LVwG T LVwG-2024/17/1332-14

LVwG-2024/17/1332-14State Administrative CourtJul 23, 2025

Regest

Subjektiv-öffentliche Rechte<br/>Prüfungsbefugnis<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/17/1332-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.17.1332.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2024, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Hr. CC auf Erteilung einer Baubewilligung vom 15.01.2024 in der Fassung der am 03.12.2024 nachgereichten Planunterlagen, lautend auf „Abbruch bestehender Dachstuhl + Neubau eines vollwertigen Dachgeschosses mit separatem Zugang bzw. Stiegenhaus sowie Aufzug im Treppenauge. Berichtigungen am Bestand“ auf Gst **1 KG **** gem. § 34 Abs 4 lit g TBO 2022 abgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2024, Zahl ***, wurde Herrn CC eine Baubewilligung lautend auf „Abbruch bestehender Dachstuhl + Neubau eines vollwertigen Dachgeschosses mit separatem Zugang bzw. Stiegenhaus sowie Aufzug im Treppenauge. Berichtigungen am Bestand“ auf Gst **1 KG **** erteilt. Dies entsprechend seinen Bauansuchen vom 15.01.2024, eingelangt bei der Baubehörde am 16.01.2024.

Dagegen hat Frau AA als Nachbarin des Bauplatzes fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mit Schreiben vom 16.05.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht forderte ergänzend sämtliche Verwaltungsakten betreffend bisher erteilte Baubewilligungen und Bauanzeigen hinsichtlich verfahrensgegenständlichen Grundstücks an.

Im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts wurde ein hochbautechnisches Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt.

In der Folge legte der Bauwerber auf gerichtliche Anforderung am 03.12.2024 berichtigte Planunterlagen vor, welche erneut einer hochbautechnischen Begutachtung unterzogen wurden.

Beide hochbautechnische Gutachten wurden den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Am 11.06.2025 fand beim Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin, der Bauwerber und die belangte Behörde vertreten waren sowie der hochbautechnische Amtssachverständige teilnahm.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.08.1972, Az 153-11/1972, wurde dem Bauwerber CC die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf Gst **1 KG **** erteilt.

Punkt 3. im Spruch des Bewilligungsbescheides vom 17.08.1972 lautet:

„Die Situierung hat plangemäß zu erfolgen, das heißt der Garagenabstand zum Weg hat 4.00 m und vom Haus 6.00 m zu betragen. Zur Nordweggrenze ist von der Garage ein Abstand von 10 m einzuhalten.[…]“

Die nordwestliche Außenmauer der Garage, hinsichtlich welcher der Abstand zur Grundgrenze mit 10.00 m festgelegt wurde, verläuft nahezu parallel zur nordwestlichen Grundstücksgrenze („Nordweggrenze“).

Der in den Planunterlagen enthaltene Lageplan, der einen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom 17.08.1972 bildet, stellt dies grafisch wie folgt dar:

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

(Planausschnitt Baubewilligungsbescheid vom 23.11.1972)

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.11.2004, Az ***, wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Carports mit Abstellraum auf Gst **1 KG **** erteilt. Dieses Carport schließt nordwestlich an die im Jahr 1972 baubewilligte Garage an und erstreckt sich in Richtung der Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Der baubehördlichen Verhandlungsschrift vom 15.11.2004 ist zu entnehmen, dass unter anderem die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zur Verhandlung termingerecht geladen worden, jedoch nicht erschienene seien. Daher sei mit deren Zustimmung „zu rechnen“. Der Verwaltungsakt enthält eine nicht unterfertigte Kundmachung vom 20.09.2004 über die am 15.11.2004 stattfindende Verhandlung; es erliegen im Akt weder Zustellnachweise hinsichtlich dieser Kundmachung noch trägt die Kundmachung einen Vermerk über deren öffentliche Bekanntmachung. Eine Anzeige über den Baubeginn und über die Bauvollendung des mit Bescheid vom 23.11.2004 bewilligten Carports mit Abstellraum liegt nicht vor.

Mit dem hier gegenständlichem Bauansuchen vom 15.01.2024 beantragte Hr. CC hinsichtlich Gst **1 KG **** die Erteilung einer Baubewilligung, lautend auf „Abbruch bestehender Dachstuhl + Neubau eines vollwertigen Dachgeschosses mit separatem Zugang bzw. Stiegenhaus sowie Aufzug im Treppenauge. Berichtigungen am Bestand“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.03.2024, Zahl ***, wurde dem Bauwerber aufgrund seines Ansuchens vom 15.01.2024 die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen erteilt.

Die Beschwerdeführerin, deren Gst **2 in EZ *** GB ***** **** an den Bauplatz an der Nordwestgrenze punktuell angrenzt und ansonsten vom Bauplatz durch einen Weg getrennt ist, wendete dagegen bereits im Verwaltungsverfahren ein, dass die ihrem Grundstück zugewandte mittlere Wandhöhe und die Höhe des Giebels des Dachs der Garage (bewilligt 1972) und des Carports mit Abstellraum (bewilligt 2004) in den Plänen unrichtig dargestellt sei. Es werde daher der einzuhaltende Grenzabstand verletzt bzw. seien die Bauhöhen aufgrund der Plandarstellungen nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien die Pläne mangelhaft und könne sie daher ihre subjektiv-öffentlichen Rechte nicht ausreichend wahrnehmen. Es würden auch Erfordernisse des Brandschutzes nicht ausreichend berücksichtigt.

Die am 03.12.2024 beim Landesverwaltungsgericht auf Aufforderung eingereichten Pläne enthalten auch eine Gegenüberstellung der mit Bescheid vom 23.11.1972 bewilligten Lage des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses mit jener Lage, welches das Wohnhaus in der Natur gegenüber den Bauplatzgrenzen hat.

Der darin angegebene Abstand zwischen der nordwestlichen Außenwand der 1972 bewilligten Garage und der nordwestlichen Grundstücksgrenze beträgt 8,71 m bzw. 8,595 m und liegt damit unter dem bescheid- und plangemäß festgelegten Abstand von 10.00 m..

Die Lage des mit Bescheid vom 17.08.1972 genehmigten Wohnhauses mit Garage weicht hinsichtlich der nordwestlichen Außenwand der Garage von der nordwestlichen Grundstücksgrenze („Nordweggrenze“) in der Natur um 1.29 m bzw. 1.41 m ab. Diese Garagenmauer verläuft nahezu parallel zur nordwestlichen Grundstücksgrenze. Der Lageunterschied dieser Mauer beträgt gegenüber dem bewilligten Abstand somit jedenfalls mehr als 1.20 m. Die Mauer wurde um mehr als 1.20 m in Richtung der nordwestlichen Grundstücksgrenze versetzt errichtet.

In den vorhergehenden, gleichlautenden Bauansuchen des Bauwerbers vom 27.01.2023 und vom 22.11.2023 waren die Bauteile (Wände und Dach) des Carports mit Abstellraum in den Planunterlagen jeweils als teilweise abzubrechende und teilweise neu zu bewilligende Bauteile gelb bzw. rot schraffiert dargestellt. Diese Anträge wurden durch das nunmehr gegenständliche Ansuchen vom 15.01.2024 ersetzt, in welchem der gesamte Bereich des Carports mit Abstellraum in den Planunterlagen als bewilligter Bestand grau schraffiert dargestellt ist. Damit ist das Carport mit Abstellraum nicht Antragsgegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens.

Die auf Auftrag des Landesverwaltungsgerichts am 03.12.2024 vorgelegten Planunterlagen sollten die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellten Mängel der Darstellung des Bewilligten Bestandes beseitigen. Dies geschah hinsichtlich der Grundrissdarstellungen des Antragsgegenständlichen Bauwerks; in diesen Planunterlagen sind jedoch wie in den bei der belangten Behörde vorgelegten Plänen auch Abstandsangaben der Baulichkeiten gegenüber der Bauplatzgrenze enthalten. So ist der Abstand der (ehemaligen) nordwestlichen Garagenaußenwand wiederum von der ursprünglichen Baubewilligung abweichend nicht mit 10.00m, sondern mit 8.75 m eingetragen (blau markiert).

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

(Ausschnitt aus dem Grundrissplan des Erdgeschosses, PlanNr 04.4 vom 26.11.2024)

In der planlichen Darstellung über die lagemäßigen Abweichungen des Gebäudes in der Natur gegenüber der Baubewilligung vom 23.11.1972 sind gleichfalls die Widersprüche hinsichtlich des Abstands der nordwestlichen Garagenmauer zu der nahezu parallel dazu verlaufenden Mauer festzustellen (gelb markiert):

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

(Ausschnitt aus der Plandarstellung „04.3_LAGE“ vom 26.11.2024 über die lagemäßigen Abweichungen des Gebäudes von der Baubewilligung):

Die dem gegenständlichen Bauansuchen und damit dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Pläne weichen somit hinsichtlich der Lage des Gebäudes gegenüber der Bauplatzgrenze von den mit Bescheid vom 23.11.1972 genehmigten Plänen teilweise um mehr als 1.20 m ab. Die größte Abweichung ist im Bereich der nordwestlichen Garagenmauer festzustellen, die im Zuge des beantragten Zu- und Umbaus teilweise als nordwestliche Wand des Treppenturms dienen soll.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Insbesondere wurden zwei hochbautechnische Gutachten eingeholt, die schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die Abmessungen jenes Gebäudes, hinsichtlich dessen der gegenständliche Um- und Zubau beantragt wurde, nicht den ursprünglich baubewilligten Abmessungen entsprechen. Auch die Lage des bestehenden Gebäudes weicht von der Baubewilligung des Jahres 1972 deutlich ab, wie sich auch aus den vom Bauwerber beim Landesverwaltungsgericht am 03.12.2024 eingereichten Planunterlagen (04.2_LAGE und 04.3_LAGE vom 26.11.2024) ergibt, welche dieser aufgrund des gerichtlichen Auftrags zu Vorlage verbesserter Planurkunden vorgelegt hat. Nicht schlüssig ist die Angabe in diesen Darstellungen der lagemäßigen Abweichungen, dass die lagemäßige Abweichungen des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Bewilligung vom 1972 mit „120cm lt. TBO § 71 (13)“ beschrieben wird. Dies trifft zumindest auf die ursprünglich als nordwestseitige Außenwand errichtete Wand der Garage nicht zu, die mehr als 120cm von der bewilligten Lage abweicht.

Abweichungen von weniger als 1.20 m vom bewilligten Bestand sind hinsichtlich anderer Bauteile des gegenständlichen Bauwerks aus den Planunterlagen ableitbar; hinsichtlich der Situierung der fraglichen nordwestlichen Garagenwand ergibt sich aus den Plänen jedoch eine größere Abweichung. Dies ergibt sich bereits aus den in den Sachverhaltsfeststellungen angestellten Berechnungen:

(10.00m (soll) – 8,71m (ist) = 1.29m Abweichung; 10.00m (soll) – 8.59m (ist) = 1.41m Ab-weichung).

IV.Rechtslage:

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

Tiroler Bauordnung 2022, (TBO 2022), LGBl. Nr. 44/2022 idgF LGBl. Nr. 73/2024:

„§ 33

Parteien

[…]

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

§ 71Übergangsbestimmungen

(13) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, ist eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm jedenfalls rechtmäßig. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.

V.Erwägungen:

1.

Im gegenständlichen Fall grenzt das Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarin punktuell an den Bauplatz an bzw. befindet sich im Entfernungsbereich von 5 m zur Bauplatzgrenze. Die Beschwerdeführerin hat im Bauverfahren sowie in ihrer Beschwerde gegen den Baubescheid vom 15.03.2024 Einwendungen erhoben, die im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 zulässig sind. Insbesondere wurde die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen bzw. zulässigen Bauhöhen im Bereich der Garage und des Carports mit Abstellraum eingewendet. Diese Bauteile befinden sich im Nahe- und Abstandsbereich des punktuell angrenzenden bzw. gegenüberliegenden Grundstücks der Beschwerdeführerin. Die Einhaltung der Grenzabstände und Bauhöhen in diesem Bereich dient daher dem Schutz der Interessen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin sieht den Schutz ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte unter anderen dadurch beeinträchtigt, als in dem ihrem Grundstück gegenüberliegenden Bereich des Bauplatzes, die Bauhöhen und Grenzabstände nicht eingehalten werden bzw. nicht eingehalten werden könnten, zumal unter anderem die Planunterlagen nicht dem bewilligten Bestand entsprechen.

2.

Dazu sind für das erkennende Gericht folgende Überlegungen maßgeblich.

Bereits bei Ausübung der Baubewilligung vom 17.08.1972 wurde die nordwestliche Außenwand der mit dem Wohnhaus bewilligten Garage mehr als 1.20 m abweichend vom bewilligten Standort errichtet. Diese Garagenaußenwand befindet sich um mehr als 1.20m näher als bewilligt an der dem Grundstück der Beschwerdeführerin gegenüberliegenden Grundstücksgrenze. Der in der damaligen Baubewilligung sowohl planlich als auch im Bescheid ausdrücklich festgelegte Abstand von 10 m wurde nicht eingehalten, sondern um mehr als 1.20 m unterschritten.

In der Folge wurde mit Bescheid vom 23.11.2004 an diese Garagenaußenwand in nordwestliche Richtung anschließend, somit in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführerin, die Errichtung eines Carports mit Abstellraum baubehördlich bewilligt. Die 1972 bewilligte Garage und das Carport mit Abstellraum wurden mit einem zusammenhängenden Dach versehen. Dieses Carport mit Abstellraum stellt nach den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zusammen mit dem antragsgegenständlichen Wohnhaus eine untrennbare bauliche Einheit dar.

Auch diese bauliche Maßnahme befindet sich in einem Bereich des Bauplatzes, in welchem die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der baulichen Abstände und Bauhöhen beeinträchtigt werden können, da die Errichtung des Carports mit Abstellraum in den Abstandsflächen erfolgte. Die 1972 genehmigte Garagenaußenwand ist untrennbarer Bestandteil des 2004 bewilligten Carports mit Abstellraum und bildet teilweise die südöstliche Mauer dieser Baulichkeiten. Folglich setzt sich der durch die abweichende Positionierung der Garagenaußenwand geschaffene Mangel in dem an diese Wand angebauten Carport mit Abstellraum fort.

Die der Bewilligung des Carports mit Abstellraum zugrunde liegenden Pläne stellen die fragliche Wand jedoch nicht in der im Jahr 1972 bewilligten Lage dar, sondern geben die – nicht bewilligte - Lage dieser Wand in der Natur wieder. Aus diesen Plänen ergibt sich ein Abstand der Garagenaußenwand zur nordwestlichen Grundstücksgrenze, von 8.75m. Dieser als Beilage d) des Bescheides vom 23.11.2004 bezeichnete Plan steht somit bereits in Widerspruch zu dem im Baubewilligungsbescheid festgelegten Abstand von 10.00 m.

3.

Aus der Regelung in § 71 Abs 13 TBO 2022 ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei einer Lageabweichung eines (gesamten) Gebäudes von mehr als 1.20 m von der Baubewilligung eine derart große Abweichung erblickt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung nicht mehr angenommen wird. Der Gesetzgeber geht bei einer derartigen Lageabweichung somit von einer nicht mehr rechtmäßigen Abweichung vom Baubescheid, im Ergebnis von einem nicht bewilligten aliud aus.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die mehr als 1.20 m betragende Lageabweichung der besagten Garagenmauer den Wegfall der Baubewilligung hinsichtlich des gesamten Wohngebäudes mit Garage zur Folge hat. Wesentlich ist hier vielmehr, dass die abweichende Lage der Garagenmauer von zentraler Bedeutung für die Lage der in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführerin angebauten Bauteile ist und auch den im Zuge des Um- und Zubaus zu errichtenden Treppenturm um mehr als 1.20 m in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführerin verschiebt. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist die in Rede stehende Lageabweichung in ihren Auswirkungen mit der Errichtung eines Aliud zu vergleichen.

4.

Liegt kein aliud vor, können Nachbareinwendungen nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen. Im Hinblick auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten kommt es nicht nur darauf an, dass ein Bauteil bautechnisch verändert wird, sondern auch darauf, ob der Bauteil gegenüber der rechtskräftigen Bewilligung zum Nachteil des Nachbarn verändert wird [vgl. VwGH 26.9.2017,

Ra 2017/05/0087, Rn. 43 zur vergleichbaren Rechtslage nach der Oö. Bauordnung 1994] (VwGH 02.08.2023, Ra 2022/07/0196).

5.

Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen bzw. der sich daraus ableitenden Bauhöhen hinsichtlich der konsenslos errichteten Garagenmauer und der damit untrennbar verbundenen Bauteile des Wohnhauses und des angebauten Carports mit Abstellraum zulässig sind, da die diesbezüglichen Fehler der Plandarstellungen letztlich auch Einfluss auf den Abstand der antragsgegenständlichen baulichen Anlagen zu den Bauplatzgrenzen hat. Aufgrund der über 1.20 m betragenden Abweichung gegenüber der Baubewilligung in Richtung des Grundstückes der Beschwerdeführerin und damit zu deren Ungunsten, sind deren Einwendungen zulässig und berechtigt.

Zum Umfang der zulässigen Nachbareinwendungen führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst Folgendes aus:

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 33 Abs. 3 TBO 2018 taxativ (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067, mwN). Daneben stehen dem Nachbarn aber auch Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie z.B. das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache und das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.1.2014, 2010/05/0154, mwN).

Im vorliegenden Fall beantragten die Mitbeteiligten ua. die Bewilligung eines Zubaus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Baubewilligung für die Abänderung eines Bauwerks eine - zumindest vermutbare - Baubewilligung für den der Abänderung zugrunde liegenden Bestand voraus (vgl. VwGH 5.3.2014, 2010/05/0092, mwN). Die Frage, ob ein konsentierter Bestand vorliegt, ist bei der Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau als Vorfrage zu beurteilen (vgl. VwGH 26.6.2014, 2012/06/0196, mwN).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass dem Nachbarn als ein weiteres sich allgemein aus dem AVG ergebendes Parteienrecht in einem Baubewilligungsverfahren auch der Einwand anzuerkennen ist, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung sei, überhaupt noch aufrecht ist. Das Erlöschen der Baubewilligung bewirkt das Außerkrafttreten jenes bescheidmäßigen Spruches, mit dem auch über Einwendungen der Nachbarn im betreffenden Baubewilligungsverfahren abgesprochen wurde. Die Rechtssphäre des Nachbarn wird daher durch die Entscheidung über die Frage, ob eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung erloschen ist oder nicht, berührt (vgl. VwGH 25.09.2007, 2006/06/0001, mwN).

Dem vorliegenden Fall liegt nun nicht die Frage zugrunde, ob die Baubewilligung, die die Grundlage für die beantragte Änderung ist, noch aufrecht ist, sondern ob das tatsächlich errichtete Bauwerk der Baubewilligung entspricht. Die in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1995, 94/06/0018, zur Verletzung der Nachbarrechte dargestellten Grundsätze sind aber auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sollte demnach - wie die Revisionswerber während des Verfahrens wiederholt vorbrachten - das Bestandsgebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sein, müssten die Mitbeteiligten eine nachträgliche Bewilligung des Bestandes beantragen und die Revisionswerber könnten in diesem Verfahren ihre Nachbarrechte gemäß § 33 Abs. 3 TBO 2018 - darunter auch die Bauhöhe und die Abstandsbestimmungen - geltend machen.“ (VwGH 18.04.2023, Ra 2021/06/0135, so auch VwGH 05.02.2024, Ra 2024/06/0002)

Eine Baubewilligung liegt wie ausgeführt hinsichtlich des zu- und umzubauenden Gebäudes in erheblichen Punkten sowohl hinsichtlich der Lage aber auch hinsichtlich der Gebäudemaße nicht vor. Die eingereichten Pläne stellen nicht nur den bewilligten Altbestand als solchen in Grundrissen und Ansichten entsprechend dar, sondern aber auch die Abstände der baulichen Anlagen so wie sie in der Natur zu finden sind, jedoch nicht bewilligt wurden. Dies ergibt sich wiederum aus den oben wiedergegebenen Planausschnitten. Auch aus den Grundrissdarstellungen gehen nicht die bewilligten Gebäudeabstände hervor, sondern jene des Naturstandes. Selbst wenn es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektsverfahren handelt, welches unabhängig vom tatsächlichen Bestand durchgeführt werden kann, so ist dennoch unabdingbar, dass das dem Verfahren zu Grunde gelegte Projekt einen bewilligten Bestand in seiner Bewilligten Lage darstellt und nicht die nicht bewilligte tatsächlich Lage eines Bauteils als bewilligten Bestand wiedergibt. Eine „Richtigstellung“ im eingereichten Plan kann die frühere Abweichung von der Baubewilligung auch im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung eines zu- und Umbaus nicht ersetzen.

So ist aus der Grundrissdarstellung des Erdgeschosses laut PlanNr 04.4 vom 26.11.2024 ersichtlich, dass die „aussenwand bestand einreichung 1972 neubau treppenturm mit aufzug treppenauge“ nicht 10.00 m, sondern 8.75 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet ist bzw. werden soll. Bei der genannten „aussenwand bestand“ handelt es sich wiederum um die ehemalige Garagenaußenwand, die in einer Entfernung von 10.00 m von der nordwestlichen Grundstücksgrenze bewilligt jedoch nicht errichtet wurde.

6.

Würde man im konkreten Fall im Sinn der zitierten Judikatur auch den Standpunkt vertreten, dass Nachbareinwendungen hinsichtlich des fehlenden Baukonsenses nur im Fall des Erlöschens früherer Baubewilligungen zulässig wären, würde dies bedeuten, dass das Nichtvorhandenseins eines Baukonsenses, das für die Bewilligung eines Zu- und Umbaus unerlässlich ist, nicht vom Nachbarn eingewendet werden könnte, selbst wenn die falsch dargestellte Lage als konsentiertes Bauteil unmittelbaren Einfluss auf die Abstände der antragsgegenständlichen baulichen Anlage zum Nachbargrundstück hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts muss bei dieser Verfahrenslage für die Beschwerdeführerin als Nachbarin auch das Nichtvorliegen eines Baukonsenses einzuwenden, zumal dieser Einfluss auf die ihr gegenüber einzuhaltenden Abstandsbestimmungen hat.

Dieser Einfluss ergibt sich daraus, dass die bewilligungswidrige Lage der ehemaligen Garagenaußenwand nunmehr die Lage des Treppenturms gegenüber der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin bestimmt und dessen nordwestliche Außenwand von einem Früher bewilligten Abstand von 10.00 m in einen Abstand von 8.75 m heranrückt.

7.

Dies war vom erkennenden Gericht trotz des eingeschränkten Umfangs der zulässigen Nachbareinwendungen schon alleine auch deshalb aufzugreifen, da sich die Nachbareinwendungen unter anderem hauptsächlich auf den Missstand der nicht vorliegenden Baubewilligung stützen, was genau jenen Bereich des Bauwerks betrifft, der aufgrund seiner Lage die Interessen der beschwerdeführenden Nachbarin zu beeinträchtigen in der Lage ist.

Die deutlich gegenüber der Bewilligung zur Bauwerberin hin verschobene Lage eines Bauteils (Garagenaußenwand, jetzt Treppenturm), an welches wiederum auch ein Nebengebäude (Carport, Abstellraum) bis nahe zur Grundstückgrenze zur Beschwerdeführerin angebaut wurde, beeinträchtigt deren subjektiv-öffentliches Recht der Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2022.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen zu ihrem Grundstück, treffen sohin einen entscheidenden Mangel des gegenständlichen Bauansuchens.

8.

Ein bewilligungsfähiges Bauansuchen hinsichtlich eines Um- und Zubaus eines bewilligten Bestandes setzt voraus, dass zum einen der Bestand konsensmäßig errichtet wurde, zum anderen aber auch, dass die Darstellung dieses rechtmäßigen Bestandes in die Antragsunterlagen in Entsprechung der vorausgehenden Baubewilligung erfolgt und die entsprechenden Pläne richtig wiedergibt. Beides ist jedoch beim gegenständlichen Ansuchen um Bewilligung eines Gebäudezu- und -umbaus wie dargestellt nicht der Fall.

Die vom Bewilligungsbescheid vom 17.02.1972 abweichende Bauausführung stellt zwar aus hochbautechnischer Sicht keine derart wesentliche Abweichung dar, als dass von einem aliud in technischer Hinsicht gesprochen werden könnte. In rechtlicher Hinsicht ist jedoch erheblich, dass nicht nur eine geringfügige Lageabweichung des Objekts vorliegt, sondern auch die Gebäudemaße von der Baubewilligung des Jahres 1972 abweichen; dies teilweise so erheblich, dass das in § 71 Abs 13 TBO 2022 genannte Maß von 1.20m überschritten wird.

9.

Das Landeverwaltungsgericht geht zusammengefasst davon aus, dass aufgrund der Lageabweichung der Garagenaußenwand gegenüber der Baubewilligung aus dem Jahr 1972 zumindest hinsichtlich dieser Wand kein Baukonsens gegeben ist. Diese Wand ist Bestandteil des Wohnhauses und auch des daran anschließend errichteten Carports mit Abstellraum. Letztere befinden sich in den Abstandsflächen, die dem Grundstück der Beschwerdeführerin am nächsten Liegen, somit geeignet sind, deren Nachbarrechte zu beeinträchtigen; auch bestimmt diese konsenslos errichtete Wand die Lage des neu zu errichtenden Treppenturms gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffen somit deutliche Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des konsentierten Bestandes der für die Einhaltung der Grenzabstände gegenüber der Beschwerdeführerin von zentraler Bedeutung ist.

Da sich das gegenständliche Bauansuchen eines Zu- und Umbaus auf ein zumindest teilweise nicht konsentiertes Bauwerk bezieht, besteht nach der ständigen Rechtsprechung kein Anspruch des Bauwerbers auf Erteilung einer Baubewilligung. Da dieses Bauteil zentralen Einfluss auf die Lage der Baulichkeiten gegenüber dem Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarin hat, war im gegenständlichen Fall trotz der grundsätzlich eingeschränkten Nachbarrechte im Bauverfahren, infolge der auf gerade die Abstandsverletzungen gestützte Nachbarbeschwerde die beantragte Baubewilligung gem. § 33 Abs 4 lit g TBO 2022 zu versagen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Es steht dem Bauwerber frei, in weiterer Folge bei der Baubehörde ein Baugesuch einzubringen, welches den Umfang der bestehenden und umgesetzten Baubewilligungen dahingehend berücksichtigt, als auch bauliche Abweichungen von früheren Bewilligungen einer Baubewilligung zugeführt werden. Dabei wird insbesondere auch die Lage der Bauwerke im Bauplatz mit aufzunehmen und damit auch die Abstände und Bauhöhen in die Bauunterlagen unwidersprüchlich und schlüssig einzutragen sein.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts sich hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit von Nachbareinwendungen, die sich nur indirekt gegen die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen gam. § 6 TBO 2022 richten, nicht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stützt. Die im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs decken jeweils nur einen Teil der aufgeworfenen Fragestellungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Nachbareinwendungen und der sich daraus allenfalls ergebenden Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ab. Die Frage, ob infolge der nach § 33 Abs 3 TBO 2022 beschränkten Nachbarrechte auch darüber hinausgehende – erhebliche - Mängel eines Baubewilligungsverfahrens vom Verwaltungsgericht aufgegriffen werden können, wenn dies im Einzelfall zur Vermeidung von konkreten Rechtsnachteilen für die Nachbarn des Bauverfahrens erforderlich ist, kann als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung angesehen werden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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