LVwG T LVwG-2024/19/2045-7

LVwG-2024/19/2045-7State Administrative CourtAug 6, 2025

Regest

Klima-Protestaktion

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/2045-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.19.2045.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

(T E I L E R K E N N T N I S)

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, insofern als sich diese gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2024, Zl ***, richtet, betreffend eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt präzisiert wird:

„Sie haben am 18.11.2023 um 14:30 Uhr in **** X, bei der Hoch-X-Bahn, den abgegrenzten Zielbereich der FIS-Weltcup-Rennstrecke beim sogenannten „W-Kar“ in Hoch-X während des laufenden Skirennens betreten und an einer dort von insgesamt acht Personen durchgeführten Klima-Protestaktion, bei der im Zielbereich oranges Farbpulver verstreut und Transparente hochgehalten worden sind, mitgewirkt, indem Sie die Vorgänge mit Ihrer Kamera filmten. Das Skirennen musste deshalb rund zehn Minuten unterbrochen werden. Die anwesenden Zuseher äußerten ihren Unmut über die Aktion mit Buh-Rufen und dem Werfen von Schneebällen. Sie haben somit durch Ihr Verhalten die öffentliche Ordnung tatsächlich gestört und bei den anwesenden Personen Ärgernis erregt. Das Verhalten war auch geeignet, berechtigtes Ärgernis zu erregen.“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretungen nach dem SPG angelastet:

„1. Datum/Zeit: 18.11.2023, 14:29 Uhr

Ort: **** X, Hoch-X-Bahn, Zielraum der Rennstrecke beim sogenannten "W-Kar" in Hoch-X

Sie haben einem gemäß § 36 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2023, Zahl: ***, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betreten, obwohl die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt wurde. Sie betraten den Zielraum der Rennstrecke.

2. Datum/Zeit: 18.11.2023, 14:30 Uhr

Ort: **** X, Hoch-X-Bahn, Zielraum der Rennstrecke beim sogenannten "W-Kar" in Hoch-X

Sie haben sich in einem gemäß § 36 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2023, Zahl: ***, erlassenen Verbot zuwider im Gefahrenbereich aufgehalten, obwohl die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt wurde. Sie hielten sich im Zielraum der Rennstrecke auf.

3. Datum/Zeit: 18.11.2023, 14:30 Uhr

Ort: **** X, Hoch-X-Bahn, Zielraum der Rennstrecke beim sogenannten "W-Kar" in Hoch-X

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben orangene Farbe im Zielbereich der FIS-Rennstrecke in Hoch-X, "W-Kar" verteilt, obwohl das Betreten und der Aufenthalt in diesem Bereich durch Verordnung verboten war. Das Skirennen musste deshalb für 10 Minuten unterbrochen werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 84 Abs. 1 Z1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022 iVm § 36 Abs. 1 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022

2. § 84 Abs. 1 Z1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022 iVm § 36 Abs. 1 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022

3. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 147/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

2 Tagen und 19 Stunden

§ 84 Abs. 1,1. Fall Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022

2. € 100,00

2 Tagen und 19 Stunden

§ 84 Abs. 1, 1. Fall Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022

3. € 100,00

2 Tagen und 19 Stunden

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 147/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 330,00“

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.08.2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wendet sich darin gegen alle drei Spruchpunkte dem Grunde und der Höhe nach. Zu Spruchpunkt 3. bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keineswegs den Zielbereich betreten habe, um das Publikum der Veranstaltung zu stören. Er habe vielmehr die Besucherinnen der Veranstaltung sowie die Zuseherinnen der Fernseh- und Radioübertragungen und Leserinnen der Medienberichte auf ihr Anliegen aufmerksam machen wollen, indem er als Teil der Protestaktion, im Rahmen derer Farbpulver verstreut und mittels Banner an die Politik aufgerufen worden sei, die bestehende Klimakrise ernst zu nehmen, die Vorgänge mit der Kamera dokumentiert habe. Das ihm angelastete Verhalten habe er in Ausübung seines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gesetzt, weshalb eine Strafbarkeit nach § 81 Abs 1 SPG schon wegen dessen eindeutigen Wortlautes ausscheide.

3. Mit Schreiben vom 05.08.2024, ho eingelangt am 06.08.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

4. Am 02.07.2025 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II.Vorbemerkung:

Sache des gegenständlichen Teilerkenntnisses ist ausschließlich die Beschwerde insoweit als sich diese gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 04.07.2024 wendet. Insofern als mit der Beschwerde auch die Spruchpunkte 1. und 2. dieses Straferkenntnisses angefochten werden, wird dazu – nach einem Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichthof – eine gesonderte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergehen.

III.Sachverhalt:

Am 18.11.2023 veranstaltete die BB-GmbH mit Sitz in **** V, Adresse 2, im Gemeindegebiet von **** X die Veranstaltung „FIS Skiwordcup X 2023“. Dabei fand in Hoch-X auf der Rennstrecke „W-Kar“ ein FIS-Weltcuprennen in der Disziplin Slalom der Herren statt. Dabei waren die Rennstrecke und der Zielbereich durch Zäune und sonstige Markierungen abgegrenzt. Für diesen abgegrenzten Bereich erließ die belangte Behörde eine „Platzverbotsverordnung“ gemäß § 36 SPG. Zudem erließ die belangte Behörde für die genannte Veranstaltung mit Verordnung vom 10.11.2023, Zl ***, eine Durchsuchungsanordnung gemäß § 41 Abs 1 SPG und ordnete mit Bescheid vom 10.11.2023, Zl ***, eine besondere Überwachung der Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Umfang von acht Beamten an.

Das Skirennen wurde live im Fernsehen übertragen. Vor Ort verfolgten zahlreiche Zuseher auf Tribünen hinter dem abgesperrten Zielbereich der Rennstrecke das Rennen.

Gegen Ende des zweiten Durchgangs, um 14.29 Uhr, als ein Rennläufer gerade das Ziel erreichte und noch drei Rennläufer am Start standen, betraten zumindest acht Aktivisten, darunter auch der Beschwerdeführer, den vom Zuschauerbereich abgesperrten Zielbereich, wo die Rennläufer nach der Ziellinie abschwingen. Einige Aktivisten verstreuten dort mitgebrachte umweltverträgliche orange Farbe. Einige Aktivisten hielten während der Aktion ein Transparent mit der Aufschrift „HÖRT AUF DEN KLIMARAT! CC.at“ hoch. Während der Aktion trugen die Aktivisten orangefarbene Warnwesten mit der Aufschrift „CC.AT“ am Rücken. Der Beschwerdeführe nahm an der Aktion teil und filmte die Vorgänge mit seiner Kamera. Die unter den Aktivisten vereinbarte Protestaktion, welche das Betreten des abgesperrten Zielbereiches, das dortige Verstreuen von oranger Farbe, das Aufrollen von Plakaten und das Filmen der Aktion umfasste, führte zu einer rund zehnminütigen Unterbrechung des laufenden Weltcuprennens. Die Aktivisten, darunter auch der Beschwerdeführer, hielten sich insgesamt nur kurz (wenige Minuten) im abgegrenzten Zielbereich auf und kamen der Aufforderung der einschreitenden Polizisten – die sich bereits im Nahbereich des Zielbereichs befanden – den Zielbereich zu verlassen, Großteils umgehend nach. Es gab diesbezüglich keinerlei aktiven Widerstand. Zumindest ein Aktivist legte sich jedoch im Zielbereich in den Schnee und musste von den Einsatzkräften hinausgetragen werden. Während der Aktion taten Besucher des Skirennens ihren Unmut über diese Aktion mit „Buh-Rufen“ und dem Werfen von Schneebällen kund. Ein Skirennläufer, der bereits beide Durchgänge absolviert hatte, und im Zielgelände hinter der Absperrung auf den Ausgang des Rennens wartete, war aufgrund der Aktion emotional besonders aufgebracht und wurde von Betreuern und einem Polizeibeamten von einem direkten Aufeinandertreffen mit Aktivisten zurückgehalten.

Erst nachdem sich kein Aktivist mehr im Zielbereich der Rennstrecke befand und der Zielbereich von der orangen Farbe gereinigt war, konnte das Rennen fortgesetzt werden. Die Unterbrechung des Skirennens dauerte insgesamt rund zehn Minuten. Es kam durch die organisierte Aktion, an der der Beschwerdeführer teilnahm und mitwirkte, zu keiner allgemeinen Gefahr im Sinne des § 16 SPG. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Mitaktivisten wurde der geplante Ablauf des Skirennens aufgrund der dadurch erforderlichen Unterbrechung gestört. Nachdem die an der Aktion teilnehmenden Personen von Polizeibeamten aus dem Zielbereich begleitet und teilweise hinausgetragen worden sind, wurden diese zu einem Container geführt, wo die polizeiliche Identitätsfeststellung erfolgte.

Die Aktion wurde zuvor nicht bei der Versammlungsbehörde angemeldet.

IV.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und folgt aus der widerspruchsfreien Aktenlage in Verbindung mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen.

Dass der Beschwerdeführer an der festgestellten Aktion am 18.11.2023 während des FIS-Weltcuprennens beim sogenannten „W-Kar“ in Hoch-X teilgenommen und den abgesperrten Zielbereich gleichzeitig mit den anderen Aktivisten betreten hat, ist unstrittig. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in Abrede stellte, selbst orange Farbe im Zielbereich verstreut zu haben, deckt sich diese Angabe mit dessen Ausführungen in der Beschwerde. Bereits darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er „als Teil der Protestaktion, im Rahmen derer Farbpulver verstreut und mittels Bannern an die Politik aufgerufen wurde, die bestehende Klimakrise ernst zu nehmen, die Vorgänge mit [seiner] Kamera dokumentiert habe“. Insgesamt sind somit die Angaben des Beschwerdeführers, er habe selbst keine orange Farbe verstreut, glaubhaft. Gleichzeigt wird an dieser Stelle jedoch bereits angemerkt, dass es darauf konkret gar nicht ankommt. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer insgesamt an der in Rede stehenden Aktion der acht Personen bestehenden Gruppe teilgenommen und mitgewirkt hat.

Die (sonstigen) Feststellungen betreffend den Ablauf der „Aktion“ während des Skirennens folgen aus der eindeutigen Aktenlage, stimmen mit den in den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.02.2025, Zl LVwG-2024/28/1963-6, und vom 24.06.2025, Zl LVwG-2024/30/1811-7, getroffenen Feststellungen und den von beiden Verfahrensparteien unwidersprochen gebliebenen Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie den vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgehaltenen Lichtbildern überein. Im Übrigen wurde das gegenständliche Skirennen – wie bei Weltcuprennen üblich – und damit auch die verfahrensgegenständliche Aktion live von verschiedenen Fernsehunternehmen übertragenen. Videoaufnahmen von der Aktion sind im Internet auch für jedermann frei abrufbar, etwa unter folgender Internetadresse: https://www.***.de

Die Feststellungen betreffend die Veranstaltung „FIS Skiworldcup X 2023“ folgen ebenso aus der widerspruchsfreien Aktenlage, insbesondere aus den von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol über Aufforderung den Verordnungsakt zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2023, Zl ***, betreffend das Platzverbot nach § 36 SPG vorzulegen, übermittelten Unterlagen (OZ 2). Diese beinhalten das Sicherheitskonzept der Veranstaltung, in dem der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde U vom 13.11.2023, Zl ***, über die Bescheinigung der Anmeldung der Veranstaltung und die Vorschreibung verschiedener Auflagen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz, der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2023, Zl ***, mit dem für die gegenständliche Veranstaltung eine besondere Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 48, § 48a und § 27 SPG angeordnet worden ist, die Verordnung der belangten Behörde vom 10.11.2023, Zl ***, mit der eine Durchsuchungsanordnung gemäß § 41 Abs 1 SPG für die Veranstaltung angeordnet worden ist sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2023, Zl ***, mit der ein Platzverbot gemäß § 36 SPG für den Bereich der Rennstrecke mit Einbeziehung des Zielgeländes verordnet worden ist, abgedruckt sind.

V.Rechtslage:

1. Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 55/2018, lautet auszugsweise:

„Strafbestimmungen

Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]“

2. Artikel 11 der im verfassungsrang stehenden Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

„Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“

VI.Rechtliche Beurteilung:

Zum objektiven und subjektiven Tatbestand:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild der „Ordnungsstörung“ iSd § 81 SPG durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum einen muss der Täter ein Verhalten gesetzt haben, dass objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist. Dabei hat die Wertung nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Person zu geschehen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden. Zum anderen muss durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Dafür ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen oder einem Zusammenlaufender von Menschen führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben. Zum Wesen einer Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine Änderung eingetreten ist (zB VwGH 15.09.2011, 2009/09/0154).

Dass das Betreten des abgegrenzten Zielbereiches der Rennstrecke und das dortige Verstreuen von oranger Farbe und Hochheben von Transparenten sowie Filmen der Aktion durch eine Gruppe von acht Personen während des laufenden Skiweltcup-Rennens ein Verhalten darstellt, das die öffentliche Ordnung störte, ist unzweifelhaft. Der Beschwerdeführer war Teil dieser Gruppe und hat an der Aktion mitgewirkt, indem er zum Tatzeitpunkt den Zielbereich betrat und dort, wie festgestellt, die Aktion mit seiner Kamera gefilmt hat. Durch dieses Verhalten haben der Beschwerdeführer und die anderen Teilnehmer an der Aktion den Zielbereich der Rennstrecke während des laufenden Rennens blockiert, sodass das Skirennen unterbrochen werden musste. Zehn Polizisten mussten einschreiten, in den Zielbereich gehen und die einzelnen Teilnehmer an der Aktion dazu verhalten – durch Aufforderung, aber teils auch durch Wegtragen – den Zielbereich zu verlassen, deren Identität feststellen und deren sicheres Geleit aus dem Veranstaltungsgelände veranlassen. Die öffentliche Ordnung wurde somit im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung durch das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls gestört. Unerheblich ist dabei, dass der Beschwerdeführer während der Protestaktion selbst kein oranges Farbpulver verstreut hat. Es reicht für die Erfüllung des Tatbestandes des § 81 Abs 1 SPG vielmehr das Mitwirken an der gegenständlichen Protestaktion der Gruppe von insgesamt acht Personen, ohne dass es darauf ankommt, welche konkrete Aktion der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im abgesperrten Zielbereich der Rennstrecke selbst gesetzt hat (vgl VwGH 10.04.1989, 88/10/0213).

Ebenso war das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten objektiv dazu geeignet, Ärgernis zu erregen. Durch die vom Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens (mit)verursachte rund zehnminütige Rennunterbrechung mussten nicht nur die Besucher der Rennveranstaltung vor Ort und die Zuseher vor den Fernsehgeräten, sondern insbesondere auch die drei noch am Start stehenden Rennläufer auf ihren Rennstart im zweiten Durchgang warten. Eine derartige herbeigeführte Behinderung des Ablaufes einer Sportveranstaltung der weltbesten Slalomrennläufer würde unzweifelhaft auch bei unbefangenen Menschen Ärgernis hervorrufen; dies nicht zuletzt deshalb, weil – wie allgemein bekannt – eine mehrminütige Unterbrechung bei Skirennen dieser Art auch den Ausgang des Rennens beeinflussen kann (Änderung der Sichtverhältnisse; Änderung der Schnee- und Pistenbedingungen; Beeinflussung der Konzentration und Fokussierung der noch am Start stehenden Rennläufer) und damit letztlich nicht mit dem ungeschriebenen Grundsatz der Fairness im Sport vereinbar ist.

Unzweifelhaft ist gegenständlich auch der tatbestandliche „Erfolg“ eingetreten. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers und der anderen Teilnehmer an der in Rede stehenden Aktion war ursächlich für die Rennunterbrechung. Zuschauer äußerten ihren Unmut darüber mit „Buh-Rufen“ und dem Werfen von Schneebällen.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer durch das ihm angelastet Verhalten den objektiven Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG erfüllt.

Auf der Ebene des Verschuldens reicht beim Delikt der Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer hat die Störung der öffentlichen Ordnung bewusst in Kauf genommen, hat er doch den Tatort und die Tatzeit bewusst ausgewählt, um – wie in der Beschwerde selbst dargelegt – die Aufmerksamkeit möglichst vieler Menschen (auch auf aufgrund der Live-Übertragung des Rennes auf verschiedenen Fernsehkanälen) zu bekommen. Dem Beschwerdeführer ist somit ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG.

Zur Frage der Rechtfertigung und Entschuldigung:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten nicht durch die Inanspruchnahme der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Wie der Beschwerdeführer geht auch das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Aktion, bei der acht Personen durch das gleichzeitige Betreten des abgesperrten Zielbereichs und das dadurch erwirkte Blockieren der Rennstrecke und in weitere Folge des laufenden Skirennens auf die Gefahren der Klimaerwärmung aufmerksam machen und eine Änderung des Verhaltes und der Politik in Sachen Klimaschutz erwirken wollten (etwa mit der Aufschrift „HÖRT AUF DEN KLIMARAT“ auf den ausgerollten Plakaten), um eine vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art 11 EMRK erfasste Versammlung handelte.

Bei der Versammlungsfreiheit handelt sich allerdings um kein absolutes Grundrecht. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind unter den Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 EMRK zulässig. Demnach muss ein Eingriff gesetzlich vorgesehen, einen der in Art 11 Abs 2 S 1 EMRK aufgezählten legitimen Zweck – etwa die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer – verfolgen und notwendig in einer demokratischen Gesellschaft – das heißt verhältnismäßig – sein.

Eine im Nachhinein erfolgte Bestrafung von Teilnehmern einer Versammlung – wie vorliegend zu prüfen – stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit dar. Dabei handelt es sich allerdings um keine Angelegenheit des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (wie die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung) dar (vgl zB VwGH 10.04.2025, Ra 2025/06/0084, mwN).

Die gegenständliche Bestrafung eines Teilnehmers an der Versammlung stützt sich auf § 81 SPG, ist somit unzweifelhaft gesetzlich vorgesehen, und erfolgt nicht wegen der Teilnahme an der durchgeführten, nicht angemeldeten Versammlung an sich, sondern wegen der durch ihn (mit)verursachten Störung der öffentlichen Ordnung. Damit verfolgt sie auch einen legitimen Zweck. Es kommt somit entscheidungswesentlich darauf an, ob die gegenständliche Bestrafung verhältnismäßig ist. Dies ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus folgenden Gründen zu bejahen: die Teilnehmer der Versammlung blockierten gezielt den Zielbereich der Rennstrecke während des laufenden Skirennens. Die Störung des gerade laufenden Skirennens war erheblich, da dieses für rund zehn Minuten unterbrochen werden musste. Dadurch waren die drei letzten noch am Start stehenden Skirennläufer gezwungen, auf ihren Renneinsatz zuzuwarten und mit dieser Ablenkung und Verzögerung unmittelbar vor ihrem Start – im Unterscheid zu den Rennläufen zuvor – umzugehen. Ebenfalls musste die Veranstalterin des Weltcupskirennens, die – wie bereits das Sicherheitskonzept zeigt – viel Aufwand betrieb, um ein sicheres und faires Skirennen unter den weltbesten Slalom-Athleten auszurichten, gleichsam wie die Zuseher vor Ort und die Zuseher vor den Fernehegeräten sowie die anderen am Rennen teilnehmenden Athleten die Störung des Rennens hinnehmen. Einen akuten Anlass, die Aktion gerade zum gewählten Zeitpunkt während des laufenden Rennens durchzuführen, gab es nicht. In einer Gesamtschau ist die versursachte Störung daher als umfangreich zu beurteilen. Demgegenüber steht die Verhängung einer Verwaltungsstrafe im Umfang einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zweit Tagen und 19 Stunden). Angesichts dieser Strafe im Bagatellbereich und der doch massiven Störung des Ablaufs eines Weltcuprennens erscheint der Eingriff durch die verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafe nicht unverhältnismäßig zu sein. Die Bestrafung des Beschwerdeführers führt daher nicht zu einem unzulässigen Eingriff in dessen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bzw rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gegenständlich nicht die vom Beschwerdeführer begangene Störung der öffentlichen Ordnung.

Gründe für die Annahme eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes liegen gegenständlich nicht vor. Die Berufung auf einen rechtfertigenden oder einen entschuldigenden Notstand führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es an der Unmittelbarkeit eines durch den Klimawandel drohenden Nachteil für ein Rechtsgut fehlte. Zudem war die Aktion kein geeignetes Mittel um einen allfälligen drohenden Nachteil für ein Rechtsgut konkret abzuwenden.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer sohin mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten den Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, ohne dass sein Verhalten durch die Inanspruchnahme des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gerechtfertigt oder durch Notstand entschuldigt oder gerechtfertigt war (vgl dazu auch die bereits ergangenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.02.2025, Zl LVwG-2024/28/1963-6, und vom 24.06.2025, Zl LVwG-2024/30/1811-7, mit demselben Ergebnis in Bezug auf weitere Teilnehmer an der gegenständlichen Aktion).

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei einem gemäß § 81 Abs 1 SPG vorgesehenen Strafrahmen einer Geldstrafe von bis zu Euro 500,00, bei Vorliegen erschwerender Umstände einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen, verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund und ging von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus.

Im Beschwerdeverfahren sind keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen. Es sind auch keine Erschwernisgründe hervorgekommen. Zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen machte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben. Zumal die belangte Behörde mit der verhängten Geldstrafe von Euro 100,00 den gesetzlichen Strafrahmen nur im unteren Bereich ausnützte und die Höhe ohnedies im Bagatellbereich liegt, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zur Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Strafhöhe veranlasst. In Anbetracht des nicht unerheblichen Ausmaßes der vom Beschwerdeführer verursachten Ordnungsstörung erscheint die verhängte Strafe nicht unverhältnismäßig. Sie ist auch erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Im Ergebnis erweist sich daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet und ist abzuweisen.

Gemäß § 44a Z 1 VStG steht dem Beschwerdeführer das subjektive Recht zu, dass ihm im Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Dabei muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Dabei hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066). Erfüllt der Spruch eines Straferkenntnisses diese Voraussetzungen nicht, ist das Verwaltungsgericht zur Präzisierung des Spruches verpflichtet, wobei durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich zur Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen werden darf (VwGH 28.01.2025, Ra 2024/09/0071). Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Aktion (unbestritten) teilgenommen, in dem er zum Tatzeitpunkt am Tatort den abgesperrten Zielbereich der Rennstrecke – wie die anderen sieben Teilnehmer der Aktion – betreten hat. Dabei hat er allerdings selbst kein oranges Farbpulver verstreut, wie andere Aktivisten, sondern die Aktion mit seiner Kamera – wie in der Beschwerde ausgeführt, zur Dokumentation – gefilmt. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses ausdrücklich auch das Verteilen von oranger Farbe vorgeworfen hat, war der Spruch entsprechend zu korrigieren und präzisieren.

Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2. dieser Entscheidung in der Höhe von Euro 20,00.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder eine Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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