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LVwG-2023/46/2125-3•LVwG T LVwG-2023/46/2125-3
LVwG-2023/46/2125-3State Administrative CourtJul 24, 2025
Verbesserungsauftrag<br/>Ermittlungsverfahren<br/>Zurückverweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.07.2023, Zlen SZ-***; ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang/Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 28.11.2022 bzw. vom 30.11.2022 zeigte AA der Bezirkshauptmannschaft X an, Vergrämungsmaßnahmen (§ 27 Fischereigesetz iVm § 8 Fischereiverordnung) auf einem planlich näher eingezeichneten Bachabschnitt des U in den Revieren **** und **** durchzuführen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 06.02.2023 beantragte AA bei der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 52 TJG 2004 den Abschuss von 2 Graureihern, 1 Kormoran und 1 Gänsesäger. Der Antrag wird begründet wie folgt:
„Wie in den vergangenen Jahren auch, kam und kommt es in meinen Fischereirevieren ****
W und **** V zu erheblichen und ernsthaften Schäden am
Fischbestand. Neben den gravierenden ökologischen Schäden, gerade am U ist die bedrohte Äsche stark vom Fraßdruck der Vögel betroffen, entsteht mir auch ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schaden. Auch die Anzahl an Fischen mit typischen Wunden, hervorgerufen von fischfressenden Vögeln, ist konstant hoch und beläuft sich auf ca. 25 % der gefangenen Fische.
Mit mehreren Fischern, darunter auch Aufsichtsfischer, haben wir Zählungen am U durchgeführt. Die unten angeführten Ergebnisse belegen, dass der Bestand an fischfressenden Vögeln über die letzten Jahre konstant hochgeblieben ist und jedenfalls ein gesicherter Bestand vorherrscht, der trotz Abschüsse in der Vergangenheit, stabil blieb. Dies ergibt aus dem Vergleich der Vogelzählungen der letzten Jahre.
Zähltermin U Graureiher Kormoran Gänsesäger
Anzumerken ist, dass die Gesamtanzahl an fischfressenden Vögel im Bezirk viel höher ist, da der Bestand am T und den diversen Seitentälern des U nicht inkludiert ist.
Die oben genannten fischfressenden Vögel finden in unseren Gewässern, vor allem in der Niederwasserperiode im Herbst und Winter, ideale Bedingungen für die Jagd vor. Daher sind sie im Stande die Fische effizient zu bejagen und richten somit spürbare Schäden an den Fischbeständen an. Hinzu kommt der Umstand, dass das Reproduktionspotential der Fische in
unseren Gewässern durch menschliche Eingriffe stark gestört ist, daher lässt der fischökologische Zustand nur wenig Fraßdruck zu. Die ganze Problematik wird durch Flussregulierungen und Restwasserstrecken verschärft, da durch diese menschlichen Eingriffe
die Vögel noch bessere Jagdbedingungen vorfinden. So fehlen sehr häufig in unseren monoton
verbauten Gewässern natürliche Unterstände, welche den Fischen Schutz vor Vogelattacken
bieten könnten. Die Kombination von einer zu hohen Dichte an fischfressenden Vögeln sowie
Gewässerverbauungen und Wasserkraftwerken hat unserem Fischbestand derart beeinträchtigt, dass der Fischbestand in seinem Fortbestand stark gefährdet ist und Maßnahmen gesetzt werden müssen. Im Gegensatz dazu befinden sich die europäischen Bestände des Kormorans und des Graureihers nachweislich in einem guten Erhaltungszustand (siehe nähere Erläuterung weiter unten). Es muss auch erwähnt werden, dass die in Tirol vorkommenden fischfressenden Vögeln mehr oder weniger keine natürlichen Feinde mehr haben, sodass ihre Bestände reguliert werden müssen. Des Weiteren sind viele fischfressende Vögel (z. B. der Kormoran) hochmobil und bewegen sich überregional, wohingegen die Fischbestände sehr lokal sind. Somit besteht keine direkte Koppelung zwischen den Fischbeständen und den fischfressenden Vögeln. Sinken nun die Fischbestände so hat das keine bzw. nur eine eingeschränkte Auswirkung auf die Vögel, weil sie dann einfach weiter ziehen und andere Jagdgründe aufsuchen. Somit hat die oft vertretene Meinung, dass sinkende Fischbestände eine Reduktion der Population der fischfressenden Vögel zur Folge hat und sich der Fischbestand wieder erholen kann, keine Gültigkeit. Vielmehr ist es so, dass nach dem Konzept der stabilen Gleichgewichte (mathematische Modelle) wenige fischfressende Vögel im Stande sind einen stark reduzierten Fischbestand in diesem schlechten Zustand zu halten und eine Erholung der Fischbestände so verhindern können.
Aus Studien geht hervor, dass die Schlafplätze der Kormorane in Österreich stetig zugenommen haben und nun faktisch flächendeckend in Österreich verbreitet sind. Und zwar nicht nur an großflächigen Gewässern, sondern auch im näheren Umkreis von Forellen- und Äschenregionen. Im Abschlussbericht 2014 der Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg
zum Thema Kormoran wird angeführt: „Im Rahmen des EU-Projekts CorMan („Sustainable Management of Cormorant Populations“) wurden im Frühjahr 2012 und Januar 2013 europaweite Zählungen des Brut- und Winterbestands durchgeführt. Der Brutbestand in der westlichen Paläarktis wurde für 2012 auf 406.000 bis 421.000 Brutpaare geschätzt (ausgenommen sind einige Regionen in Russland und der westliche Teil von Kasachstan). Innerhalb der EU wurden rund 215.000 Brutpaare gezählt. “ Aus diesen wissenschaftlich verifizierten Daten ist ersichtlich, dass der Kormoranbestand in Europa und über die Grenzen hinaus keineswegs mehr gefährdet ist und seit den Aufzeichnungen von 1970 noch nie in diesen Massen vorhanden war. Dies führte auch dazu, dass der Kormoran bereits 1997 aus dem Anhang 1 (streng geschützte Arten) der Vogelschutzrichtlinie herausgenommen wurde. Sogar die Europäische Union hält in dem Guidance Paper - Great Cormoran: Applying derogations under Article 9 of the Birds Directive 2009/147/EC, offiziell fest, dass die Populationen von Kormoranen in verschiedenen Teilen der EU signifikant gestiegen sind, es aber gleichzeitig zu mehr Schadensmeldungen in der Fischerei sowie in der Aquakultur gekommen ist. Zusätzlich muss beachtet werden, dass über den Winter immer wieder Kormorane kurzfristig aus anderen benachbarten Kolonien aus z. B. Bayern, Vorarlberg, Kärnten oder Salzburg einfallen. Oft bleibt so ein Einfall unbemerkt, sodass die tatsächliche Anzahl an fischfressenden Vögeln an unseren Gewässern oft höher ist, als Zählungen vermuten ließen. Untersuchungen an der Mur von Woschitz und Parthl (1995) zeigten, dass solche Einflüge von Kormoranen verheerende Auswirkungen auf die Fischbestände haben können. Bereits nach nur einem Winter kam es bei den Äschen aus der Mur zu einer Reduktion von 81%. Zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass der Kormoran vor allem in Äschengewässem verheerenden Schaden anrichten kann (zusammenfassende Literatur in Jungwirth et al. 1995 und Kohl 2011). Seit einigen Jahren häufen sich die Meldungen von so genannten „Spähern“ in unserem Bezirk. Können solche Späher nicht rechtzeitig vergrämt werden, so ist mit einem rapiden Anstieg an Kormoranen zu rechnen bzw. wie oben beschrieben mit Kormoraneinfällen aus benachbarten Regionen. Die Europäische Union stellt mittels Guidance Paper - Great Cormoran: Applying derogations under Article 9 of the Birds Directive 2009/147/EC, klar, dass trotz Vogelschutzrichtlinie Kormoranabschüsse gestattet werden können. Die Abschüsse können auch dann gestattet werden, wenn ein Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann also schon präventiv letal vergrämt werden. Darüber hinaus wird angeführt, dass Maßnahmen gegen den Kormoran auch in Vogelschutzgebieten legitim sind. Zudem führte die Oberbehörde in Ihrem Schreiben „Abschüsse von Graureihern, Kormoranen und Gänsesägern für das Jahr 2014/15 - ergänzender Abschuss von Kormoranen“ vom 09.01.2015 korrekt an, dass Kormorane keine heimischen Brutvögel darstellen und nur fallweise in Tiroler Fischereireviere einfallen und erhebliche Schäden an geschützten Fischarten und den Fischbeständen verursachen können.
Koppe, Äsche und Co. gehören zu unseren heimischen bedrohten Arten und stehen unter besonderem Schutz. So befinden sich z. B. Äsche, Barbe, Huchen, Koppe, Strömer und Bachneunaugen in der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. In der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 finden sich ebenfalls geschützte Fischarten, wie z. B. Barbe, Steinbeißer, Bachschmerle, Koppe (wird häufig vom Gänsesäger gefressen), Gründling, Huchen und Strömer. Hier stehen also einzelne streng geschützte und vom Aussterben bedrohte Fischarten einem europäischen Kormoranbestand, welcher sich in einem guten Erhaltungszustand befindet, gegenüber. Der Bedarf an Futterfischen beträgt ca. 0,5 kg pro Kormoran und Tag. Diese Zahlen sind wissenschaftlich abgesichert, wobei weder die Verletzungsverluste (Fische welche einem Vogelangriff entkommen, den Verletzungen allerdings erliegen) noch die Verluste durch Krankheiten, hervorgerufen bzw. übertragen durch Vögel, miteingerechnet sind. Im Abschlussbericht der Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg (Gaye-Siessegger 2013) wird festgehalten, dass einerseits Kormorane fischereiwirtschaftlich relevanten Schaden anrichten und dass sie andererseits geschützte Fischarten durch intensive Prädation gefährden
können.
Auch der Graureiher hat sich in den letzten Jahren erfolgreich etabliert und hat einen guten Erhaltungszustand erreicht, weshalb auch er, gleich wie der Kormoran, nicht explizit in der Vogelschutzrichtlinie erwähnt wird bzw. nicht streng geschützt ist. Im Durchschnitt hat der Vogel einen täglichen Bedarf von ca. 300 - 350 g Fisch. Der Gänsesäger frisst vor allem kleinere Fische, welche sich zum Großteil noch nicht vermehrt haben. Daraus kann sich eine reduzierte Rekrutierung von Jungfischen ergeben, welches sich wiederum negativ auf den Populationsaufbau auswirkt. Darüber hinaus zeigte eine Untersuchung, durchgeführt in der Fischzucht Kreuzstein des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, dass ein einziger Gänsesäger innerhalb von nur zweieinhalb Monaten ca. 6.000 Jungfische gefressen hat. In anderen Worten könnte theoretisch ein einziger Gänsesäger das natürliche Jahresaufkommen an Forellen oder Äschen eines kleinen Baches mit ca. 5 km Länge abschöpfen. Deshalb kann schon ein geringer Bestand an Gänsesägern einen Einfluss auf die Fischbestände haben. Da vielfach Jungfischbestände in unseren Revieren in diesem Umfang gar nicht mehr vorkommen, spezialisieren sich viele Gänsesäger auf die Jagd nach Koppen und anderen kleinwüchsigen Fischen. Allerdings sind zu einem Großteil gerade diese Arten (z. B. Koppe) nach dem Tiroler Naturschutzgesetz streng geschützt bzw. befinden sich in der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie der Europäischen Union. Der tägliche Futterbedarf des Gänsesägers wird mit ca. 300 g Jungfische angegeben.
4. Schadensberechnung und ernsthafter Schaden
Neben dem massiven ökologischen Schaden am Fischbestand durch das vermehrte Auftreten
der fischfressenden Vögel, entsteht auch ein gravierender fischereiwirtschaftlicher Schaden.
Der Graureiher benötigt pro Tag ca. 300-350 g Fisch. Der tägliche Futterbedarf eines Kormorans beträgt ca. 500 g Fisch und der eines Gänsesägers ca. 300 g Fisch pro Tag. Da es in unseren Gewässern kaum mehr Futterfische in Form von Weißfischen gibt, besteht die Nahrung zu fast 100% aus Salmoniden, und teilweise aus Krebsen, Koppen und Bachschmerlen. Im Durchschnitt wird von einem einzigen fischfressenden Vogel pro Tag ca. 370 g Fisch bzw. ca. 135 kg Fisch pro Jahr benötigt. Rechnet man mit einem durchschnittlichen Mischpreis von € 25,—/kg Wildfisch, ergibt sich daraus ein jährlicher wirtschaftlicher Schaden von mindestens € 3.375,— pro fischfressenden Vogel. Bei diesem Betrag ist die Entwertung des Fischereireviers (geringerer Fischbestand bedeutet geringere Erlöse durch Kartenpreise bzw. geringerer Verkehrswert des Reviers) noch gar nicht mitberücksichtigt.
Der Schaden könnte theoretisch finanziell ausgeglichen werden bzw. durch kostspielige und
aufwendige Besatzmaßnahmen zu einem gewissen Teil reduziert werden, das Aussterben von
schützenswerten und lokal angepassten Fischpopulationen jedoch nicht.
Darüber hinaus sind die Fischbiomassen durch das Zusammenspiel mehrerer negativer Faktoren vielerorts derart gering, dass die Biomassenverluste durch den Fraßdruck der fischfressenden Vogelpopulationen nicht mehr durch die natürliche Produktion kompensiert werden kann und die Fischbestände bedrohlich abnehmen. So befinden sich die meisten Fischbestände nicht im gesetzlich geforderten guten ökologischen Zustand (EU-WRRL 2000/60/EG und Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2015) und es drohen Biodiversitätsverluste durch das Aussterben von Fischarten. Die hohen Bestandsdichten fischfressender Vögel konterkarieren also auch nationale und unionsweite Ziele im Bereich des Gewässerschutzes (EU-WRRL 2000/60/EG und WRG 1959).
Es kann also festgehalten werden, dass durch die hohe Anzahl an fischfressenden Vögeln im Bezirk Schwaz ein ernsthafter Schaden an den Fischbeständen und an den Fischwässern eingetreten ist bzw. auch in diesem Winter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder eintreten wird. Die Rettung der autochthonen Äschenlinien, an deren das Land Tirol und der Tiroler Fischereiverband seit Jahren arbeitet, ist ebenfalls zum Scheitern verurteilt, wenn nicht der Bestand an fischfressenden Vögeln maßvoll reguliert wird.
5. Nicht letale Vergrämungsmaßnahmen
Die allgemein geforderten nicht letalen Vertreibungs- bzw. Vergrämungsmaßnahmen, wie z. B. Verwendung von Knallkörpern und anderen akustischen Signalen, optischen Reizen und Präsenz von Personen mit angeleinten Hunden, wurden bzw. werden von den Revierinhabern und Aufsichtsorganen im notwendigen Ausmaß seit mehreren Jahren regelmäßig durchgeführt. Konkret habe ich die Vergrämungsmaßnahmen gemäß § 27 TFG 2020 und § 7 Fischereiverordnung am 28.11.2022 der Behörde angezeigt und laufend durchgeführt. Leider zeigten diese Maßnahmen keinerlei nachhaltige Erfolge, da die Vögel sich sehr rasch daran gewöhnten und schnell wieder an den ursprünglichen Platz zurückkehrten. Diese Erfahrungen wurden auch in unzähligen Untersuchungen bzw. Monitoringprojekten in den unterschiedlichsten Ländern gesammelt (z. B. Gaye-Siessegger 2013, Niederer et al. 2013), sodass es mittlerweile amtsbekannt ist, dass nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen zu keinem befriedigenden Ergebnis führen. In der Verhandlung 2022/49/0684-17 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, hielt selbst ein Amtssachverständiger für Naturschutz fest, dass nicht-letalen Vergrämungsmaßnahmen am Inn für Graureiher und Kormorane als nicht zweckmäßig angesehen werden müssen. Der U ist hier durchaus mit dem Inn zu vergleichen.
Durch anhaltende nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen muss zudem befürchtet werden, dass das Schadensausmaß am Fischbestand insgesamt noch steigt, weil die Vögel durch das ständige Aufscheuchen im jeweiligen Gebiet einen verstärkten Energieaufwand haben und diesen nur durch erhöhte Nahrungsaufnahme decken können.
Folgende Studien zu diesem Thema seien hier als Nachweis zitiert:
Nicht letale Vertreibungs- bzw. Vergrämungsmaßnahmen zeigten an Seen und Fließgewässer keinerlei nachhaltige Erfolge, da die Vögel sich sehr rasch daran gewöhnten und schnell wieder an den ursprünglichen Platz zurückkehrten. Quellen: Der Kormoran (Phalacrocorax carbo) in Baden-Württemberg - Bestand, Auswirkungen auf die Fischfauna sowie Entwicklungen im Zuge der Umsetzung der neuen Kormoranverordnung - Abschlussbericht (2013). Julia Gaye-Siessegger. Niederer W. (2013). Der Kormoran im Naturschutzgebiet Rheindelta - Jahresbericht 2013 mit Monitoring der durch Kormorane verursachten Schäden an Fischbeständen in der Fußacher Bucht.
„An Fließgewässern und großen Stillgewässern sind Vergrämungen nur dann wirksam, wenn auch Vögel geschossen werden.“ Quelle: Kormoran-und Fischbestand — Kritische Analyse und Forderungen des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. (2007). Wolfgang Schröder, Franz Kohl Sebastian Hanfland.
Unter Berücksichtigung der natürlichen Ertragsfähigkeit meiner Reviere bzw. des nachweislich schlechten Zustands der Fischbestände speziell am U (der Grund hierfür liegt vorrangig an den vorherrschenden massiven behördlich genehmigten hydromorphologischen Belastungen) und die entnommene Fischbiomasse durch fischfressende Vögel, muss leider konstatiert werden, dass bereits ein ernster Schaden eingetreten ist bzw. eine Fortführung der massiven Schäden offenkundig ist. Selbst erhöhte Schon-, und Hegemaßnahmen können den Fraßdruck der fischfressenden Vögel nicht mehr kompensieren. In meinen Revieren ist die fischereiliche Entnahme von Fischen auf wenige Exemplare pro Jahr streng begrenzt, die bedrohte Äsche habe ich freiwillig ganzjährig komplett geschont. Bereits im Jahr 2017 bestätigte die Oberbehörde in ihrem Schreiben vom 09.08.2017 (Zl ***), dass die vorhandenen Daten deutlich zeigen, „dass u. a. ein Management der fischfressenden Vögel in allen Bezirken gerechtfertigt ist, damit aus Sicht der Oberbehörde die Verhütung ernster Schäden an Fischwässern iSd§ 52 TJG 2004 gewährleistet werden kann“. Wie meine Beobachtungen und die Vogelzählungen am U gezeigt haben, hat sich im Vergleich zu 2017 nichts gravierendes verändert, daher ist aus meiner Sicht auch ein gewisser Abschuss fischfressender Vögel gerechtfertigt. In der Entscheidung 022/49/0684-17 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der Richter in einem ähnlichen Fall festgehalten, dass ein vergleichbarer Sachverhalt zu früheren Jahren vorliegt und deshalb auch Abschussaufträge, wie in den vergangenen Jahren, zu erteilen sind. Der Richter wies dezidiert auf das alte Empfehlungsschreiben der Oberbehörde hin, indem auch für den Bezirk Schwaz Abschüsse empfohlen werden.
Abgesehen davon liegen meines Erachtens die drei wesentlichen Kriterien für eine Anordnung
gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 iVm Art 9 Vogelschutz-Richtlinie vor. Nämlich, dass keine Bestandsgefahrdung für die fischfressenden Vögel besteht (siehe Vogelzählungen der letzten
Jahre), dass keine anderen zufriedenstellenden Lösungen möglich sind (siehe durchgeführte
Vergrämung und LVwG-2022/49/0684-17) und dass ein erheblicher Schaden am Fischereigebiet entstanden ist bzw abgewendet werden kann (siehe Schadensberechnung) (vgl
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.08.2018, ZI LVwG-2017/23/2125-7).
Hochachtungsvoll
AA
Fischereiausübungsberechtigter Reviere ****/V und **** V“
Seinem Antrag vom 06.02.2023 legte AA eine Tabelle: „Entwicklung Kormoranbestände (Winterdurchschnitt) im Vergleich zu den seit 1996/93 gemeldeten Abschusszahlen, sowie eine Unterstützungserklärung des CC für die „DD“ bei.
Die Bezirkshauptmannschaft X leitete folglich ein Ermittlungsverfahren ein, indem sie eine gewässerökologische Stellungnahme zu der Frage einholte, inwieweit ein Abschuss fischfressender Vögel erteilt werden könne.
Mit Schreiben vom 23.02.2023, Zl ***, teilte der gewässerökologische Amtssachverständige EE, der Bezirkshauptmannschaft X mit, dass die Abt. Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht in ihrem Schreiben vom 28.07.2021, Zl ***, eine Vorgehensweise betreffend den Abschuss fischfressender Vögel erstellt habe. Die Abteilung Umweltschutz habe eine Berechnungsmethode entwickelt, mit der anhand von Fischbiomassedaten und Vogelkartierungsdaten jener Anteil der Fischbiomasse errechnet werden könne, der im jeweiligen Gewässerabschnitt von den nachgewiesenen fischfressenden Vögeln in einem Winterhalbjahr konsumiert werde. Basierend auf diesen Berechnungen könne dann fachlich eingeschätzt werden, inwiefern eine Reduktion der fischfressenden Vögel zu einem signifikanten positiven Aspekt Effekt auf die Fischbiomasse bzw. den fischökologischen Zustand führen könne. Das Informationsschreiben der Abt. Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht vom 28.07.2021, Zl ***, wurde dem Schreiben angehängt.
Folglich erteilte die Bezirkshauptmannschaft X AA mit Schreiben vom 07.03.2023, Zl ***, gemäß § 13 Abs 3 AVG den Verbesserungsauftrag, ein ornithologisches Gutachten vorzulegen. Ergänzend wurde (lt. oa. Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen) ausgeführt, dass anhand der Fischbiomassedaten und Vogelkartierungsdaten jener Anteil der Fischbiomasse zu errechnen sei, der im jeweiligen Gewässerabschnitt von den nachgewiesenen fischfressenden Vögeln in einem Winterhalbjahr konsumiert werde. Erst nach Vorliegen dieser Daten könne abgeschätzt werden, inwiefern eine Reduktion der fischfressenden Vögel zu einem signifikanten positiven Effekt auf die Fischbiomasse bzw. den fischökologischen Zustand führen könne. Im Schreiben wurde außerdem angemerkt, dass falls binnen der gesetzten Frist von 3 Wochen die geforderten Unterlagen nicht bei der Behörde einlangen, das Ansuchen vom 06.02.2023 zurückgewiesen werde.
Mit Schreiben vom 25.03.2023 langte bei der Bezirkshauptmannschaft X folgende Stellungnahme des AA betreffend Daten zur Ausfraßmenge der fischfressenden Vögel für ein Winterhalbjahr ein:
„Revier ****:
Mein Revier **** ist ca. 5.000 m lang und im Mittel ca. 32 m breit (benetzte Fläche gemäß tirismaps) und hat somit eine Fläche von ca. 16 ha. Gemäß den GZÜV-Daten (erhoben durch Bund und Land Tirol) hat der untere Uabschnitt nur mehr eine mittlere Fischbiomasse von 24,50 kg/ha. Dies ist bereits höchst alarmierend, da als absolutes fischökologisches Minimum 50 kg/ha herrschen sollten. Hochgerechnet ist in meinem Revier 8018 also eine mittlere Fischbiomasse von 392 kg vorhanden.
Aus den bezirksweiten Vogelzählungen, meinen laufenden Beobachtungen sowie den laufenden Beobachtungen des Jagdausübungsberechtigten finden sich im Schnitt über das Winterhalbjahr 4 Graureiher, 2 Kormorane und 2 Gänsesäger am Revier 8018. Die 4 Graureiher fressen im Winter täglich ca. 1,2 kg Fisch, das ergibt für den Winter eine Ausfraßmenge von ca. 200 kg Fisch. Die 2 Kormorane fressen im Winter täglich ca.l kg Fisch, das ergibt für den Winter eine Ausfraßmenge von ca. 140 kg Fisch, wobei hier nur mit 5 Monaten (anstatt 6) gerechnet wurde. Die 2 Gänsesäger fressen im Winter täglich ca. 0,6 kg Fisch, das ergibt für den Winter eine Ausfraßmenge von ca. 100 kg Fisch.
Es fällt sofort ins Auge, dass die vorhandenen fischfressenden Vögel eine Fischmenge von weit über der kritischen Menge von 10% der vorhandenen Fischbiomasse (wurde von der Oberbehörde im Schreiben vom 09.08.2017 Zl *** so definiert) aus meinem Revier entnehmen. Somit liegt der ernsthafte Schaden deutlich vor. Die in meinem Revier vorhandenen fischfressenden Vögel müssen ihren Nahrungsbedarf sogar zusätzlich aus anderen Revieren decken, da die Fischbiomasse in meinem Revier gar nicht ausreichen würde! Als zusätzliche Notwendigkeit für eine Entnahme an fischfressenden Vögeln in diesem Revier sei die akute Gefahr des Aussterbens des Huchens angeführt. Eine aktuelle Studie der Universität für Bodenkultur Wien hält klar fest, dass zum Schutz des Huchens eine Regulation der Bestände des Fischotters, Komorans und Gänsesägers notwendig ist (angeführter Link zur Studie). In meinem Revier befinden sich noch einige wenige Huchen. Um diese zu schützen und ein Aussterben der Art zu verhindern, ist eine Entnahme an fischfressenden Vögeln, welche nicht vom Aussterben bedroht sind und eine gewisse Entnahme den Bestand in keiner Weise
gefährdet, absolut notwendig.
Revier ****:
Dieses Revier ist ca. 3.000 m lang und hat eine durchschnittliche Breite von ca. 3 m. Daraus ergibt sich eine Revierfläche von 0,9 ha. Aus Fischbestandserhebungen ähnlicher Gießen kann eine Fischbiomasse von 100 kg/ha angenommen werden, wobei dies ein recht guter Wert ist und die tatsächliche Fischbiomasse wahrscheinlich geringer ist. Um auf Nummer sicher zu gehen sollen aber die 100 kg/ha angenommen werden, um die Prozent der entnommen Fischbiomasse durch fischfressende Vögel nicht zu überschätzen. Bei der gegebenen Revierfläche beinhaltet das Revier 8028 somit ca. 90 kg Fischbiomasse.
Aus den bezirksweiten Vogelzählungen, meinen laufenden Beobachtungen sowie den laufenden Beobachtungen des Jagdausübungsberechtigten finden sich im Schnitt über das Winterhalbjahr 5 Graureiher am Revier. Diese fressen täglich ca. 1,5 kg Fisch, sodass sie in einem Winterhalbjahr 250 kg Fisch entnehmen. Auch hier übersteigt der Nahrungsbedarf das tatsächliche Nahrungsangebot, sodass der Fraßdruck enorm hoch ist und die Vögel auch auf andere Reviere zeitweise ausweichen. Aufgrund der Strukturen des Gießens wird der Graureiher abschnittsweise kaum Jagderfolg haben, sodass sich in Kombination mit Zuwanderung von Fischen ein Fischbestand erhalten kann. Der hohe Fraßdruck zeigt aber auch hier den ernsthaften Schaden auf.
Hochachtungsvoll
AA
Fischereiausübungsberechtigter Reviere **** Wund **** V“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.07.2023, Zlen SZ-***; ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X (idF belangte Behörde) den Antrag des AA (idF Beschwerdeführer) betreffend den Abschuss von zwei Graureihern, einen Kormoran und einen Gänsesäger, eingelangt am 07.02.2023, in den Fischereirevieren 8018 Wund 8028 V wegen Formgebrechens gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück.
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen der gesetzten Frist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei, da er kein ornithologisches Gutachten eingereicht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die zulässige Beschwerde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt zu den Zlen SZ-***; *** und den Gerichtsakt zur Zl ***.
II.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchslos aus dem Behördenakt zu den Zlen SZ-***; *** und ist unstrittig.
III.Rechtslage:
Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. BGBl I Nr. 57/2018 lautet:
„Anbringen
§ 13.
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
Die relevante Bestimmung des Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004 idF LGBl. Nr. 55/2024 lautet:
„§ 52
Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden und drohenden Tierkrankheiten
(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des § 52a von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
a)einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann,
b)die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist, sowie
c)die Vorlage von Lockmitteln (z. B. Salz, Pheromone, bestimmte Futtermittel) räumlich einzuschränken oder gänzlich zu verbieten.“
[…]“
IV.Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Gegenstand und damit die Sache des Beschwerdeverfahrens (§ 27 VwGVG) ausschließlich der Zurückweisungsbescheid vom 07.07.2023 ist, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2023 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Graureihern, Gänsesägern und Kormoranen gemäß § 52 TJG 2004 zurückgewiesen wurde. Die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts beschränkt sich somit ausschließlich auf die Frage der Rechtsmäßigkeit dieses Zurückweisungsbescheides.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Behörde darf ferner nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung (etwa, dass einem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Geburtsurkunde aus dem Heimatstaat anzuschließen ist), so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ (§ 39 Rz 9 ff) – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (s. Hengstschläger/Leeb, AVG‑Kommentar, Rz 27 zu § 13 mit diversen Nachweisen aus der Judikatur). Demnach handelt es sich bei den von dieser Bestimmung umfassten materiellen oder formellen Mängeln um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Nicht verbesserungsfähig sind dagegen Mängel, die einen Abweisungsgrund darstellen bzw. die Erfolgsaussichten eines Anbringens schmälern (s. auch zB VwGH 22.10.2013, 2012/10).
Der Beschwerdeführer ist Fischereiausübungsberechtigter der Fischereireviere: **** (Gewässer: U) und **** (Gewässer: V). Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 06.02.2023 beantragte er den Abschuss von 2 Graureihern, 1 Kormoran und 1 Gänsesäger in den von ihm genutzten Revieren. Der Graureiher (Ardea cinerea), der Kormoran (Phalacrocorax carbo) und der Gänsesäger (Mergus merganser), bezeichnet als „fischfressende Vögel“, gelten als heimische Vogelarten und fallen daher unter den besonderen Schutz der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie - Art 1). Gemäß Art 9 der Vogelschutz-RL können die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischereigebieten und Gewässern von den Verboten in Art 5 bis 8 der Vogelschutz-RL abweichen. Eine solche Rechtsgrundlage bildet § 52 TJG 2004. Gemäß § 52 Abs 1 leg cit hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten (darunter fallen auch Fischereiausübungsberechtigte) oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden, ua für Fischwässer, als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben.
Zusammenfassend hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen beantragten Abschussauftrag fischfressender Vögel an Hand der nach Art 9 Abs 1 lit a dritter Fall der Vogelschutz-Richtlinie geforderten Voraussetzungen zu beurteilen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/03/0104). Für eine Anordnung gemäß § 52 Abs 1 leg cit iVm Art 9 Vogelschutz-Richtlinie sind demnach konkret drei wesentliche Kriterien erforderlich: Es darf keine Bestandsgefährdung für die fischfressenden Vögel bestehen, es dürfen keine anderen zufriedenstellenden Lösungen möglich sein und es muss ein erheblicher Schaden am Fischereigebiet entstanden sein bzw ein solcher kann dadurch abgewendet werden (vgl auch ErlRV 318/02, 13 GP, S 32 zur Novelle des TJG 1984, LGBl. 107/2022).
Im gegenständlichen Fall trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG auf, ein ornithologisches Gutachten zu beschaffen, welches in weiterer Folge dazu dienen soll, jenen Anteil der Fischbiomasse zu errechnen, der im jeweiligen Gewässerabschnitt von den nachgewiesenen fischfressenden Vögeln in einem Winterhalbjahr konsumiert wird. Dieses legte der Beschwerdeführer nicht vor, sodass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2023 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Abschluss von 2 Graureihern, 1 Kormoran und 1 Gänsesäger zurückwies. Mit diesem Vorgehen behaftete die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit:
Wie an oberer Stelle ausgeführt, muss sich die Mangelhaftigkeit eines Anbringens aus dem Gesetz ergeben. Um die Mangelhaftigkeit eines Anbringens feststellen zu können, muss im jeweiligen Gesetz hinreichend konkretisiert sein, welche formellen Erfordernisse (etwa Beilagen in Form von Grundbuchsauszügen, Planunterlagen etc.) bzw. inhaltlichen Erfordernisse (etwa der Mindestinhalt von Rechtsmitteln) mit der Antragseinbringung verbunden sind. § 52 Abs 1 leg cit sieht jedoch für die Antragsstellung weder die Beibringung konkreter Unterlagen, noch die Vorlage von allfälligen Sachverständigengutachten – wie ein ornithologisches Gutachten - vor. Wenngleich ein Antrag gemäß § 52 Abs 1 leg cit derart konkret ausgestaltet sein muss, dass ein Tätigkeitwerden der Behörde bzw. die Aufnahme von Ermittlungen überhaupt möglich wird, darf die Behörde die ihr amtswegig obliegende Ermittlungspflicht nicht auf den Antragsteller überwälzen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zu der beabsichtigten Entnahmezahl der genau bezeichneten Vogelarten und zu dem betreffenden Entnahmeort bzw. der relevanten Fischereireviere gemacht. Darüber hinaus hat er in seinem Antrag vom 06.02.2023 den Schaden, sowie die von ihm vorab durchgeführten Alternativmaßnahmen glaubhaft gemacht. Diese Angaben reichen aus, um ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten, was die belangte Behörde anfänglich auch tat, als sie eine Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen einholte. Richtigerweise hätte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren an dieser Stelle fortzusetzen gehabt, indem sie auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers die für die Beurteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen Sachverständigengutachten einzuholen gehabt hätte. So betonte auch der gewässerökologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 23.02.2023, dass die für eine gewässerökologische Stellungnahme benötigen Daten bzw. Erhebungsmethoden bei der Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vorhanden sind und angefordert werden können. Obwohl die belangte Behörde schließlich den Antrag aufgrund der fälschlichen Annahme der Mangelhaftigkeit des Anbringens – und das trotz des bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens – zurückwies, kann dem Beschwerdeführer auch keine Missachtung der Mitwirkungspflicht im Verfahren (welche überdies lediglich in der Enderledigung Niederschlag finden darf) angelastet werden. Nämlich kann auch an die Mitwirkungspflicht der Parteien in Verwaltungsverfahren keine derartigen Maßstäbe angelegt werden, die zu einer Aushöhlung der im Verwaltungsverfahren geltenden Offizialmaxime führen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bereits intensiv an der Sachverhaltserhebung mitgewirkt, indem er nicht nur in seinem Antrag vom 06.02.2023, sondern auch in seiner Stellungnahme vom 25.03.2023 nach Maßgabe der ihm zugänglichen Daten und Möglichkeiten Angaben zu den Vogel- und Fischbeständen in seinen Revieren machte. Keinesfalls kann die Mitwirkungspflicht dahingehend verstanden werden, dass eine Partei angehalten werden kann, ein (kostenintensives) Privatsachverständigengutachten einzubringen, zumal die Mitwirkungspflicht primär jene Tatsachen und Umstände umfasst, welche die Behörde ohne Hilfe der Partei von sich aus nicht erheben kann.
Insgesamt entbehrt der Verbesserungsauftrag in Ermangelung von Mängeln iSd § 13 Abs 3 AVG seiner Rechtsgrundlage, sodass der Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben war. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das Verfahren weiterzuführen und den Antrag an Hand der oben angeführten Voraussetzungen des § 52 leg cit iVm Art 9 der Vogelschutz-RL inhaltlich zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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