LVwG T LVwG-2025/14/0992-11

LVwG-2025/14/0992-11State Administrative CourtAug 6, 2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde<br/>Festnahme<br/>Halsklammer<br/>Handfesseln<br/>Versammlung<br/>Störung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/0992-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.14.0992.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Maßnahmenbeschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte in Z, gegen erstens die Festnahme und die damit verbundene Anhaltung am 8.3.2025 in der X-Straße in Y, zweitens deren zwangsweise Durchsetzung unter Anwendung der Handfesseln und der Halsklammer sowie drittens die (zwangsweise durchgesetzte) erkennungsdienstliche Behandlung durch – der Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

zu Recht:

1. Gemäß erstens Art 5 EMRK iVm Art 2 Abs 1 Z 1 lit a PersFrG iVm §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 285 StGB, zweitens Art 3 EMRK iVm § 6 WaffGG und drittens § 118 StPO wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, erstens die am 8.3.2025 um 12:43 Uhr in der X-Straße im Bereich der Adresse 1 in Y ausgesprochene Festnahme, zweitens deren unmittelbar darauf vor dem CC-Café erfolgte zwangsweise Durchsetzung unter Anwendung von Handfesseln und der Halsklammer sowie drittens die auf der DD an der Adresse 2 in Y zwangsweise durchgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung verletzten den Beschwerdeführer in seinen Rechten.

2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei seine Aufwendungen von € 1.689,60 zu ersetzen.

3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Beschwerde

In seiner Maßnahmenbeschwerde brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe sich am 8.3.2025 in die Menge der Unterstützer der Demonstration „Marsch für das Leben“ begeben. Es sei ihm von den Unterstützern dieser Versammlung vorgeworfen worden, er würde sie provozieren und anpöbeln. Darauf machten diese die Polizisten aufmerksam. Kurze Zeit später sei von den Teilnehmern des Marsches für das Leben versucht worden, ein Gruppenfoto von sich anzufertigen. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder demonstrativ zwischen Kamera und Transparent vor die Personen, welche das Transparenz hochgehalten haben, gestellt und somit angeblich verhindert, dass die Teilnehmer der Versammlung kein Foto anfertigen konnten. Diese hätten sich bei den Polizisten beschwert, worauf der Polizist EE den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sein die Versammlung angeblich störendes Verhalten einzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe der Polizist den Beschwerdeführer mit einer Hand auf dem Rücken auf die Seite geschoben. Der Beschwerdeführer habe sodann die Hände in die Höhe gerissen und Parolen geschrien, welche das Recht auf Abtreibung befürworten würden. Der Polizist habe daraufhin um 12:43 Uhr die Festnahme gemäß §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO ausgesprochen, aufgrund des Verdachts der Störung einer Versammlung gemäß § 285 StGB. Allerdings habe der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt, dass die begründete Annahme eines Tatverdachtes gemäß § 285 StGB rechtfertigen würde. Den Tatverdacht und den Haftgrund „Betreten auf frischer Tat“ habe der Polizist damit begründet, dass der Beschwerdeführer mehreren Menschen durch Belästigungen und Ausrufe die Teilnehmer an der Versammlung erschwert habe. Die von den Demonstranten behaupteten Pöbeleien und Provokationen während der Redebeiträge könnten, nimmt man die Behauptungen für den Moment als Tatsache an, was jedoch bestritten werde, als Tatverdacht bzw Haftgrund nicht herangezogen werden. Wie im Amtsvermerk der PI W selbst festgehalten, sei der Beschwerdeführer vom Polizisten EE darüber aufgeklärt worden, dass er die Versammlung nicht stören, ansonsten aber teilnehmen dürfe. Als Störung wurde das behauptete Verhalten des Beschwerdeführers von den Beamten noch nicht eingestuft, andernfalls hätte eine Festnahme bereits zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden müssen.

Zusammengefasst habe der Polizist die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung dadurch angenommen, dass der Beschwerdeführer sich zwischen Kamera und Transparent gestellt sowie Parolen von sich gegeben habe. Durch das Schreien der Parolen könne unter keinen Umständen die vertretbare Annahme einer strafbaren Handlung angenommen werden. Das Ausrufen einer Parole würde selbst dann nicht den Tatbestand des § 285 StGB erfüllen, wenn sie als lautstarke Proteste gegen die These eines Redners vorgebracht würden. Dies müsse umso mehr gelten, wenn der Ausruf zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu welchem die eigenen Redebeiträge der Kundgebung bereits beendet gewesen seien. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei weder die Teilnahme an der Versammlung unmöglich gemacht worden, noch sei die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigung erheblich erschwert worden, noch sei der Ablauf der Versammlung über eine in einer demokratischen Gesellschaft allgemein noch tolerables Maß hinaus beeinträchtigt worden.

Zusammengefasst sei die Festnahme mangels strafbarer Handlungen und mangels vertretbarer Annahme einer strafbaren Handlung rechtswidrig. Daraus folgend sei auch die Anhaltung, das Anlegen von Handschellen, die Kraftanwendung der Polizisten und die erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer sei dadurch insbesondere in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art 5 EMRK, Art 10 EMRK und Art 1 PersFrG verletzt worden.

Die erhebliche Körperkraft von mehreren Beamten habe insbesondere darin bestanden, dass der Beschwerdeführer – obwohl bereits fünf Beamte die Festnahmen durchgeführt hätten – von einem sechsten Beamten mittels Würgegriff (der Arm des Beamten war unter dem Kinn des Beschwerdeführers!) äußerst aggressiv aus einer sitzenden Position in die Bauchlage gebracht worden sei. Der massive Einsatz von Körperkraft in der oben beschriebenen Art und Weise sei mangels Widerstand oder Fluchthandlung des Beschwerdeführers weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen. Es ist auch nicht das gelindeste Mittel gewesen. Nachdem sich der Beschwerdeführer lediglich passiv verhalten habe, hätte man ihn auch einfach wegtragen und ihm mit einem Griff unter die Arme wegbringen können. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, von den Polizeibeamten sei festgehalten worden, dass sich trotz des gesetzten Verhaltens vom Beschwerdeführer kein Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 StGB erkennen lasse. Das Anlegen der Handfesseln sei nicht verhältnismäßig gewesen, da keine Notwendigkeit vorgelegen sei, den Beschwerdeführer widerstands- und fluchtunfähig zu machen. Der Polizist habe selbst auch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer lediglich passiv verhalten habe. Von ihm seien keinerlei Gewaltaggressionen oder aktiver Widerstand ausgegangen. Das Anlegen der Handfesseln sei nicht notwendig oder nicht verhältnismäßig gewesen. Lediglich aus einem passiven Verhalten ein Aggressionspotenzial abzuleiten, ohne konkrete Aggressionshandlungen zu benennen, könne die gesetzten Maßnahmen nicht rechtfertigen.

Jedenfalls rechtswidrig sei die massive Anwendung von Gewalt bei der Durchführung der Festnahme bzw das Anlegen der Handfesseln gewesen. Das Anlegen eines Würgegriffs und das Verlagern des gänzlichen Körpergewichts auf den Oberkörper und den Kopf des am Boden liegenden Beschwerdeführers sowie das anschließende Herunterdrücken des Kopfes auf den Betonboden, während weitere Beamte die Gliedmaßen festgehalten hätten, sei keinesfalls verhältnismäßig oder notwendig gewesen. Insbesondere deshalb nicht, da sich der Beschwerdeführer selbst lediglich passiv verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Zwangsbehandlung eine Abschürfung am linken Knie, Hämatome an Wade und Knie, eine Schnittwunde am Zeigefinger, Schürfwunden im Halsbereich und der linken Schulter und leichte Schwellungen mit Schmerzen im Bereich des großen Zehens zugezogen. Darüber hinaus seien aufgrund von Schwindel und Übelkeit in der neurologischen Ambulanz Nackenschmerzen und Taubheit zuordenbar nach Trauma gewesen.

Zusammengefasst sei die Gewaltanwendung gegenüber dem sich ausschließlich passiv verhaltenden Beschwerdeführers weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen, sondern weit überschießend und rechtswidrig.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz – den angefochtenen Verwaltungsakt (Festnahme, Anlegen der Handschellen, Ausübung nicht unverhältnismäßiger Gewalt, Anhaltung, erkennungsdienstliche Behandlung) für rechtswidrig zu erklären, in eventu das Anlegen der Handschellen und die Ausführung nicht verhältnismäßiger Gewalt, in eventu das Anlegen der Handschellen, in eventu die Ausübung nicht verhältnismäßiger Gewalt für rechtswidrig zu erklären.

B. Gegenschrift

In ihrer Gegenschrift brachte die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – vor, die einschreitenden Beamten hätten die Festnahme als gerechtfertigte polizeiliche Maßnahme unter den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Auch die Staatsanwaltschaft Y habe in Bezug auf die Zwangsmittelanwendung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer mit Abschlussbericht vom 26.4.2025 bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Verhinderung oder Störung einer Versammlung angezeigt worden. Zusammengefasst sei das Verhalten der Organe der belangten Behörde als normkonform und in einer ex ante-Betrachtung jedenfalls als vertretbar anzusehen. Es wurde eine umfassende Abklärung durchgeführt. Erst durch das massiv auf Provokation ausgerichtete Verhalten des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld und in weiterer Folge im Rahmen der Amtshandlung sei es zur Eskalation gekommen. Abschließend beantragte die belangte Behörde – neben Kostenersatz – die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu als unzulässig zurückzuweisen.

C. Weiteres Verfahren

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 24.6.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA FF sowie GG für die belangte Behörde. Die Veranstalterin der Versammlung der Abtreibungsgegner JJ sowie die Polizisten EE, KK, LL, MM, NN, OO und PP wurden als Zeugen einvernommen.

II.Sachverhalt

Im Zentrum Ys, in der X-Straße bei der Adresse 1 fand am 8.3.2025 ab ca 12:00 Uhr eine angezeigte Versammlung von Abtreibungsgegnern statt („Marsch für das Leben: für ein Tirol, wo Ungeborene sicher sind.“). Es waren ca 50 bis 100 Personen anwesend. Reden wurden gehalten.

Die Streifen Otto 20 (EE und KK), Otto 21 (MM und NN) und Otto 22 (OO und PP) versahen den Ordnungsdienst bei der Versammlung.

Der Veranstalterin dieser Demonstration und weiteren Ordnern fiel der Beschwerdeführer als Person auf, die nicht dieselbe Ansicht vertrat, wie der Zweck der Demonstration. Er sprach – so ihre Wahrnehmungen – Versammlungsteilnehmer an, stellte sich provokant neben eine Rednerin und befand sich in räumlicher Nähe zur Lautsprecheranlage. Die Veranstalterin und weitere Ordner forderten den Beschwerdeführer auf, die Versammlung zu verlassen. Dem leistete der Beschwerdeführer keine Folge, sondern wies darauf hin, es handle sich um eine öffentlich zugängliche Versammlung.

Die Veranstalterin teilte dem Polizisten EE ihre Wahrnehmungen mit. Dieser erwiderte, es sei das Recht des Beschwerdeführers dort zu sein, weshalb die Polizei nichts machen könne. Allerdings behielten EE und KK nun den Beschwerdeführer im Auge und gingen ihm in einiger Entfernung nach.

Der Polizist EE beobachtete den Beschwerdeführer, wie er sich direkt vor das Rednerpult stellte, seinen Rucksack abstellte, ein Getränk trank und raufschaute. Daraufhin forderten ihn die Polizisten auf wegzugehen, worauf der Beschwerdeführer wegging.

Die Demonstranten stellten sich hinter einem Transparent für ein Gruppenfoto auf. Der Beschwerdeführer stellte sich zwischen die Gruppe und den Fotografen. Daraufhin begaben sich die EE und KK zum Beschwerdeführer. EE legte seine Hand auf den Rücken des Beschwerdeführers und versuchte ihn aus dem Bild zu schieben. Daraufhin hob der Beschwerdeführer die Arme und skandierte in Richtung der Abtreibungsgegner die Parole „Ob Kinder oder keine, entscheiden wir alleine!“. Aufgrund der Geräuschkulisse ist es jedoch unwahrscheinlich, dass dies die Versammlungsteilnehmer verstanden. Auch der Polizist nahm diese Parole nicht wahr.

Der Polizist EE ergriff den Arm des Beschwerdeführers und sprach die Festnahme um 12:43 Uhr aus. Er stützte diese auf das Betreten auf frischer Tat bei der gerichtlich strafbaren Handlung der Störung einer Versammlung (§§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 285 StGB).

Gemeinsam mit seiner Kollegin, die den anderen Arm ergriff, versuchte er den Beschwerdeführer wegzuschieben. Dieser leistete insoweit passiven Widerstand, als er sich offenbar nur unwillig wegschieben ließ und durch Verbringung der Arme zur Körpermitte versuchte, sich aus dem Festhalten der Arme zu lösen.

Polizist EE entschloss sich, den Beschwerdeführer zur anderen Straßenseite beim CC-Café, ca 20 Meter entfernt, zu schieben. Es wurde nicht versucht, den Beschwerdeführer durch die QQ-Passage zum QQ-Platz zu bringen, somit weg aus der X-Straße.

Die Sicherheitsorgane der Streifen Otto 21 und Otto 22 nahmen die Amtshandlung wahr und eilten ihren Kollegen zu Hilfe. So wurde der Beschwerdeführer schließlich zum Eingang des CC-Cafés verbracht.

Der Beschwerdeführer versuchte weiterhin seine Arme zur Körpermitte zu bringen. Die insgesamt sechs Polizisten versuchten im Gegenzug, die Arme des Beschwerdeführers zu sichern. Die Polizisten teilten dem Beschwerdeführer zwar mit, er soll sich der Amtshandlung nicht widersetzen. Zur Ausweisleistung aufgefordert wurde er jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer beugte sich vorn über und ging in die Knie, was einer Schneidersitzposition ähnelte. Zwei Polizisten versuchten jeweils die Arme des Beschwerdeführers herauszuziehen, zwei andere seine Beine zu sichern und eine Polizistin drückte den Beschwerdeführer auf den Schultern Richtung Boden.

In diesem Moment näherte sich der über Funk zu Hilfe gerufene Polizist LL der Einsatzeinheit und schob den Polizisten OO zur Seite. Von hinten legte der Polizist seinen rechten Arm um den Hals des Beschwerdeführers, sicherte seinen rechten Arm mit dem linken ab. Er zog den Beschwerdeführer mit dieser Halsklammer von der vornübergebeugten Position nach hinten. Dabei drehte der Polizist den Beschwerdeführer auf den Bauch und legte sich mit seinem Körper auf ihn. Er öffnete die Halsklammer, ließ somit den Hals des Beschwerdeführers los und drückte den Kopf des Beschwerdeführers auf den Boden. Nach 20 Sekunden ergriff der Polizist wiederum mit seinem rechten Arm den Hals des Beschwerdeführers und drehte ihn zur Seite, damit seinen Kollegen das Herausziehen der Arme unter dem Körper des Beschwerdeführers ermöglicht wurde. Nach wiederum knapp 20 Sekunden ließ der Polizist den Hals des Beschwerdeführers los und drückte dessen Kopf abermals auf den Boden. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Handfesseln am Rücken angelegt. 30 Sekunden später ließ der Polizist den Kopf des Beschwerdeführers los und stand auf.

Der Polizist verwendete die Halsklammer, um – nach seinen Angaben – erstens den Beschwerdeführer besser kontrollieren zu können und zweitens aufgrund der Veranschaulichung der Aussichtslosigkeit dessen Situation dessen Widerstand zu brechen.

Eine Minute später wurde der Beschwerdeführer aufgesetzt. Auf die Aufforderung eines Polizisten, ob er einen Ausweis bei sich hätte, gab der Beschwerdeführer an, ja, in seiner Hosentasche. Ein Polizist entnahm die Geldtasche aus der Hosentasche des Beschwerdeführers und übergab diese der Polizistin KK. Diese fand darin einen Ausweis und fotografierten diesen mit ihrem Mobiltelefon.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion W gebracht. Dort wurde er zum Verdacht der gerichtlich strafbaren Handlung der Störung einer Versammlung befragt. Er verweigerte die Aussage. Nach seiner Verbringung zur Landespolizeidirektion Tirol an der Adresse 2 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Nachdem der Beschwerdeführer dies verweigerte wurde die erkennungsdienstliche Behandlung zwangsweise durchgesetzt. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer entlassen.

Der Beschwerdeführer erlitt durch die Amtshandlung Striemen bzw Hämatome am Hals, am Kinn, am Knie, an der Wade, an der großen Zehe und am Zeigefinger. Nach eigenen Angaben befindet er sich seit der Amtshandlung in psychotherapeutischer Behandlung, die alle zwei Wochen stattfindet.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die in der Maßnahmenbeschwerde sowie der Gegenschrift vorgelegten Unterlagen, Lichtbilder und Videos sowie auf das umfassende Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Einvernahme von acht Zeugen. Somit steht der Sachverhalt zweifelsfrei fest. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht mehr erforderlich.

Die Versammlung bei der Adresse 1 war unstrittig und geht aus der vorgelegten Anzeige hervor. Die Teilnehmerzahl ergibt sich aufgrund er Mehrheit dahingehender Aussagen (Beschwerdeführer: „Ca 50, 60 Leute.“; JJ: „Ungefähr 250.“; KK: „[Z]wischen 50 und 80, ich weiß es nicht genau.“; MM: „[D]as waren ca 50 bis 100 Personen.“).

Das Vorliegen einer Geräuschkulisse geht aus der Aussage von EE (Ich weiß nur, dass es Gegenrufe gegeben hat. Was genau gerufen wurde, weiß ich nicht.) und OO (Es war laut bei der Demo.) hervor.

Die Einteilung der Streifen Otto 20, 21 und 22 ergibt sich aus den Aussagen der involvierten Sicherheitsorgane.

Ihre Wahrnehmungen vom Beschwerdeführer schilderte die Veranstalterin der Versammlung (Er ist in einer Menge gestanden, ziemlich von Anfang an, hat mit Teilnehmern gesprochen. Ich vermute, dass das Gespräch von ihm ausgegangen ist, weil unsere Teilnehmer eher nicht mit ihm gesprochen hätten. … Eine Person hat eine Rede gehalten. Er ist sehr nahe zu der Person hingegangen, hat sich neben sie gestellt, hat sie bedrängt, zumindest hat es diese Person so empfunden. Er hat sich auch nicht entfernt auf mehrfaches Bitten von mir und den Ordnern. … Der Ordner hat auch beobachtet, wie der Beschwerdeführer sich bei den Lautsprecherboxen befunden habe und Anstalten gemacht habe, am Ton herumzudrehen. Der Ordner ist dazwischen gegangen, was auch immer auch noch passiert wäre. … Über Befragung, was der Beschwerdeführer konkret getan hat, um unsere Demonstration zu stören: Erstens das Bedrängen von Rednern, das Verhindern von Fotoaufnahmen, Gefühl der Unsicherheit, Zeitverzögerung. Über Befragung, ob ich selbst oder Ordner mit dem Beschwerdeführer gesprochen haben: Ja, ich habe ihn gebeten, ob er bitte gehen könnte, weil er nicht zur Demonstration gehört. Über Befragung, was er gesagt: Dass es eine öffentliche Versammlung ist und er bleiben darf. Ein anderer Ordner hat ihn auch darauf hingewiesen, bei den Boxen auch, als er wiederholt bei der Rednerin gestört hat.). Auch wenn ihre Aussagen grundsätzlich glaubwürdig waren, ist mitzubedenken, die Veranstalterin war offenbar gegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers, weshalb sie dessen Verhalten möglicherweise störender darstellte, als es war.

Die Mitteilungen der Veranstalterin an den Polizisten gehen aus den übereinstimmenden Aussagen von EE (Wir sind dort gewesen zur Überwachung der Versammlung. Dann sind nach der Reihe mehrere Personen zu uns gekommen und haben sich über sein Verhalten beschwert, dass er die Leute anpöbeln würde und die Versammlung behindern würde und man hat ihn aufgefordert, die Versammlung zu verlassen.) und

KK (Wir sind angesprochen worden von der Versammlungsleiterin, von den Teilnehmern an sich, dass er die Versammlung stören würde bzw die Leute anpöbeln würde. Er hätte auch versucht, an einem schwarzen Stromkasten, Technikkasten, da ist ein kleiner Bub danebengestanden, wo die Musik, das Megaphon hantiert hat. Er hätte dort versucht, den Stecker rauszuziehen.) hervor.

Das Beobachten in weiterer Folge schilderten wiederum die beiden Polizisten übereinstimmend (EE: „Wir haben uns ein bisschen entfernt. Ein paar Meter, wir haben ihn aber im Auge behalten. Er hat sich wieder unter die Leute gemischt und sich neben Leute hingestellt, sehr provokant hingestellt, direkt vor die Leute hingestellt, angesprochen und gefragt, was sie da machen und warum. Die Leute haben uns schon wieder gedeutet, dass wir hinkommen sollen. Dann sind wir hingegangen und haben ihn angesprochen und gesagt, er soll das Verhalten einstellen und eine Ruhe geben. Dann ist er vor das Rednerpult hin und das ist ein Halbkreis. Er hat sich direkt vor das Rednerpult gestellt, hat den Rucksack abgestellt und ein Getränk getrunken und raufgeschaut. Wir haben ihn aufgefordert, dass er rausgehen soll und unseren Anweisungen folgen soll. Er ist weitergegangen, hat sich unter die Leute gemischt und hat keine Ruhe gegeben.“;

KK: „Er war recht gut erkenntlich in seiner roten Jacke. Er ist immer mit den Händen in den Jackentaschen hin und hergegangen. Ich habe nie gesehen, dass er jemanden angepöbelt hat.“).

Die Situation beim Fotografieren geht wiederum auf die Aussagen von JJ (Der Beschwerdeführer hat sich vor den Banner, vor unsere Teilnehmer gestellt, dass das Fotomachen unmöglich war. Es waren auch Kinder, die den Banner gehalten haben. Er hat sich neben die Kinder gestellt. Es war störend bis bedrohlich.);

EE (Dann wollten die Versammlungsteilnehmer ein Foto anfertigen mit einem Plakat vor sich, dass sie da teilgenommen haben. Dann ist er von rechts nach links gegangen, hat sich vor die Leute gestellt und hat offensichtlich versucht zu verhindern, dass das Foto ordnungsgemäß angefertigt werden kann.) und

KK (Dann ist der Banner Richtung Rathausgalerie aufgehalten worden. Da ist er immer hin und hergegangen. Zuerst Richtung Nordkette und er ist hin und hergegangen. Er ist vor dem Banner hin und hergegangen, rechts und links. … Zwischenzeitlich ist der Banner Richtung Rathausgalerie gezeigt worden. Da ist er auch hin und hergegangen.) zurück.

Ihr Einschreiten schilderten die Polizisten übereinstimmend (EE „Wir haben ihn mehrmals aufgefordert, er soll bitte weitergehen. Er hat nicht Folge geleistet. Daraufhin habe ich ihn am Rücken leicht zur Seite geschoben. Er hat sich nicht gewehrt. Dann sind wir auf der Seite gewesen vom Plakat. Er hat die Arme hochgerissen und irgendwelche Parolen gerufen zur Befürwortung von Abtreibungen, gegen das Thema der Versammlung.“;

KK: „Ich habe festgestellt, dass er eine verbale Auseinandersetzung mit der Versammlungsleiterin hatte. Wir sind wieder hingegangen zu ihm. Meines Wissens nach, mein Kollege ist bei meiner rechten Seite vor mir gestanden. Der Beschwerdeführer hatte ihn direkt vor sich und er hatte versucht, deeskalierend zu wirken und aus der Örtlichkeit ein bisschen zu entfernen. Dann habe ich wahrgenommen, wie der Beschwerdeführer die Hände nach oben gerissen hat, in die Mitte gelaufen ist, Parolen geschrien hat hinsichtlich der Versammlung. Daraufhin haben die Versammlungsleiter auch mit Gegenrufen reagiert. Dann haben wir aus dem ganzen Tumult versucht, den Beschwerdeführer zu entfernen.“).

Die Parole schilderte der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar. Dass diese aller Wahrscheinlichkeit nach von den Versammlungsteilnehmern nicht verstanden wurde, geht auf die Aussagen der Versammlungsveranstalterin (Über Befragung, ob der Beschwerdeführer irgendwas gerufen hat: Es war viel los, ich weiß nicht, ob es irgendwo dort draußen war oder ob es noch drinnen war, das kann ich auch nicht sagen. Viele Teilnehmer haben das gehört. Aber ich glaube nicht, dass es irgendjemand verstanden hat.) sowie des Polizisten EE (Über Befragung, ob ich gehört habe, dass er skandiert: Das habe ich nicht mehr wahrgenommen.) zurück.

Der Ausspruch der Festnahme, die genaue Uhrzeit und die Rechtsgrundlagen ergeben sich zum einen aus dem Festnahmeprotokoll, zum anderen aus den Aussagen von EE (Es war die Summe, dass wir ihn so oft aufgefordert haben. Die Spitze war das mit dem Plakat, wo er verhindert hat, dass das Foto angefertigt wurde, und wir ihn nachher zur Seite geschoben haben und er die Arme hochgerissen hat. Ich habe nicht das Gefühl gehabt, dass das noch einen Sinn hat bzw sein Verhalten eingestellt wird. … Zum Zeitpunkt, als er das mit dem Plakat gemacht hat, war das für mich als eindeutige Störung erkennbar.) und

KK (Über Befragung, was wir konkret als Störung der Demonstration gewertet haben: Das, was die Versammlungsleiterin uns gesagt hat, habe ich selbst nicht wahrgenommen. Was ich persönlich wahrgenommen habe, war das immer vor dem Banner hin und hergehen und schlussendlich, dass er sich vor dem Banner hinstellt, während alles auf das gerichtet ist vor dem Publikum. … Er hat versucht, den Beschwerdeführer ein bisschen rauszunehmen und rauszuschieben. Er hat sich kurz gewendet, die Hände nach oben, und ist in die Mitte gerannt und hat irgendwelche Parolen geschrien. … Über Befragung, ob ich den Eindruck gehabt habe, dass es eine gerichtlich strafbare Handlung der Störung einer Versammlung war: Nein, gerichtlich strafbar nicht.).

Die Verbringung des Beschwerdeführers zum CC-Café schilderten wiederum die involvierten Polizisten im Grunde übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer, welcher jedoch offensichtlich das Kaufhaus RR mit dem CC-Café verwechselte

(Beschwerdeführer: „Ich bin mit den Beamten von der Versammlung weggegangen. Dort haben mich die Beamten mit einem Schmerzgriff meine Hand hinter meinen Rücken und meine Hand gedreht. [Der Beschwerdeführer fasst sich dabei ans Handgelenk.] Ich bin passiv geworden, habe meine Hände zu meinem Körper getan und bin mit den Beamten mitgegangen. Wir sind bis zur Wand vom Kaufhaus RR gegangen. Die haben mich gegen die Wand gedrückt.“;

EE: „Die Kollegin, die mit mir Ordnungsdienst versehen hat, die war immer bei mir. Die hat den anderen Arm erfasst und wir haben versucht, ihn von der Versammlung wegzubringen, wegzubegleiten. Er hat sich dagegen aber gewehrt, mehr oder weniger. Gleich danach ist es leicht gegangen, ihn zur anderen Straßenseite zu bewegen. Weil er seine Arme so gesperrt hat und versucht hat, von uns wegzureißen, haben wir ihm die Handfesseln angelegt. Über Befragung, warum wir entschieden haben, ihn zum CC-Café zu bringen, wenn eine Alternative der QQ-Platz gewesen wäre: Das haben wir in dem Moment so entschieden, weil es ruhiger ist. Der QQ-Platz ist uns in dem Moment einfach nicht in den Sinn gekommen. Über Befragung, ob das Wegschieben von der Adresse 1 zu zweit, wo wir ihn zu zweit am Arm ergriffen haben, funktioniert hat: Ja.“;

KK: „Wir haben ihn mit der Transporttechnik an der Schulter, einer Transporttechnik, die wir angelernt haben, aus der Versammlung rausgebracht und Richtung CC-Café gebracht, ein bisschen abseits. Über Befragung, ob das die Transporttechnik war, mit der man das Handgelenk umbiegt: Ja, oder die Armwinkelsperre. Über Befragung, ob das mein Kollege und ich gemacht haben, jeder auf einer Seite: Ja. Wir waren ca zwei bis drei Meter weg von dem Banner, aufgrund der großen passiven Gegenwehr und immer mehr, immer mehr. Es sind zwei andere Kollegen gekommen. Einer ist hinter dem Beschwerdeführer auf der Seite von meinem Kollegen und der andere vor dem Beschwerdeführer. Ob der da auch irgendwas angewendet hat, weiß ich nicht mehr. Dann sind wir beim CC-Café angekommen.“;

MM: „Uns sind ein Kollege und eine weibliche Kollegin aufgefallen, die eine männliche Partei versucht haben von der Versammlung wegzubringen. Offenbar hatten die zwei Kollegen damit Probleme. Meine Kollegin und ich sind den beiden zu Hilfe geeilt. Ich selber habe die weibliche Kollegin auf der rechten Seite von der männlichen Partei abgelöst und habe den Herrn am Arm gepackt, um ihn weiter zu verbringen. Dann sind wir mit dem Herrn weiter Richtung Westen, auf die andere Seite der X-Straße gegangen.“;

NN: „Dann haben wir gesehen, dass die Einheit Otto 20 mit einer Person angefangen hat, eine Amtshandlung zu führen. Wir haben das wahrgenommen, wir sind auf unserem Standpunkt verblieben. Dann haben wir gesehen, dass die Streife Otto 20 die Person mit Körperkraft Richtung CC-Café verbracht hat.“;

OO: „[W]ir haben festgestellt, dass die Streife Otto 20 … eine Festnahme soeben an der Demonstration ausgesprochen haben. Die Kollegin und ich, also Otto 22, haben uns anschließend dorthin begeben und die Kollegen vorerst unterstützt. … Der Betroffene hat sich dort ein bisschen gewehrt auch und ist anschließend von uns Vieren rüber verbracht worden, wobei die Kollegin PP und ich mehr oder weniger die Umgebung gesichert haben.“ und

PP: „Ich habe einen Kollegen drüben gesehen bei einer Person, die er am Arm gepackt hat. Ich habe auch gesehen, dass er unkooperativ war. Ich bin mit meinem Kollegen auch rüber und haben die Kollegen unterstützt. Wir haben die Person in Richtung CC-Café verbracht.“).

Die bloß passiven Widerstände des Beschwerdeführers nahmen alle involvierten Sicherheitsorgane wahr (EE: „Er hat sich so stark zu wehren begonnen, dass jeder einen Arm ergriffen hat und sind die Kollegen auch schon hinzugekommen, die gesehen haben, dass das ausartet. Wir wollten eigentlich nicht, dass die Amtshandlung auf den Boden verlagert wird. Er hat aber die Arme vor sich gerissen und dass er sich gekrümmt hat, und ist er auf den Boden gegangen. … Er hat seinen Körper sehr stark angespannt, hat nicht zugelassen, dass wir die Arme auf der Seite halten. Er hat die Arme weggerissen und wie sich das auf den Boden verlagert hat, das kann ich nicht mehr genau sagen. Ich nehme an, dass der Beschwerdeführer selbst sich gekrümmt hat, in sich hinein. Über Befragung, warum wir dem Beschwerdeführer Handfesseln angelegt haben: Weil er sich so stark zu wehren begonnen hat und generell unkooperativ war und die Hände von uns weggenommen. Dann haben wir nicht ausschließen können, dass ein Angriff oder ein Schlag auf uns abgegeben wird. … Über Befragung, ob es konkrete Anhaltspunkte für die Eigensicherung gegeben hat: … [W]ie ich gerade geschildert habe, dass er sich so stark gewehrt hat und die Hände weggerissen hat. Über Befragung, ob der Beschwerdeführer in der gesamten Amtshandlung versucht hat, einen Polizisten anzugreifen: Das habe ich nicht wahrgenommen. … Über weitere Befragung, ob ich einen Widerstand gegen die Staatsgewalt wahrgenommen habe: Nein.“;

KK: „Er hat passiven Widerstand geleistet. Er hat sich gegen die Festnahme natürlich gewehrt mit dem Herumreißen. Ob Absicht dahinter war, kann ich nicht sagen. Ob es rein aus dem Wehren heraus war.“;

LL: „Der Beschwerdeführer war am Boden, hat aber nicht kooperativ mitgearbeitet an der Festnahme. Es war zu wenig für einen Widerstand gegen die Staatsgewalt, aber er war nicht kooperativ.“;

NN: „Über Befragung, warum sich die Amtshandlung auf den Boden verlagert hat: Weil der Festgenommene sich unkooperativ verhalten hat. Über Befragung, was er getan hat: Soweit ich es beurteilen kann, hat er sich nicht widerstandslos festnehmen lassen, sodass es im Stehen nicht funktioniert hat. Über Befragung, ob ich den Eindruck habe, dass vom Beschwerdeführer eine Bedrohung für die Polizisten ausgegangen ist: Eher Bedrohung in dem Sinn, dass man nie weiß, wie sich das entwickelt. Eine Verletzung ist nie auszuschließen und deshalb will man das auf die schonendste Art und Weise für alle Beteiligten machen.“;

MM: „Über Befragung, ob der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung versucht hat, einen Polizisten anzugreifen oder wegzuschupfen: Gegen mich selbst nicht. Er hat sich passiv gewehrt, hat dagegen gedrückt. Was er mit seiner linken Hand gemacht hat, kann ich nicht beurteilen, ich war mit dem rechten Arm beschäftigt. Über Befragung, ob ich den Eindruck gehabt habe, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausgegangen ist: Für die Störung einer Versammlung vermutlich. Über Befragung, ob für uns als Polizisten selbst, so dass er mich verletzen hätte können, aufgrund seiner Gegenwehr: Ja.“).

Damit bestätigen sie die Angaben des Beschwerdeführers (Ich bin passiv geworden, habe meine Hände zu meinem Körper getan und bin mit den Beamten mitgegangen. … Sie haben weiterhin versucht, meine Hände nach hinten zu reißen. Ich habe meine Hände weiterhin an meinen Körper gehalten. … Über Befragung, ob ich Widerstand geleistet habe: Ich habe passiv meine Hände an den Körper gedrückt [dies demonstriert der Beschwerdeführer auch]. Über Befragung, ob ich mit den Armen um mich geschlagen habe: Nein. Über Befragung, ob ich einen Polizisten verletzt habe: Nein. Über Befragung, ob ich versucht habe, einen Polizisten anzugreifen: Nein.).

Ab Eintreffen beim CC-Café ist die weitere Amtshandlung bis zum Anlegen der Handfesseln durch die sowohl vom Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde vorgelegten Videos umfassend dokumentiert.

Darauf zu sehen ist auch das Einschreiten des Polizisten LL und das Anwenden der Halsklammer. Dies schilderte der Polizist auch übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer

(Beschwerdeführer: „Irgendwann kam ein Beamter, der Einsatzleiter in dem Fall, hat den Arm um meinen Hals gedrückt (dabei legt der Beschwerdeführer seinen rechten Arm um seinen Hals) und hat mir die Luft genommen, dass ich Schmerzen im Nacken spüre. Die Spannung lässt nach in meinem Körper. Mein Körper lehnt sich so nach vorne, während sich der Polizist mit seinem Körpergewicht auf meinen Körper lehnt, sodass ich mit dem ganzen Körper auf der Straße liege. Dann drehe ich meinen Körper so, dass ich am Bauch liege. Der Beamte geht mit seinen beiden Händen auf meinen Kopf, drückt meinen Kopf gegen den Asphalt. Ich sage ihm weiterhin, dass es weh tut, dass ich Schmerzen habe, dass ich nicht atmen kann. Der Beamte macht weiter, drückt mit seinen Händen gegen meinen Kopf. Ich frage wiederholt, was soll ich machen? Wo soll ich die Hände hingeben? Ich spüre, dass er mir die Beine in eine Richtung dreht, die Hände in eine andere Richtung. Dann sagt endlich der Beamte, wir wollen, dass Du Deine Hände auf den Rücken legst. Das habe ich getan. Sie legen die Handschellen an.“; LL: „Dann habe ich gesehen, dass die Kollegen bei einer Festnahme waren und die festzunehmende Person nicht kooperativ war. Ich bin sehr günstig gestanden, von hinten zugegangen, habe ihn in die Halsklammer genommen. Ich habe zu ihm gesagt, er soll sich beruhigen. Er hat einmal kurz geschaut. Dann hat er gemerkt, da kann er nicht wirklich viel tun. Ich habe die ganze Zeit gesprochen mit ihm. Wir haben gesagt, wir drehen uns jetzt auf den Bauch und schauen, dass wir ihm die Handfesseln anlegen können. Wir waren ca drei Leute dort, oder vier. Ich habe eher geschaut, dass ich die Person sichere, dass keine Gefahr ausgeht. Dann ist er am Bauch gelegen. Dann haben wir die Handfesseln angelegt. Ich habe seinen Kopf gehalten, das ist ein Asphaltboden. Ich habe geschaut, weil ich das schon einmal gehabt habe, dass er mit dem Kopf auf dem Asphalt ist und habe deshalb die Hand drunter gehabt. Dann sind die Handfesseln draufgekommen.“).

Seine Intention zur Anwendung der Halsklammer schilderte wiederum der Polizist glaubwürdig (Eine Halsklammer kann man verwenden als Transportgriff. Zu dem Zeitpunkt war nicht ganz klar, gehen wir gleich weg. In solchen Set-ups ist es oft sehr gut, dass man die Person, die renitent ist, aus dem Bereich wegschaffen kann. Der andere Punkt ist, die Verletzungsgefahr zu verringern. Eine Halsklammer, wie die Erfahrung uns gezeigt hat, damit beruhigt es und man braucht am wenigsten Kraft. Wenn ich an Extremitäten halte, ist die Verletzungsgefahr für die festzunehmende Person höher. Wenn ich die Halsklammer ansetze, kann ich das genau dosieren. Wenn sich die Person beruhigt, kann ich die Person loslassen. Sollte die Person steigen, kann ich die Halsklammer etwas fester machen und im Notfall sofort die Örtlichkeit verlassen. … Über Befragung, ob ich mit der Halsklammer den Beschwerdeführer von einem Ort an einen anderen verbringen wollte: Das primäre Ziel war als erstes, die Situation zu beruhigen und haben die Kollegen über Funk nur gesagt, sie brauchen Unterstützung, und ausmachen, wie wir weitermachen. Über Befragung, ob ich mit der Halsklammer den Widerstand des Beschwerdeführers brechen wollte: Ich habe gerade vorher gesagt, mit der Halsklammer kann man die Person gut kontrollieren. … Über Nachfrage, ob das richtig verstanden wurde, dass die Halsklammer beruhigend wirkt: Wenn ich weiß, dass ich keine Möglichkeit habe, dass ich wegkomme, hört automatisch der Widerstand auf. Wir haben es ja auch gesehen. Er hat ja aufgehört und er kommt nicht mehr weg und er hat sich relativ schnell beruhigt. Ich habe mit ihm geredet, beruhig dich, wir legen dich auf den Bauch und legen die Handfesseln an. Er hat noch ein bisschen versucht, den Arm bei sich zu halten. Dann haben die Kollegen ihn rausgegeben und das ist es gewesen. Das ist die schonendste Art und Weise, um eine Situation zu bewältigen. Wenn er kooperativ gewesen wäre, wie gesagt, wie ihm erklärt wurde, dass er festgenommen wird, wäre das alles nicht nötig gewesen. Es liegt auch am Festgenommenen, dass er das tut, was man ihm sagt. Nur weil es ihm nicht passt, war das ein bisschen schwieriger.).

Den grundsätzlichen Anwendungsbereich der Halsklammer schilderten wiederum die Polizisten LL (Über Befragung, ob durch die Halsklammer die Luftzufuhr behindert wird: Nein. Das ist auch nicht der Sinn und Zweck, das ist auch ganz, ganz wichtig. Das war 100 Mal in der Ausbildung. Es ist ganz wichtig, dass man den Kehlkopf in der Beuge herinnen hat. Ich bin auch hingegangen und habe versucht, von unten herauf, dass auf keinen Fall was im Bereich des Kehlkopfs oder Luftröhre passiert. … Der verfahrensleitende Richter verbindet dies mit der Frage, dass ich vorher erwähnt habe, wenn ich keine Chance mehr habe, gebe ich leichter auf, und damit verbunden, ob damit ein Gefühl der Ohnmacht verbunden ist: Das Gefühl der Ohnmacht würde entstehen, wenn man bei der Halsklammer die Blutzufuhr links und rechts zum Gehirn abschnüren würde. Das dauert erfahrungsgemäß zwischen drei und fünf Sekunden und muss man massiver Kraft dagegenwirken. Da reden wir von massiver Kraft. Da kommt es auf die Person drauf an. Je nachdem wie muskulös der Hals ist. Je muskulöser der Hals ist, desto schwerer ist es, die Blutzufuhr nach oben zu unterdrücken. Ich habe schon einige Halsklammern angewendet. Ich habe noch nie jemanden gehabt, der ohnmächtig geworden ist. Das ist noch nie passiert.),

EE (Über Befragung, was wir in unserer Ausbildung lernen, wann die Halsklammer verwendet werden darf: Als Transporttechnik. Über Befragung, ob wir lernen, die Halsklammer verwenden zu dürfen, um einen Widerstand zu brechen: Nein, in dem Fall nicht.),

MM (Über Befragung, in welcher Situation man die Halsklammer verwendet: Grundsätzlich zur Verbringung eines Festgenommenen.),

KK (Über Befragung, welche Erinnerungen ich an die Polizeischule habe, wann man eine Halsklammer anwendet: Das ist ein Mittel zum Transport. Ob es verhältnismäßig in dieser Situation ist, ist es abzuwägen. Über Befragung, ob wir geschult werden, die Halsklammer zum Brechen eines Widerstands zu verwenden: Ich denke schon, dass es eins der letzteren Mittel sein kann, um dem entgegenzuwirken, dass die dynamische Situation einfach ein bisschen aufgelöst wird.) und

NN (Über Befragung, ob ich schon einmal eine Halsklammer angewendet habe: Durchaus, ja. Über Befragung, in welchen Situationen: Unkooperative Personen, die festgenommen werden und zu Boden gebracht werden müssen.) nachvollziehbar.

Das Aufsetzen des Beschwerdeführers und die anschließende Identitätsfeststellung sind zum einen auf den Videos ersichtlich, zum anderen schilderten dies der Beschwerdeführer (Sie fragen, wo mein Personalausweis ist. Ich sage, in meiner Tasche. Sie holen den Personalausweis raus und machen ein Foto davon.“).

Die Verbringung zur Polizeiinspektion W, die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Verweigerung der Aussage sind umfassend dokumentiert.

Die wiederum erfolgte Verbringung zur Landespolizeidirektion Tirol an der Adresse 2 und die dabei zwangsweise durchgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung schilderte wiederum der Beschwerdeführer (Dann bin ich zur ED-Behandlung zur Polizeiinspektion Adresse 2 gekommen. Dort wurde ich ED-behandelt, Fotos gemacht, Fingerabdrücke gemacht. Als ich mich geweigert habe, Fingerabdrücke zu machen, ist eine Cobra-Einheit gekommen und zu dritt haben sie mich gezwungen, eine ED-Behandlung zu machen.).

Seine Verletzungen schilderte der Beschwerdeführer (Es waren sehr starke Verletzungen am Hals und am Nacken, an der Schulter, am Bein, am Knie und unten am Zeh, also wirklich von Kopf bis Fuß Verletzungen. … Über Befragung, ob ich jetzt noch Verletzungen habe: Zum Teil habe ich noch einen steifen Nacken. Ich habe eine Wunde an der rechten Schulter, die aber geheilt ist. Ich gehe zur Psychotherapie. Über Nachfrage, ob das wegen dem Vorfall ist: Ja. Über Befragung, wie oft ich da hingehe: Einmal alle zwei Wochen.), was durch medizinische Atteste belegt ist.

IV.Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich erstens gegen die Festnahme und die damit verbundene Anhaltung, zweitens gegen deren zwangsweise Durchsetzung unter Anwendung der Handfesseln und der Halsklammer sowie drittens die (zwangsweise durchgesetzte) erkennungsdienstliche Behandlung.

B. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154; 20.11.2006, 2006/09/0188). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, Rz 14; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).

Die Festnahme, deren zwangsweise Durchsetzung unter Anwendung der Handfesseln und der Halsklammer und die (zwangsweise durchgesetzte) erkennungsdienstliche Behandlung stellen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar.

C. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über diese Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art 130 Abs 5 B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

In der seit 1.8.2016 geltenden Fassung sieht § 106 Abs 1 S 1 Z 2 StPO eine Einspruchsmöglichkeit an das Gericht für Personen vor, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

Allerdings besteht keine Einspruchsmöglichkeit (mehr), wenn die angefochtene Maßnahme durch die Kriminalpolizei erfolgt (VfSlg 19.991/2015). Somit kann eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden (VwGH 24.10.2013, 2013/1/0036; 28.3.2017, Ra 2017/1/0059; 21.6.2018, Ro 2017/01/0006; auch Ennöckl, Die Maßnahmenbeschwerde – verfahrensrechtlicher Teil, in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 37).

Die Festnahme erfolgte aufgrund des Betretens auf frischer Tat bei der gerichtlich strafbaren Handlung der Störung einer Versammlung (§§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 285 StGB), somit von der Kriminalpolizei aus eigenem Antrieb. Somit ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig.

D. Ausspruch der Festnahme

1. Festnahmeermächtigung gemäß §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO

Im gegenständlichen Fall stützte der einschreitende Polizist und auch die belangte Behörde die Festnahme ausdrücklich und ausschließlich auf die Strafprozessordnung. Somit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Zulässigkeit der Festnahme ausschließlich aufgrund der Strafprozessordnung zu prüfen.

Grundsätzlich ist nach § 171 Abs 1 StPO die Festnahme durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten wird oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Die Kriminalpolizei ist dann berechtigt den Beschuldigten von sich aus festzunehmen (§ 171 Abs 2 Z 1 StPO).

Entscheidend ist für den Tatbestand des § 170 Abs 1 Z 1 StPO („auf frischer Tat betreten“), ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte. Dafür reicht es aus, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055; zum ex-ante-Maßstab bei Festnahmen nach § 35 VStG 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 18.6.2008, 2005/11/0048; beim Waffengebrauch 18.11.2010, 2006/01/0083 mwN).

2. Gerichtlich strafbare Handlung der Störung einer Versammlung (§ 285 StGB)

Gemäß § 285 StGB begeht das gerichtlich strafbare Delikt der Verhinderung oder Störung einer Versammlung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich stört, dass er (1.) den Versammlungsraum unzugänglich macht, (2.) eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert, (3.) in die Versammlung unbefugt eindringt oder (4.) eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der Ordnung berufene Person verdrängt oder sich einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt.

Nach Michel-Kwapinski/Oshidari stört ein Täter erheblich, wenn er über das in einer demokratischen Gesellschaft noch tolerierte Maß der Einwirkung politischer Gegner auf politische Tätigkeiten, das etwa durch Zwischenrufe gekennzeichnet ist, hinausgeht, den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung behindert, Redner dauernd nicht zu Worte kommen lässt und ähnliches (StGB15 § 285, Rz 2).

Tipold erkennt eine schwere Belästigung des Teilnehmers während der Versammlung durch Sprechchöre usw, nicht aber durch einzelne Zwischenrufe (Leukauf/Steininger, StGB4 § 285 Rz 3). Erheblich gestört ist die Versammlung, wenn ihr geordneter Ablauf über das nach den Spielregeln der öffentlichen Diskussion in der demokratischen Gesellschaft allgemein tolerierte Maß hinaus beeinträchtigt wird. Störungen, die nach diesen Spielregeln „zum gewohnten Bild bestimmter Versammlungen gehören und von den Teilnehmern an solchen Versammlungen daher auch gar nicht als Störung der Versammlungsfreiheit empfunden werden“ sind demnach nicht strafbar (Rz 3a unter Hinweis auf EBRV 1971, 428 und Hinterhofer, SbgK § 285 Rz 14).

Nach Plöchl (Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 285, Rz 7) stellt eine schwere Belästigung etwa dar, wenn wiederholt und dauernd Lärm erzeugt wird, indem Sirenen betätigt, Sprechchöre gebildet oder Lautsprecheranlagen eingeschaltet werden, oder wenn Feuerwerkskörper abgebrannt oder Stinkbomben geworfen werden und dergleichen. Auch das fortgesetzte Beschimpfen oder Verhöhnen von Versammlungsteilnehmern oder deren Verdrängung kann schwere Belästigung sein. Diesem Merkmal entsprechen jedoch nicht bloße Zwischenrufe, ein wenngleich lautstark vorgebrachter Protest gegen die Ausführungen eines Redners oder gegen (tatsächliche oder vermeintliche) Verletzungen der Tagesordnung oder eine das übliche Maß nicht übersteigende Missfallenskundgebung. Erheblich gestört ist die Versammlung, wenn ihr ordnungsgemäßer Ablauf über das nach den Spielregeln der öffentlichen Diskussion in der demokratischen Gesellschaft allgemein tolerierte Maß hinaus beeinträchtigt wird (Rz 12 unter Hinweis auf EBRV 1971, 428).

3. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Aufgrund der ex-ante-Betrachtung ist es für die Beurteilung irrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die gerichtlich strafbare Handlung der Störung einer Versammlung gemäß § 285 StGB. Damit verbunden ist es vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu prüfen, ob dieses Delikt vorliegt. Maßstab ist – wie oben ausgeführt –, ob der Polizist zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Festnahme vertretbar die Verwirklichung des § 285 StGB annehmen konnte.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol konnte der einschreitende Polizist nicht vertretbar die Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 285 StGB annehmen.

Es handelte sich um eine Demonstration über ein kontroverses Thema. Damit verbunden trat der Beschwerdeführer im Grunde für die Beibehaltung der geltenden Rechtslage ein. Auch fand die Demonstration im Zentrum Ys statt, weshalb auch kritische Reaktionen von Passanten hingenommen werden müssen.

Das – dem Beschwerdeführer vorgeworfene – kritische Ansprechen einzelner Versammlungsteilnehmer stellt ebenso wenig eine schwere Belästigung im Sinne des § 285 Z 2 StGB dar, wie das bloße Stehen neben einer Rednerin. Das Aufhalten in der Nähe der Lautsprecheranlage wurde zum einen vom Polizisten nicht selbst wahrgenommen, sondern diesem nur von Versammlungsteilnehmern zugetragen, zum anderen mag dies zwar auf die Intention hinweisen, die Tonübertragung zu stören, tatsächlich erfolgt ist dies jedoch nicht.

Das Verhindern des Anfertigens eines Gruppenfotos steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Teilnahme an der Versammlung selbst. So mag zwar das Anfertigen von Fotos bei Demonstration zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und zur Veröffentlichung in sozialen Medien relevant sein, im gegenständlichen Fall stellte dies jedoch vor dem Hintergrund der Dauer der Demonstration auch keine erhebliche Störung dar. Abgesehen davor hat der Beschwerdeführer streng genommen nicht das Fotografieren selbst gestört oder verhindert. Gegenstand der Kontroverse war vielmehr, die Versammlungsteilnehmer wollten den Beschwerdeführer nicht auf dem Bild haben. Allerdings kann die aus Art 11 EMRK ableitbare staatliche Gewährleistungspflicht (dazu gleich unten) nicht so weit gehen, dass unliebsame Personen mit Staatsgewalt aus dem Bild befördert werden müssen, bei einer im Zentrum einer Stadt stattfindenden Demonstration.

Das – für den Polizisten entscheidende Heben der Arme und darauffolgende einmalige Skandieren der Parole „Ob Kinder oder keine, entscheiden wir alleine!“, welche aufgrund der Geräuschkulisse von den Demonstrationsteilnehmern aller Wahrscheinlichkeit nicht einmal verstanden wurde und auch vom einschreitenden Polizist selbst nicht wahrgenommen wurde, reicht für eine vertretbare Annahme der gerichtlich strafbaren Handlung der Störung einer Versammlung gemäß § 285 StGB ebenfalls nicht aus. Selbst die bei der Festnahme unmittelbar beteiligte Streifenkollegin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, sie hatte nicht den Eindruck, dass die gerichtlich strafbare Handlung der Störung einer Versammlung vorlag (Über Befragung, ob ich den Eindruck gehabt habe, dass es eine gerichtlich strafbare Handlung der Störung einer Versammlung war: Nein, gerichtlich strafbar nicht.).

Es erscheint vielmehr, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Versammlung der Abtreibungsgegner war nicht im Interesse der dortigen Teilnehmer bzw der Veranstalterin. Anfänglich widerstand der Polizist deren Drängen, den Beschwerdeführer zu entfernen und wies vielmehr auf das Recht des Beschwerdeführers hin, dort anwesend zu sein. Später versuchte er jedoch nach abermaligen Aufforderungen der Versammlungsteilnehmer mit seiner Hand am Rücken des Beschwerdeführers ihn wegzuschieben, als er vor einem Plakat hin und her ging und somit das Anfertigen eines Gruppenfotos erschwerte bzw verhinderte.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht die aus Art 11 EMRK ableitbare staatliche Verpflichtung die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der Versammlung der Abtreibungsgegner auch vor anderen Personen zu schützen (zum Beispiel vor Gegendemonstrationen). Demgegenüber übte der Beschwerdeführer sein Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK aus. Es handelt sich somit um eine Grundrechtskollision, bei der die jeweils verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen gegeneinander abgewogen werden müssen. Mit der Festnahme des Beschwerdeführers wurde die aus Art 11 EMRK ableitbare Gewährleistungspflicht überschritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gewährleistet das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht, vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen bewahrt zu werden (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 12; Slg 15.170/1998). Das Verhalten des Beschwerdeführers bewegte sich innerhalb des Rahmens, welches die Teilnehmer der Demonstration der Abtreibungsgegner im Zentrum Ys in einer demokratischen Gesellschaft in Kauf nehmen müssen.

Somit liegt aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Tirol – ex ante betrachtet – keine vertretbare Annahme der Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 285 StGB vor. Folglich war die gemäß §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO ausgesprochene Festnahme rechtswidrig.

E. Zwangsweise Durchsetzung der Festnahme unter Anlegen der Handfesseln und Anwendung der Halsklammer

1. Anwendung der Körperkraft und Anlegen der Handfesseln

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch. Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (§ 6 Abs 1 WaffGG) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, also etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden. Dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (VwGH 29.11.2012, 2012/01/0015).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung – so VfSlg 16.384/2001 zusammenfassend – wiederholt festgestellt, dass eine Fesselung mit Handschellen eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne des Art 3 EMRK darstellen kann. Nicht jedes unzulässige Anlegen von Handfesseln verstößt aber – zwingend – gegen Art 3 EMRK. Physische Zwangsakte verletzen das in Art 3 EMRK enthaltene Verbot „unmenschlicher und erniedrigender Behandlung“ vielmehr nur, wenn qualifizierend hinzutritt, dass ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist. Ein Vorwurf, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK unterzogen worden zu sein, verlangt eine sorgfältige Überprüfung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise, die nur gerechtfertigt ist, wenn sie „unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist“. Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur zulässig, wenn sie „unbedingt erforderlich“ im dargestellten Sinn. Dies gilt umso mehr für eine Fesselung der Hände auf dem Rücken (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/11/0084; 18.5.2010, 2006/11/0086 jeweils mwN).

Abgesehen von der Rechtswidrigkeit der Festnahme selbst, weshalb auch das damit verbundene Anlegen der Handfesseln mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, begründeten die einschreitenden Polizisten die Notwendigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Festnahme unter Anlegen der Handfesseln übereinstimmend mit Eigenschutz.

Dies konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht überzeugen.

Erstens verbrachten der Polizist EE und die Polizistin KK – teilweise unter Mithilfe weiterer Sicherheitsorgane – den Beschwerdeführer bereits aus dem Versammlungsbereich weg.

Dabei und auch in der weiteren Amtshandlung leistete der Beschwerdeführer zweitens keinerlei aktive Widerstandshandlungen. Zwar befolgte er der Verbringung weg von der Demonstration nur widerwillig und versuchte das Festhalten seiner Arme dadurch zu erschweren, dass er diese vor seinem Körper verschränkte. Trotzdem setzte er während der gesamten Amtshandlung keinerlei aktive Handlungen gegen die Polizisten.

Aus diesem Verhalten kann drittens nicht die Gefahr der Verletzung von Polizisten abgeleitet werden.

Viertens befanden sich bei der schließlich zwangsweise durchgesetzten Festnahme unter Anlegen der Handfesseln insgesamt bis zu acht Sicherheitsorgane um den Beschwerdeführer herum.

Fünftens wurden dem Beschwerdeführer keinerlei Anweisungen gegeben, sich auszuweisen.

Damit verbunden wurde sechstens die zwangsweise Durchsetzung weder angekündigt noch angedroht.

Es erscheint siebtens dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegensatz nachvollziehbarer, dass gerade die zunehmende Anwendung der Körperkraft der Sicherheitsorgane zur Gegenwehr des Beschwerdeführers führte. Zur Deeskalation der Situation hätten die Sicherheitsorgane aufgrund ihrer erheblichen Überzahl verbunden mit den bloß passiven Widerstandshandlungen des Beschwerdeführers schlicht von der Anwendung der Körperkraft und dem Anlegen der Handfesseln Abstand nehmen können.

Achtens ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung auch der Anlass der Zwangsmaßnahme in Betracht zu ziehen. Wie oben näher ausgeführt, lag ex ante betrachtet keine Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung der Störung einer Versammlung nach § 285 StGB vor (dazu oben). Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine im Zentrum Ys stattfindende Demonstration von Abtreibungsgegnern dadurch gestört zu haben, dass er deren Meinung ablehnte und dies den Teilnehmenden mitteilte, sich neben eine Rednerin stellte, sich im Nahebereich einer Lautsprecheranlage befand, das Anfertigen eines Fotos verzögerte und eine Parole für die Beibehaltung der geltenden Rechtslage rief. In Anbetracht dieses Auslösers erscheint die Anwendung der Körperkraft unter Anlegen der Handfesseln am Rücken unverhältnismäßig.

In Zusammenschau erscheint somit das mit der Anwendung der Körperkraft unter Anlegen der Handfesseln am Rücken verbundene Zubodenbringen des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig.

2. Anwendung der Halsklammer

Wie beim Anlegen der Handfesseln ist auch die Anwendung der Halsklammer allein schon aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme ebenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Darüber hinaus ist konkret in Bezug auf die Halsklammer Folgendes festzuhalten: Der Polizist LL verwendete die Halsklammer, um – nach seinen Angaben – erstens den Beschwerdeführer besser kontrollieren zu können und zweitens aufgrund der Veranschaulichung der Aussichtslosigkeit seinen Widerstand zu brechen. Diese Intention mag aus einsatztaktischer Sicht zutreffen. Sie hält jedoch einer grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.

Erstens handelt es sich bei der Halsklammer um eine besonders eingriffsintensive Maßnahme. So ist diese Maßnahme gegen den Hals einer Person geeignet ein massives Gefühl der Ohnmacht zu erzeugen.

Zweitens ist die Halsklammer gefährlich. Wie der Polizist vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol schilderte, ist zum einen darauf zu achten, dass sich der Kehlkopf des Betroffenen in der Ellenbeuge des Polizisten befindet, darauf kein Druck ausgeübt wird und es somit nicht zum Würgen des Beschwerdeführers kommt. Zum anderen kann ein Druck auf die beiden Seiten des Halses – wie der Polizist ebenfalls schilderte – nach wenigen Sekunden zum Verlust des Bewusstseins des Betroffenen führen.

Damit verbunden ist die Eignung der Halsklammer drittens im gegenständlichen Fall zweifelhaft. So wurde der Beschwerdeführer aus einer bereits gebeugten und sitzenden Körperhaltung mit der Halsklammer nach hinten gerissen.

Viertens mag die Halsklammer – bei Vorliegen entsprechender Umstände – als Transporttechnik verhältnismäßig sein, um eine Person aus beengten Verhältnissen rauszubringen und dabei Verletzungen der Sicherheitsorgane zu vermeiden (zB LVwG Tirol 8.1.2024, LVwG-2023/14/0215). Im gegenständlichen Fall wurde die Halsklammer jedoch nicht als Transporttechnik eingesetzt.

Wiederum damit verbunden ist der Einsatz der Halsklammer fünftens – vor den Umständen des gegenständlichen Falles – zum Brechen eines Widerstandes gänzlich überschießend. Auch wurde diese dafür verwendet, den Beschwerdeführer zur Seite zu drehen, um die Arme unter seinem Körper freizubekommen. Dafür liegen weniger eingriffsintensive Einsatztechniken vor, wie zum Beispiel das – von der Polizistin KK geschilderte – Abbiegen der Handgelenke bzw die Armwinkelsperre.

Sechstens ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung – wie auch beim Anlegen der Handfesseln – der Anlass der Zwangsmaßnahme in Betracht zu ziehen. In Anbetracht des oben näher dargelegten Auslösers der Amtshandlung erscheint die Anwendung der besonders eingriffsintensiven Halsklammer unverhältnismäßig.

F. Erkennungsdienstliche Behandlung

1. Vorgaben des Sicherheitspolizeigesetzes

Gemäß § 65 Abs 1 SPG sind Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Im zweiten Fall des § 65 Abs 1 SPG reicht eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die Annahme aus, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Dabei kann auf im Verdachtsbereich vorgeworfene bzw angelastete Straftaten abgestellt werden (VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0480).

Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten (§ 64 Abs 1 SPG). Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von biometrischen oder genetischen Daten (§ 36 Abs 2 Z 12 und 13 DSG), wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücke, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimmproben, sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und die Erhebung von Schriftproben eines Menschen zum Zweck der Wiedererkennung (§ 64 Abs 2 SPG).

Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat (§ 64 Abs 3 SPG). Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken (§ 65 Abs 4 SPG).

Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hierzu aufzufordern (§ 77 Abs 1 SPG). Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs 4 SPG bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der Strafprozessordnung bereits in der Dienststelle anwesend ist (§ 77 Abs 2 SPG).

Abschließend ermächtigt § 78 SPG zur Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt.

2. Vorgaben der Strafprozessordnung

Gemäß § 118 Abs 1 StPO ist die Identitätsfeststellung zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen können. Dabei ist die Kriminalpolizei gemäß § 118 Abs 2 StPO auch ermächtigt die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücken abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Die Ermächtigung zur Identitätsfeststellung darf nur in dem Umfang und unter den Bedingungen in Anspruch genommen werden, die nach den in § 5 Abs 1 StPO umschriebenen Verhältnismäßigkeit-und Subsidiaritätsgrundsatz zulässig ist (Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 [2020] § 118 Rz 3 unter Hinweis auf ErlRV 25 BlgNR 22. GP, 163 f).

3. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer aufgrund der unrechtmäßig ausgesprochenen Festnahme wegen des Verdachts eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, angehalten. Wie oben näher ausgeführt konnte somit nicht gemäß § 118 Abs 2 StPO aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden, dass er an einer Straftat beteiligt ist, was zur Identitätsfeststellung ermächtigt.

Deshalb war auch die erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig. Somit erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob die Ermächtigung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ohne vorhergehende Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 65 Abs 1 erster Fall iVm 77 Abs 2 SPG auf den gegenständlichen Fall anwendbar ist, da die Vernehmung nach der Strafprozessordnung zwar in der Polizeiinspektion W und somit einer Dienststelle erfolgte und der Beschwerdeführer dort anwesend war, die erkennungsdienstliche Behandlung jedoch in einer anderen Dienststelle stattfand.

G. Ergebnis

Die Festnahme erfüllte nicht die Voraussetzungen des §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO, da – ex ante betrachtet – keine vertretbare Annahme der Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung der Störung einer Versammlung gemäß § 285 StGB vorlag. Während das (vermeintliche) Aufhalten in der Nähe der Lautsprecheranlage zum einen vom Polizisten nicht selbst wahrgenommen wurde, stellten das kritische Ansprechen einzelner Versammlungsteilnehmer, das bloße Stehen neben einer Rednerin, das Verhindern bzw Erschweren des Anfertigens eines Gruppenfotos sowie das Heben der Arme verbunden mit dem einmaligen Rufen der Parole „Ob Kinder oder keine, entscheiden wir alleine!“ keine schwere Belästigung oder Störung der Versammlung im Sinne des § 285 StGB dar. Das in Ausübung der verfassungsgesetzlich gewährleisten Meinungsfreiheit (Art 10 EMRK) gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers bewegte sich innerhalb des Rahmens, welches die Teilnehmer der Demonstration der Abtreibungsgegner im Zentrum Ys in einer demokratischen Gesellschaft in Kauf nehmen müssen. Deren Recht auf Versammlungsfreiheit (Art 11 EMRK) gewährleistet nicht, vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen bewahrt zu werden.

Aufgrund der rechtswidrigen Festnahme sind auch die zwangsweise Durchsetzung der Festnahme unter Anlegen der Handfesseln und Anwendung der Halsklammer sowie die zwangsweise Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig.

V.Kosten

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich zwar erstens gegen die Festnahme und die damit verbundene Anhaltung, zweitens gegen deren zwangsweise Durchsetzung unter Anwendung der Handfesseln und der Halsklammer sowie drittens die (zwangsweise durchgesetzte) erkennungsdienstliche Behandlung. Trotzdem liegen aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Tirol keine sachlich zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte vor, vielmehr handelt es sich um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung (VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178; 24.1.2019, Ra 2018/21/0228; 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; 31.1.2013, 2008/04/0216). Somit steht dem Beschwerdeführer der Ersatz der Aufwendungen einmal zu.

Ihm sind der Schriftsatzaufwand gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwandersatzVO von € 737,60 und der Verhandlungsaufwand von € 922 sowie die Eingabengebühr von € 30 zu ersetzen. Dies ergibt einen Betrag von € 1.689,60.

VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegenständliche Amtshandlung anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die (ordentliche) Revision ist deshalb unzulässig.

R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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