LVwG T LVwG-2025/25/1655-3

LVwG-2025/25/1655-3State Administrative CourtAug 12, 2025

Regest

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/25/1655-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.25.1655.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Rosengasse 15, **** Y, vom 08.07.2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 01.07.2025, Zl ***, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Einspruches nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft X im Spruchpunkt I. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.06.2025 wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.04.2025, Zl ***, als unbegründet ab. In Spruchpunkt II. wurde der Einspruch vom 03.06.2025 gegen die obgenannte Strafverfügung gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten wird. Der Beschwerdeführer bringt durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die Strafverfügung seitens der Erstbehörde an seine Meldeadresse Adresse 1, **** Z, geschickt worden sei. Die Strafverfügung sei dem Beschwerdeführer zwar bereits vor dem 22.05.2025 an seine Meldeadresse postalisch übermittelt worden, er habe diese jedoch erst am 22.05.2025 öffnen können. Der Grund dafür sei im Umzugsstress gelegen, da er gerade zu seiner Verlobten zog und sich nur unregelmäßig an seiner vormaligen Wohnadresse (in seinem Elternhaus) aufhielt. Die Strafverfügung sei zwar entgegengenommen worden, sei jedoch im Zuge des laufenden Umziehens ungeöffnet und unverschuldet zeitweilig in Verstoß geraten. Dieser Umstand könne jedem passieren und stelle einen minderen Grad des Versehens dar. Die verspätete Kenntnisnahme stelle ein unabwendbares Ereignis dar; unmittelbar nach der Kenntniserlangung der Strafverfügung am 22.05.2025 habe er innerhalb gesetzlicher Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht.

Er sei seitens der Erstbehörde nicht persönlich einvernommen worden. Hätte die Behörde ihn einvernommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass das Versäumnis des Beschwerdeführers lediglich auf einem Grad von minderen Verschulden basiere und der Wiedereinsetzung stattgegeben. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Es werde deshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend beantragt, dass der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und der Erstbehörde aufgetragen werde, das ordentliche Verfahren gemäß § 40 ff VStG durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter darüberhinausgehend noch Folgendes aus:

„Wenn ich gefragt werde, warum Herr AA die hinterlegte Strafverfügung vom 23.04.2025 am 02.05.2025 behoben und erst am 22.05.2025 geöffnet hatte, so führe ich an, dass diese Strafverfügung im Zuge der Übersiedlung an den Wohnsitz zu seiner Lebensgefährtin in Verstoß geraten ist. Aufgrund des großen beruflichen und privaten Stresses hatte er die Strafverfügung offenbar vergessen. Am 22.05.2025 hatte er die Strafverfügung geöffnet und ist dann in weiterer Folge zu mir in meine Rechtsanwaltskanzlei gekommen.“

II.Sachverhalt:

Die Strafverfügung vom 23.04.2025, Zl ***, wurde AA von der Erstbehörde mittels RSb-Brief zugestellt. Da beim Zustellversuch der Empfänger nicht angetroffen werden konnte, wurde das Schriftstück zur Abholung hinterlegt; die Abholfrist begann am 29.04.2025. Am 02.05.2025 wurde das Schriftstück vom Empfänger persönlich behoben. Im Zuge der Übersiedlung von seiner Meldeadresse zu seiner Lebensgefährtin vergaß der Beschwerdeführer auf die Strafverfügung und öffnete sie erst am 22.05.2025. Am 03.06.2025 stellte er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Einspruch gemäß § 49 VStG.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen maßgeblich:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 157/2024:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71.

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 34/2024:

„§ 49.

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

V.Erwägungen:

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Der Antragsteller muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als unvorhergesehen einzustufen ist, richtet sich auch nach den subjektiven Verhältnissen der Partei. Voraussetzung dafür ist weiters, dass entweder kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorgelegen ist. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen ab, das heißt, es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann, auch wenn er diesen Eintritt voraussah.

Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Nach der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine auffallende Sorglosigkeit beispielsweise in dem Fall vor, dass die Postaufgabe eines Rechtsmittels wegen der Wahrnehmung spezieller Termine verschoben und nachher darauf vergessen wurde (VwGH 19.11.1996, 95/08/0062), oder jener Fall, in dem der Wiedereinsetzungswerber die sofortige Behebung einer hinterlegten Sendung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht hat (VwGH 22.09.1989, 89/11/0184). In gleicher Weise wurde der Sachverhalt beurteilt, wo eine Partei die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt hat, weil sie irrtümlich den Bescheid in die ein anderes Verwaltungsverfahren betreffende Mappe eingelegt hat (VwGH 29.01.1992, 92/02/0070).

Berufliche Überlastungen reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hin, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (VwGH 28.06.2001, 2001/11/0175). In den Erkenntnissen vom 25.09.1991, 91/16/0064, 25.01.1995, 94/12/0354, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass bei der Versäumung einer Frist, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – gelitten habe, kein bloß minderer Grad des Versehens im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG vorliegt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seiner Lebensgefährtin übersiedelte, war kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.

Aufgrund der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen großer beruflicher und privater Stress keinen Grund für die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Auch ist der Argumentation der Erstbehörde Recht zu geben, dass nach der Behebung der Strafverfügung von einem Durchschnittsmenschen verlangt werden kann, dass er diese unverzüglich öffnet und liest. Einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen kann so etwas nicht passieren und ist in diesem Fall nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof erhöhten Stress, hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme nicht als bloß minderen Grad des Versehens im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG ansieht, kann der mit der Übersiedlung verbundene Stress für den Beschwerdeführer auch nicht als bloß minderer Grad des Versehens gewertet werden.

Da somit die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen, war diese als unbegründet abzuweisen.

Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, war die Rechtzeitigkeit des Einspruches vom 03.06.2025 zu überprüfen.

Die Strafverfügung vom 23.04.2025 wurde dem Rechtsmittelwerber durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist am Dienstag, den 29.04.2025, zu laufen begann. Es handelt sich damit um den ersten Tag der Frist, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Nach § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist ab diesem Tag zu berechnen war. Die Einspruchsfrist endete somit mit Ablauf des Dienstag, 13. Mai 2025. Sie ist deshalb seit 14.05.2025 rechtskräftig. Der dagegen am 03.06.2025 erhobene Einspruch ist damit verspätet und war deshalb als solches zurückzuweisen.

Der gerügte Verfahrensfehler wegen der unterbliebenen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde ist dadurch geheilt, da der Rechtsmittelwerber zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geladen war, wo er seine Sichtweise darlegen hätte können; er hat davon aber keinen Gebrauch gemacht und seine Rechtsvertretung entsandt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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