LVwG T LVwG-2025/47/1539-2

LVwG-2025/47/1539-2State Administrative CourtJul 23, 2025

Regest

Unterhaltszahlungen<br/>Einkommensschmälerung <br/>Antrag auf Herabsetzung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/1539-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.47.1539.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 16.06.2025, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2025 nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a, 5 Abs 1 bis 4 sowie 6 Abs 1 bis 2 iVm der geltenden Verordnung gemäß § 6 Abs 3 TMSG, LBGl Nr 99/2020, idgF abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund einer Richtsatzüberschreitung kein Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG bestehe. Dem beiliegenden Bewertungsbogen für Juni 2025 ist zu entnehmen, dass von der belangten Behörde der Richtsatz für alleinstehende Volljährige in Höhe von Euro 906,76 herangezogen wurde, dies für 26 Tage (ab Antragstellung am 05.06.2025), sohin in Summe von Euro 772,98. In Abzug gebracht wurde Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 50,73, sohin in Summe Euro 1.318,98. Hinsichtlich des Wohnbedarfs wurde die Miete in Höhe von Euro 1.054,70 berücksichtigt und der Mietaufwand für eine Person im Bezirk Z für 26 Tage entsprechend des Höchstsatzes im Ausmaß von Euro 560,59 gewährt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 16.06.2025, in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführt, dass die Annahme der Richtsatzüberschreitung nicht korrekt sei, da Unterhaltsverpflichtungen für die zwei Kinder in der Bewertung nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er seit längerer Zeit monatlich jeweils Euro 360,00 an Unterhalt pro Kind – also insgesamt Euro 720,00 – bezahle. Diese Zahlungen seien im Rahmen des Antragsverfahrens offengelegt und entsprechend dokumentiert worden. Es ergebe sich eine Minderung des tatsächlich verfügbaren Einkommens auf deutlich unter das maßgebliche Existenzminimum. Durch die Nichtberücksichtigung dieser gesetzlichen Verpflichtungen liege ein wesentlicher Ermittlungs- und Beurteilungsfehler vor. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides sowie eine Neuberechnung der Mindestsicherung unter Einbeziehung der Unterhaltspflichten.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.07.2025.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren. Er ist aktuell arbeitslos und bezieht seit 08.02.2025 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 50,73. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung in der Adresse 1, **** Z. Für diese Wohnung bezahlt er monatlich Euro 1.054,70 Miete. Der Beschwerdeführer hat zwei minderjährige Kinder: BB, geb am XX.XX.XXXX, und CC, geb am XX.XX.XXXX. Für beide Kinder liegt eine Unterhaltsvereinbarung vom 20.03.2024, Zl *** und ***, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezirkshauptmannschaft Z, Kinder- und Jugendhilfe als Vertreterin des Kindes mj. BB sowie mj. CC, vor. Mit diesen Vereinbarungen verpflichtet sich der Beschwerdeführer für die beiden Kinder ab 01.04.2024 jeweils monatlich einen Betrag in Höhe von Euro 360,00 zu Handen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters des Kindes bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Ein Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung wurde vom Beschwerdeführer bislang nicht gestellt.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen unstrittig. Der Beschwerdeführer hat auf Nachfrage mit Eingabe vom 22.07.2025 mitgeteilt, dass er bislang keinen Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gestellt hat.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

(8) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.

(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

(11) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 26.06.2025, Zl ***, den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde vorgelegt. In dem zitierten Schreiben wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Vielmehr wurde auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und mit seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Rechtsfrage aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht sohin nicht § 6 EMRK und Art 47 GRC.

2. Zur Sache:

In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, dass die von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen seien, da diese das ihm zur Verfügung stehende Einkommen mindern. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob es sich bei den in Rede stehenden Belastungen um solche handelt, die für den Beschwerdeführer eine unvermeintliche Schmälerung seiner Einkünfte bewirken (vgl VwGH 26.09.1995, 93/08/0231). Sollte der Beschwerdeführer kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung an sein minderjähriges Kind verpflichtet sein, auf Grund dessen Forderungsexekution in seinen Pensionsanspruch geführt wird, so läge eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte vor, wenn der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen. Dem Beschwerdeführer könnte insoweit nicht entgegengehalten werden, Unterhaltsverpflichtungen bestünden ohnehin nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl VwGH 20.10.1999, 97/08/0122).

Das gegenständliche Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer im März 2024 die Unterhaltsvereinbarung hinsichtlich seiner beiden Kinder abgeschlossen hat, bislang keinen Antrag auf Herabsetzung oder Aussetzung der Unterhaltsverpflichtungen gestellt hat und auch keine sonstigen Bemühungen, seine Unterhaltspflicht zu schmälern, vorgenommen hat.

Zumal der Beschwerdeführer keine Versuche unternommen hat, die ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen herabzusetzen, liegt keine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte im Sinn der zitierten Judikatur des VwGH vor. Aus diesem Grund wurden von der belangten Behörde bei der Berechnung die Unterhaltszahlungen zu Recht nicht berücksichtigt.

Die von der belangten Behörde erfolgte Berechnung unter Heranziehung der korrekten Mindestsätze wurde darüberhinaus vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Arbeitslosengeld wurde in der korrekten Höhe in Abzug gebracht und die Miete wurde für 26 Tage (Anspruch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung) entsprechend des Höchstsatzes gemäß § 6 Abs 3 TMSG in der korrekten Höhe berücksichtigt.

Gegen die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung ist nichts einzuwenden und die Beschwerde war sohin abzuweisen.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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