LVwG T LVwG-2025/50/1062-8

LVwG-2025/50/1062-8State Administrative CourtAug 4, 2025

Regest

Waffenverbot<br/>Alkoholisierung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/1062-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.50.1062.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 07.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) die Aufhebung des über ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2024, Zl ***, unter Anwendung des § 57 AVG ausgesprochenen, Waffenverbotes. Begründend führt der Beschwerdeführer in seinem Antrag aus, dass er weder alkoholisiert gewesen sei, noch vor dem BB in Z in einer Menschenmenge geschossen habe. Er habe um 00:00 auf dem Parkplatz ihres Betriebes, etwa 50 bis 60 m entfernt von dem betreffenden Lokal, Raketen mit der Pistole abgefeuert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.01.2025 auf Aufhebung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2024, Zl *** ausgesprochenen Waffenverbotes als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt.

In dieser Sache fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.07.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, Vertretern der belangten Behörde statt. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Aktes des Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2024/13/1397, in der Entscheidungsfindung.

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor wie folgt:

„Es hat nie irgendwas so stattgefunden, wie es von den Behörden beschrieben worden ist. Das Ganze ist jetzt schon zwei Jahre zurück. Das hat sich so in die Ewigkeit gezogen. Die Behörde hat sogar die Anklage verändert. Es hat zuerst geheißen, ich war stark alkoholisiert, obwohl niemand einen Alkotest gemacht hat. Dann hat man das Ganze eh dann wieder vom Delikt gestrichen. Dann hat es geheißen, ich habe im Innengebäude von einem Club geschossen, was nie der Wahrheit entsprochen hat. Wir waren genau 50 m links daneben auf einem Privatgelände von unserer Arbeit, wo wir gearbeitet haben. Zu Silvester sind dann Feuerwerkskörper geschossen worden. Mit dieser Schreckschusspistole, die ganz normal legal erworben worden ist. Da wurde mir vorgehalten, ich habe im Innengebäude eines Clubs geschossen. In dem Innen- und Außenbereich, was nie der Wahrheit entsprochen hat. Das hat sich jetzt ja eigentlich geklärt bei der Verhandlung, wo ich gewesen bin. Jetzt bin ich im Nachhinein erst draufgekommen, dass ich zwei Verfahren habe, ua dieses Waffenverbot, was ich nicht einsehe. Man hat meine Waffe auch entzogen, obwohl ich nie das getan habe, was verboten ist und deswegen bin ich heute da.

(…)

Der Beschwerdeführer ergänzt, dass es nicht so gewesen ist, wie beschrieben ist. Ich hätte mir gern gewünscht, dass der Richter vom letzten Jahr einfach da wäre. Der kann das bezeugen. Ich habe letzte die Zettel dabei gehabt von google-maps, wo geschossen worden ist und wo wir angeblich geschossen haben. Das hat alles hinten und vorne nicht gepasst. Die Behörde hat dreimal im Prinzip alles geändert. Zuerst hat es geheißen, wir streichen das alkoholisiert sein, weil das ja nie der Fall war. Und so ist es weitergegangen in einer Tour. Ich sehe das nicht ein, dass man irgendwas behaupten kann und man muss irgendetwas zahlen. Mich stört auf jeden Fall, dass ich ein Waffenverbot habe. Ich habe niemanden gefährdet, ich habe niemanden was getan. Das wirft einfach ein schlechtes Licht auf mich.

(…)

Ich produziere die Waffen nicht. Ich habe die legal erworben und habe da auf einem Privatgrundstück damit Feuerwerkskörper damit abgeschossen. Nie in einer Menschenmenge. Die Menschenmenge war vielleicht 20 m daneben, aber ich war in einem Privatgebäude bei meiner Arbeitsstätte. Das ist ein Restaurant und Bar. Ich habe gearbeitet. Wir haben da direkt nach der Arbeit Feuerwerkskörper abgeschossen. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Händen die Lage des Abschussplatzes.

(…)

Der Beschwerdeführer beantragt, dass der dieser Akt 2024/30 /1397-5 zum Beweis zu diesem Verfahren hinzugenommen wird.

Zusätzlich zur Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch eine Einsichtnahme in den Behördenakt zur Zl ***, den Gerichtsakt zur Zl. LVwG 2024/30/1397.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer führte in der Silvesternacht am 01.01.2024 gegen 01:50 Uhr, in **** Z, Adresse 2, etwa 20 Meter entfernt vom Nachtlokal „BB“, eine Schreckschusspistole der Marke CC (Modell P22, 9 mm Kaliber P.A.K) mit einem daran befestigten Aufsatz zum Abschuss von Feuerwerkskörpern mit sich. Er schoss mit der bezeichneten Waffe mehrfach Feuerwerkskörper in die Luft. In weiter Folge langte ein bzw. mehrere Notruf(e) bei der Landesleitstelle der Polizei ein. Die anschließend einschreitenden Polizeibeamten der PI Z trafen den Beschwerdeführer unmittelbar beim Hantieren mit der Waffe an. Gegenüber dem Beschwerdeführer sprachen die Beamten ein vorläufiges Waffenverbot aus und stellten die täuschend echt aussehende Schreckschusspistole samt Munition sicher.

Auf Grund dieses Vorfalls wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 18.01.2024, Zl ***, ein Waffenverbot verhängt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die zukünftige, missbräuchliche Verwendung einer Waffe – insbesondere im Hinblick darauf, dass Sie (der Beschwerdeführer) alkoholisiert inmitten vieler Menschen eine echtaussehende Schreckschusspistole mehrmals abfeuerten und sich dadurch einige Menschen verängstigt fühlten – erscheint der Behörde aufgrund oben Angeführten durchaus wahrscheinlich. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient der Prävention, um ein womöglich drohendes Unheil zu verhindern.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2024 zugestellt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid mit 06.02.2024 in Rechtskraft.

Ebenfalls aufgrund dieses Vorfalls verhängte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 81 SPG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00. Dem Beschwerdeführer wurde konkret vorgeworfen, die öffentliche Ordnung gestört zu haben, indem er vor einer größeren Menschenmenge an einer Schreckschusspistole herumhantiert, anschließend mit der Waffe mehrmals in die Luft geschossen und dadurch einen Polizeieinsatz ausgelöst hat. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 23.07.2024, Zl LVwG-2024/30/1397-5, insofern Folge, als es die Geldstrafe auf Euro 100,00 herabsetzte. Im Übrigen bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol den dem Beschwerdeführer angelasteten Tatvorwurf. Das Erkenntnis ist am 29.07.2024 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Seit dem Vorfall vom 01.01.2024 hat er zwei Verwaltungsvormerkungen nach der Straßenverkehrsordnung zu verzeichnen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorfall vom 01.01.2024, welcher Grundlage für das an den Beschwerdeführer ausgesprochene Waffenverbot bildete, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den behördlichen zur Zl ***, insbesondere die an die belangte Behörde übermittelte Anzeige der PI Z vom 01.01.2024, ***, das Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsprotoll vom 01.01.2024, ***. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Verhandlungsprotokoll vom 02.07.2024, Zl ***, in welchem der Beschwerdeführer sowie der an der Amtshandlung vom 01.01.2024 Beteiligte Zeuge DD betreffend eine Übertretung nach dem SPG - auf Grund desselben Vorfalls vom 01.01.2024 - einvernommen wurde.

Der Beschwerdeführer vermochte weder durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2025, worin er auch nicht bestreitet eine (legal erworbene) Schreckschusspistole mit sich geführt und benutzt zu haben, wenn auch seines Dafürhaltens nach ohne Gefährdung von Personen und nicht in der Öffentlichkeit, sondern auf einem Privatparkplatz in etwa 20 bis 50 m Entfernung des Lokals , keine fundierte Bestreitung bzw. maßgebliche Änderung des Sachverhalts darlegen, die den dem Waffenverbot zu Grunde liegenden Anlassfall entkräftet. Vielmehr erbrachte bereits das Ermittlungsverfahren im Verfahren zur Zl LVwG-2023/30/1397, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit an einem belebten Ort (zu Silvester) und zwar in der fußläufigen Nähe eines Nachtlokals mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole hantierte und mehrere Personen aufgrund dieser Schüsse Angst bekamen und die Polizei alarmierten.

IV.Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Waffengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021 lautet wie folgt:

„Waffenverbot

§ 12.

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht ist (vgl. VwGH 4.9.2023, Ra 2023/03/0149

Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose ist vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und sind allfällige, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. erneut VwGH 4.9.2023, Ra 2023/03/0149 mwN; 11.02.2022, VwGH Ra 2022/03/0014, RS (GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 12).

Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Waffenverbotes zu prüfen ist, sondern ob die zur Erlassung des Waffenverbotes geführten Gründe weggefallen sind. Dabei zielt die Bestimmung jedoch nicht darauf ab, das Waffenverbot - ohne Änderung des Sachverhaltes - auf der Basis der seinerzeit als gegeben angenommenen Gründe wieder aufzurollen. Dem steht die Rechtskraft des Waffenverbotes entgegen (vgl in diesem Sinn VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mwN).

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot, da er in der Silvesternacht am 01.01.2024 in der Nähe eines Nachtlokals mit einer Schreckschusspistole hantierte und mit dieser Pistole mehrmals hintereinander Feuerwerkskörper abschoss. Diesen Anlassfall legte die belangte Behörde dem seit Jänner 2024 (aufrechten) Waffenverbot zu Grunde. Wenngleich – wie oben ausgeführt -- die Rechtmäßigkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Waffenverbotes im nunmehrigen Verfahren nicht mehr zu prüfen ist, spielen für die Aufhebung des Waffenverbots die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erwägungsgründe, die zu der begründeten Annahme eines (künftig) missbräuchliches Verwenden von Waffen durch den Beschwerdeführer und damit zum verhängten Waffenverbotes führten, gleich wie das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum seit der Anlasstat, eine Rolle.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 11.02.2022, Ra 2022/03/0014 aus, dass im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen ist. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.

Die Prüfung des Wegfalles der zum gegenständlichen Waffenverbot führenden Gründe gleichwie das (Wohl-)Verhalten des Beschwerdeführers seit der Anlasstat setzen somit einen Beobachtungszeitraum voraus, der eine (fundierte) Prognoseentscheidung -- im Sinn einer qualifizierten Gefährdungsprognose im Einzelfall -- im Lichte des Schutzzwecks des WaffG 1996 ermöglicht. Auch wenn der Beobachtungszeitraum im Einzelfall, abhängig von der Anlasstat und den zum Waffenverbot führenden Gründen zu wählen ist, ist nach den vom Verwaltungsgerichtshof, in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, aufgestellten Leitlinien ein Beobachtungszeitraum von weniger als 2 Jahren jedenfalls zu kurz, um eine fundierte Beurteilung des Gefährdungspotentials vornehmen zu können (s. etwa VwGH 26.02.2024, Ra 2023/03/0199; 16.11.2021, Ra 2021/03/0038, je mit Verweis auf RS (GRS wie 98/20/0078 E 2. Juli 1998 VwSlg 14942 A/1998 RS 2); 27.11.2020, Ra 2020/03/0086, RS (GRS wie Ra 2018/03/0080 B 30. Juli 2018 RS 3; weiters auch VwGH 19.12.2005, 03/0061 – worin der VwGH einen Beobachtungszeitraum von drei Jahren als zu kurz ansieht mwN).

Eine Beurteilung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers über einen angemessenen Zeitraum hinweg war daher aufgrund des kurzen Zeitraums von nur knapp eineinhalb Jahren seit dem Anlassfall nicht möglich. Der Beschwerde war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.

In Summe war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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