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LVwG-2025/20/1485-5•LVwG T LVwG-2025/20/1485-5
LVwG-2025/20/1485-5State Administrative CourtJul 16, 2025
Bindungswirkung Straferkenntnis<br/>Alkoholdelikt<br/>Führerscheinentzug<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, **** Y gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.06.2025, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Mandatsbescheid vom 03.04.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, gerechnet ab 03.04.2025, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führescheines, für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 03.04.2025 um 00:10 Uhr in W, Adresse 1, geweigert habe, der Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei nachzukommen und seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in Betrieb genommen habe.
Mit dem führerscheinrechtlichen Bescheid vom 10.04.2025 entschied die belangte Behörde „über die Vorstellung“ des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.04.2025, Zl ***. Der Vorstellung wurde keine Folge gegeben.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 27.05.2025, Zl ***, Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde über eine Vorstellung entschieden habe, die gar nicht erhoben worden sei.
In der Folge wurde von Beschwerdeführer ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, mit welchem eine Vorstellung verbunden wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung abgewiesen und den Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung verwies die belangte Behörde insbesondere auf die Anzeige.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 08.05.2025 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
Bereits zuvor wurde die Beschwerde gegen das im Parallelverfahren ergangene Straferkenntnis vorgelegt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 07.07.2025 eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden das Verwaltungsstrafverfahren (Zl ***) und das führerscheinrechtliche Verfahren (Zl ***) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter teil.
II.Sachverhalt:
Mit dem im Parallelverfahren angefochtenen Straferkenntnis vom 10.04.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit:03.04.2025 um 00:10 Uhr
Tatort:**** W, Adresse 1, öffentlicher Parkplatz nächst Adresse 1
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen ***
Sie haben sich am 03.04.2025 um 00:10 Uhr in W nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in Betrieb genommen.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO verstoßen. Deshalb wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen verhängt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % vorgeschrieben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat der gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.07.2025, Zl ***, insoweit teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,-- auf Euro 1.600,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen, herabgesetzt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage bzw auf Grund des oben angeführten im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025.
IV.Rechtliche Würdigung:
Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer durch die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeits-tatbestand (eine bestimmte Tatsache) iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war.
Von der belangten Behörde wurden die Mindestentziehungsdauer (vgl § 26 Abs 2 Z 1 FSG) und die vom Gesetz vorgesehenen zwingenden begleitenden Maßnahmen, nämlich die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme und die Absolvierung einer Nachschulung (vgl § 24 Abs 3 FSG), angeordnet.
Von der belangten Behörde wurden somit jene (Mindest-)Rechtsfolgen ausgesprochen, die zwingend mit einer solchen Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO verbunden sind. Der angefochtene führerscheinrechtliche Bescheid erweist sich somit als rechtskonform.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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