LVwG T LVwG-2025/12/1041-5

LVwG-2025/12/1041-5State Administrative CourtJul 4, 2025

Regest

Allgemeine Schulpflicht<br/>online-Unterricht<br/>ausländische Schule<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/12/1041-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.12.1041.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der mj AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.03.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 18 Stunden) auf Euro 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 9 Stunden) herabgesetzt wird, im Spruch die Worte „ohne zwingenden Grund“ durch das Wort „ungerechtfertigt“ ersetzt werden sowie die Tatzeit wie folgt zu lauten hat: „14.11.2024 – 08.01.2025“.

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 10,00 neu bemessen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.03.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:13.11.2024 – 08.01.2025

Ort:**** X, Adresse 2

„Sie sind dem Unterricht an der Mittelschule X, Adresse 2, **** X, vom 13.11.2024 bis zum 08.01.2025 ohne zwingenden Grund ferngeblieben und haben dadurch der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 18 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten in Höhe von Euro 15,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 14.03.2025 zugestellt.

In der fristgerecht am 10.04.2025 per E-Mail erhobenen Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, zumal sie die Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt habe. Zudem mangle es am Vorliegen der subjektiven Tatseite, da die Beschwerdeführerin im häuslichen Unterricht, der höherwertig als der Unterricht in der Regelstufe einzustufen sei, sehr selbstständig lerne, ein Apostil für die 7. Und 8. Schulstufe der CC vorliege und die Beschwerdeführerin bereits eine verbindliche Zusage für ein Lehrverhältnis erlangt habe. Weiters sei die verhängte Strafe als unverhältnismäßig sowie als eine erhebliche finanzielle Belastung für die Beschwerdeführerin zu werten, da diese noch keiner Arbeit nachgehe und daher kein Einkommen erziele. Letztlich knüpfe die Schulpflicht allein an das Vorliegen einer Anordnung iSd § 11 Schulpflichtgesetz an und stelle diese ein zwingendes Tatbestandsmerkmal der vorliegend vorgeworfenen Verwaltungsübertretung dar. Zumal im Gegenstandsfall kein solcher Bescheid betreffend den vorgeworfenen Tatzeitraum vorliege, liege auch keine Verpflichtung zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule vor, weshalb der Nichtbesuch einer solcher für sich noch keine Verwaltungsübertretung darstelle.

Mit E-Mail vom 09.05.2025 hat die Bildungsdirektion Tirol nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Stellungnahme sowie den Untersagungsbescheid der Bildungsdirektion Salzburg für das Schuljahr 2022/23 betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt.

Mit E-Mail der belangten Behörde vom 03.06.2025 wurde das Straferkenntnis derselben vom 05.11.2024, zu *** samt Zustellnachweis übermittelt.

Am 16.06.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau DD, einvernommen wurde und der Akt des Verwaltungsgerichtes sowie der belangten Behörde verlesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht persönlich an der Verhandlung teilgenommen, sondern wurde rechtsanwaltlich vertreten.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, ist Schülerin der Mittelschule X, Adresse 2 in **** X. Sie ist seit Oktober 2023 an der Adresse Adresse 3, **** X wohnhaft und hat davor in W gewohnt.

Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vom 14.11.2024 bis 08.01.2025 den Unterricht an der Mittelschule in X, Adresse 2, **** X, unentschuldigt nicht besucht (vgl Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule X an die Bezirkshauptmannschaft Y).

Im Tatzeitraum hat die Beschwerdeführerin keine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht. Seitdem die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Tirol hat, wurde gegenüber der Bildungsdirektion Tirol weder der häusliche Unterricht für die Minderjährige angezeigt noch um Bewilligung des Besuches einer ausländischen Schule angesucht. Es konnte auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund festgestellt werden.

Laut der vorgelegten Verification of Enrollment vom 30.09.2024 ist die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2024/2025 als Schülerin an der EE, Adresse 4, V, *****, USA, eingeschrieben, welche sie online besucht.

Betreffend das Schuljahr 2022/2023 wurde gegenüber der (damals zuständigen) Bildungsdirektion Salzburg die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht angezeigt und mit Bescheid derselben vom 19.08.2022, Zl ***, untersagt sowie für das Schuljahr 2022/2023 der Besuch einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule angeordnet. Die gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.11.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 12.09.2024 bis 19.09.2024 ebenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs 1 iVm 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 wegen unentschuldigtem Fernbleiben des Unterrichtes zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die vorgelegten Aktenteile der Bildungsdirektion Tirol und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin, Frau DD.

Die vorangeführten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich bereits zu weiten Teilen aus den angeführten Urkunden und insbesondere den vorgelegten Behördenakten.

Die Feststellungen betreffend den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin basieren auf den Angaben ihrer Mutter im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, welche in Einklang mit den Akten stehen.

Dass die Beschwerdeführerin im angeführten Tatzeitraum den Unterricht unentschuldigt nicht besucht hat, ergibt sich aus den Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule X, welche sich im Behördenakt befinden. Dies wurde weder seitens der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen noch seitens deren Mutter in ihrer Einvernahme bestritten.

Ebenso wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im vorgeworfenen Tatzeitraum keine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht hat. Vielmehr wurde auf den Online-Unterricht an der EE verwiesen und eine entsprechende Bestätigung vorgelegt sowie gleichzeitig durch die Mutter der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestanden, dass dieser seitens der Bildungsdirektion Tirol nicht bewilligt worden ist. Auch hat die Bildungsdirektion für Tirol bestätigt, dass keine Informationen über den Besuch einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule durch die Beschwerdeführerin vorliegen (vgl das E-Mail vom 09.05.2025).

Dass der häusliche Unterricht für den vorgeworfenen Zeitraum nicht angezeigt und um keine Bewilligung für den Unterricht im Ausland angesucht wurde, ergibt sich ebenso aus dem E-Mail der Bildungsdirektion Tirol, deren Inhalt unstrittig ist.

Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse in zweifelsfreier Weise festgestellt werden.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idgF BGBl I Nr 121/2024 lauten wie folgt:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(…)

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 11

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(…)

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. (…)

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder

4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

(…)

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht zweifelsfrei fest, dass die mj Beschwerdeführerin zur genannten Tatzeit von 14.11.2024 bis 08.01.2025 ungerechtfertigt nicht am Unterricht in der Mittelschule X, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie die Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

Unter Berufung auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 21.10.2024, E ***, wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin argumentiert, dass der bloße Nichtbesuch einer öffentlichen Schule keine Verletzung der Schulpflicht darstelle. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

§ 5 Abs 1 SchulpflichtG („Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (…) zu erfüllen.“) in Verbindung mit § 4 leg cit („Unter den in den §§5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.“) ordnet die Erfüllung der Schulpflicht in öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen an. Dies gilt unabhängig von einer Anordnung gemäß §11 Abs 6 SchulpflichtG, „dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“.

Eine solche Anordnung ist nämlich nicht gegenüber jedem in Österreich schulpflichtigen Kind zu erlassen, sondern nur in den explizit angeführten Fällen des § 11 Abs 6 SchulpflichtG idF BGBl I 37/2023. Die Bildungsdirektion hat demnach nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 SchulpflichtG genannten Schule nicht gleichwertig ist (vgl VfGH 25.06.2024, G 3494/2023 mwN).

Wie bereits der Überschrift zu § 11 SchulpflichtG („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht, Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht“) zu entnehmen ist, bezieht sich diese Bestimmung primär auf die genannten alternativen Unterrichtsformen und begründet nicht erst eine solche Anordnung die allgemeine Schulpflicht an sich. Eine entgegenstehende Auslegung würde dazu führen, dass all jene Kinder, denen gegenüber kein Bescheid gemäß § 11 Abs 6 SchulpflichtG erlassen worden ist, nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen würden, was jedenfalls im Widerspruch zu dem in Art 14 Abs 5a B-VG normierten verfassungsgesetzlichen Bildungsauftrag stehen würde und dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 1 iVm § 4 SchulpflichtG widerspräche.

Im gegenständlichen Fall wurde für das Schuljahr 2022/2023 die Teilnahme der mj Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der 7. Schulstufe untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule im Sinne des § 5 SchulpflichtG angeordnet (vgl Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom 19.08.2022, GZ: ***).

Für das gegenständliche Schuljahr 2024/2025 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht gar nicht angezeigt. Demzufolge wurde eine solche auch nicht im Sinne der Gleichwertigkeit geprüft bzw untersagt und lagen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach § 11 Abs 6 SchulpflichtG vor. Die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für die Beschwerdeführerin hat sich vielmehr aus dem Gesetz, nämlich § 5 Abs 1 SchulpflichtG in Verbindung mit § 4 leg cit, ergeben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beruhen sohin die in § 24 Abs 1 und 2 Schulpflichtgesetz normierten Verpflichtungen der Schulpflichtigen nach Vollendung des 14. Lebensjahres bereits unmittelbar auf dem Gesetz. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig (insbesondere in den Fällen des § 11 Abs 6 SchulpflichtG) konkretisiert (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041, 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine solche bescheidmäßige Vorschreibung des Besuchs einer öffentlichen bzw einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ist aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und 4 SchulpflichtG.

Die Schulpflicht war entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung), BDVBl Nr 46/2024, von der Beschwerdeführerin an der Mittelschule X zu erfüllen, weil diese in X ihren Wohnsitz zu Schulbeginn hatte und nach wie vor dort ansässig ist.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitscharakter ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne dieser Norm vorliegt (vgl VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua). Die minderjährige Beschwerdeführerin hat das 14. Lebensjahr vollendet und tritt gemäß § 24 Abs 1 SchulpflichtG hinsichtlich der Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen, neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Es ist im Beweisverfahren in keinster Weise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin Aktivitäten oder Bemühungen gesetzt hat, um der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzukommen.

Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Hinsichtlich des Tatzeitraumes war jedoch aus folgendem Grund eine Einschränkung auf den 14.11.2024 bis 08.01.2025 vorzunehmen:

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25.08.2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (vgl VwGH 02.07.1982, 3445/80, 14.10.1983, 83/04/0090, 17.01.1984, 83/04/0137).

Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich als Tatzeitraum der 13.11.2024 bis 08.01.2025 vorgeworfen wurde. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend dasselbe Delikt (Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1) für den vorangegangenen Zeitraum vom 09.09.2024 bis 19.09.2024 bereits ein Straferkenntnis erlassen. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 zugestellt, weshalb sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzten Verwaltungsübertretungen abgegolten sind. Die Beschwerdeführerin kann bis zu diesem Zeitpunkt wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden. Der Tatzeitraum war daher entsprechend um einen Tag einzuschränken.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Vielmehr legte ihre Mutter im Rahmen der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht dar, die Beschwerdeführerin mehrmals gefragt zu haben, ob diese zurück in die Schule wolle. Dies wurde jeweils verneint und sodann bewusst – im Wissen um die allgemeine Schulpflicht -entschieden, die Schule nicht zu besuchen.

Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei aufgrund der obigen Ausführungen von Vorsatz auszugehen ist.

Zur Strafbemessung:

Eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 bis 3 Schulpflichtgesetz ist mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz).

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme an, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen erziele und über kein Vermögen oder Schulden verfügt, weshalb von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als sehr schwerwiegend einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechtes des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen SchulpflichtG 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Das Verwaltungsstrafregister weist drei einschlägige Strafvormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin auf.

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 Abs 1 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 20 VStG der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. In diesem Falle der Strafbemessung ist ein Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat. Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. dazu VwGH 02.09.1992, 92/02/0150, 21.02.2023, Ra 2022/02/0224).

In Anwendung des § 20 VStG wird im gegenständlichen Fall für die jugendliche Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse und der Verkürzung des Tatzeitraumes um einen Tag die Geldstrafe auf Euro 75,00 herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung ist im Hinblick auf die drei einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen und den langen Tatzeitraum nicht möglich.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und insbesondere des erheblichen Unrechtsgehaltes dieser Verwaltungsübertretung ist die Verhängung einer solchen Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen.

Die Anwendung des § 33a Abs 1 VStG und § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht möglich, weil bereits das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering zu beurteilen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine Präzisierung des Spruches ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch noch auf Beschwerdeebene zulässig.

Die Kosten des Strafverfahrens werden gemäß § 64 Abs 2 VStG mit dem Mindestbetrag von Euro 10,00 neu bemessen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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