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LVwG-2024/13/2872-7•LVwG T LVwG-2024/13/2872-7
LVwG-2024/13/2872-7State Administrative CourtJul 16, 2025
Bedarfsgemeinschaft<br/>Mindestsicherung<br/>eigener Anspruch<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Mitarbeiterin des CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.10.2024, Geschäftszahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als über Antrag vom 26.08.2024 folgende Leistungen gewährt werden:
Für AA gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.09.2024 Euro 242,00.
Für DD, geb 23.08.2010, gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete im Zeitraum vom 26.08.2024 bis 30.08.2024 in Höhe von Euro 46,83, im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 Euro 242,00 und im Zeitraum 01.10.2024 bis 22.10.2024 Euro 171,74.
Für EE, geb 16.11.2013, gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete im Zeitraum vom 26.08.2024 bis 30.08.2024 in Höhe von Euro 46,83, im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 Euro 242,00 und im Zeitraum 01.10.2024 bis 22.10.2024 Euro 171,74.
Für AA gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anfassungsfaktor, LGBl Nr 6/2001 in der Fassung LGBl Nr 87/2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von Euro 808,07.
Für DD, geb 23.08.2010, gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2021 in der Fassung LGBl Nr 87/2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 26.08.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von Euro 55,36, im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 Euro 286,07 und im Zeitraum 01.10.2024 bis 22.10.2024 Euro 203,01.
Für EE, geb 16.11.2013, gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2021 in der Fassung LGBl Nr 87/2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 26.08.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von Euro 55,36, im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 Euro 286,07 und im Zeitraum 01.10.2024 bis 22.10.2024 Euro 203,01.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.10.2024, Geschäftszahl ***, wurde der am 27.08.2024 über das Gemeindeamt Z eingebrachte Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Zuschusses zur Miete und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.09.2024 nachweislich aufgefordert worden sei für das Mindestsicherungsverfahren nachfolgend relevanten Unterlagen bis zum 02.10.2024 vorzulegen:
Lohnzettel des Monats August von der Firma FF
schriftliche Stellungnahme, warum die Meldung beim AMS erst mit 31.07.2024 erfolgt ist
Finanzübersicht Ihrer Bank – sämtliche Produkte bzw. Sparformen aufgelistet samt Einlagenstand
Mietvertrag und aktuelle Mietvorschreibung mit aufgeschlüsselten Miet- und Betriebskosten
Scheidungsvergleich oder Scheidungsbeschluss
Nachweis über den Bezug von Unterhaltsleistungen (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt etc.)
PKW- bzw. Motorrad-Zulassungsschein mit Schätzungsgutachten und Kaufvertrag
Diese geforderten Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien, sei der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin des CC, Frau BB, im Wesentlichen vor, dass sie nunmehr ihre Mitwirkungspflicht nachkomme und den Lohnzettel des Monats August von der Firma FF, die Finanzübersicht ihrer Bank, ihren Mietvertrag sowie die aktuelle Mietzinsvorschreibung sowie ihren Scheidungsvergleich auf rumänisch übermittle. Sie habe Ende Februar einen Autounfall erlitten und sei seither gesundheitlich sehr angeschlagen. Sie habe nämlich erneut eine schwere Depression bekommen. Ende Mai habe sie ihre Arbeitsstelle bei GG gekündigt, da sie sich zum Arbeiten nicht in der Lage gefüllt habe. Aufgrund ihrer schlechten Verfassung habe sie es zu dem Zeitpunkt nicht geschafft beim AMS vorzuschreiben. Nach Beginn der Schulferien – am 06.07.2024 – sei sie zu ihrer Mutter nach Deutschland gefahren. Ihr sei es physisch sehr schlecht gegangen, weshalb ihr ihre Mutter geholfen habe sich um ihre Kinder zu kümmern. Am 30.07.2024 sei sie wieder zurück aus Deutschland gekommen, anschließend habe sie sich am 31.07.2024 direkt beim AMS als Arbeitsuchende gemeldet. Hinsichtlich ihres Unterhaltes gebe sie bekannt, dass sie aktuell keine Unterhaltsleistungen erhalte. Am 13.09.2024 habe sie sich bei der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Z über die Festsetzung und Verfolgung von Unterhaltsansprüchen informiert. Ihr sei die Auskunft gegeben worden, dass – da ihr Scheidungsurteil aktuell nur auf rumänisch vorliege – zur Klärung der Unterhaltsansprüche eine beglaubigte Übersetzung des Scheidungsvergleichs mitzubringen sei. Da ihr die Finanzierung der beglaubigten Übersetzung aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich gewesen sei werde diesbezügliche Kostenvoranschlag in der Anlage übermittelt. Ein Spendeansuchen zur Finanzierung werde sie mit Unterstützung vom CC zeitnah vorbereiten, um die Übersetzung in Auftrag zu geben und die Klärung der Unterhaltsansprüche vorzunehmen. Bezüglich des angeforderten PKW bzw Motorradzulassungsscheines mit Schätzgutachten und Kaufvertrag gebe sie bekannt, dass sie weder einen PKW noch Motorrad besitze.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der von ihr beantragten Leistungen ab Antragstellung beantragt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den von diesem eingeholten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2024, Geschäftszahl ***.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Kindern (EE, geb am 16.11.2013 und DD, geb am 23.08.2010) in einer Mietwohnung in der Adresse 1 in **** Z. Die monatliche Miete für diese Wohnung beträgt Euro 1.053,50, inklusive Betriebskosten, Heizkosten und Mehrwertsteuer. Die Beschwerdeführerin erhält monatlich seit dem 01.09.2024 Euro 179,00 an Mietzinsbeihilfe.
Die am 28.11.1989 geborene Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsbürgerin und stellte am 26.08.2024 für sich und ihre beiden Kinder einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen, konkret Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs.
Nach eigenen Angaben erlitt die Beschwerdeführerin Ende Februar 2024 einen Autounfall und hat Ende Mai 2024 ihre Arbeitsstelle bei „GG“ gekündigt. Seit dem 01.10.2024 ist die Beschwerdeführerin beim Gemeindeverband A.ö. JJ im Hausdienst zu 50 % Teilzeit beschäftigt (20 Wochenstunden) und brachte dort im Monat Oktober 2024 Euro 1.172,82 ins Verdienen. Vorher war die Beschwerdeführerin beginnend mit 05.08.2024 bis September 2024 bei der FF beschäftigt. Im August 2024 brachte sie dort Euro 1.132,33 ins Verdienen, im September 2024 Euro 58,81 Euro (Beweis: Lohn-/Gehaltsabrechnung für die Monate August, September und Oktober 2024). Die Beschwerdeführerin erhält laut eigenen Angaben keine Unterhaltsleistungen für ihre Kinder.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2024, Geschäftszahl ***, wurden der Beschwerdeführerin über ihren Antrag vom 24.10.2024 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (jeweils einmalige Unterstützung für Miete sowie Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 23.10.2024 bis 30.11.2024 gewährt.
Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich mithin ein Leistungszeitraum beginnend mit 26.08.2024 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis zum 22.10.2024.
III.Beweiswürdigung:
Diese wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und des eingeholten rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 09.12.2024, Geschäftszahl ***, betreffend die Beschwerdeführerin. Im Übrigen ergeben sich diese Feststellungen aus den genannten bzw teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 16/2025 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher ……………………………………………….. 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe ………………………………....................... 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe ……………………………………………………. 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird ....................... 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben ……………………………………………………………………………………………... 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, ……………………. 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist ………………………………………………………………………. 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person …………………………………... 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person ……………………………………………………….. 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person …………………………… 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person …………………………………………………… 12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a)Alleinerziehern,
b)minderjährigen Personen,
c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f)Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 26.08.2024 hat die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kindern Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz begehrt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2024, Geschäftszahl ***, wurde dieser Antrag wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen. Der Leistungszeitraum des angefochtenen Bescheides beginnt mit dem 26.08.2024 bis zum 22.10.2024. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2024, Geschäftszahl ***, wurden der Beschwerdeführerin ab 23.10.2024 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zugesprochen.
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt dem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeiten im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, bezogen auf die jeweilige natürliche Person, zu berechnen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170, 29.02.2012, 2011/10/0075, 05.11.2020, Ra 2020/10/0055). Die jeweiligen Ansprüche für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sohin im Sinne dieser Judikatur auch gesondert zu prüfen und es ist sodann auch gesondert darüber abzusprechen.
Unbestritten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin und deren minderjährigen Töchter DD, geb 23.08.2010 und EE, geb 16.11.2013 eine Mietwohnung im Bezirk Z bewohnen, für welche eine monatliche Miete in Höhe von Euro 1.053,50 zu bezahlen ist.
Gemäß § 6 Abs 3 TMSG iVm der Verordnung der Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Fassung LGBl Nr 80/2023 beträgt der Höchstsatz im Bezirk Z für drei Personen Euro 905,00. Der Kopfanteil an Miete abzüglich der Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 179,00 beträgt sohin im gegenständlichen Fall Euro 242,00.
Betreffend die Beschwerdeführerin ist bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarf (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG für das Jahr 2024 in Höhe von Euro 866,88 heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin bezog im September 2024 ein Einkommen in Höhe von Euro 58,81 bei der FF was von diesem Richtsatz abzuziehen ist. Die Beschwerdeführerin hat sohin im Monat September 2024 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gemäß § 6 TMSG für Miete in Höhe von Euro 242,00 und für den Lebensunterhalt gemäß § 5 und 9 TMSG in Höhe von Euro 808,07.
Die Beschwerdeführerin hat im Monat August 2024 Euro 1.132,33 bei der FF ins Verdienen gebracht und im Oktober 2024 beim A.ö. JJ Euro 1.172,82. Sowohl für die 6 Tage im August 2024 als auch die 22 Tage im Oktober 2024 ergibt sich eine Richtsatzüberschreitung von Euro -4,55 für August (866,88:31x6=167,78) – (1.132,33:31x6=219,16), sohin minus 51,38 an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Miete pro Kopf 242,00:31x6=46,83 bzw Euro -45,38 für Oktober (866,88:31x22=615,20) – (1.172,82:31x22=832,32), sohin minus 217,12 an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Miete pro Kopf 242,00:31x22=171,74.
Betreffend die beiden Kinder DD und EE ist bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfs (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) jeweils der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3a TMSG in Höhe von Euro 286,07 heranzuziehen. Unterhaltsleistungen erhalten beide keine. Der Kopfanteil für Miete beträgt wiederum jeweils 242,00 Euro.
Insofern haben die beiden Kinder DD und EE jeweils für das Monat September 2024 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Höhe von Euro 286,07 an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und gemäß § 6 TMSG für Miete in Höhe von Euro 242,00 (Kopfanteil), sohin insgesamt Euro 528,07.
Für die 6 Tage im August 2024 bzw 22 Tage für Oktober 2024 haben die beiden Kinder DD und EE jeweils einen Anspruch auf Mindestsicherung in Höhe von insgesamt Euro 102,20 bzw 374,75.
Der Kopfanteil für Miete beträgt im August 2024 (6 Tage) Euro 46,83 (Euro 242,00:31x6) und im Oktober 2024 (22 Tage) Euro 171,74 (Euro 242,00:31x22), die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im August (6 Tage) Euro 55,36 (286,07:31x6), im Oktober 2024 (22 Tage) Euro 203,01 (286,07:31x22).
Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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