projects
LVwG-2025/48/1188-2•LVwG T LVwG-2025/48/1188-2
LVwG-2025/48/1188-2State Administrative CourtAug 11, 2025
keine Auskunftspflichtverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Zum bisherigen Verfahrensgang wird insbesondere auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.09.2024, LVwG-2024/37/1160, verwiesen.
Mit Schreiben vom 19.04.2024 erhielt der Beschwerdeführer eine Rückmeldung der belangten Behörde dahingehend, dass er (damals gemeinsam mit seiner Ehefrau) mit E-Mail vom 03.11.2022 bereits eine inhaltsgleiche Anfrage gestellt habe. Es wurde auf die bisherige Korrespondenz verwiesen: Mit E-Mail vom 31.05.2023 sei die Rechtsansicht der Verkehrsbehörde dargelegt worden, dass es sich bei einer mobilen Geschwindigkeitsanzeige um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs handle und die Aufstellung damit dem Straßenerhalter vorbehalten sei. Am selben Tag habe er jedoch gemeinsam mit seiner Ehefrau, vertreten beide durch den nunmehr ausgewiesenen Rechtsanwalt, die bescheidmäßige Feststellung beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 12.09.2023 sei erneut die Rechtsansicht der belangten Behörde dargestellt worden, dass bereits die Auskunft erteilt worden sei und vor Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden können, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2023 Gebrauch gemacht habe und eine Stellungnahme und weitere Anträge abgegeben habe. Über die oben angeführten Anträge sei bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 03.04.2024 abgesprochen worden. Dieser Bescheid sei mit 08.04.2024 an den Beschwerdeführervertreter zugestellt worden.
Mit der Eingabe vom 19.04.2024 wies der Beschwerdeführervertreter daraufhin, dass der Beschwerdeführer sein Anbringen vom 17.04.2024 auf das Tiroler Auskunftspflichtgesetz stütze.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2025 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt, Beschwerde gemäß 130 Abs 1 Z 3 und Art 132 Abs 3 B-VG ein, da der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2024, mit Wirksamkeit vom 18.04.2024, bis dato unerledigt sei. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass im E-Mail vom 17.04.2024, eingebracht mit Wirksamkeit 18.04.2024, der Beschwerdeführer „um Mitteilung [zu einer bereits erteilten Auskunfts-E-Mail vom 10.10.2022 ersucht habe], auf welche konkreten Autoritäten und Erkenntnisquellen (Judikatur, rechtswissenschaftliche Literatur, Expertenmeinung udgl.) sich die Behauptung stützt. Anders formuliert: Wie kommt die Behörde darauf, dass die ‚gegenständlichen mobilen Geschwindigkeitsanzeigen […] Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 StVO)‘ sein sollten?“. Es werde die Feststellung beantragt, dass der Bürgermeister und/oder der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Z dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert habe.
Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 14.04.2025 wurde der Antrag vom 19.04.2024 gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz iVm § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde in Spruchpunkt 2. das Beschwerdeverfahren gemäß § 16 VwGVG eingestellt. Über dieses Auskunftsersuchen sei im Übrigen auch bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des LVwG vom 20.9.2024, LVwG-2024/37/1160, abgesprochen worden. Da es sich bei dem zulässigen Antrag des Beschwerdeführers – mit Wirksamkeit 18.04.2024 – handle, zu dem die Säumnis vorliegen würde, sei mit Schreiben vom 19.04.2024 bereits Auskunft erteilt. Der Antrag sei nicht unerledigt, zumal die Auskunft bereits erteilt worden sei. Allein die Berufung auf eine andere Rechtsvorschrift begründe keine erneute Auskunftspflicht. Das erneute Ansuchen sei daher zurückzuweisen und das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und führte aus, dass es nicht korrekt sei, dass der Antrag vom 19.04.2024 der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegen sei. Dementsprechend sei die Zurückweisung des nicht gestellten Antrages rechtswidrig und die Behörde nicht dafür zuständig gewesen über einen Antrag, der nicht gestellt worden sei, zu entscheiden. Der zulässige Antrag des Beschwerdeführers sei vielmehr vom 17.04.2024, mit Wirksamkeit vom 18.04.2024 eingebracht worden, zu dem eine Sachentscheidung zu erledigen gewesen wäre. Im Übrigen werde auch Spruchpunkt 2. des Bescheids bekämpft, da das Säumnisverfahren bisher zu Unrecht eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer sohin weder durch eine entsprechende Beantwortung seines Auskunftsbegehrens noch durch eine Sachentscheidung klaglos gestellt worden sei. Er beantragte der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert habe.
Mit Schreiben vom 14.05.2025 wurde der Beschwerdeakt vorgelegt. Mit weiterem Schreiben vom 12.06.2025 wurde auch der Beschwerdeakt zur weiteren protokollierten Beschwerdeangelegenheit zur Übersicht dem Verwaltungsgericht in dieser Angelegenheit vorgelegt.
II.Sachverhalt:
In der E-Mail vom 24.07.2022 stellte der Beschwerdeführer eine Anfrage zum „Aufstellen einer Geschwindigkeitsanzeige“.
Daraufhin beantwortete die belangte Behörde mit E-Mail vom 10.10.2022, nach Rücksprache mit dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen und dem Straßenverwalter, unter anderem Folgendes: „Bei den gegenständlichen mobilen Geschwindigkeitsanzeige handelt es sich um Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 StVO). Diese dürfen nur vom Straßenerhalter aufgestellt werden.“
Mit Eingabe vom 03.11.2022 beantragten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Feststellung, dass es sich bei einer mobilen Geschwindigkeitseinrichtung um keine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs 1 StVO 1960 handelt. Begründet wird die Eingabe damit, dass die Antragsteller die Richtigkeit der Rechtsansicht des Stadtmagistrats vom 10.10.2022 bezweifeln und daher den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der strittigen Rechtslage stellen.
Mit E-Mail vom 31.05.2023 wurde die Rechtsansicht der belangten Behörde erneut dargestellt und ausgeführt, worauf die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter abermals eine bescheidmäßige Erledigung mit Schreiben vom 31.05.2023 einforderten. Mit weiterem Schreiben vom 12.09.2023 wurden den Antragstellern vor der Erlassung eines zurückweisenden Bescheids Gelegenheit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, die mit Schreiben vom 05.10.2023 erfolgte und darin weitere Eventualanträge gestellt wurden. Mit Schreiben vom 09.02.2024 brachten die Antragsteller eine Säumnisbeschwerde ein. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2024, ***, wurde in Spruchpunkt 1. der Antrag vom 03.11.2022 auf Feststellung als unzulässig zurückgewiesen, dass es sich bei einer mobilen Geschwindigkeitsanzeige gemäß § 31 iVm § 94b Abs 1 lit b StVO 1960 um keine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs handelt. Dieser Spruchpunkt wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.09.2024, LVwG-2024/37/1160, dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 03.11.2022 auf „bescheidmäßige Feststellung der strittigen Rechtsfrage im oben dargestellten Sachverhalt“ mangels Bestimmtheit als unzulässig zurückgewiesen wird.
Mit E-Mail vom 17.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer betreffend die behördliche E-Mail vom 10.10.2022 „um Mitteilung, auf welche konkreten Autoritäten und Erkenntnisquellen (Judikatur, rechtswissenschaftliche Literatur, Expertenmeinung udgl.) sich die Behauptung stützt. Anders formuliert: Wie kommt die Behörde darauf, dass die ‚gegenständlichen mobilen Geschwindigkeitsanzeigen […] Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 StVO)‘ sein sollten?“ Er ersuchte um Erledigung iSd § 18 AVG. Sollte der Behörde dies wider Erwarten nicht möglich sein, ersuchte er darum, die Verweigerung der begehrten Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
Mit E-Mails vom 19.04.2024 beantwortete die Behörde die Anfrage mit Bezug auf die bisherigen Schreiben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass über diese Anträge bereits mit Spruchpunkt 1. des Bescheids der belangten Behörde vom 03.04.2024, Zl ***, abgesprochen und als unzulässig zurückgewiesen wurde, der dem Beschwerdeführervertreter am 08.04.2024 zugestellt wurde. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.09.2024, LVwG-2024/37/1160, mit einer Spruchberichtigung abgewiesen.
Mit Schreiben vom 19.04.2024 stützte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdeführervertreter, seinen Antrag vom 17.04.2024 auf das Tiroler Auskunftspflichtgesetz.
Aufgrund der eingebrachten Säumnisbeschwerde wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 14.04.2025 erneut über den Antrag vom 17.07.2024, diesmal eingebracht mit Schreiben am 19.04.2024, entschieden und gemäß § 4 Abs 4 iVm § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz zurückgewiesen sowie das Beschwerdeverfahren gemäß § 16 VwGVG eingestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und gleichermaßen aus den zitierten Schriftstücken.
Nicht richtig ist, dass der Beschwerdeführer bereits am 17.04.2024 einen Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellt habe
Mag es auch sein, dass der Beschwerdeführer mit der bereits mehrfach gegebenen Auskunft der belangten Behörde nicht einverstanden ist und diese nicht in seinem Sinne abgegeben wurde, so kann mit Feststellungsbegehren eine Änderung der Rechtsansicht der belangten Behörde herbeigeführt werden. Die Feststellung, dass die belangte Behörde der Rechtsansicht und der Auslegung – wie in der Auskunft am 19.04.2024 ausgeführt – ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Im Übrigen ist hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Bescheid ordnungsgemäß aufgrund des erhobenen Beschwerdeverfahrens und der unstrittigen Aktenlage fristgerecht wegen Säumnis der belangten Behörde nachgeholt hat und dementsprechend das Beschwerdeverfahren richtigerweise einzustellen war. Im Übrigen ist diese Verfahrensverfügung nicht bekämpfbar, sodass auch deswegen die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Eine mündliche Erörterung konnte daher auch unterbleiben, da eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs 4 VwGVG zu erwarten war und im Übrigen auch kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung und entsprechende Beweismittelanträge gestellt wurden.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes idgF lauten:
„§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.“
„§ 3
Verweigerung der Auskunft
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a) die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
b) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
c) die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
d) der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.“
„§ 4
Verfahren
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz haben die Organe unter anderem der Gemeinden „über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erstreckt sich auf „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“, damit auf Angelegenheiten innerhalb der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Organs (vgl zu § 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mwN; vgl zur Verpflichtung nach § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz, Auskünfte im jeweiligen Wirkungsbereich zu erteilen, VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232, mit Verweis auf VwGH 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN). Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl VwGH 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN).
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN).
Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein für die spruchmäßige Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat.
Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung. Somit ist in der vorliegenden Rechtssache „Sache“ des Verfahrens allein die Frage, ob die belangte Behörde die vom Auskunftswerber begehrte Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Schon aus diesem Grund ist nur jener Antrag des Auskunftswerbers und mit diesem Inhalt zu beurteilen, der bei der belangten Behörde gestellt wurde (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239).
Die übermittelte Information selbst ist – wie eine erteilte Auskunft – als Wissenserklärung und nicht als Bescheid anzusehen und kann daher nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl zur Entscheidungsbefugnis der VwG in einer Angelegenheit nach einem Auskunftspflichtgesetz etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN). Soweit eine vollständige Information übermittelt wurde, kommt auch eine Feststellung, ob die Mitteilung von Umweltinformationen zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht in Betracht (VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016). Die Richtigkeit einer erteilten Auskunft kann nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein, weil einer erteilten Auskunft als bloße Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt.
Der Auskunftsbegriff im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident (vgl etwa VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059). Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa 26.11.2008, 2007/06/0084; 23.07.2013, 2010/05/0230).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019; 20.05.2015, 2013/04/0139; 09.09.2015, 2013/04/0021). Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens (VwGH 22.04.2002, 2002/10/0034; 27.02.2013, 2009/17/0232; 23.07.2013, 2010/05/0230). Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (vgl idS VwGH 23.10.1995, 93/10/0009). So hat der VwGH etwa die Verweigerung der Übermittlung einer Liste aller Unternehmen mit vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften für rechtswidrig erachtet, soweit der auskunftspflichtige Bundesminister nicht dartun konnte, dass die bereits anerkannten Eurofighter-Gegengeschäfte nicht aktenkundig waren oder deren Auflistung mit einer umfangreichen Ausarbeitung oder Gutachtenserstellung verbunden gewesen wäre (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).
Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in § 3 Abs 2 lit b Tiroler Auskunftspflichtgesetz, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern. Andererseits soll verhindert werden, dass mutwillige Auskunftsbegehren die Verwaltung belasten (ErläutRV BlgLT 6/1988, 2).
Nach der ständigen Rechtsprechung nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 28.06.2006, 2002/13/0133; 08.06.2011, 2009/06/0059; 20.05.2015, Ro 2014/10/0095). Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des VwGH zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0026). Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, und damit mutwillig, handelt ein Auskunftswerber daher dann, wenn er mit den Mitteln der Auskunftspflicht ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht dient (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022; 28.06.2006, 2002/13/0133; 18.11.2014, 2013/05/0026).
Derartige, nicht von der Auskunftspflicht geschützte Zwecke sind insbesondere: die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen verfassungsrechtlichen Vorschriften (etwa der EMRK) widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage zu erstellen; Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verbreiten; den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“; die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken „anzuleiten“; mit der angerufenen Behörde in Verhandlungen über Abstandszahlungen für den Verzicht auf die Weitergabe von Informationen betreffend (nach Auffassung des Antragstellers erfolgten) Grundrechtsverletzungen gegenüber Dritten zu treten; insbesondere dient die Auskunftspflicht auch nicht der Ausdehnung der in der Bundesverfassung und in den Landesverfassungen eingeräumten Interpellationsrechte auf jedermann (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022).
Zu den nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zwecken zählt etwa auch die Absicht, Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei in Gang gesetzt werden könnte (VwGH 28.06.2006, 2002/13/0133). Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens aber nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022). Ist ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motiven geleitet, die in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die mangelnde Ernsthaftigkeit desselben indizieren, so ist – ebenso wie in Fällen, in denen die bloße Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens indiziert ist – seine Abweisung dann nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht (VwGH 17.03.2000, 96/19/2726). Ein Auskunftsbegehren ist außerdem dann mutwillig, wenn im Hinblick auf die allgemeine Offenkundigkeit bestimmter Fakten kein Amtsgeheimnis vorliegt (VwGH 13.04.1994, 91/12/0283).
Die übermittelte Information selbst ist – wie eine erteilte Auskunft – als Wissenserklärung und nicht als Bescheid anzusehen und kann daher nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl zur Entscheidungsbefugnis der VwG in einer Angelegenheit nach einem Auskunftspflichtgesetz etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN). Soweit eine vollständige Information übermittelt wurde, kommt auch eine Feststellung, ob die Mitteilung von Umweltinformationen zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht in Betracht (VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (Hinweis VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090). Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, hat die Behörde über den Antrag nach § 4 Auskunftspflichtgesetz meritorisch zu entscheiden.
Da aus den Feststellungen zu entnehmen war, die Auskunft bereits mit Schreiben vom 10.10.2022 erteilt wurde, kann durch neuerliche Anträge hinsichtlich desselben Auskunftsbegehrens keine neuerliche Auskunftspflicht entstehen. Vielmehr wurde bereits die Auskunft erteilt, auch wenn sich der Beschwerdeführer eine andere Auskunft wünscht. Gegenstand einer Auskunft im Sinne des § 1 Auskunftspflichtgesetz kann im Übrigen nur gesichertes Wissen, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses sein (Hinweis VwGH 19.11.1997, 96/09/0192).
Verfahrensgegenständlich war daher nach den Feststellungen der Antrag vom 19.04.2024, der sich auf das Tiroler Auskunftspflichtgesetz hinsichtlich der bereits beantworteten Anfrage vom 17.04.2024 bezog. Ein Nachholen von Ausführungen von Rechtsgrundlagen, auf die sich der bereits zuvor gestellte Antrag gestützt hat, gilt jedenfalls nicht rückwirkend. Diese Erklärung, dass das Auskunftsersuchen vom 17.04.2024 auch im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes verstanden werden soll und daher auch gestellt wird, ist daher als weiterer, separater Antrag zu verstehen, zumal bereits der Antrag vom 17.04.2024 von der Behörde beantwortet wurde. Da er inhaltsgleich ist zu jenem Antrag vom 17.04.2024 und die Rechtsgrundlage, auf die er sich im Schreiben vom 19.04.2024 beruft, keine andere Auskunftsmöglichkeit einräumt, war der – richtigerweise mangels Anspruchs zur nochmaligen Auskunftserteilung – Antrag zurückzuweisen. Im Übrigen wurde diese Auskunft bereits zuvor erteilt, wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, sodass kein Recht auf erneutes Auskunftsansuchen aus dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu entnehmen ist, auch wenn der Beschwerdeführer mit der erteilten Auskunft nicht einverstanden ist.
Das Auskunftspflichtgesetz dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen. Das Auskunftspflichtgesetz soll nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, der Partei zugänglich machen. Für die auskunftspflichtige Behörde kommt sohin nur in Frage, Auszüge aus ihr vorliegenden Akten bekanntzugeben.
Nach der stRsp ist allein Verfahrensgegenstand, ob die Auskunft erteilt wurde. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen.
Da sohin die Voraussetzungen nicht vorlagen, war richtigerweise die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 16 Abs 1 VwGVG erfolgte daher zurecht, da die belangte Behörde den Bescheid aufgrund der Säumnisbescheide innerhalb einer Frist von drei Monaten erlassen hat (vgl VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN). Für die Einstellung des Verfahrens ist allein die (wirksame) Erlassung des Bescheids ausschlaggebend; auf den Inhalt der Sachentscheidung kommt es nicht an. Es war daher richterweise auch das Beschwerdeverfahren von der belangten Behörde einzustellen.
Da der gegenständliche Antrag im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde schon erledigt war, war daher die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es lagen nämlich keine unerledigten Anträge vor (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Dass zusätzlich die Einstellung des Verfahrens zur Zurückweisung des Antrags mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochen wurde, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g und H i n w e i s
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.