG-2021/35/1669-9, dass der genannten Beschwerde insofern stattgeben wird, als nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Bebauung eines bestimmten Grundstückes durch Errichtung eines Einfamilienhauses nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen versagt wird.

b) Mit Beschluss des VfGH zu E 4201/2021-8 vom 28.02.2023 wurde die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde nach Art 144 Abs 2 B-VG abgelehnt.

c) Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.5.2025, Ra 2023/10/0340, wurde aufgrund einer außerordentlichen Revision von AA das unter lit a genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Begründend führte der VwGH im Wesentlichen wie folgt aus:

„17 4.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Bewilligungsvoraussetzung des § 29 Abs. 2 lit. b Z 2 TNSchG 2005 aufgrund seiner Auffassung verneint, eine ‚Realisierung des beantragten Einfamilienhauses und in weiterer Folge von sozialem Wohnbau‘ würde – da damit eine ‚geschlossene Ortschaft‘ entstünde - den Vorgaben des § 10 Abs. 1 TNSchG widersprechen und derart die VO X ‚rechtswidrig werden lassen‘; dies wiederum ziehe die Rechtswidrigkeit des beantragten Vorhabens nach sich, welches somit ‚niemals im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen sein‘ könne.

18 4.2. Dem ist in mehrfacher Hinsicht nicht zu folgen:

19 So krankt die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Prämisse des zu erwartenden Entstehens einer ‚geschlossenen Ortschaft‘ iSd § 3 Abs. 2 TNSchG 2005 bereits daran, dass das Verwaltungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis (S. 20 unten) dabei nicht ausschließlich auf den durch den gegenständlichen Antrag abgesteckten Gegenstand des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens (Errichtung eines Einfamilienhauses), sondern auch auf den in weiterer Folge beabsichtigten (nicht verfahrensgegenständlichen) ‚sozialen Wohnbau‘ (vgl. dazu oben unter Rz 5) abstellt.

20 Im Übrigen würde, selbst wenn man (mit dem Verwaltungsgericht; vgl. oben Rz 7 und 8) von einem Wegfallen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung ausginge, eine ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsverordnung (zu diesen Voraussetzungen vgl. etwa VfSlg. 14.457 und 17.137) - wie vorliegend die VO X - bis zu ihrer Beseitigung durch den Verordnungsgeber oder ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig nach Art. 139 B-VG (vgl. etwa VfGH 24.2.2021, V 85/2019) nach wie vor dem Rechtsbestand angehören, sodass eine nach einem Tatbestand des § 4 Abs. 1 VO X erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 lit. b TNSchG 2005 erteilt werden darf.

21 Bei Annahme widerstreitender öffentlicher Interessen (also öffentlicher Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung einerseits und Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 andererseits) kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur auf der Grundlage der in § 29 Abs. 2 lit. b Z 2 TNSchG 2005 normierten Interessenabwägung erteilt werden.

22 Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu den ‚Vorgaben des § 10 Abs 1 TNSchG‘ (vgl. oben unter Rz 8 und 9) - eine derartige Interessenabwägung gar nicht vorgenommen hat (zu den Anforderungen an diese Interessenabwägung vgl. etwa VwGH 9.6.2020, Ra 2019/10/0075 [Rz 18 und 19], mwN). Das angefochtene Erkenntnis ist schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb auf das weitere Revisionsvorbringen nicht eingegangen werden muss.

23 4.3. Für das fortzusetzende Verfahren sei darüber hinaus auf die hg. Rechtsprechung hingewiesen, wonach bei der angesprochenen Interessenabwägung nur solche langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung zu berücksichtigen sind, die ‚unmittelbar und konkret‘ durch das betreffende Vorhaben verwirklicht werden könnten (vgl. etwa VwGH 25.4.2001, 99/10/0055 = VwSlg. 15.598 A, sowie 31.5.2006, 2002/10/0220, zu der mit § 29 Abs. 2 Z 2 TNSchG 2005 gleichlautenden Bewilligungsvoraussetzung des § 27 Abs. 3 TNSchG 1997 in dessen Stammfassung).

24 In diesem Zusammenhang wird es näherer Feststellungen zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verknüpfung der beantragten Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Projekt des ‚sozialen Wohnbaus‘ der Ortsgemeinde bedürfen, um beurteilen zu können, ob das vom Verwaltungsgericht indentifizierte ‚im Siedlungswesen begründete öffentliche Interesse‘ (überhaupt) ‚unmittelbar und konkret‘ durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden könnte.“

d) Im fortgesetzten Verfahren wurden die Antragstellerin und die Gemeinde Y im Hinblick auf die oben dargelegten Ausführungen des VwGH vom Landesverwaltungsgericht aufgefordert mitzuteilen, ob im gegenständlichen Fall solche langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung vorliegen, die im Sinn der vom VwGH zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung „unmittelbar und konkret“ durch das betreffende Vorhaben verwirklicht werden könnten.

Im daraufhin erstatteten Schreiben der Antragstellerin vom 2.7.2025 wird zum Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses am beantragten Vorhaben wie folgt ausgeführt:

„Auf dem Grundstück **1 KG Y soll ein Mehrfamilienhaus errichtet werden, sobald dies rechtlich möglich ist. Dieses soll als Dauerwohnsitz genutzt werden und dient daher dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum.

Bei Wohnhäusern rechnet man mit einer ca. 80-jährigen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Die tatsächliche Nutzungsdauer ist häufig wesentlich länger, weil jene Teile eines Gebäudes, die einer Abnutzung unterliegen (vor allem Dach und Fenster), im Bedarfsfall erneuert werden. Es handelt sich dabei um ein langfristiges öffentliches Interesse, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Bedarf an Wohnraum langfristig anhalten wird. Im Raum V besteht ein sehr hoher Bedarf an Wohnraum, was sich schon daran zeigt, dass in den vergangenen Jahrzehnten aufgrund eines Überhanges der Nachfrage gegenüber dem Angebot an Wohnraum sowohl die Preise für Wohnimmobilien (Grundstücke, Wohnungen und Häuser) als auch die Mieten ständig gestiegen sind, und zwar deutlich stärker als die Einkommen und die Preise von Waren und Dienstleistungen (VPI) und nunmehr ein Niveau erreicht haben, das durchwegs als problematisch, weil für einen großen Teil der Bevölkerung nur mehr schwer finanzierbar, eingeschätzt wird. Auch in der Gemeinde Y selbst ist der Bedarf an Wohnraum deutlich größer als das Angebot. Die auf dem Gst **1 KG Y geplante Schaffung von Wohnraum dient daher einem langfristigen öffentlichen Interesse.“

Im Hinblick auf das erstmalig von der Antragstellerin im Rahmen der außerordentlichen Revision erstattete Vorbringen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück **1 nicht innerhalb des Landschaftsschutzgebietes X gelegen sei, wurde vom Landesverwaltungsgericht weiters eine Stellungnahme des für die Erfassung von Schutzgebieten in der Web-Anwendung TIRIS-Maps zuständigen Mitarbeiters der Abt. LL beim Amt der Tiroler Landesregierung eingeholt.

In dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 27.6.2025 wird unter Bezugnahme auf die Grenzbeschreibung in der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet X und auf historische Luftbildaufnahmen mit näherer Begründung ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück **1 im Landschutzgebiet X liegen würde.

Mit Email vom 26.6.2025 wurde von der Abteilung BB beim Amt der Tiroler Landesregierung die Baulandbilanz der Gemeinde Y mit Stand 31.12.2022 übermittelt.

In einem weiteren Schreiben der Antragstellerin vom 28.7.2025 wird darauf Bezug nehmend nochmals darzulegen versucht, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück **1 nicht bzw jedenfalls nicht zur Gänze innerhalb des Landschaftsschutzgebietes X gelegen sei; dies insbesondere unter Hinweis auf die rote Umrandung des Schutzgebietes in der Planbeilage zur gegenständlichen Schutzgebietsverordnung. Gehe man von der Mitte des Striches als maßgebliche Grenze aus, so liege das gegenständliche Grundstück zur Gänze außerhalb des Schutzgebietes. Zumindest liege aber der südliche Teil dieses Grundstückes südlich der roten Umrandung und insofern außerhalb des Schutzgebietes. Auch nach der verbalen Grenzbeschreibung in der maßgeblichen Schutzgebietsverordnung ergebe sich dasselbe Ergebnis, da der nunmehr im gegenständlichen Bereich existierende Weg nicht dem Verlauf des zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung bestehenden und in der Grenzbeschreibung erwähnten Yer Erholungsweges entspreche.

Weiters wird vorgebracht, dass mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde für die vom Gemeinderat am 01.03.2018 beschlossene erste Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y vom 05.12.2017, die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 14 Abs 4 und 5 lit a TNSchG 2005 erteilt habe, wodurch es zu einer Bindungswirkung dieser rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung käme.

Zur Baulandbilanz der Gemeinde Y vom 31.12.2022 wurde ausgeführt, dass daraus nicht geschlossen werden könne, dass kein oder nur ein geringes öffentliches Interesse daran bestünde, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück tatsächlich Wohnmöglichkeiten geschaffen werden.

In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 19.8.2025 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen nochmals erörtert und ein naturkundefachlicher Amtssachverständiger einvernommen wurden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Rechtslage:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 10, 14, 23 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 10

Landschaftsschutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b) (…)

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e) (…)

g) jede erhebliche Lärmentwicklung;

h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“

„§ 14

Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete

(1) Diese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.

(2) Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen (‚Natura 2000-Gebiete‘).

(3) Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung

a) die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und

b) erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes,

1. die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und

2. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne)

festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.

(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,

a) wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b) wenn es bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, oder

2. im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.

(5a) (…)

(6) Für die Verträglichkeitsprüfung gilt § 29 Abs. 5 bis 13 sinngemäß. In Bewilligungen nach Abs. 5 lit. b sind jedenfalls jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Behörde hat die Europäische Kommission im Weg der Landesregierung über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

(7) (…)

(13) Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Satz gelten sinngemäß.

(14) Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Dasselbe gilt für Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000-Gebiet bilden, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Handlungen und Störungen mit Bescheid zu untersagen. Sofern sie bereits zu Verschlechterungen geführt haben, hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(15) (…)“

„§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,

a) diese vorsätzlich in ihren Verbreitungsräumen in der Natur zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder zu vernichten (Eingriffsverbote),

b) Exemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),

c) Exemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird,

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen;

die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b) (…)

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

(6) (…)“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(1a) (…)

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c) (…)

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a) (…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) (…)

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

c) (…)

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. a dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. g von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach § 21 Abs. 1, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht. Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen V lit. b und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 3 lit. a auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(3a) (…)

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) (…)

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(9) (…)“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:

a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

(3) (…)“

In Anlage 2 TNSchVO 2006 wird etwa unter lit d Z 27 „Orchideen, alle – Orchidaceae“ genannt.

Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.

Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen §§ 2 und 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet X, LGBl 31/1989, (kurz: VO X) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Die Grenze verläuft (…). Die Grenze verläuft weiter entlang des talseitigen Randes dieses Forstweges westwärts an den Waldrand oberhalb des U und weiter entlang des talseitigen Randes des sich fortsetzenden Walrandweges westwärts an die CC Straße, wobei die auffällige Buchenreihe am Waldrand oberhalb des Gehöftes ‚DD‘ von der Grenze eingeschlossen wird. Die Grenze verläuft weiter entlang des bergseitigen Randes der CC Straße und des nördlich daran anschließenden Waldrandes westwärts an den ‚Yer Erholungsweg‘ und sodann entlang des talseitigen Randes dieses Weges, das Siedlungsgebiet nordöstlich der EE und das Sportplatzgelände der Gemeinde Y ausnehmend, bis zur Runse des FF westlich von T. (…)“

„§ 4

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. c oder d fallen, besonders die Errichtung baulicher Anlagen aller Art;

b) (…)

e) die Vornahme von Geländeabtragungen und –aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;

f) (…)

j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden;

k) (…)“

4. Zur Sache:

Nach § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Nicht beanstandet wurden vom VwGH die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2021, LVwG-2021/35/1669-9, zum Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes und zu den verwirklichten Bewilligungstatbeständen, weshalb diese Ausführungen hier im Folgenden nochmals kursiv wiedergegeben werden:

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund und da sich die gegenständliche Beschwerde entsprechend der dem Landesumweltanwalt nach § 36 TNSchG 2005 eingeräumten Rechtsstellung ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides, nicht aber auch gegen die mit diesem Bescheid ebenfalls erteilte forstrechtlichen Bewilligung richtet, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nur zu prüfen, ob die belangte Behörde dem geplanten Vorhaben zu Recht die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt hat.

Weiters konnte vom Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiligem Parteienvorbringen die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung als erwiesen angesehen und musste nicht näher geprüft werden.

Erfüllt sind diesbezüglich unbestritten die Bewilligungstatbestände nach § 4 Abs 1 lit a, e und j der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet X iVm § 10 Abs 1 TNSchG 2005.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war allerdings zu klären, ob durch das geplante Vorhaben auch noch weitere Bewilligungs- bzw Verbotstatbestände des TNSchG 2005, speziell im Zusammenhang mit dem Artenschutz von Pflanzen und Tieren, verwirklicht werden.

Diesbezüglich ergibt sich aus der unwidersprochen gebliebenen naturkundefachlichen Stellungnahme vom 10.9.2021 bzw aus der Einvernahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der am 8.10.2021 durchgeführten Verhandlung, dass lediglich ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt wird, nämlich durch die Vernichtung einzelner Individuen der nach Anlage 2 der TNSchVO 2006 geschützten Orchideenart „Breitblättrige Stendelwurz“. Dies machte die im gegenständlichen Erkenntnis vorgenommene Spruchmodifikation dahingehend erforderlich, dass auch auf den Genehmigungstatbestand nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 3 lit a TNSchG 2005 zu verweisen und dieser Tatbestand in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht auch zu prüfen war.

Im Übrigen wurde unmissverständlich ausgeführt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume, Tiere und Pflanzen auf der 3800 m² großen Fläche des Natura 2000-Gebiets W und umso weniger auf der im gegenständlichen Bewilligungsverfahren maßgeblichen Teilfläche mit einem Ausmaß von 600 m² verursacht würden. Auch eine ursprünglich angenommene nachhaltige Beeinträchtigung des Einzelbestandes einer Eibe könne nach neuesten Erkenntnissen ausgeschlossen werden. Speziell in Bezug auf Vogelarten wurde unter Verweis auf die Naturverträglichkeitsprüfung des ÖROK festgehalten, dass zwar einzelne sensible Arten (Wespenbussard, Sperlingskauz, Neuntöter, Grauspecht) durch die geplante Umwidmung betroffen sein könnten, eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bestände jedoch ausgeschlossen werden könne.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und zumal es sich beim geplanten Vorhaben um ein solches handelt, für das in einer Verordnung nach § 10 Abs 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist und durch das unbestritten die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, steht somit fest, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass das gegenständliche Vorhaben einer Bewilligungserteilung nach Maßgabe des § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 – in weiterer Folge aber auch einer Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 – bedarf.

Zum angesprochenen § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 ist noch zu ergänzen, dass die Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ausprägungen der in dieser Bestimmung genannten Verbotstatbestände deutlich zeigt, dass das TNSchG 2005 und die TNSchVO 2006 betreffend der geschützten Pflanzenarten ausdrücklich den Schutz jedes einzelnen Exemplars vor Augen hat und eine Beeinträchtigung geschützter Arten daher nicht etwa erst ab einer gewissen Größenordnung eine Regelung findet, sondern bereits das einzelne Individuum den Schutz des Naturschutzrechts genießt. So sieht auch § 2 Abs 5 TNSchVO 2006 bestimmte Ausnahmen von den Verboten hinsichtlich der Behandlung einzelner Exemplare der geschützten Pflanzenarten vor. Vor diesem Hintergrund können die Verbote nur so verstanden werden, dass die im Zuge der Umsetzung eines Vorhabens mit Sicherheit zu erwartende Zerstörung von einzelnen Exemplaren einer geschützten Pflanzenart nur nach Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung möglich ist. Für jede andere Sichtweise, dass nämlich erst bei der Zerstörung einer größeren Gruppe geschützter Pflanzenarten oder etwa bei der Auslöschung des gesamten regionalen Bestandes die Genehmigungspflicht greift, fehlen Anhaltspunkte im Gesetz und ließe sich eine derartige Auslegung auch nicht mit den Zielen und Grundsätzen des TNSchG 2005, wie sie in § 1 Abs 1 TNSchG 2005 statuiert werden, in Einklang bringen.

Eine gegenteilige Auslegung, dass nämlich das Gesetz nicht den Schutz jeder einzelnen Pflanze vor Augen hat, stünde auch im Widerspruch zur Wertung des Normgebers in § 2 TNSchVO 2006. Dann würde es nämlich keinen Sinn mehr ergeben, dass bei den Arten der weniger geschützten Kategorie die Entnahme eines Handstraußes ausdrücklich vom Verbot ausgenommen wird. Wenn nämlich nur eine lokale Population in ihrer Gesamtheit den Schutz des Gesetzes genießen würde und nicht jedes einzelne Individuum, so wäre eine derartige Ausnahme entbehrlich. Dadurch, dass der Normgeber bei weniger stark geschützten Arten explizit die Entnahme von Arten bis zu einer Menge eines Handstraußes (unter Schonung des unterirdischen Teils der Pflanze) von der Genehmigungspflicht ausnimmt und bei den stärker geschützten Arten explizit nur die Entnahme von einzelnen Exemplaren zu genau bestimmten Zwecken, etwa für die Forschung, zulässt, zeigt er ohne jeden Zweifel, dass die Regelung grundsätzlich den Schutz jedes einzelnen Exemplars umfasst. Die umgekehrte Auslegung, dass nämlich nur eine gesamte Population den Schutz des Gesetzes genießt, würde diese Ausnahmen sinnlos machen, was dem Normgeber aber nicht unterstellt werden darf.

Die Verbotstatbestände des § 23 TNSchG 2005 iVm den §§ 2 und 3 TNSchVO 2006 zum Schutz des Standortes geschützter Pflanzen und Pflanzengesellschaften sind somit bereits dann verwirklicht, wenn der Standort einzelner Exemplare der geschützten Art betroffen ist. Die Verbote bestehen also unabhängig davon, ob im Nahebereich des Vorhabens weitere Exemplare der geschützten Art wachsen.

Im Hinblick auf den im vorliegenden Fall verwirklichten Verbotstatbestand nach § 23 Abs 3 lit a TNSchG 2005 war somit vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen, was mangels Anwendbarkeit der anderen literae des Abs 5 des § 23 TNSchG 2005 im Sinn der lit c voraussetzt, dass andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art vorliegen.

Dass im Sinn des erstmalig in der Stellungnahme der Antragstellerin vom 28.7.2025 erstatteten Vorbringens aufgrund der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 6.2.2020, ***, gemäß § 14 Abs 4 und 5 lit a TNSchG 2005 für die vom Gemeinderat am 01.03.2018 beschlossene erste Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y vom 05.12.2017 eine Bindungswirkung bestünde und eine Abweisung des gegenständlichen Antrages daher nur aus Gründen erfolgen dürfte, die in die bereits vorgenommene Interessensabwägung nicht einbezogen wurden, trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu. Die genannte Bewilligung bezieht sich auf einen anderen Antragsgegenstand, stützt sich nur auf die Sonderbestimmung des § 14 TNSchG 2005 im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten und sieht die genannte Bestimmung in ihrem Abs 5 lit a ausdrücklich vor, dass die hier vorgesehene naturschutzrechtliche Bewilligung „unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes“ oder aufgrund diverser anderer näher bezeichneter Rechtsvorschriften zu erteilen ist. Im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs 4 TNSchG 2005 ist ausschließlich die Verträglichkeit des geplanten Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen und entfaltet der Spruch des Bescheides vom 6.2.2020 somit keine Bindungswirkung für die im vorliegenden Fall zu klärenden rechtlichen Fragen. Es mag zwar zutreffen, dass bereits in der Begründung des genannten Bescheides eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum und naturschutzrechtlichen Schutzzielen vorgenommen wurde und dass im Hinblick auf die Feststellung, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der festgelegten Erhaltungsziele bzw. der betreffenden Lebensräume sowie der Tier- und Pflanzenarten des Natura 2000-Gebietes W anzunehmen sind, diese Abwägung zugunsten der Schaffung von Wohnraum ausfiel, allerdings ist klarzustellen, dass die Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft entfaltet und somit auch für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung im Sinn des Vorbringens der Antragstellerin besteht, weshalb wie oben bereits dargelegt vom Landesverwaltungsgericht speziell für die in diesem Verfahren beantragte Errichtung eines Einfamilienhauses zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 vorliegen.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde nun allerdings im aufgehobenen Erkenntnis vom 12.10.2021, LVwG-2021/35/1669-9, zunächst – wie im Folgenden kursiv wiedergegeben – auf § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 abgestellt:

Entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 war also zu prüfen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 – und analog auch bei der Anwendung des § 23 Abs 5 leg cit - nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zum bei einer solchen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblichen Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen hat das Landesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 12.10.2021, LVwG-2021/35/1669-9, folgende – kursiv wiedergegebene – Ausführungen getroffen:

Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“

Bereits im behördlichen Verfahren wurde zur Frage der Naturschutzbeeinträchtigungen mit Schreiben vom 8.4.2021 ein naturkundefachliches Gutachten erstattet. Im nunmehrigen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde eine weitere naturkundefachliche Stellungnahme erstattet und der naturkundefachliche Amtssachverständige zudem im Rahmen der am 8.10.2021 durchgeführten Verhandlung zu den Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen befragt.

Zusammengefasst kam der naturkundefachlichen Amtssachverständigen zum von den Parteien unwidersprochen gebliebenen Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume, Tiere und Pflanzen zu erwarten seien. Entsprechend der durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung könnten bezüglich der geplanten Siedlungserweiterung auch erhebliche Auswirkungen auf das Natura-2000 Gebiet W verneint werden. Der vorgefundene und vom Vorhaben betroffene Wald habe keine naturnahe, schutzwürdige Ausprägung und weise ein hohes Maß an menschlicher Einflussnahme auf (ua Aufforstung, Vorkommen invasiver Neophyten), weshalb die naturschutzfachliche Wertigkeit und Sensibilität als mäßig bewertet werde. Auch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Bestandes der gemäß TNSchVO 2006 gänzlich geschützten Breitblättrigen Stendelwurz (Epipactis helleborine), die mit wenigen Individuen in der Erweiterungsfläche vorkomme, wurde aufgrund des ausgeprägten Vorkommens im nördlich angrenzenden Wald ausgeschlossen. Da der im Projektbereich vorkommende Waldtyp Bu17 (Mäßig frischer Karbonat- und Lehm-Buchenwald) dem FFH-Lebensraum 9130 (Waldmeister-Buchenwald) zuzuordnen wäre und dieser FFH-Lebensraumtyp weder im Standarddatenbogen, noch in der Erhaltungszielverordnung für das Natura 2000 Gebiet W verzeichnet sei, könne der Vorhabensbereich für die in der Erhaltungszielverordnung genannten Arten und Lebensräume bei entsprechendem Management allenfalls randlich einen geringfügigen Beitrag für die Erreichung eines günstigen Erhaltungsgrades der Erhaltungsziele des Gebietes leisten.

Hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes X verweist der naturkundefachliche Amtssachverständige auf das Vorgutachten vom 8.4.2021, in dem festgestellt wurde, dass durch den Neubau und die mit dem Bau verbundenen Arbeiten Beeinträchtigungen der Naturschutzgüter zu erwarten seien, und dass das Vorhaben nicht mit den Zielen des Landschaftsschutzgebietes vereinbar sei, in dem aber auch Nebenbestimmungen formuliert wurden, um die Beeinträchtigungen der landschaftlichen Eigenart und Schönheit im Falle einer Bewilligung zumindest in einem gewissen Maß abzumindern. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich berücksichtigt, dass bereits 2 Wohngebäude im Landschaftsschutzgebiet errichtet und als Vorbelastung bewertet wurden, dass aber eine weitere Auflösung der klaren Grenze zum Landschaftsschutzgebiet durch den bestehenden Weg nördlich der Siedlung S eine weitere randliche Beeinträchtigung der Integrität des Landschaftsschutzgebietes bedeuten und den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes widersprechen würde.

Anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht am 8.10.2021 durchgeführten Verhandlung wurden diese Erwägungen nochmals näher erörtert und bekräftigt und ergab auch die Einvernahme von GG, Ingenieurbüro für Ökologie, der für die Gemeinde Y den Umweltbericht für die Naturverträglichkeitsprüfung für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erstellt hat, keine maßgeblichen Abweichungen, sondern wurden von diesem lediglich gewisse Konkretisierungen in Bezug auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert getroffen und diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Vorbelastung durch die bestehende Siedlung S höchstens mäßige Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter anzunehmen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Parteien keine solche Mangelhaftigkeit des naturkundefachlichen Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

Da den gegenständlichen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 von den Verfahrensparteien zum größten Teil nicht entgegengetreten wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom naturkundefachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen.

Lediglich in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes versuchte die Antragstellerin zu begründen, weshalb die vom Amtssachverständigen angenommene Unvereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens mit dem Landschaftsschutzgebiet nicht zutreffe. Diesbezüglich wurde auf bereits verwirklichte Bauvorhaben innerhalb des Schutzgebietes sowie darauf verwiesen, dass lediglich ein Randbereich des Schutzgebietes betroffen sei, der ursprünglich gar nicht hätte als Schutzgebiet ausgewiesen werden sollen, und dass sich keiner der das Schutzgebiet charakterisierenden Lebensräume, wie sie etwa in der Homepage über die Tiroler Schutzgebiete für das Landschaftsschutzgebiet X benannt werden, in der Nähe des gegenständlichen Vorhabens befinde. Diese Ausführungen der Antragstellerin treffen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zwar zu, sind allerdings nicht geeignet, die Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Vielmehr scheint dem Landesverwaltungsgericht plausibel, dass – wie vom Amtssachverständigen ausgeführt – aufgrund der Einheit des Landschaftsschutzgebietes jeder Flächenverlust maßgeblich ist und die Beeinträchtigung jedenfalls lokal beträchtlich ist.

In der außerordentlichen Revision von Frau AA wurde auf das eben dargestellte, vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen eingegangen und diesbezüglich unter anderem bemängelt, dass das Landesverwaltungsgericht dieses Ausmaß nicht ausreichend deutlich und auch zu hoch eingeschätzt hätte.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde insofern nochmals eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser auch nochmals der beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige einvernommen. Dieser erläuterte dabei, weshalb er in seinem Gutachten bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens von einem „Flächenverlust“ und von einer Beeinträchtigung der „Integrität“ des Schutzgebietes ausging. Bezugnehmend auf das im § 10 TNSchG 2005 normierte Ziel der Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes und im Hinblick auf die Erläuterungen zur gegenständlichen Schutzgebietsverordnung (27.8.1987, ***), wonach die im gegenständlichen Fall betroffenen Wälder des JJ ein Element des Landschaftsschutzgebietes sind, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen tatsächlich von einer lokal beträchtlichen Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes gesprochen werden kann. Der von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Revision ins Treffen geführte Umstand, dass grundsätzlich auch in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Wohnhäusern bewilligt werden kann, trifft zwar zu, lässt aber zweifellos nicht den Schluss zu, dass einem Wohnhaus mit Garten die gleiche Wertigkeit im Zusammenhang mit den Zielen eines Landschaftsschutzgebietes zukommt wie dem auf dem Grundstück **1 derzeit unbestritten bestehenden Wald, weshalb die Annahme eines „Flächenverlustes“ und einer Beeinträchtigung der „Integrität“ des Schutzgebietes nachvollziehbar ist.

Für das Landesverwaltungsgericht schließt auch der wiederum in der Revision ins Treffen geführte Umstand, dass im gegenständlichen Bereich ein Erschließungsweg vorhanden ist, die eben angesprochene Beeinträchtigung nicht aus, da die durch den Weg bestehende Vorbelastung ja nicht ausschließt, dass es durch den Verlust von Wald durch die geplante Bebauung zu einer weiteren Beeinträchtigung kommt.

Was die übrigen durch das gegenständliche Vorhaben bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen betrifft, bleiben die oben wiedergegebenen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 12.10.2021, LVwG-2021/35/1669-9, aufrecht. Durch die Bezugnahme auf die zusammenfassenden Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und den Hinweis darauf, dass das von diesem beschriebene Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen im durchgeführten Verfahren großteils nicht bestritten wurde (und im Übrigen auch in der zuletzt am 19.8.2025 durchgeführten Verhandlung wiederum von den Parteien nicht thematisiert wurde), brachte das Landesverwaltungsgericht zum Ausdruck, dass dieses Ausmaß als festgestellt gilt und den weiteren Erwägungen zu Grunde gelegt wird.

Ob eine weitergehende Feststellung der Naturschutzbeeinträchtigungen, wie in der außerordentlichen Revision von Frau AA gefordert, tatsächlich erforderlich wäre, musste vom Landesverwaltungsgericht nicht abschließend geklärt werden, weil sowohl im durchgeführten Beschwerdeverfahren als auch in der außerordentlichen Revision unbestritten blieb, dass jedenfalls gewisse Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen mit dem gegenständlichen Vorhaben verbunden sind. Da aber nach dem hier anwendbaren Bewilligungstatbestand nach § 29 Abs 2 lit b TNSchG 2005 lediglich beim gänzlichen Fehlen von Naturschutzbeeinträchtigungen eine Interessensabwägung entfallen kann und im vorliegenden Fall – wie noch weiter unten näher dargelegt wird – eine Interessensabwägung mangels hierfür notwendiger langfristiger öffentlicher Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung nicht möglich ist, kommt es auf das genaue Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen im vorliegenden Fall letztlich gar nicht an.

Dasselbe gilt im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Bewilligungstatbestand nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005, der für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs 2 und 3 lit a TNSchG 2005 ebenfalls eine Interessensabwägung vorsieht, die im vorliegenden Fall ebenso wenig möglich ist, weil auch keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, wie sie nach § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 erforderlich wären, für das gegenständliche Vorhaben sprechen.

Bevor nun allerdings auf das eben angedeutete Fehlen von langfristigen öffentlichen Interessen bzw von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses eingegangen wird, waren noch die erstmalig in ihrer außerordentlichen Revision erstatteten Ausführungen der Antragstellerin zu thematisieren, wonach das verfahrensgegenständliche Grundstück **1 gar nicht innerhalb des Landschaftsschutzgebietes X gelegen sei.

Diesbezüglich ist zunächst maßgeblich, dass von der Antragstellerin bereits in einer Beschwerde an den VfGH gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2021, LVwG-2021/35/1669-9, Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet X, etwa auch im Hinblick auf die angeblich unbestimmten Grenzen dieses Schutzgebietes, vorgebracht wurden, der VfGH mit seinem Beschluss vom 28.2.2023, E 4201/2021, allerdings die Behandlung der Beschwerde ablehnte und in diesem Beschluss unter anderem ausführte, dass anlässlich des vorliegenden Falls keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung entstanden seien.

Aber auch im Hinblick auf das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Schreiben von KK von der Abt LL beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.6.2025 besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass sich das verfahrensgegenständliche Grundstück **1 innerhalb des Landschaftsschutzgebietes X befindet. Im § 2 der VO X wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes im maßgeblichen Bereich etwa dadurch umschrieben, dass sie westwärts entlang des talseitigen Randes des „Yer Erholungsweges“ bis zur Runse des FF westlich von T verlaufe, dabei aber das Siedlungsgebiet nordöstlich der EE und das Sportplatzgelände der Gemeinde Y ausnehme. Diese Umschreibung macht deutlich, dass der genannte Erholungsweg in östlicher Richtung südlich vom angesprochenen Siedlungsgebiet verlaufen sein muss. Wäre nämlich der Yer Erholungsweg, wie es die Antragstellerin etwa in ihrer Stellungnahme vom 28.7.2025 behauptet, früher weiter nördlich des gegenständlichen Grundstückes **1 im Wald verlaufen, so hätte es des ausdrücklichen Hinweises in der verbalen Grenzbeschreibung, dass das Siedlungsgebiet nordöstlich der EE ausgenommen ist, nicht bedurft. Dass auf historischen Luftbildaufnahmen dieses Siedlungsgebiet klar erkennbar ist und sich das Grundstück **1 östlich, nicht aber südlich davon befindet, deutet für das Landesverwaltungsgericht klar darauf hin, dass sich dieses innerhalb des Landschaftsschutzgebietes X befinden muss.

Daran ändern auch die vom Vertreter der Antragstellerin im Rahmen der am 19.8.2025 durchgeführten Verhandlung vorgelegten Unterlagen nichts. Die Anlage des Landesgesetzblattes Nr. 31/1989 lässt den Grenzverlauf aufgrund ihres Maßstabes nur erahnen und kann insofern nicht losgelöst von der Grenzbeschreibung im Verordnungstext betrachtet werden. Würde man allein die rote Linie der genannten Anlage als maßgeblich erachten, würde die Grenze des Schutzgebietes auch direkt durch die schon bestehende Siedlung S verlaufen, was zweifellos nicht im Sinn des Verordnungsgebers gewesen sein und was auch zweifellos nicht dem im Verordnungstext angesprochenen Verlauf des Yer Erholungsweges entsprechen kann. Und selbst wenn man diese rote Linie als allein maßgeblich betrachten würde, wäre jedenfalls der nördliche Teil des Grundstückes **1 innerhalb des Schutzgebietes gelegen und die hierfür geltenden Bestimmungen insofern im vorliegenden Fall anwendbar.

Letztlich konnte aber auch diese in der außerordentlichen Revision erstmalig aufgeworfene Frage nach den genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes X offen bleiben und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht abschließend geklärt werden, weil diese Frage nicht entscheidungswesentlich ist. Dies insofern, als im vorliegenden Fall unabhängig von den genauen Grenzen des genannten Schutzgebietes jedenfalls der Verbotstatbestand des § 23 Abs 3 lit a TNSchG 2005 durch das beantragte Vorhaben erfüllt wird und Ausnahmen von diesem Verbot wegen Nichtanwendbarkeit der übrigen literae des Abs 5 leg cit nur bei Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bewilligt werden können, solche Interessen aber – wie sogleich noch gezeigt wird – nicht für das beantragte Vorhaben ins Treffen geführt werden können.

Überdies ist fraglich, ob das Vorbringen zu den Grenzen des Schutzgebietes vom Landesverwaltungsgericht überhaupt aufgegriffen werden durfte. Aus VwGH 26.11.2024, Ra 2023/15/0013, ergibt sich etwa, dass Tatsachenvorbringen, das die Parteien im Verfahren vor dem VwG nicht erstattet haben, sie im Revisionsverfahren auf Grund des Neuerungsverbotes nicht mehr nachholen können und dass auch Rechtsausführungen dem Neuerungsverbot unterliegen, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären. Zumal im ersten Rechtsgang die Lage des Grundstücks **1 innerhalb des Landschaftsschutzgebietes X nicht in Zweifel gezogen, sondern (vgl etwa das Schreiben vom 23.4.2021) ausdrücklich zugestanden wurde und der VwGH aufgrund des Neuerungsverbotes daher auf dieses Thema nicht eingehen durfte, kann wohl auch die aus anderen Gründen erfolgte Stattgabe der außerordentlichen Revision und die damit verbundene Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass nun im zweiten Rechtsgang doch wieder neues Vorbringen erstattet werden kann und vom Landesverwaltungsgericht geprüft werden muss, zumal das unterlassene Vorbringen zum Thema Schutzgebietsgrenzen im ersten Rechtsgang auch nicht einem vom Landesverwaltungsgericht anzulastenden Verfahrensfehler zugeschrieben werden kann.

Was nun die durchzuführende Interessensabwägung betrifft, hat der VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 22.5.2025, Ra 2023/10/0340, unter anderem ausgeführt, dass es näherer Feststellungen zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verknüpfung der beantragten Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Projekt des „sozialen Wohnbaus“ der Ortsgemeinde bedarf, um beurteilen zu können, ob das vom Verwaltungsgericht identifizierte „im Siedlungswesen begründete öffentliche Interesse“ (überhaupt) „unmittelbar und konkret“ durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden könnte.

Das Landesverwaltungsgericht kam im fortgesetzten Verfahren dieser Aufforderung nach und ersuchte zu diesem Thema die Antragstellerin und die Gemeinde Y um Stellungnahme.

Was die Feststellung öffentlicher Interessen im Naturschutzverfahren betrifft, ist auch Folgendes aus VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171, maßgeblich:

„Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl das Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).“

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es der Antragstellerin bzw der Gemeinde Y mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, das Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen am gegenständlichen Vorhaben darzulegen.

Das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 22.5.2025, Ra 2023/10/0340, wurde unter anderem damit begründet, dass die Prämisse des Landesverwaltungsgerichtes, dass eine geschlossene Ortschaft im Sinn des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 entstehen würde, daran kranke, dass nicht auf den durch den gegenständlichen Antrag abgesteckten Gegenstand des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens (Errichtung eines Einfamilienhauses) abgestellt worden sei, sondern auch auf den in weiterer Folge beabsichtigten (nicht verfahrensgegenständlichen) „sozialen Wohnbau“.

Damit bringt der VwGH zum Ausdruck, dass auch nur die antragsgegenständliche Errichtung eines Einfamilienhauses zur Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Realisierung des beantragten Vorhabens gegeben ist, herangezogen werden kann.

Dies steht auch im Einklang mit VwGH 13.12.1995, 90/10/0018, wonach die naturschutzrechtliche Interessenabwägung nur projektbezogen erfolgen kann, was im konkreten Fall dazu führte, dass nicht das abstrakte Interesse an einer Widmung eines Grundstückes als Gewerbegebiet und Industriegebiet zu beurteilen war, sondern nur an der konkret geplanten Geländeaufschüttung, was laut VwGH kein Vorhaben sei, das als solches einer Beurteilung nach dem Kriterium "regionalwirtschaftliches Interesse" zugänglich wäre. Es handle sich vielmehr um eine Vorbereitungsmaßnahme, die selbst den Zweck eines allenfalls geplanten Vorhabens (noch) nicht erkennen lasse.

Somit ist auch im vorliegenden Fall allein die Errichtung eines Einfamilienhauses und sind nicht auch allfällige zukünftige weitere Siedlungsmaßnahmen für die Frage entscheidend, ob ein langfristiges öffentliches Interesse am Vorhaben gegeben ist. In diesem Sinn führt auch die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 28.7.2025 selbst aus, dass allein die Widmung einer Grundfläche als Bauland nur bedeute, dass aus raumordnungsrechtlicher Sicht eine Bebauung der betreffenden Grundfläche zulässig ist, dass es aber keine Instrumente gäbe, die es ermöglichen würden, die Eigentümer der als Bauland gewidmeten Flächen zu zwingen, diese Flächen auch tatsächlich zur Befriedigung des Bedarfes an Wohnraum zu verwenden. In diesem Sinn kann auch eine noch ungewisse und in keiner Weise konkretisierte Bebauung sonstiger Grundstücke nicht zur Begründung des Vorliegens langfristiger öffentlicher Interessen am im vorliegenden Fall beantragten Vorhaben herangezogen werden.

Dies wird auch noch dadurch unterstrichen, dass der VwGH weitere Feststellungen zur Frage verlangte, ob im gegenständlichen Fall langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung vorliegen, die „unmittelbar und konkret“ durch das betreffende Vorhaben verwirklicht werden könnten.

Aus dem in diesem Zusammenhang vom VwGH zitierten VwGH-Erkenntnis vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt sich unter anderem folgender Rechtssatz:

„Im Rahmen der ihr durch § 27 Abs 3 Tir NatSchG 1997 aufgetragenen Interessenabwägung hat die Behörde u.a. die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung festzustellen. Dabei sind nur solche Interessen zu berücksichtigen, die unmittelbar und konkret durch das betreffende Vorhaben verwirklicht werden könnten. Hingegen trifft es nicht zu, dass alle mittelbar mit einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Auswirkungen - im vorliegenden Zusammenhang gegebenenfalls auf das Steueraufkommen – ‚langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung‘ iSd § 27 Abs 3 Tir NatSchG 1997 darstellten, die im Einzelfall zu einem Überwiegen dieser öffentlichen Interessen über die Interessen des Naturschutzes beitragen könnten.“

Aus dem ebenfalls vom VwGH zitierten VwGH-Erkenntnis vom 31.5.2006, 2002/10/0220, ergibt sich zudem Folgendes:

„Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten öffentlichen Interessen, die sich auf die österreichische Zahlungsbilanz und die Klimawirksamkeit der Holznutzung bezögen, verabsäumt, ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin damit nicht auf solche langfristige öffentliche Interessen bezieht, die unmittelbar und konkret durch das betreffende Vorhaben verwirklicht werden könnten. Nur solche Interessen sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0055).“

Nach VwGH 22.04.2015, 2012/10/0003, sind mögliche Folgewirkungen, die nicht unmittelbar mit dem naturschutzbehördlich zu bewilligenden Projekt verbunden sind (konkret die Frage der Waldbewirtschaftung ohne Realisierung der beantragten Forststraße), bei der Bewilligung eines Projektes nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Die Berücksichtigung langfristiger öffentlicher Interessen am angedachten sozialen Wohnbau scheidet somit aus, und dies auch insofern, als dessen Umsetzung nicht gesichert ist, zumal diesbezüglich keine konkreten Pläne vorliegen und insofern auch die Genehmigungsfähigkeit etwa nach bau- oder naturschutzrechtlichen Aspekten nicht abschätzbar ist.

In diesem Sinn wurde etwa auch in VwGH 17.12.2014, 2013/10/0267, zu dem nach § 17 Abs 4 Forstgesetz als öffentliches Interesse in Frage kommenden „Siedlungswesen“ ausgeführt, dass mit dem Vorbringen, es sei „familienintern beabsichtigt“, die Grundstücke zu bebauen (zwei Kinder des Bf wollten sich „in naher Zukunft“ auf diesen Grundstücken niederlassen), kein ausreichend konkretes Vorhaben genannt wurde, das geeignet wäre, ein die Rodung der beantragten Fläche rechtfertigendes öffentliches Interesse am Siedlungswesen darzutun.

Was also die vom VwGH verlangten näherer Feststellungen zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verknüpfung der beantragten Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Projekt des „sozialen Wohnbaus“ der Ortsgemeinde betrifft, um beurteilen zu können, ob das vom Verwaltungsgericht identifizierte „im Siedlungswesen begründete öffentliche Interesse“ (überhaupt) „unmittelbar und konkret“ durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden könnte, kommt das Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Ergebnis, dass die angesprochene Verknüpfung nicht besteht und durch das beantragte Vorhaben zumindest nicht aufgrund dieser Verknüpfung ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse unmittelbar und konkret verwirklicht wird. Auch von der Antragstellerin selbst wurde in ihrer Stellungnahme vom 2.7.2025 nichts zu einer allfälligen Verknüpfung der beantragten Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Projekt des „sozialen Wohnbaus“ der Ortsgemeinde vorgebracht, obwohl im Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes zur Darlegung langfristiger öffentlicher Interessen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein unmittelbares und konkretes, im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse am beantragten Vorhaben nur im Fall einer solchen Verknüpfung angenommen werden kann.

Auch laut Aussagen der Bürgermeisterin der Gemeinde Y im Rahmen der am 19.8.2025 durchgeführten Verhandlung und nach Maßgabe des bereits am 8.10.2021 vorgelegten Vertrags zwischen Gemeinde und Antragstellerin steht fest, dass der dem sozialen Wohnbau dienende Grundstücksverkauf bereits abgeschlossen wurde und das im vorliegenden Fall geplante Bauvorhaben keine zwingende Voraussetzung für die Umsetzung von sozialem Wohnbau bildet.

Was nun die Frage betrifft, ob allein am konkret beantragten Vorhaben, also an der Errichtung eines Einfamilienhauses, ein langfristiges öffentliches Interesse besteht, sind etwa folgende, schon im aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2021, LVwG-2021/35/1669-9, wiedergegebenen Ausführungen aus VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, beachtlich:

„Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes (REK) ist eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen; eine solche Widmung bewirkt aber noch nicht, dass bei der Interessenabwägung iSd § 3a Slbg NatSchG 1999 von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Projektausführung auszugehen wäre (vgl. VwGH 9.8.2006, 2004/10/0235).“

„Die Flächenwidmung kann zwar als Indiz für ein öffentliches Interesse an der Verbauung angesehen werden, sie vermag jedoch die Grundlage und das Ergebnis der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Darstellung der Interessenlage und der Interessenabwägung nicht vorwegzunehmen (vgl. VwGH vom 27.11.1995, 90/10/0059, mwN). Das Vorliegen eines das Projekt unterstützenden örtlichen Entwicklungskonzeptes (REK) vermag somit für sich allein kein besonders wichtiges öffentliches Interesse iSd § 3a Slbg NatSchG 1999 zu begründen, sondern kann (allenfalls) bei der Interessenabwägung zur Untermauerung der dort abzuwägenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen herangezogen werden.“

Im Zusammenhang mit dem Forstgesetz ergibt sich aus VwGH 18.3.2015, 2013/10/0177, etwa folgender Rechtssatz:

„Ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre; es hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Vorschriften als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der von der Gemeinde vorgesehenen anderen Verwendung einer Waldfläche ist in jedem Fall von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig, die auf einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung beruhen muss (vgl. E 21. Juni 2007; E 16. November 1998, 97/10/0234 und 97/10/0147).“

Aus dem von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 28.7.2025 zitierten VwGH-Erkenntnis vom 28.4.1997, 94/10/0094, ergibt sich zudem folgender Rechtssatz:

„Der Flächenwidmungsplan nimmt durch eine Widmung als Bauland die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg. Ebensowenig bewirkt eine solche Widmung, daß die von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projektes auszugehen hätte (Hinweis EB 5.7.1993, 93/10/0085; Hinweis E 13.12.1995, 90/10/0018, E 3.6.1996, 94/10/0039). Bei Bestehen einer Baulandwidmung bzw eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes ist jedoch eine dieser Widmung entsprechende Bebauung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse gelegen zu beurteilen; dies bedeutet, daß die Widmung einer Grundfläche als Bauland das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erschließung dokumentiert (Hinweis E 5.7.1993, 92/10/0447). Die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur bleibt jedoch der Naturschutzbehörde vorbehalten (Hinweis E 3.6.1996, 94/10/0039).“

Die Ausführungen aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung können wohl analog auf das gegenständliche Naturschutzverfahren übertragen werden. Insgesamt ergibt sich daraus für den gegenständlichen Fall, dass zwar ein durch die entsprechende Flächenwidmung ausgewiesenes öffentliches Interesse an der Errichtung des Einfamilienhauses besteht, dass es sich diesbezüglich aber um kein „besonders wichtiges öffentliches Interesse“ handelt.

Mit einem vergleichbaren Fall, nämlich der Errichtung eines Holzhauses zu Wohnzwecken, hat sich das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 25.4.2022, LVwG-2021/15/2475-11, auseinandergesetzt. Dort wurde aus dem VwGH-Erkenntnis vom 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Folgendes abgeleitet:

„Nach diesen klaren Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt somit die Widmung als Bauland im Flächenwidmungsplan für sich genommen kein öffentliches Interesse. Allenfalls könnte die Widmung zur Untermauerung der bei der Interessenabwägung abzuwägenden öffentlichen Interessen herangezogen werden.

Soweit von den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse aus der das Vorhaben befürwortenden Stellungnahme der Gemeinde R abgeleitet wird so wird darauf hingewiesen, dass die Befürwortung eines Vorhabens durch die Gemeinde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich kein langfristiges öffentliches Interesse darstellt (VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256). Dies gilt auch für die allenfalls bestehenden wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde im Hinblick auf Ertragsanteile oder die Frage der Finanzierung und Aufteilung der Erschließungskosten.

Ebenso kann es für die Frage, ob im vorliegenden Fall öffentliche Interessen für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, nicht von Bedeutung sein, ob ein anderes Vorhaben, nämlich die Errichtung einer Erschließungsstraße, genehmigt wurde.

(…)

Selbst wenn aber aus der älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des VwGH vom 03.06.1996, 94/10/0039) abgeleitet würde, dass schon aus der Widmung einer Grundfläche als Bauland das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erschließung dokumentiert wird, so wird festgehalten, dass bei Errichtung eines Einfamilienhauses im Unterschied zu einem Gebäude, das mehreren Einzelpersonen oder Familien Wohnraum bietet, das öffentliche Interesse an der Bebauung jedenfalls nur als marginal bezeichnet werden kann. So stellt die Errichtung eines Einfamilienhauses jedenfalls keine effiziente Ausnützung von Bauland dar und kann folglich daraus kein relevantes öffentliches Interesse abgeleitet werden.

Abschließend wird zur Frage des Vorliegens öffentlicher Interessen noch darauf hingewiesen, dass in der Periode 2015 bis 2020 die Baulandreserven (unbebaute Flächen in der Kategorie ‚Wohngebiete‘) in der Gemeinde R 23,3 % der Gesamtfläche dieser Widmungskategorie betragen haben. Dies entspricht einem durchschnittlichen Wert im Verhältnis zu den anderen Gemeinden in der Umgebung. Auch aus diesen zur Verfügung stehenden Reserven zeigt sich, dass an der Bebauung des vorliegenden Grundstückes etwa auf Grund einer besonderen Knappheit an Baugrundstücken kein besonderes öffentliches Interesse besteht. Sollte dies auf Grund der konkreten Situation erforderlich sein (was vom Landesverwaltungsgericht mangels Entscheidungsrelevanz für das vorliegende Verfahren nicht überprüft wurde), wäre angesichts der Größe der Baulandreserven in der Gemeinde R überdies bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch ein Vorgehen nach dem Bodenbeschaffungsgesetz möglich (vgl dazu LVwG Tirol 18.07.2018, LVwG-2018/15/0058-6; LVwG-2018/15/0059-6). Auch vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass alleine schon durch die Widmung als Bauland ein langfristiges öffentliches Interesse an der Errichtung eines Einfamilienhauses bestehen würde.

Andere öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und sind solche für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. So wird an dieser Stelle betreffend die Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, abschließend darauf hingewiesen, dass das Anliegen der Beschwerdeführer, ein Wohnhaus in einer Landgemeinde am Wohnort der Tochter zu errichten, jedenfalls nachvollziehbar ist. Es handelt sich dabei aber um ein privates und eben nicht um ein öffentliches Interesse. Zumal nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ausdrücklich nur öffentliche Interessen bei einer Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden können, konnten diese nachvollziehbaren privaten Interessen der Antragsteller nicht berücksichtigt werden.“

Das Landesverwaltungsgericht sprach also der bloßen Errichtung eines Holzhauses zu Wohnzwecken kein maßgebliches öffentliches Interesse zu.

Eine gegen die eben wiedergegebene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts erhobene Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 27.7.2022, Ra 2022/10/0080 bis 0081-4, zurückgewiesen, und in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Einzelfall durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Revisionsmodells dann aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2019/10/0075, mwN), dass im vorliegenden Fall aber keine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles hätte aufgezeigt werden können, sondern dass das Verwaltungsgericht eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen habe und dass nicht habe aufgezeigt werden können, dass das Verwaltungsgericht die dabei zu berücksichtigenden Interessen in einer unvertretbaren Weise gewichtet bzw. maßgebliche Interessen unberücksichtigt gelassen oder unmaßgebliche Interessen einbezogen hätte.

Im vorliegenden Fall sind dieselben Erwägungen maßgeblich wie im Verfahren LVwG-2021/15/2475, und kann somit auch hier davon gesprochen werden, dass höchstens ein marginales öffentliches Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Einfamilienhauses besteht.

Eine von der Abt. BB beim Amt der Tiroler Landesregierung erstellte Baulandbilanz zum 31.12.2022 weist für die Gemeinde Y Baulandreserven (das sind einheitlich als Wohngebiet, Mischgebiet oder Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau gewidmete, im selben Eigentum stehende und bebaubare Grundflächen, welche zumindest 400 m² groß sind) im Ausmaß von 23,9 % aus und zeigen auch diese zur Verfügung stehenden Reserven, dass an der Bebauung des vorliegenden Grundstückes nicht etwa auf Grund einer besonderen Knappheit an Baugrundstücken ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Zum Fehlen eines langfristigen öffentlichen Interesses kann schließlich auch noch ins Treffen geführt werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei; allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

Analog dazu kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wohl auch nicht jeder Bebauung mit einem Wohnhaus, auch wenn dieses wie von der Antragstellerin vorgebracht eine langjährige Nutzungsdauer hat, ein langfristiges öffentliches Interesse attestiert werden, sondern müsste diese Bebauung wohl einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Gesamtwohnsituation leisten, was beim Bau eines Einfamilienhauses nicht angenommen werden kann.

Ein langfristiges öffentliches Interesse hätte also zwar im Zusammenschau mit dem angedachten sozialen Wohnbau angenommen werden können, wie es das Landesverwaltungsgericht im aufgehobenen Erkenntnis vom 12.10.2021, LVwG-2021/35/1669-9, getan hat. Wie aber schon weiter oben aufgezeigt wurde, wurde vom Landesverwaltungsgericht im genannten Erkenntnis zu Unrecht eine Verknüpfung der beantragten Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Projekt des „sozialen Wohnbaus“ der Ortsgemeinde angenommen. Das angesprochene marginale öffentliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben der Errichtung eines Einfamilienhauses konnte daher durch den nicht „unmittelbar und konkret“ durch das beantragte Vorhaben verwirklichten sozialen Wohnbau nicht erhöht werden. Und auch der Umstand, dass im gegenständlichen Bereich bereits eine mit öffentlichen Geldern errichtete Erschließungsstraße vorhanden ist, kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht nicht als öffentliches Interesse für die Errichtung eines Einfamilienhauses ins Treffen geführt werden.

Im vorliegen Fall wäre für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung aber nach Maßgabe des § 29 Abs 2 lit b Z 2 und Abs 3 lit b sowie Abs 5 TNSchG 2005 ein langfristiges öffentliches Interesse bzw wären zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich.

Dazu ist klarzustellen, dass mit den „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ iSd § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 nicht das Vorliegen von Sachzwängen gemeint ist, denen niemand ausweichen kann, sondern ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse (vgl Umweltsenat 26.08.2013, US 3A/2012/19-51; LVwG Tirol 16.06.2016, LVwG-2015/44/1078-12; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, § 23 RZ 5; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, § 23, zu Abs 5). Aus der Systematik der abgestuften Beurteilungsmaßstäbe des § 29 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber auch an „langfristige öffentliche Interessen“ im Sinn des Abs 2 höher Anforderungen stellt als an die „öffentlichen Interessen“ nach Abs 1.

Siehe zum vorliegenden Thema etwa auch folgende, aus VwGH vom 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, abgeleitete Rechtssätze:

„Der Begriff der ‚besonders wichtigen Interessen‘ bzw. der ‚zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses‘ wird weder durch das Slbg NatSchG 1999 noch durch die FFH-RL ausdrücklich näher definiert. Schon aus der Begriffsumschreibung ergibt sich aber, dass Vorhaben, die der Verwirklichung ausschließlich privater Interessen dienen, nicht von diesen deckungsgleichen Tatbeständen umfasst sein können, weshalb Projekte und Pläne, die allein den Interessen von Unternehmen oder Einzelpersonen dienen, nicht als besonders wichtige öffentliche Interessen iSd Slbg NatSchG 1999 geltend gemacht werden können.“

„Zu besonders wichtigen öffentlichen Interessen sind jedenfalls die in Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL ausdrücklich genannten Aspekte des Schutzes der Gesundheit, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit, überdies auch weitere Belange des gemeinen Wohls zu rechnen. Insoweit können auch wirtschaftliche und soziale Belange, wie z.B. die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Aspekte der wirtschaftlichen Entwicklung, herangezogen werden, um Ausnahmen vom Schutzregime zu rechtfertigen. Dabei genügt jedoch nicht, dass derartige wichtige Interessen für die Realisierung eines Plans oder Projekts sprechen, sondern sie müssen in einer doppelten Weise qualifiziert sein. Erforderlich ist, dass sie im Verhältnis zu beeinträchtigten Naturschutzbelangen ‚überwiegend‘ und zugleich ‚zwingend‘ sind. Mit dieser Verdopplung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht von vornherein jedes öffentliche Interesse zur Überwindung der Naturschutzbelange ausreicht. Es ist davon auszugehen, dass sich die solcherart auszulegenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen gemäß § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 vor allem auf solche Situationen beziehen, in denen sich die in Aussicht genommenen Pläne bzw. Projekte als unerlässlich erweisen (vgl. den Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie‘ 92/43/EWG, S. 9). Dieser Hinweis auf die Unerlässlichkeit des Vorhabens betont klar den zwingenden Charakter des Vorhabens und es muss das zugrunde liegende öffentlichen Interesses daher von höchstem Intensitätsgrad sein, um einer Interessensabwägung zugänglich zu sein.“

„Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen. Im Sinne dieses Verständnisses hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen (vgl. EuGH 16.2.2012, Marie-NoElle Solvay ua, C-182/10, Rn 76).“

Gerade der letzte wiedergegebene Rechtssatz zeigt deutlich, dass im vorliegenden Fall weder langfristige öffentliche Interessen noch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für das geplante Vorhaben sprechen.

Zumal im Sinn der weiter oben dargelegten Ausführungen, wonach nur unmittelbar und konkret durch das Vorhaben verwirklichte Interessen berücksichtigt werden können und insofern eine Mitberücksichtigung von Aspekten des sozialen Wohnbaus im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist, ist es keinesfalls offensichtlich und eindeutig, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweisen würde. Auch dass die gegenständliche Errichtung eines Einfamilienhauses im öffentlichen Interesse geradezu unerlässlich wäre, ist in keiner Weise ersichtlich. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes dient die beantragte Errichtung eines Einfamilienhauses ausschließlich bzw zumindest in weit überwiegendem Ausmaß nur dem Privatinteresse der Antragstellerin.

Andere öffentliche Interessen neben den hier nicht zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen am sozialen Wohnbau bzw am Siedlungswesen, die für das gegenständliche Vorhaben sprechen könnten, wurden nicht ins Treffen geführt und sind für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführerin ist es also trotz der nach § 43 Abs 3 TNSchG 2005 bestehenden Mitwirkungspflicht (zu deren Ausmaß siehe etwa VwGH 8.10.2014, 2012/10/0208) nicht gelungen, das Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen bzw von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses am beantragten Vorhaben ausreichend konkret und präzise darzulegen.

Aufgrund der obigen Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht somit abschließend fest, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung mangels Vorliegen der für eine Anwendung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 bzw Abs 3 lit b TNSchG 2005 erforderlichen langfristigen öffentlichen Interessen bzw zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht gegeben sind. Der gegenständlichen Beschwerde des Landesumweltanwaltes war daher stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass die beantragte Bewilligung versagt wird.

Eine Interessensabwägung musste bei diesem Ergebnis nicht durchgeführt werden.

Angemerkt wird allerdings, dass auch nach dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen VwGH-Erkenntnis und unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen nach vorläufiger Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes eine solche Interessensabwägung wohl zuungunsten der Antragstellerin ausgegangen wäre.

Zwar wird dem Landesverwaltungsgericht vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis vorgeworfen, keine Interessensabwägung vorgenommen zu haben; zumindest aus der Sicht des erkennenden Richters sollte eine solche aber – wenn auch offenkundig missverständlich formuliert – bereits im aufgehobenen Erkenntnis durchgeführt werden.

Aus VwGH 29.10.2007, 2004/10/0229, ergeben sich etwa folgende Vorgaben für eine Interessensabwägung:

„Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 1997 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. das Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2002/10/0029, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2003/10/0209).“

In diesem Sinn wurde im aufgehobenen Erkenntnis einerseits das Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen und andererseits – wenn auch unzutreffend aufgrund der Miteinbeziehung des sozialen Wohnbaus – das Ausmaß der öffentlichen Interessen festgestellt und diese Interessen einander gegenübergestellt.

Mit der Formulierung im aufgehobenen Erkenntnis, dass die „Umsetzung eines rechtswidrigen Vorhabens (…) niemals im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen sein“ könne, sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass keine Interessensabwägung vorzunehmen ist, sondern dass durch die Schaffung einer geschlossenen Ortschaft in einem Landschaftsschutzgebiet, obwohl solche Gebiete ex lege nur außerhalb von geschlossenen Ortschaften verordnet werden können, das Ausmaß an öffentlichen Interessen derart herabgemindert wird, dass in Anbetracht der festgestellten Naturschutzbeeinträchtigungen nicht von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen werden kann.

In diesem Sinn wurde vom Landesverwaltungsgericht auch abschließend festgehalten, dass „die Voraussetzungen für eine Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 nicht gegeben sind“, und durch die Bezugnahme auf diese eine Interessensabwägung vorsehende Bestimmung versucht zum Ausdruck zu bringen, dass die Nichterteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Maßgabe einer durchgeführten Interessensabwägung erfolgte.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die eben dargestellte Argumentation weiterhin stichhaltig, zumal das öffentliche Interesse, das ein Verordnungsgeber durch die Inkraftsetzung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zweifellos verfolgt, unabhängig davon besteht, ob diese Verordnung trotz allfälligem nachträglichem Wegfallen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung weiter – etwa mangels Anfechtung beim VfGH - dem Rechtsbestand angehört oder nicht. Durch Schaffung einer geschlossenen Ortschaft wird aber unabhängig vom allfälligen Fortbestand der VO X öffentlichen Interessen widersprochen, weil Landschaftsschutzgebietsverordnungen nur außerhalb geschlossener Ortschaften verordnet werden können und dem Verordnungsgeber daher zu unterstellen ist, dass er die Errichtung einer solchen geschlossenen Ortschaft im verordneten Schutzgebiet als den Intentionen für die Schutzgebietserlassung und somit auch den mit der Verordnungserlassung verfolgten öffentlichen Interesse widersprechend ansehen muss.

Das Entstehen einer geschlossenen Ortschaft im Landschaftsschutzgebiet erfordert auch nicht die Miteinbeziehung des angedachten sozialen Wohnbaus, der laut VwGH nicht verfahrensgegenständlich ist, sondern wird schon allein durch die verfahrensgegenständliche Errichtung eines Einfamilienhauses bewirkt, da außerhalb des und unmittelbar angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet bereits eine geschlossene Ortschaft vorhanden ist und diese durch die Errichtung des beantragten Einfamilienhauses entsprechend ausgedehnt und insofern auch auf einen Bereich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes erweitert würde. Die nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 geforderten Kriterien für die Annahme einer zusammenhängenden Bebauung und insofern auch für eine geschlossene Ortschaft wären zweifellos erfüllt.

Geht man nun aber davon aus, dass das vom Landesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang festgestellte Ausmaß an Naturschutzbeeinträchtigungen nicht wesentlich in Zweifel gezogen wurde, während die vom Landesverwaltungsgericht zu Unrecht berücksichtigten öffentlichen Interessen am sozialen Wohnbau nicht in eine Interessensabwägung miteinbezogen werden dürfen und somit an öffentlichem Interesse nur mehr ein durch die entsprechende Flächenwidmung dokumentiertes marginales öffentliches Interesse an der Errichtung eines Einfamilienhauses bestehen bleibt, wäre bei Durchführung einer Interessensabwägung wohl mit großer Wahrscheinlichkeit wiederum von einem Überwiegen der Naturschutzinteressen auszugehen und insofern die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen.

Wie allerdings bereits eingangs ausgeführt wurde, waren die eben angeführten Erwägungen zu einer Interessensabwägung vom Landesverwaltungsgericht nicht abschließend zu prüfen, da eine solche Abwägung im vorliegenden Fall mangels Vorliegen von langfristigen öffentlichen Interessen bzw zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses unterbleiben konnte.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da zur maßgeblichen Rechtsfrage, ob die Errichtung eines Einfamilienhauses im langfristigen öffentlichen Interesse im Sinn des § 29 Abs 2 TNSchG 2005 gelegen bzw aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinn des § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 geboten sein kann, bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.