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LVwG-2025/12/1608-4•LVwG T LVwG-2025/12/1608-4
LVwG-2025/12/1608-4State Administrative CourtAug 13, 2025
Schulpflichtverletzung<br/>Jugendlicher<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2025, ZL ***, betreffend eine Übertretung nach dem SchulpflichtG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, ZL ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 11,00 zu leisten
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 04.06.2025, ZL ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:14.03.2025 - 10.04.2025
Ort:**** X, Adresse 2, Mittelschule 2 **** X
Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, sind dem Unterricht an der Mittelschule 2 in **** X an folgenden stattgefundenen Schultagen von 14.03.2025 bis jedenfalls 10.04.2025 ohne zwingenden Grund ferngeblieben und haben dadurch der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024, begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 55,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage und 0 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde erhoben:
„Ich erhebe gegen Ihr Schreiben vom 04.06.2025 vollumfänglich Einspruch!
Nach bestem Wissen und Gewissen und in gutem Glauben
Mit freundlichen Grüßen
i.A unleserliche Paraphe
AA“
Über Nachfrage bei der Bildungsdirektion Tirol mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.07.2025 teilte die Bildungsdirektion Tirol mit E-Mail vom 16.07.2025 Folgendes mit:
„Die Kinder EE (VS Z) und AA (MS 2 X) werden an ihren Sprengelschulen als Schüler*innen geführt, der Schulbesuch wird aber beharrlich verweigert. Ein ausländischer Schulbesuch wurde für das Schuljahr 2024/25 weder angezeigt noch genehmigt. Hier wird auch auf die einschlägige Judikatur des BVwG und VwGH verwiesen, wonach ein Besuch einer ausländischen Online-Schule nur im Rahmen des häuslichen Unterrichts möglich ist (vgl VwGH 16. Juni 2025, Ra 2025/10/0012-12 sowie BVwG 5. Oktober 2024, I1403 2299639-1/2E).
Die betreffenden Kinder befinden sich nicht im häuslichen Unterricht, sondern werden an den jeweiligen Sprengelschulen geführt. Für das Schuljahr 2024/25 finden sich auch keine Anzeigen auf häuslichen Unterricht.
Es finden sich für das vergangene Schuljahr auch keine Unterlagen betreffend allenfalls geführter Verfahren nach § 15 Schulpflichtgesetz 1985.“
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Beweisergebnissen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde aufgrund der Fertigung „i.A. unleserliche Paraphe“ (darunter gedruckt „AA“) dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 10 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG aufgetragen, eine allfällige Beschwerdeerhebung durch ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter oder eine Bevollmächtigung einer anderen Person (arg: „im Auftrag“) im Sinne des § 10 AVG klarzustellen.
Mit Telefax vom 31.08.2025 wurde unter anderem auch vom Beschwerdeführer bestätigt, dass es sich um seine Person handelt und die Beschwerde handschriftlich signiert wurde. Eine Stellungnahme zu den Beweisergebnissen wurde nicht abgegeben.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VStG von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Diese Voraussetzung liegen hier vor, sodass von einer Verhandlung abgesehen wird, zumal der maßgebliche Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum dem Unterricht an der angeführten Pflichtschule unentschuldigt ferngeblieben ist, im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde und auch keine Beweisanträge gestellt worden sind. Aufgrund von zahlreichen gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Person geführten Verfahren (BB: LVwG-2023/32/0980, LVwG-2023/13/2902, LVwG-2024/13/1216, LVwG-2024/13/2853, CC: LVwG-2023/29/2232, LVwG-2023/27/2900, LVwG-2024/27/1213, LVwG-2024/27/2852) ist zudem gerichtsbekannt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Schuljahr 2022/2023 unentschuldigt nicht mehr am Unterricht an der zuständigen Sprengelschule teilnimmt. Auf das Recht, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wurde bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen, ebenso auf die Folgen der Nichtstellung eines solchen Antrages.
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und hat am 13.03.2025 das 14. Lebensjahr vollendet. Er wohnt im Schuljahr 2024/2025 in **** Z, Adresse 1.
In der Zeit vom 14.03.2025 bis 10.04.2024 hat er den Unterricht an der Mittelschule 2 X in Tirol unentschuldigt nicht besucht (vgl im Behördenakt aufliegende Meldung über die Nichterfüllung der Schulpflicht zur Tatzeit durch die Schulleitung der Mittelschule 2 X in Tirol an die Bezirkshauptmannschaft Y).
Im Tatzeitraum hat er auch keine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht. Für das Schuljahr 2024/2025 wurde gegenüber der Bildungsdirektion Tirol weder der häusliche Unterricht für den Minderjährigen angezeigt noch um Bewilligung des Besuches einer ausländischen Schule angesucht. Es konnte auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund festgestellt werden (vgl E-Mail der Bildungsdirektion Tirol vom 15.07.2025, OZl 2).
Das angefochtene Straferkenntnis wurde von der fertigungsbefugten DD am 04.06.2025 elektronisch genehmigt. Das mit der Amtssignatur versehene Straferkenntnis wurde am 11.06.2025 durch Hinterlegung zugestellt (vgl das im Behördenakt einliegende Beiblatt zum angefochtenen Straferkenntnis sowie den Zustellnachweis).
II.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen folgen bereits aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Aus den Anzeigen der Schulleitung der Mittelschule 2 in X ergeben sich die Unterrichtstage, an denen der Beschwerdeführer unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist, zudem dessen Geburtsdatum und Wohnadresse.
Aus dem E-Mail der Bildungsdirektion Tirol vom 15.07.2025 ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer beharrlich den Schulbesuch verweigert und kein häuslicher Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 angezeigt worden ist und auch der Besuch einer ausländischen Schule weder angezeigt noch genehmigt worden ist, ebenso dass kein sonstiger Entschuldigungsgrund vorliegt. Zu diesem E-Mail wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine inhaltliche Stellungnahme zu den Ausführungen der Bildungsdirektion Tirol vom 15.07.2025 wurde bis dato nicht abgegeben, sodass an der inhaltlichen Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Dass das angefochtene Straferkenntnis elektronisch gefertigt und erstellt wurde, ist dem Beiblatt zum Straferkenntnis zu entnehmen, ebenso dass die Genehmigung durch DD erfolgt ist.
III.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idgF BGBl I Nr 121/2024 lauten wie folgt:
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(…)
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 4
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(…)
§ 11
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(…)
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. (…)
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
(…)
§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 5/2008, lauten:
„§ 18
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 104/2018, lauten:
„§ 19
Amtssignatur
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20
Beweiskraft von Ausdrucken
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
IV.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14.03.2025 bis 10.04.2025 nicht am Unterricht in der Mittelschule 2 X in Tirol, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2024/2025 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe durch ihn zu erfüllen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 1 SchulpflichtG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des ersten Abschnittes des SchulpflichtG. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September (§ 2 SchulpflichtG) und dauert neun Schuljahre (§ 3 SchulpflichtG.
§ 5 Abs 1 SchulpflichtG („Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (…) zu erfüllen.“) in Verbindung mit § 4 leg cit („Unter den in den §§5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.“) ordnet grundsätzlich die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen an.
Die allgemeine Schulpflicht kann – unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit – aber auch zB durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch Teilnahme am häuslichem Unterricht erfüllt werden (vgl § 11 Abs 1 und 2 SchulpflichtG). Allerdings bedarf es in diesem Falle einer fristgerechten Anzeige über die Inanspruchnahme einer solchen alternativen Unterrichtsform und deren Nicht-Untersagung durch die zuständige Bildungsdirektion. Wird solch ein alternativer Unterricht durch die Bildungsdirektion untersagt, ist gemäß §11 Abs 6 SchulpflichtG anzuordnen, „dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“.
Wird aber fristgerecht kein gleichwertiger Unterricht im Sinne der §§ 11 ff SchulpflichtG angezeigt, ist die allgemeine Schulpflicht bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des §§ 4 und 5 SchulpflichtG durch den Besuch von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu erfüllen.
Für das gegenständliche Schuljahr 2024/2025 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht für den Beschwerdeführer nicht angezeigt. Demzufolge wurde eine solche auch nicht im Sinne der Gleichwertigkeit geprüft bzw untersagt und lagen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach § 11 Abs 6 SchulpflichtG vor. Die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule hat sich vielmehr aus dem Gesetz, nämlich § 1 Abs 1 SchulpflichtG in Verbindung mit § 5 Abs 1 und § 4 leg cit, ergeben.
Vom Wahlrecht, die vorgenannte Schulpflicht durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, wurde auch nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung), GZ: ***, Verordnungsblatt Nr 46/2024, vom Beschwerdeführer in der Mittelschule 2 X zu erfüllen ist.
Angemerkt wird, dass ein Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitscharakter ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne dieser Norm vorliegt (vgl VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).
Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua). Der minderjährige Beschwerdeführer hat das 14. Lebensjahr vollendet und tritt gemäß § 24 Abs 1 SchulpflichtG hinsichtlich der Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen, neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wurde im gesamten Verfahren in keinster Weise behauptet, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft bzw dass er Aktivitäten oder Bemühungen gesetzt hat, um seiner Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzukommen.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Es ist von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 bis 3 Schulpflichtgesetz ist mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz).
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als sehr schwerwiegend einzustufen. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers wird von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.
Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit anzunehmen.
Mildernd ist die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 Abs 1 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 20 VStG der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. In diesem Falle der Strafbemessung ist ein Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat. Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. dazu VwGH 02.09.1992, 92/02/0150, 21.02.2023, Ra 2022/02/0224).
In Anwendung des § 20 VStG hat die belangte Behörde bereits die gesetzliche Mindeststrafe von Euro 110,00 um die Hälfte unterschritten. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist daher nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und insbesondere des erheblichen Unrechtsgehaltes dieser Verwaltungsübertretung ist die Verhängung einer solchen Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen.
Die Anwendung des § 33a Abs 1 VStG und § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht möglich, weil bereits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen ist.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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