LVwG T LVwG-2025/51/0334-14

LVwG-2025/51/0334-14State Administrative CourtAug 12, 2025

Regest

Werbeeinrichtung<br/>Werbetafel<br/>Landschaftsbild<br/>Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br/>geschlossene Ortschaft<br/>Entfernungsauftrag<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/0334-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.51.0334.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die angewandten Gesetzesbestimmungen „§§ 15 Abs 1, § 29 Abs 8 iVm § 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 35/2025“ zu lauten haben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 06.02.2024 ersuchte AA um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Werbetafel für beidseitige Werbung („CC“) in der Größe von 2500 x 2000 cm (B x H) im südöstlichen Eck des Gst Nr 1, KG W, im Nahbereich der B* Adresse 3 auf Höhe Straßenkilometer 12,73.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Einholung eines naturkundefachlichen Gutachtens, wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß §§ 15 Abs 1 und 29 Abs 1 iVm § 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde AA als Grundstücksbesitzer der Liegenschaft Gst Nr **1, KG W, aufgetragen, die am beantragten Standort bereits ohne entsprechende Bewilligung in Bestand befindliche Werbeeinrichtung „DD“ (mitsamt der Standvorrichtung) gemäß § 15 Abs 7 TNSchG 2005 binnen einer Frist von einem Monat zu entfernen (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen aus, dass die Werbetafel nach den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen zu einer zumindest geringen Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild führen wird, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass für die bereits in Bestand befindliche Werbeeinrichtung keine Bewilligung vorhanden sei. Da nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht erhoben werden konnte, wer für die Errichtung der Werbeeinrichtung verantwortlich sei, sei die Entfernung gemäß § 15 Abs 7 TNSchG 2005 dem Grundstückseigentümer aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde in welcher zusammengefasst geltend gemacht wird, dass das eingeholte Gutachten ergänzungsbedürftig sei, weil detaillierte Beschreibungen der Faktoren, die das Landschaftsbild prägen, fehlen würden. Es seien bereits diverse Störungen vorhanden (Supermarkt, Tankstelle, Verkehrstafeln etc), weshalb die gegenständliche Werbetafel keinerlei nachteiligen Einfluss auf das Landschaftsbild haben könne. Insbesondere liege keine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes vor. Zudem liege die Tafel nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weil sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Tafel, jedenfalls innerhalb von 50 Metern, ein Supermarkt befinde, und direkt daneben weitere Geschäfts- und Wohngebäude.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.03.2025 (OZ 2) wurde der naturkundefachliche Amtssachverständige mit der Ergänzung seines Gutachtens im Sinne des Beschwerdevorbringens beauftragt.

Mit Schreiben vom 14.05.2025 (OZ 4) übermittelte der naturkundefachliche Amtssachverständige die entsprechende Gutachtensergänzung nach durchgeführtem Ortsaugenschein.

Am 16.07.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter, ein Vertreter des Landesumweltanwaltes und der naturkundefachliche Amtssachverständige teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterte der Amtssachverständige sein Gutachten vom 24.09.2024 und vom 14.05.2025. Die anwesenden Parteien verzichteten am Ende der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses und auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung (vgl OZ 8 S 9 und 10).

II.Sachverhalt:

AA beantragte bei der belangten Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Werbeeinrichtung in Form einer Werbetafel für beidseitige Werbung für ein Hotel („CC“) in der Größe von 2500 x 2000 cm (B x H) im südöstlichen Eck des Gst Nr 1, KG W, im Nahbereich der B* Adresse 3 auf der Höhe von Straßenkilometer 12,73. AA ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Gst Nr **1, KG W.

Auf der Tafel soll ein Foto des Hotels mit der Umgebung abgebildet sein und in weißer Schrift in unterschiedlichen Schriftgrößen und -stärken auf das Hotelangebot, deren Webseite samt Abbildung eines Richtungspfeiles und Entfernungsangabe hingewiesen werden.

Der beantragte Standort liegt außerhalb einer geschlossenen Ortschaft (siehe Abbildung 1; Standort markiert durch ein rotes X). In östlicher Richtung zum beantragten Standort ist zwar ein Supermarktgebäude in einem Abstand von weniger als 50 m situiert. In westlicher Richtung beträgt der Abstand vom beantragten Standort zum nächsten Gebäude etwa 200 m. Der Abstand zwischen dem Supermarktgebäude und dem in westlicher Richtung nächsten Gebäude entlang der B*** beträgt mehr als 200 m. In nördlicher und südlicher Richtung des beantragten Standortes befindet sich unverbautes Freiland.

„Bild anonymisiert“

Abbildung 1

Der beantragte Standort der Werbetafel befindet sich am wesentlichen Ortseingang zu W am Hangfuß des Miesberges. Der direkt angrenzende Hang ist als steiler magerer aber artenreicher Halbtrockenrasen ausgebildet und in der Biotopkartierung als ökologisch sehr wertvoller Bereich dargestellt. Dieser Halbtrockenrasen ist landschaftsprägend, er ändert im Laufe der Jahreszeiten sein Erscheinungsbild, ist aber durchgehend durch die unregelmäßige Geländeausprägung charakterisiert. Im unmittelbaren Nahbereich zur Werbeeinrichtung stockt am Hang eine Gehölzgruppe, die ebenfalls landschaftsprägend ist. Die zwischenzeitlich entfernten Bäume haben die bestehende Werbetafel teilweise verdeckt; nunmehr steht diese frei und fällt in der Landschaft noch deutlicher auf. In Richtung Westen ragen im Hintergrund die Felswände des Us auf, sie sind blickfangend und in der Landschaft dominierend. Vor dem U ist die reich strukturierte Kulturlandschaft bestehend aus kleineren Siedlungen, landwirtschaftlichen Hofstellen, landwirtschaftlichen Wiesen, Feuchtgebieten und Feldgehölzen charakteristisch und prägend. In Richtung Osten setzt sich auf der nördlichen Seite der Hang mit dem Halbtrockenrasen sowie kleinen Gehölzen fort, weiters ist eine Bushaltestelle an der Landstraße im Blickfeld, im Hintergrund ist der V bzw der W blickwirksam. In Richtung Süden dominieren Geschäftslokale mit teilweise Werbeeinrichtungen an den Wänden das Landschaftsbild. Auf der der Werbeeinrichtung gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ein dominanter Laubbaum, daneben kleinere in grün gehaltene Werbeeinrichtungen, die auf die Campingplätze in W verweisen.

Das Landschaftsbild ist im gegenständlichen Fall schon durch einen auffälligen Supermarkt und die östlich angrenzende Siedlung mit Tankstellen vorbelastet. Demgegenüber stellen aber die Weideflächen, der Wald und die Grasberge im Hintergrund in Richtung Osten, insbesondere aber in Richtung Westen die Feuchtwiesen und landwirtschaftlichen Wiesen vor dem alles dominierenden U stark positiv-landschaftsprägende Elemente dar.

Die beantragte Werbeeinrichtung führt zu einer zumindest geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Der Trockenrasen des Miesberges, der als steiler magerer, aber artenreicher Halbtrockenrasen ausgebildet ist, wird durch die Tafel in Blickrichtung Westen verdeckt. Die Werbetafel ist in der Landschaft auffallend und lenkt den Blick von den umgebenden Kulturlandschaften und den Blick vom U ab. Durch die mittlerweile entfernten Laubbäume fällt die Werbetafel noch mehr auf. Sie stellt einen Fremdkörper in der vielfältigen Kultur- und Naturlandschaft dar.

Am beantragten Standort ist bereits eine Werbeeinrichtung „DD“ vorhanden. Diese Werbeeinrichtung wurde im Jahr 2005 am nunmehr beantragten Standort errichtet. Es konnte nicht festgestellt werden, wer die Errichtung der Werbetafel veranlasst hat. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung liegt für diesen Standort nicht vor.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum beantragten Vorhaben ergeben sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers, dem Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Grundeigentum des Beschwerdeführers am Gst Nr **1, KG W, ergibt sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug vom 15.07.2025 (OZ 5).

Die Feststellung, wonach die beantragte Werbetafel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Lageplan zur beantragten Werbeeinrichtung (siehe Tiris-Luftbildaufnahme, S 23 des Verwaltungsaktes; Abbildung 1 in den Feststellungen) sowie dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus TirisMaps (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Abstand zwischen dem Supermarktgebäude und dem nächsten Gebäude in westlicher Richtung der B*** Adresse 3 etwas mehr als 200 m beträgt. Der Standort der beantragten Werbeeinrichtung ist zudem unstrittig.

Die Feststellungen zum Landschaftsbild aus den unterschiedlichen Blickwinkeln zum beantragten Standort ergeben sich aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 24.09.2024, der Gutachtensergänzung vom 14.05.2025, ***, (OZ 4) und den Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 8 S 4 ff). Der Amtssachverständige nahm dabei – nach Durchführung eines Ortsaugenscheines – eine detaillierte Beschreibung der das Landschaftsbild prägenden Faktoren vor und berücksichtigte dabei auch die in der Umgebung bereits bestehenden menschlichen Eingriffe. Die festgestellten zumindest geringen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ergeben sich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus dem Gutachten samt Gutachtensergänzung. Der Amtssachverständige bestätigte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach, dass es durch die beantragte Werbeeinrichtung zu einer zumindest geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommt (vgl OZ 8 S 4 ff). Er befasste sich dabei auch mit den bereits bestehenden Vorbelastungen in der Landschaft (Supermarkt, Gebäude, Bushaltestelle, etc.). Das Landesverwaltungsgericht folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten des Amtssachverständigen auch nicht auch gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Einholung eines weiteren naturkundefachlichen Gutachtens beantragte, war dies aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erforderlich, zumal sich bereits aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen eindeutig eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben hat. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters kam es dabei auch nicht zu Widersprüchlichkeiten, sondern kam der Amtssachverständige sowohl in seinem Gutachten vom 24.09.2024, als auch in seiner Gutachtensergänzung vom 14.05.2025 zu einer zumindest geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und bestätigte dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrmals (vgl OZ 8 S 4 ff). Vielmehr entgegnete der Amtssachverständige zum Vorbringen des Rechtsvertreters – wonach es nunmehr durch die Entfernung der Bäume im Nahebereich der beantragten Tafel zu einer Verbesserung des Landschaftsbildes gekommen sei und somit die Tafel keine Beeinträchtigung mehr darstelle – in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise, dass die Entfernung der gegenständlichen Bäume jedenfalls nicht zu einer Verbesserung des Landschaftsbildes führt und die Bäume, als Naturgebilde, jedenfalls keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen könnten (vgl OZ 8 S 4). Anschließend bestätigte der Amtssachverständige erneut, dass durch die beantragte Werbeeinrichtung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist.

Die Feststellung zur bereits bestehenden Tafel am nunmehr beantragten Standort ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt (vgl S 131 ff). Dass die Tafel nach wie vor dort steht, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass keine naturschutzrechtliche Bewilligung der bereits vorhandenen Tafel am nunmehr beantragten Standort vorliegt, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und der Bestätigung der belangten Behörde (vgl S 133 ff; OZ 10). Auch vom Beschwerdeführer wurden keinerlei Beweise erbracht, dass für den gegenständlichen Standort eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegen würde. Dass der ursprüngliche Verursacher der bestehenden Tafel nicht mehr festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Erhebungen der belangten Behörde (vgl erneut S 133 ff, sowie S 145).

Die in der mündlichen Verhandlung beantragte Einholung der naturkundefachlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2005 (zu Zl ) zu einer damals zu beurteilenden Werbeeinrichtung („DD“) ergab, dass es sich beim damaligen Vorhaben um einen gänzlich anderen Standort handelte – nämlich etwa bei Straßenkilometer 15,4 der B –, als der nunmehr beantragte Standort, welcher bei Straßenkilometer 12,73 der B*** liegt (vgl OZ 9 bis 11 samt TirisMaps-Auszug der unterschiedlichen Standort in OZ 11). Dies wurde auch vom Amtssachverständigen bestätigt (vgl OZ 8 S 6 und OZ 9). Dass am nunmehr beantragten Standort keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag, ergab sich in eindeutiger Weise aus dem Akteninhalt der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Gegenteilige Beweise wurden auch vom Beschwerdeführer nicht beigebracht.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 35/2025, lauten auszugsweise:

„§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

[...]“

„§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) [...]

(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.

[...]“

„§ 15

Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von

a) Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;

b) gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;

c) Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;

d) Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;

e) Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften oder für eine Europäische Bürgerinitiative beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen;

f) Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Abs. 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lassen;

g) Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, sofern sie weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.

(5) Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Abs. 2 lit. g keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.

(6) Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.

(7) Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.

(8) [...]“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) [...]

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) [...]

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(9) [...]“

V.Erwägungen:

Beim gegenständlich beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Werbeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs 3 TNSchG 2005; dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls ist unstrittig, dass die gegenständliche Werbetafel nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs 2 TNSchG 2005 fällt und auch eine Anwendbarkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 04.11.1997 über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen, LGBl Nr 96/1997, bereits aufgrund der Größe der Werbeeinrichtung nicht in Frage kommt.

Vom Beschwerdeführer wurde allerdings die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 15 Abs 1 TNSchG 2005 in Zweifel gezogen, da sich laut seinem Vorbringen der Standort der gegenständlichen Werbetafel innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinde.

§ 3 Abs 2 TNSchG 2005 definiert den Begriff „geschlossene Ortschaft“ als ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung bereits ausgesprochen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 eine zusammenhängende Bebauung durch einen Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden nicht unterbrochen wird. Besteht jedoch ein Abstand von mehr als 50 m zwischen zwei Gebäuden, so liegt insoweit eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges vor. Ein Gebäude, das von anderen Gebäuden mehr als 50 m entfernt ist, liegt demnach nicht mehr innerhalb der – durch diese Gebäude gegebenenfalls konstituierten und begrenzten – geschlossenen Ortschaft; auch das Gebiet zwischen diesen Gebäuden und einem davon mehr als 50 m entfernten Gebäude zählt nicht mehr zur geschlossenen Ortschaft (vgl VwGH 31.03.2009, 2007/10/0186, wmN).

Eine "geschlossene Ortschaft" nach § 3 Abs 2 TNSchG 2005 wird durch eine Ansammlung von weniger als 50 m voneinander entfernt gelegenen Gebäuden konstituiert und begrenzt; das Gebiet zwischen zwei solchen Gebäudeansammlungen bzw einer solchen Ansammlung und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude zählt nicht zur geschlossenen Ortschaft. Tafeln, die sich jedenfalls außerhalb des durch Wohn- und Betriebsgebäude verbauten Gebiets befinden, liegen daher unabhängig von ihrer Entfernung zu diesen Gebäuden außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb sie einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen (vgl VwGH 18.03.2015, 2013/10/0193, mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur ergibt sich für den vorliegenden Fall in eindeutiger Weise, dass der gegenständliche Standort, auf welchem die beantragte Werbetafel errichtet werden soll, jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, da dieser nicht überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umgeben ist. Vielmehr grenzt nur in östlicher Richtung ein Gebiet mit Gebäuden an, deren Abstand nicht mehr als 50 m zueinander liegt, während in den anderen Himmelsrichtungen keine geschlossene Ortschaft angrenzt. Wie festgestellt, beträgt der Abstand zwischen dem Supermarktgebäude und dem in westlicher Richtung nächsten Gebäude über 200 m; der beantragte Standort der Werbetafel liegt zwischen diesen Gebäuden. Wie oben ausgeführt, zählt ein Gebiet zwischen einer Gebäudeansammlung und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude nicht zur geschlossenen Ortschaft (vgl erneut VwGH 31.03.2009, 2007/10/0186; VwGH 18.03.2015, 2013/10/0193, jeweils mwN).

Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass der an ein zur geschlossenen Ortschaft zählendes Gebäude anschließende 50m-Bereich ebenfalls immer zur geschlossenen Ortschaft zähle, ist daher nicht zutreffend (vgl erneut VwGH 31.03.2009, 2007/10/0186). Dieser Bereich läge nur dann innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, wenn er – anschließend an das zur geschlossenen Ortschaft zählende Gebäude – nach höchstens 50 m wiederum an ein Wohn- oder Wirtschaftsgebäude grenzte; das ist hier unbestritten nicht der Fall. Dass es sich bei den unbebauten Grundflächen um Park-, Sportanlagen oder vergleichbare Flächen handeln würde, wurde weder vorgebracht noch haben sich hierzu Anhaltspunkte im Verfahren ergeben.

Die gegenständlich beantragte Werbeeinrichtung liegt demnach jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb eine Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs 1 TNSchG 2005 gegeben war.

Gemäß § 15 Abs 1 TNSchG 2005 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde bereits von der belangten Behörde ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt, aus welchem sich schließlich ergab, dass durch die beantragte Werbetafel zumindest geringe Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes gegeben sind.

Zum Landschaftsbild und einer Beeinträchtigung desselben hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem TNSchG bereits ausgeführt:

Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen. Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen (vgl VwGH 29.06.2006, 2004/10/0106, wmN).

Um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, dass die Behörde ihrem Bescheid eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse – insbesondere auf sachverständiger Basis – beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrundelegt. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen (vgl VwGH 27.01.1997, 93/10/0184, mwN).

Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl VwGH 29.01.1996, 96/10/0002, mwN).

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der naturkundefachliche Amtssachverständige mit einer Gutachtensergänzung beauftragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Gutachten samt Ergänzung mit den anwesenden Parteien erörtert und konnten ausreichend Fragen an den Amtssachverständigen gestellt werden.

Aus dem Gutachten vom 24.09.2024 sowie der Gutachtensergänzung vom 14.05.2025 des Amtssachverständigen geht hervor, dass die beantragte Werbetafel jedenfalls zu einer zumindest geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt, da diese einen Fremdkörper in der hier vorliegenden vielfältigen Kultur- und Naturlandschaft (artenreicher Halbtrockenrasen am Hang des Miesberges, Feldgehölzgruppe, Feuchtwiesen und landwirtschaftliche Wiesen und dominierender Gebirgszug des Us als stark positiv-landschaftsprägende Elemente) darstelle und die Werbetafel diese Landschaft teilweise verstelle. Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten – nach Durchführung eines Ortsaugenscheines – die verschiedenartigen Erscheinungen der gegenständlichen Landschaft umfassend und großräumig beschrieben. Er hat im Detail dargelegt, welche Elemente der Landschaft ihr prägendes Bild geben und von einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Er beschrieb dabei das Bild der betroffenen Landschaft von jedem Blickpunkt aus. Insbesondere berücksichtigte der Amtssachverständige auch die im gegenständlichen Fall bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe und Vorbelastungen (insbesondere im südlichen Bereich der gegenständlichen Werbeeinrichtung, nämlich durch einen Supermarkt und weitere Gebäude etc.). Letztlich kam der Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass die geplante Werbeeinrichtung jedenfalls zu einer zumindest geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt. Demnach fügt sich die beantragte Werbetafel nicht harmonisch in das Landschaftsbild ein, sondern stellt vielmehr einen Fremdkörper in der vielfältigen Kultur- und Naturlandschaft dar. Dies bestätigte der Amtssachverständige auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach. Er berücksichtigte dabei auch die bereits bestehenden Vorbelastungen und führte dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass ohne die Vorbelastungen sogar von einer noch größeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hätte ausgegangen werden müssen (vgl OZ 8 S 4). Es bestanden für das Gericht keinerlei Gründe an den Ausführungen des Amtssachverständigen zu zweifeln. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist dem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in der Vergangenheit betreffend eine Werbeeinrichtung bestehend aus vier Tafeln mit drei Flächeneinheiten (ca 8m x 3m, 2,5m x 3m und 5m x 3m), in einer von Menschen gestalteten Landschaft iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz TNSchG 1991 (dort: von vielen Autofahrern benutzter Parkplatz einer Liftstation, gewerbliche Nutzung der Landschaft durch den Liftbetrieb, vorangegangene umfangreiche Rodungen für die Pisten) ausgesprochen, dass diese infolge ihrer Größe und der farbigen Plakate eine Beeinträchtigung des Interesses an der Erhaltung der Landschaft unter dem Aspekt des § 1 Abs 1 lit a TNSchG 1991 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) darstellt. Die Beeinträchtigung dieses in § 1 Abs 1 TNSchG 1991 genannten Interesses allein schon berechtigt zur Versagung der begehrten Bewilligung nach § 27 Abs 5 iVm § 15 Abs 1 TNSchG 1991, weil damit die Voraussetzung für eine solche Bewilligung, nämlich das Fehlen einer Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 legcit nicht vorliegt (vgl VwGH 05.07.1993, 92/10/0413).

Soweit in der Beschwerde auf ein zukünftiges Projekt betreffend ein Bauvorhaben auf der B*** verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses Bauprojekt noch nicht umgesetzt wurde, zumal das diesbezügliche naturschutzrechtliche Verfahren noch bei der Behörde behängt (vgl OZ 7). Darüber hinaus legte der Amtssachverständige im Zuge seiner Einvernahme schlüssig dar, dass sich durch das – noch im Bewilligungsverfahren befindliche – Bauprojekt an der B*** an seinen Aussagen im Gutachten hinsichtlich der beantragten Werbetafel keine Änderungen ergeben und eine geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt (vgl OZ 8 S 4f).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass im gegenständlichen Fall keine maßgebende Veränderung der Landschaft gegeben ist, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines Eingriffes in das Landschaftsbild darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 01.08.2025 (OZ 14) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Oberösterreichischen Naturschutzgesetz ergangen ist (welches in § 3 Z 2 Oö NSchG 2001 idF vor der Novelle LGBl Nr 54/2019 zur Begriffsbestimmung des Eingriffes in das Landschaftsbild auf „maßgebliche“ Veränderungen abgestellt hat). Die zitierte Judikatur lässt sich sohin nicht eins zu eins auf den hier vorliegenden, das TNSchG 2005 betreffenden Fall übertragen.

Gemäß § 15 Abs 1 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit nicht beeinträchtigt werden. Kommt es zu einer derartigen Beeinträchtigung, darf die Bewilligung nicht erteilt werden (vgl idS bereits VwGH 05.07.1993, 92/10/0413). Das Ausmaß der festgestellten Beeinträchtigung dabei spielt keine Rolle. Da im gegenständlichen Fall durch die beantragte Errichtung der Werbeeinrichtung, insbesondere aufgrund deren Erscheinungsbild und Lage, jedenfalls zumindest geringe Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes festgestellt wurden, hat die belangte Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung zu Recht versagt.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. Der Spruch war insofern zu präzisieren, zumal für Werbeeinrichtungen gemäß § 15 Abs 6 TNSchG 2005 die Bestimmungen des § 29 Abs 5 bis 11 TNSchG 2005 sinngemäß gelten. Gemäß § 29 Abs 8 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung – im gegenständlichen Fall die Voraussetzung gemäß § 15 Abs 1 TNSchG 2005 – nicht vorliegen.

Betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass für den gegenständlichen Standort, auf dem sich die Werbetafel befindet, keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt.

Da derjenige, der dies veranlasst hat, nicht mehr festgestellt werden konnte, hat die belangte Behörde zu Recht dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer des Gst Nr **1, KG W, aufgetragen, die Werbeeinrichtung zu entfernen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel, weil die anwesenden Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf eine Verkündung verzichteten (vgl OZ 8 S 10). Darüber hinaus entfiel die mündliche Verkündung gemäß § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG, da das ergänzende Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie die Ausführungen des Amtssachverständigen noch einer reiflichen Überlegung und Würdigung bedurfte, weshalb das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte.

Zur – aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – ergänzend eingeholten naturkundefachlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2005 und der damit in Zusammenhang stehenden Ermittlungen, ist festzuhalten, dass die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, weil die Parteien ausdrücklich auf eine solche verzichteten (vgl OZ 8 S 9).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angenommen werden kann und ob das Vorhaben innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, wurde im Einklang mit der oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt fallbezogen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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