LVwG T LVwG-2025/26/1298-4

LVwG-2025/26/1298-4State Administrative CourtAug 12, 2025

Regest

Freizeitwohnsitzverwendung<br/>Verwaltungsübertretung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/26/1298-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.26.1298.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.03.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Tiroler Raumordnungsgesetzes,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die angewandten Verwaltungsvorschriften

-mit „§ 13 Abs 3 lit a, Abs 6 erster Satz und Abs 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 78/2023“ sowie

-mit „§ 13a Abs 1 lit a und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 63/2023“

konkretisiert werden.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.200,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:10.02.2017 -17.12.2024

Ort:**** X, Adresse 2, Top 3

Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich die Wohnung unter der Adresse Adresse 2, Top 3, **** X, auf Gst. Adresse 3, GB ***** X, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt.

Die Wohnung diente nicht der Befriedung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 3 lit a, Abs 6 erster Satz und Abs 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 begangen, weshalb über ihn gemäß § 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 2 Stunden) verhängt wurde.

Der Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 600,00 festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Strafbehörde im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Wohnsitz nach Maßgabe der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe, was unstrittig geblieben sei.

Der Beschuldigte habe dem widersprechend im Tatzeitraum die Wohnung als Freizeitwohnsitz verwendet. Der Beschuldigte sei nämlich in verschiedenen Einrichtungen und an unterschiedlichen Örtlichkeiten in Z als Mediziner tätig, seine Söhne besuchten in Z die Schule und lebe schließlich auch die Ehefrau in Z.

Demnach seien die privaten, familiären und beruflichen Interessen des Beschuldigten in Tirol jenen in Z untergeordnet. Die vom Beschuldigten in Tirol genutzte Wohnung diente daher nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses des Beschuldigten, sondern vielmehr Freizeitwohnsitzzwecken des Beschuldigten.

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass als Verschuldensgrad Vorsatz angenommen werde, zumal der Beschuldigte zumindest seit dem Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 21.01.2020 zum behördlichen Aufforderungsschreiben der Gemeinde vom 20.12.2019, sich zum Verdacht der Verwendung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz zu äußern, gewusst habe, dass die Freizeitwohnsitznutzung unrechtmäßig sei.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung sei erheblich, da die rechtswidrige Nutzung von Wohnungen als Freizeitwohnsitze den Interessen der einheimischen Bevölkerung an leistbarem Wohnraum und bodensparender Bebauung massiv zuwiderlaufe.

Auch bei Würdigung der Unbescholtenheit des Beschuldigten als strafmildernd erscheine die verhängte Strafe als angemessen, dies mit Blick auf die Erschwerungsgründe eines langen Tatzeitraumes und des Vorsatzes.

Mangels Offenlegung werde von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen, zumal sich ein Durchschnittsverdiener keinen Freizeitwohnsitz in X leisten könne.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher Folgendes beantragt wurde:

„Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. )das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen

in eventu

2. )das angefochtene Straferkenntnis beheben und eine Ermahnung aussprechen

in eventu

3. )die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabsetzen und teilbedingt verhängen

in eventu

4. )die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabsetzen

in eventu

5. )jedenfalls einen Teil der verhängten Geldstrafe bedingt nachsehen

in eventu

6. )das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“

Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel auch näher. Zur Strafhöhe führte er kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die Strafzumessungsgründe weder richtig erfasst noch ihrem Gewicht entsprechend richtig gewürdigt habe.

So gehe die belangte Behörde beim Verschuldensgrad zu Unrecht von Vorsatz aus, irre die Behörde doch darin, dass der Beschwerdeführer gewusst haben solle, dass er die Wohnung unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz nutze.

Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.01.2020 sowie aus dem behördlichen Aufforderungsschreiben der Gemeinde vom 20.12.2019 seien unzutreffend. Vielmehr verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer von einer rechtmäßigen Nutzung der Wohnung als Arbeitswohnsitz immer ausgegangen sei. Die Behörde habe in ihrem Schreiben vom 20.12.2019 auch nur einen Verdacht einer unrechtmäßigen Nutzung geäußert.

Der Beschwerdeführer habe sich in unverschuldeter, auch nicht fahrlässig herbeigeführter Rechtsunkenntnis befunden und könne er daher mangels Verschuldens nicht abgestraft werden, sei er doch seiner Erkundigungspflicht nachgekommen.

Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer genauere Erkundigungen bei der zuständigen Gemeindebehörde einholen hätte müssen, könnte allenfalls von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen werden, mit Sicherheit könne nicht vorsätzliches Handeln angelastet werden, sodass der Erschwerungsgrund des Vorsatzes gegenständlich nicht vorliege.

Bei der Unbescholtenheit handle es sich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Milderungsgrund. Diesen Milderungsgrund habe die Behörde nur unzureichend berücksichtigt, was sich aus dem Umstand ergebe, dass die Behörde diesen Milderungsgrund lediglich in Klammer gesetzt erwähnt habe.

Zu Unrecht habe die Behörde auch überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Beschwerdeführer angenommen. Nicht nachvollziehbar sei das Argument der Behörde, dass sich ein Durchschnittsverdiener keinen Freizeitwohnsitz in X leisten könne. Die verfahrensgegenständliche Wohnung stehe auch lediglich im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers.

Bei nicht bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen sei.

Dass der Beschwerdeführer für zwei Kinder sorgepflichtig sei, habe die belangte Behörde nicht in Anschlag gebracht.

Angesichts der vom Bürgermeister der Gemeinde X ausgesprochenen Benützungsuntersagung für die Wohnung sei aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer hohen unbedingten Geldstrafe nicht erforderlich. Ebenso wenig rechtfertigten generalpräventive Erwägungen die Höhe der von der Behörde vorgesehenen Geldstrafe. Die verhängte Geldstrafe sei jedenfalls überhöht.

In Bezug auf den angelasteten Tatzeitraum sei der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig, die belangte Behörde habe nämlich Feststellungen dahingehend unterlassen, dass der Beschwerdeführer mit der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes am 10.02.2017 an der verfahrensgegenständlichen Adresse bereits diese Unterkunft als Freizeitwohnsitz genutzt habe.

Mit Eingabe vom 03.07.2025 schränkte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel insoweit ein, als damit nur noch eine Anfechtung des bekämpften Straferkenntnisses der Strafhöhe nach erfolgen soll.

Mit dieser Prozesserklärung verband der Rechtsmittelwerber die Darlegung seiner Auffassung, dass die vom Landesverwaltungsgericht Tirol bereits für den 10.07.2025 anberaumte Beschwerdeverhandlung nicht mehr notwendig sei.

Dem Strafverfahren war ein baupolizeiliches Verfahren vorangegangen, und zwar wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.12.2024 dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 6 lit g der Tiroler Bauordnung 2022 die weitere Benützung des Objektes „Adresse 2/Top 3, **** X“ als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 15.04.2025 als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung dabei mit der Maßgabe bestätigt, dass die weitere Benützung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz „unverzüglich, längstens aber bis zu einem datumsmäßig bestimmten Tag“ anstatt „mit sofortiger Wirkung“ zu unterlassen ist.

Die gegen diese Rechtsmittelentscheidung beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde blieb erfolglos. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2025, Zl E 1535/2025-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz wegen unzulässiger Nutzung einer Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke.

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Strafbehörde mit der angefochtenen Strafentscheidung zum Vorwurf gemacht, im Zeitraum vom 10.02.2017 bis 17.12.2024 die Wohnung „**** X, Adresse 2/Top 3“ entgegen den raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 3 des Gebäudes Adresse 2 in **** X, dies gemeinsam mit seiner Ehegattin CC.

Die angeführte Wohnung wird vom Rechtsmittelwerber selbst genutzt, sie wurde demnach (noch) nicht vermietet. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nutzen die gegenständliche Wohnung kaum.

Der Rechtsmittelwerber wohnt derzeit mit Hauptwohnsitz an der Adresse DD, Haus 1/2, **** Z. Zuvor hatte er seinen Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 6 in **** Z.

An letzterer Adresse in der Waldeckgasse wohnen die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die beiden gemeinsamen Söhne EE (geboren XXXX) und FF (geboren XXXX) mit Hauptwohnsitz.

Der Beschwerdeführer ist mit Nebenwohnsitz seit 10.02.2017 in der streitverfangenen Wohnung in X an der Adresse Adresse 2/Top 3 gemeldet.

Die beiden Söhne des Beschwerdeführers besuchen derzeit in Z die Schule, zu seinen Söhnen pflegt der Rechtsmittelwerber normalen Kontakt.

Die Mutter des Rechtsmittelwerbers und dessen Schwiegereltern leben ebenfalls in Z und hält der Beschwerdeführer zu diesen Personen normalen Kontakt. Seine Schwester lebt in Zell am See, auch zu dieser pflegt der Beschwerdeführer normalen Kontakt.

Zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:

Bis 2023 war der Rechtsmittelwerber als Universitätsprofessor an der medizinischen Universität in Z tätig, seit 2023 bietet er noch ein Wahlfach für Studierende an, wobei ihm die Studierenden im XXXX in Z bei Operationen zusehen und diese Operationen auch mit den Studierenden besprochen werden. Außerdem betreut er noch einige Diplomanden bei ihren wissenschaftlichen Arbeiten, was überwiegend online erfolgt.

Im XXXX in Z arbeitet der Beschwerdeführer noch 15 Stunden die Woche, und zwar montags und dienstags. Dort ist er als Chirurg tätig und führt Operationen durch, bei denen ihm – wie schon aufgezeigt – Studierende der medizinischen Universität Z zuschauen.

Außerdem ist er in einer Privatordination in der **** in **** Z tätig, dies Montag nachmittags und Mittwoch vormittags, donnerstags ab und an nachmittags.

Seine Privatpatienten operiert der Rechtsmittelwerber an der Zer Privatklinik in der Adresse 5 in **** Z, wobei ihm dort jeden zweiten Mittwoch nachmittags ein entsprechender Operationssaal zur Verfügung steht.

In Tirol ist der Rechtsmittelwerber als Arzt weder in Krankenhäusern noch in Ordinationen bzw in Ärztezentren tätig.

Schließlich ist der Beschwerdeführer bei ärztlichen Veranstaltungen bzw Ärztekongressen udgl als Vortragender, aber auch als Moderator tätig, wobei dieser Tätigkeitsbereich den Beschwerdeführer zeitlich sehr stark in Anspruch nimmt, und zwar in einem Ausmaß von etwa 20 bis 30 % seiner Arbeitszeit. Die ärztlichen Veranstaltungen bzw die Ärztekongresse finden dabei weltweit statt, überwiegend in Europa. Zum Teil werden die Veranstaltungen auch online durchgeführt.

Der Beschwerdeführer ist für seine zwei Söhne sorgepflichtig, dies macht er auch in seinem Rechtsmittel geltend.

Seine Ehefrau arbeitet in einer Rechtsanwaltskanzlei in Z, für diese führt der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten ins Treffen.

In Bezug auf seine Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse steht aufgrund der Darlegungen des Rechtsmittelwerbers im Verfahren weiters fest, dass er Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung „**** X, Adresse 2/Top 3“ ist, dies gemeinsam mit seiner Ehegattin. Außerdem ist bekannt, dass der Beschwerdeführer beruflich als Mediziner an verschiedenen Einrichtungen in Z tätig ist, zudem als Vortragender und Moderator medizinischer Fachveranstaltungen bzw –kongresse hauptsächlich in Europa, aber auch an Orten in der ganzen Welt, wobei diese Veranstaltungen teilweise online durchgeführt werden.

Im Zusammenhang mit seiner letztangeführten Tätigkeit betreibt der Beschwerdeführer in der Rechtsform eines Einzelunternehmers auch ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“.

Weiteres ist in Bezug auf die Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers nicht bekannt, insbesondere hat er keine näheren Angaben dazu gemacht, welches monatliche Nettoeinkommen ihm durchschnittlich zur Verfügung steht, ob er Schulden abzutragen hat und ob er - abgesehen von der Wohnung in X - noch weiteres Liegenschaftseigentum hat, obschon er mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 20.02.2025 ausdrücklich dazu eingeladen worden ist, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten näher darzulegen.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der vorliegenden Aktenlage und insbesondere auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 20.02.2025 ergibt.

Widersprüchliche Beweisergebnisse, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären, liegen im Gegenstandsfall nicht vor. Die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen konnten auf sicherem Boden getroffen werden.

IV.Rechtslage:

In Anbetracht der Verfahrenserklärung des Beschwerdeführers mit dessen Eingabe vom 03.07.2025 sind im gegenständlichen Beschwerdefall die Regelungen zur Strafbemessung des § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, verfahrensmaßgeblich.

Diese haben folgenden Inhalt:

„§ 19.

Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

V.Erwägungen:

Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt der Rechtsmittelwerber mit Blick auf seine Prozesserklärung gemäß Eingabe vom 03.07.2025 nur noch eine Überprüfung der angefochtenen Strafentscheidung der Strafhöhe nach.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher angesichts des grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfangs nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen, ist doch der Schuldspruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 31.03.2025 infolge der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe durch den Rechtsmittelwerber in Rechtskraft erwachsen, lediglich der Strafausspruch ist noch anfechtungsgegenständlich.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Verwaltungsgericht im Fall der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe von der Verwirklichung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung sowie vom Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen (vgl VwGH 02.12.2015, Ra 2015/02/0220).

Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol folglich nicht mehr mit dem Vorbringen zu befassen, der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitraum beruhe auf unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen, zumal mit der bloßen Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in X nicht tragfähig angenommen werden könne, die verpönte Freizeitwohnsitzverwendung habe mit diesem Zeitpunkt begonnen.

Gleiches gilt für die gerügte fehlende Sachverhaltsfeststellung zur Nutzung der gegenständlichen Wohnung in X als Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer und zur beanstandeten mangelhaften Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass die Anführung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.12.2024 sowie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.03.2025 (gemeint wohl: 15.04.2025) nicht genügten, um die vorgeworfene unzulässige Freizeitwohnsitznutzung als erwiesen anzunehmen.

Ebenso wenig war noch eine Befassung mit den Einwänden des Rechtsmittelwerbers erforderlich, dass er immer die Meinung vertreten habe, eine legale Nutzung der Wohnung als Arbeitswohnsitz vorzunehmen.

Demnach musste auch nicht mehr auf die (weitere) Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen werden, er habe in unverschuldeter Rechtsunkenntnis gehandelt, da er seiner diesbezüglichen Erkundigungspflicht nachgekommen sei, zumal nach der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von seinem Verschulden infolge seiner Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe auszugehen ist.

Es ist aber anzumerken, dass die entsprechenden Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ohnedies nicht geeignet sind, ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers anzunehmen, zumal er es unterlassen hat, nähere Angaben dazu zu machen, wo bzw bei wem er sich erkundigt hat und welche Auskunft er dabei genau erhalten hat. Sein in keiner Weise substantiiertes Vorbringen zu seinen Erkundigungen ist demzufolge nicht tragfähig genug, um die im Sinne der Rechtsvorschrift des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzunehmende Fahrlässigkeit als doch nicht gegeben zu betrachten.

Von einem Verschulden des Beschwerdeführers zumindest in Form eines fahrlässigen Verhaltens ist vorliegend jedenfalls auszugehen, ob auch vorsätzliches Tatverhalten dem Rechtsmittelwerber angelastet werden kann, wie dies die belangte Behörde getan hat, wird im Folgenden noch näher zu untersuchen sein.

Zur Strafbemessung ist nun Folgendes festzuhalten:

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat der Rechtsmittelwerber im Verfahren nur teilweise Angaben gemacht, dies in unzureichender Weise, zumal vor allem sein Einkommen aus seiner beruflichen Tätigkeit als Mediziner nicht bekannt ist, ebenso wenig seine Vermögensverhältnisse, dies abgesehen vom Umstand, dass er Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung in X ist. Unbekannt ist schließlich auch, ob der Rechtsmittelwerber Schulden abzutragen hat.

Obschon der Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Strafbehörde vom 20.02.2025 eingeladen wurde, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, hat der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Verfahren nichts dargelegt.

Der Rechtsmittelwerber ist der Annahme der belangten Behörde entgegengetreten, es sei bei ihm von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, zumal sich ein Durchschnittsverdiener keinen Freizeitwohnsitz in X leisten könne. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch bemängelt, dass die belangte Strafbehörde seine Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder unberücksichtigt gelassen habe.

Dem vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht zu folgen. Wenn nämlich jemand finanziell in der Lage ist, einen Freizeitwohnsitz im Raum Y – konkret in der Gemeinde X – zu unterhalten, so spricht dies sehr wohl für überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die belangte Behörde hat auch die Söhne des Beschwerdeführers bei ihrer Strafentscheidung im Blick gehabt und hat sie zu diesen festgehalten, dass die Söhne des Beschwerdeführers in Z Schulen besuchen, woraus sich zwanglos ergibt, dass diese noch nicht selbst erhaltungsfähig sind und einer finanziellen Unterstützung durch den Beschwerdeführer bedürfen.

Mit ganz besonderem Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt hat, obschon er dazu eingeladen wurde, vertritt das erkennende Verwaltungsgericht die Auffassung, dass angesichts der Unterhaltung eines Freizeitwohnsitzes in der Gemeinde X durch den Rechtsmittelwerber sehr wohl von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei diesem auszugehen ist und dieser Annahme auch seine Sorgepflichten für seine zwei Söhne nicht entgegenstehen.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als erheblich zu bewerten, da ein gewichtiges öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass die vom Tiroler Landesgesetzgeber erlassenen Freizeitwohnsitzregelungen beachtet werden und Wohnraum, der für die Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses geeignet ist, nicht rechtswidrig für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung dem Immobilienmarkt entzogen wird.

In Anbetracht der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe war – wie bereits zuvor dargelegt - von einem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen (vgl VwGH 02.12.2015, Ra 2015/02/0220).

Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist vorliegend jedenfalls fahrlässige Tatbegehung anzunehmen, zumal der Rechtsmittelwerber – wie schon aufgezeigt – in keiner Weise substantiiert vorgebracht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Insbesondere hat er es unterlassen, näher darzutun, wo bzw bei wem er geeignete Erkundigungen über die Nutzungsmöglichkeiten von Wohnungen und Häusern in Tirol eingeholt hat und welche Auskünfte er dabei erhalten hat.

Die belangte Behörde ist in Bezug auf einen Teil des Tatzeitraumes sogar von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen, dies zumindest seit dem Zeitpunkt des Zugangs des behördlichen Aufforderungsschreibens des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.12.2019, mit welchem der Rechtsmittelwerber eingeladen wurde, zum Verdacht einer unrechtmäßigen Nutzung der Wohnung in X als Freizeitwohnsitz Stellung zu beziehen.

Der Beschwerdeführer hielt dazu in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 28.04.2025 fest, dass diese Schlussfolgerung der belangten Behörde unerklärlich und unrichtig sei, zumal er von einer rechtmäßigen Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Arbeitswohnsitz ausgegangen sei.

Das entscheidende Verwaltungsgericht vermag der Auffassung der belangten Behörde zu folgen. Als dem Beschwerdeführer nämlich mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.12.2019 bekanntgegeben wurde, dass in Bezug auf seine Wohnungsnutzung in Tirol der Verdacht einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung besteht, musste es der Rechtsmittelwerber doch ernstlich für möglich gehalten haben, dass seine konkret geübte Verwendung der Wohnung mit den geltenden Freizeitwohnsitzregelungen nicht vereinbar ist, dennoch hat er diese Nutzung der Wohnung unverändert fortgeführt, sich also mit der Regelwidrigkeit seines Verhaltens abgefunden, womit bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ab dem genannten Zeitpunkt angenommen werden kann (siehe VwGH 26.02.2010, 2009/02/0297).

Nachdem das vorgeworfene Verwaltungsdelikt der unzulässigen Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz eine vorsätzliche Tatbegehung gar nicht erfordert, sondern für die Strafbarkeit hier bereits fahrlässiges Verhalten genügt, war die bedingt vorsätzliche Tatbegehung in Bezug auf den überwiegenden Tatzeitraum als straferschwerend in Anschlag zu bringen, wie dies die belangte Strafbehörde zutreffend ausgeführt hat.

Straferschwerend wirkt auch der recht lange Tatzeitraum von über sieben Jahren, wie dies die belangte Behörde ebenfalls rechtsrichtig erkannt hat.

Als strafmildernd hat bereits die belangte Strafbehörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Nicht zu teilen vermag das entscheidende Verwaltungsgericht die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe dem Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit lediglich eine untergeordnete Rolle beigemessen, da sie die diesbezügliche Ausführung in Klammer gesetzt habe. Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann dem Umstand, dass eine Ausführung in Klammer gesetzt wurde, nicht die Bedeutung zugemessen werden, dass die Ausführung nur eine untergeordnete Rolle habe.

Dem Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit wird jedenfalls wesentliche Bedeutung bei der gegenständlichen Strafbemessung zugemessen.

Weitere Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe sind vorliegend nicht hervorgekommen, weitere Strafmilderungsgründe hat auch der Rechtsmittelwerber nicht konkret ins Treffen geführt.

Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt hat, dass weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen die Verhängung einer unbedingten hohen Geldstrafe rechtfertigen würden, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Strafbehörde bei ihrer Strafbemessung weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen ins Treffen geführt hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sprechen nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts sehr wohl generalpräventive Überlegungen für die erfolgte Bestrafung des Rechtsmittelwerbers, soll doch jedermann deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen für die Nutzung von Gebäuden und Wohnungen als Freizeitwohnsitze nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

In Abwägung aller Strafbemessungsgründe im hier vorliegenden Einzelfall gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (und ebenso die Ersatzarreststrafe) jedenfalls schuld- und tatangemessen ist und für eine Strafminderung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Raum gegeben ist, zumal dem die beiden Straferschwerungsgründe der (bedingt) vorsätzlichen Tatbegehung in Bezug auf einen beträchtlichen Teil des Tatzeitraumes sowie des langen Tatzeitraumes von über sieben Jahren entgegenstehen, dies selbst bei besonderer Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung bloß einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz waren vorliegend nicht gegeben, weil – wie bereits aufgezeigt – die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering beurteilt werden kann, ebenso wenig das Verschulden des Rechtsmittelwerbers und mit Blick auf den langen Tatzeitraum ebenso nicht die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat.

Da die Strafbemessung der belangten Strafbehörde keinen Bedenken des entscheidenden Verwaltungsgerichts begegnet, war der angefochtene Strafausspruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 31.03.2025 zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich mit Blick auf das Gebot des § 44a Verwaltungsstrafgesetz und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113) dazu veranlasst, die angewandten Verwaltungsvorschriften unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben, zumal die belangte Strafbehörde dies unzutreffend gemacht hat.

Von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol konnte im Gegenstandsfall deshalb Abstand genommen werden, da infolge der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe lediglich die Höhe der verhängten Strafe noch zu überprüfen war und auch der Beschwerdeführer – trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde – keinen Antrag gestellt hat, eine Verhandlung durchzuführen.

Vielmehr hat der Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 03.07.2025 sogar ausdrücklich darum gebeten, die bereits anberaumte Rechtsmittelverhandlung für den 10.07.2025 wieder abzuberaumen. Auch die belangte Behörde hat keinen Verhandlungsantrag gestellt.

Infolgedessen vermag sich die Abstandnahme von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung auf § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG zu stützen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage der Strafbemessung ist eine solche, bei der einzelfallbezogene Erwägungen und Kriterien zur Anwendung gelangen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hat sich dabei vorliegend nicht gestellt. Eine Einzelfallentscheidung ist grundsätzlich nicht revisibel, soweit die Entscheidung als vertretbar angesehen werden kann (vgl VwGH 08.03.2021, Ra 2020/17/0089), wovon bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung auszugehen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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