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LVwG-2024/51/2839-25•LVwG T LVwG-2024/51/2839-25
LVwG-2024/51/2839-25State Administrative CourtJun 30, 2025
Aufenthaltstitel<br/>Daueraufenthalt EU<br/>Kein dauerhaft schlechter physischer oder psychischer Gesundheitszustand<br/>Nachweispflicht<br/>Gesicherter Lebensunterhalt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde 1. der AA (Erstbeschwerdeführerin), geboren am XX.XX.XXXX, 2. des BB (Zweitbeschwerdeführer), geboren am XX.XX.XXXX, und 3. der mj CC (Drittbeschwerdeführerin), geboren am XX.XX.XXXX, alle StA Irak, alle wohnhaft in Adresse 1, **** Z, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Adresse 2, **** Y(keine Zustellvollmacht erteilt), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2024, Zlen ***, *** und ***, betreffend jeweils eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 und am 14.05.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, AA, geb am XX.XX.XXXX, StA Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Adresse 2, **** Y, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, BB, geb am XX.XX.XXXX, StA Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Adresse 2, **** Y, wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
„BB, geb am XX.XX.XXXX, StA Irak, wird ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ gemäß § 8 Abs 1 Z 7 iVm § 45 Abs 12 NAG erteilt.“
3. Der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin, mj CC, geb am XX.XX.XXXX, StA Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Adresse 2, **** Y, wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
„CC, geb am XX.XX.XXXX, StA Irak, wird ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ gemäß § 8 Abs 1 Z 7 iVm § 45 Abs 12 NAG erteilt.“
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten jeweils am 06.06.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ samt den erforderlichen Unterlagen.
Die Drittbeschwerdeführerin stellte am 29.05.2024 durch ihre gesetzliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2024 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 45 Abs 12 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers und der Antrag der Drittbeschwerdeführerin wurde jeweils gemäß § 45 Abs 12 iVm § 11 Abs 2 Z 4 NAG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde betreffend die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe. Aus der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 09.09.2024 ergebe sich, dass der Erstbeschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Absolvierung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung zumutbar sei. Es liege kein Fall des § 10 Abs 3 Z 2 Integrationsgesetz (IntG) vor. Die Voraussetzungen nach § 45 Abs 12 NAG lägen sohin nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde begründend aus, dass kein gesicherter Lebensunterhalt iSd § 11 Abs 5 NAG vorliege. Beim Zweitbeschwerdeführer hätte sich ein negativer Saldo in Höhe von Euro -2.165,67, bei der Drittbeschwerdeführerin ein negativer Saldo von Euro -2.744,94 ergeben. Die Erteilung des Aufenthaltstitels erscheine auch nicht iSd § 11 Abs 3 NAG als geboten, zumal es aufgrund der bisherigen Aufenthaltsberechtigungen zu keinem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Antragsteller komme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Erfüllung des Moduls 2 nicht zugemutet werden könne. Die belangte Behörde habe verabsäumt, ein amtsärztliches Gutachten dazu einzuholen und somit ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass ihr Vater seit 02.09.2024 als Busfahrer beschäftigt sei. Aufgrund dessen seien die notwendigen Unterhaltsmittel vorhanden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 10.04.2025 und am 14.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch. In Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Zweitbeschwerdeführer sowie der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, DD, als Zeuge einvernommen. Im Zuge der Verhandlung wurde diverse weitere Unterlagen vorgelegt, insbesondere aktuelle Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Zeugen DD, eine aktuelle Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe, diverse Kontoauszüge, eine Schulbesuchsbestätigung sowie ein Jahreszeugnis der 9. Schulstufe des Zweitbeschwerdeführers, diverse Lohnzettel betreffend den Zweitbeschwerdeführer, eine Bestätigung über die Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers im April 2025, etc (vgl OZ 9 und OZ 16). Die anwesenden Parteien verzichteten am Ende der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 16 S 10).
Mit Eingabe vom 30.05.2025 übermittelte der Zeuge DD einen weiteren Lohnzettel für den Monat Mai 2025 (vgl OZ 20).
Mit Eingabe vom 10.06.2025 (einlangend) teilte der Zweitbeschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass er mit 07.06.2025 eine geringfügige Beschäftigung bei EE angetreten habe und übermittelte den diesbezüglichen Dienstvertrag (vgl OZ 23).
Die ergänzend übermittelten Unterlagen wurden der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt (vgl OZ 24). Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 25).
II.Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX in X, Irak, geboren. Sie ist irakische Staatsangehörige.
Die Erstbeschwerdeführerin beantragte persönlich am 06.06.2024 bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau von DD, geboren am 01.01.1979, ebenfalls irakischer Staatsangehöriger. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 2015 im Bundesgebiet aufhältig, erhielt zunächst den Status als subsidiär Schutzberechtigter und ist seit 12.01.2021 Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Eltern von fünf Kindern, nämlich der volljährigen FF, geb am XX.XX.XXXX, der volljährigen GG, geb am XX.XX.XXXX, des nunmehr ebenfalls volljährigen Zweitbeschwerdeführers, CC, geb am XX.XX.XXXX, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, CC, geb am XX.XX.XXXX, und der minderjährigen JJ, geb am XX.XX.XXXX. Die Kinder sind alle irakische Staatsangehörige.
Die beiden ältesten Töchter, FF und GG, sind – ebenfalls wie der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin – bereits Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin sowie die jüngste Tochter, JJ, haben aktuell den Status als subsidiär Schutzberechtigte.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren fünf Kindern am 19.04.2019 legal in das Bundesgebiet ein stellte am 23.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019, Zl ***, wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde aufgrund von rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträgen jeweils verlängert, zuletzt mit einer Gültigkeit bis 16.05.2025. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 12.02.2025 erneut einen Verlängerungsantrag, über welchen bislang noch nicht entschieden wurde.
Die Erstbeschwerdeführerin hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. Die Erstbeschwerdeführerin weist keinen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand auf, welcher es ihr verunmöglicht, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen, dass ihr die Erfüllung des Moduls 2 nicht zugemutet werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin geht aktuell keiner Beschäftigung nach und hat kein eigenes Einkommen.
Der Zweitbeschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in W, Irak, geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger.
Der Zweitbeschwerdeführer beantragte persönlich am 06.06.2024 bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
Der Zweitbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) und seinen Schwestern am 19.04.2019 legal in das Bundesgebiet ein stellte am 23.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019, Zl 1151700901/190416667, wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde aufgrund von rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträgen jeweils verlängert, zuletzt mit einer Gültigkeit bis 16.05.2025. Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 12.02.2025 erneut einen Verlängerungsantrag, über welchen bislang noch nicht entschieden wurde.
Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in Österreich die Mittelschule und ist derzeit Schüler der 2. Klasse der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Y. Der Zweitbeschwerdeführer hat das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen. Die Schulausbildung des Zweitbeschwerdeführers dauert noch bis Mai 2026. Anschließend möchte der Zweitbeschwerdeführer die Abendmatura absolvieren. Der Zweitbeschwerdeführer ist seit wenigen Monaten volljährig, jedoch aufgrund seiner Schulausbildung noch nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Zweitbeschwerdeführer ist während seiner Schulausbildung (mit lediglich kurzen Unterbrechungen) laufend einer rechtmäßigen geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Der Zweitbeschwerdeführer war von 24.06.2023 bis 09.10.2023 bei der KK angestellt. Von 02.10.2023 bis 30.09.2024 war er bei der LL angestellt. Von 05.10.2024 bis 22.03.2025 war er bei der MM geringfügig beschäftigt. Anschließend arbeitete der Zweitbeschwerdeführer fallweise in geringfügiger Beschäftigung über die Online-Plattform „NN“. Im April 2025 bezog der Zweitbeschwerdeführer über die Firma NN einen Netto-Lohn von Euro 396,23. Seit 07.06.2025 ist der Zweitbeschwerdeführer neben seiner Schulausbildung bei der Modekette EE für derzeit 8 Stunden pro Woche, jeweils samstags, beschäftigt. Der Beschwerdeführer erhält ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 457,00 Euro zuzüglich einen Pauschalbetrag von monatlich Euro 5,00 für geleistete Mehr- und Überstunden, Zuschlägen etc. Unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts beträgt der durchschnittliche Netto-Monatslohn sohin Euro 539,00 Euro. Weiters besteht die Möglichkeit zum Erhalt von Prämien in der Höhe von Euro 0,54 bis Euro 1,13 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Der Dienstvertrag ist vorerst für ein Jahr abgeschlossen, geht jedoch automatisch in einen unbefristeten Vertrag über, sofern keiner der Vertragsparteien eine Auflösung ausdrücklich und schriftlich verlangt.
Die Drittbeschwerdeführerin ist ebenfalls gemeinsam mit ihrer Familie am 19.04.2019 legal nach Österreich eingereist und stellte am 23.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019, Zl ***, wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde aufgrund von rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträgen jeweils verlängert, zuletzt mit einer Gültigkeit bis 16.05.2025. Die Drittbeschwerdeführerin stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter am 12.02.2025 erneut einen Verlängerungsantrag, über welchen bislang noch nicht entschieden wurde.
Die Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit die 3. Klasse Volksschule in Z. Sie hat kein eigenes Einkommen und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Familie bezieht aktuell Familienbeihilfe für drei Kinder, nämlich für den Zweitbeschwerdeführer, für die Drittbeschwerdeführerin und für die jüngste Tochter, JJ, geb XX.XX.XXXX. Ebenfalls bezieht die Familie für diese drei Kinder den Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt Euro 212,70 (Euro 70,90 x 3).
Für die bereits volljährige Tochter GG, wurde bis vor kurzem ebenfalls Familienbeihilfe ausbezahlt. Diese wird mit Juni 2025 ihre Ausbildung zur Pflegeassistentin bei den Tirol Kliniken abschließen und ab 01.09.2025 beim OO ihre Tätigkeit als Pflegeassistentin mit einem monatlichen Bruttobezug von Euro 3.354,26 beginnen. Die Familienbeihilfe für die Drittbeschwerdeführerin beträgt somit - unter Berücksichtigung der in Kürze abgeschlossenen Ausbildung der Tochter GG – derzeit Euro 169,10 und ab Juli 2025 Euro 192,90 (Erreichen des 10. Lebensjahres). Die Familienbeihilfe für den Zweitbeschwerdeführer beträgt Euro 192,90. Die älteste Tochter ist ebenfalls bereits selbsterhaltungsfähig.
Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ist seit 02.09.2024 als Busfahrer bei der PP, Adresse 3, **** Y, beschäftigt. Es handelt sich dabei um ein unbefristetes Dienstverhältnis. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Der Ehemann der Beschwerdeführer leistet regelmäßig Überstunden und Rufbereitschaftsdienste sowie Nachtdienste. Im März 2025 bezog der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin einen Nettolohn von Euro 2.537,40, im April 2025 bezog er einen Nettolohn von Euro 2.609,63 und im Mai 2025 betrug der Nettolohn Euro 3.120,35. Dies ergibt einen durchschnittlichen Nettolohn von Euro 2.755,79. Unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatslohnes ergibt sich sohin ein durchschnittlicher Netto-Monatslohn von Euro 3.215,09.
Weiters erhält der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin den Familienbonus Plus für zwei minderjährige Kinder (Drittbeschwerdeführerin und JJ) sowie für ein volljähriges, nicht selbsterhaltungsfähiges Kind (Zweitbeschwerdeführer) in der Höhe von insgesamt monatlich Euro 391,67 (jährlich 2 x Euro 2.000,00 und 1 x Euro 700,00; dividiert durch 12). Weiters gebührt ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von Euro 90,08 monatlich (Euro 1.081,00 dividiert durch 12).
Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin hat derzeit noch offene Kreditraten in der Höhe von insgesamt Euro 423,62 pro Monat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer monatlichen Kreditrate von Euro 310,68 (Laufzeit bis 15.06.2028), einer monatlichen Kreditrate von Euro 39,33 (Laufzeit bis 15.06.2029), einer monatlichen Kreditrate von Euro 40,28 (Laufzeit bis 19.12.2026) und einer monatlichen Kreditrate von Euro 33,33 (Laufzeit bis 19.12.2028) für den Einkauf von Möbel etc.
Die weitere Kreditrate von monatlich Euro 84,00 wurde bereits abbezahlt (Laufzeitende: 19.10.2024).
Die Familie bestehend aus der Erstbeschwerdeführerin, ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin sowie deren drei Geschwister leben gemeinsam an der Adresse Adresse 1, **** Z in der Wohnung im 3. Geschoss Wohnung W16. Es handelt sich bei dieser Unterkunft um eine 4-Zimmer-Wohnung, bestehend aus einem Vorraum, drei Schlafzimmern, einer Küche, einem Wohnzimmer, Bad, WC, Abstellraum, 2 Balkonen und einem Kellerabteil. Die Wohnnutzfläche beträgt 99 m². Der Mietzins inkl Betriebskosten beträgt monatlich Euro 1.498,00 Euro und wird vom Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezahlt. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über ein eigenes Schlafzimmer, die beiden älteren Töchter teilen sich ein Schlafzimmer, die beiden jüngsten Töchter schlafen im Zimmer der Eltern. Die Familienmitglieder verstehen sich untereinander sehr gut und es herrscht eine sehr gute familiäre Beziehung untereinander.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind gesetzlich krankenversichert (Mitversicherung beim Vater) und haben keine regelmäßigen Aufwendungen wie Kredite etc. zu bezahlen.
Der Zweitbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Drittbeschwerdeführerin ist strafunmündig. Dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin sind keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Insbesondere sind keine Verstöße im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts hervorgekommen. Weder wurde gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme noch ein Einreiseverbot erlassen. Ebenso wenig wurden sie wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt liegt ebenfalls nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs 4 NAG widerstreitet.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die von den beschwerdeführenden Parteien und dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden, insbesondere den vorgelegten Lohnzetteln und den Arbeitsvertrag betreffend den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, den vorgelegten Lohnzetteln der bisherigen Arbeitstätigkeit des Zweitbeschwerdeführers sowie den Dienstvertrag über seine aktuelle geringfügige Beschäftigung, die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, den Ausführungen zum Abschluss der Ausbildung betreffend die volljährige Tochter GG samt vorgelegtem Dienstvertrag, den Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnissen betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, den KSV-Auszügen, dem Einkommenssteuerbescheid 2023 des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin, dem Mietvertrag sowie der vorgelegten Bestätigung über die Verlängerung des Mietvertrages im Rahmen der mündlichen Verhandlung, den im Akt erliegenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Abfragen im ZMR, dem Zentralen Fremdenregister, den eingeholten Versicherungsdatenauszügen und der Abfrage im Strafregister sowie der Stellungnahme der Landespolizeidirektion vom 24.03.2025 und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.06.2025. Zudem fand am 10.04.2025 und am 14.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer die Angaben zu ihrer Beschäftigung glaubhaft und durch entsprechende Nachweise untermauerten.
Die Feststellungen betreffend das Einkommen des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin aus seiner unselbständigen Tätigkeit als Busfahrer folgen aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag sowie den vorgelegten Lohnzetteln. Zuletzt wurde mit Eingabe vom 30.05.2025 ein aktueller Lohnzettel für Mai 2025 vorgelegt. Aus diesen Lohnzetteln ergab sich der oben festgestellte durchschnittliche Monatsnettolohn unter Berücksichtigung von Überstunden, Nachtzuschlägen, Rufbereitschaftszuschlägen etc. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin konnte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem LVwG glaubhaft darlegen, dass er die Überstunden, Nachtschichten etc regelmäßig leistet. Weiters konnte er glaubhaft und überzeugend darlegen, dass ihm sein aktueller Beruf große Freude bereitet und er auch zukünftig als Busfahrer tätig sein wird.
Die Feststellungen zur bisherigen geringfügigen Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers neben seiner Schulausbildung ergibt sich aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnzetteln und dem Versicherungsdatenauszug. Die aktuelle geringfügige Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers bei der Modekette EE ergibt sich aus dem mit Eingabe vom 10.06.2025 vorgelegten Dienstvertrag vom 07.06.2025 sowie aus seinen glaubwürdigen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.05.2025. Aus dem vorgelegten Dienstvertrag ergibt sich auch das festgestellte Nettogehalt sowie das Ausmaß der Beschäftigung.
Die Feststellung, wonach keine weiteren Erteilungshindernisse hervorgekommen sind, ergibt sich einerseits aus der Stellungnahme der LPD Tirol (OZ 6) sowie der abschließenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.06.2025 (OZ 25), in welcher der Vertreter der belangten Behörde bestätigte, dass keine anderen Erteilungshindernisse vorliegen würden. Dies wurde vom Vertreter der belangten Behörde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 bestätigt (vgl OZ 16, S 9). Ebenfalls gab es im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Verstöße gegen das Asyl-, Fremden- oder Einwanderungsrecht noch dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer öffentlichen Interessen wiederstreiten würde.
Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen dauerhaft schlechten psychischen oder physischen Gesundheitszustand aufweist, der es ihr verunmöglicht, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen, ergibt sich aus der schlüssigen amtsärztlichen Stellungnahme vom 09.09.2024. Die Amtsärztin kam nach Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde zum Schluss, dass der Erstbeschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Absolvierung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung zumutbar sei.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis in Form eines amtsärztlichen Gutachtens erbracht hat, ergibt sich ebenfalls auch dem Akteninhalt. Auch in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 und am 14.05.2025 wurde kein gegenteiliges amtsärztliches Gutachten vorgelegt. Vielmehr bestätigte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, dass sie keine groben gesundheitlichen Probleme hätte (vgl OZ 9, S 11).
IV.Rechtslage:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 67/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
[...]
7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
[...]“
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
§ 45. (1) [...]
[...]
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
2. § 10 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017 idF BGBl I Nr 41/2019, lautet auszugsweise wie folgt:
„Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4) [...]“
V.Erwägungen:
1. Zur Abweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Im gegenständlichen Fall erfüllt die Erstbeschwerdeführerin nachweislich nicht die erforderliche Erteilungsvoraussetzung nach § 45 Abs 12 Z 2 NAG, zumal sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) nicht erfüllt hat. Gegenteiliges wurde im Verfahren und in der Beschwerde weder behauptet noch nachgewiesen.
Gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG sind von der Erfüllungspflicht gemäß § 10 Abs 1 IntG Drittstaatsangehörige ausgenommen, denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde durch die Erstbeschwerdeführerin nicht erbracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die ausdrückliche Anordnung in § 10 Abs 3 Z 2 IntG vorsieht, dass der Drittstaatsangehörige die Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 durch ein amtsärztliches Gutachten „nachzuweisen“ hat. Auch aus den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (vgl ErläutRV 1586 BlgNR 25. GP 7) ergibt sich, dass das Gutachten durch den Drittstaatsangehörigen „der Behörde vorzulegen“ ist. Es ist daher davon auszugehen, dass das amtsärztliche Gutachten vom jeweiligen Drittstaatsangehörigen selbst einzuholen und vorzulegen ist. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, ein solches Gutachten zu beauftragen (vgl VwGH 09.11.2022, Ra 2019/22/0046).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin einen derartigen Nachweis in Form eines amtsärztlichen Gutachtens nicht erbracht hat. Auch in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung wurde kein derartiges Gutachten vorgelegt. Allein die Beibringung eines sonstigen (fach-)ärztlichen Gutachtens reicht hierfür nicht aus. Die Beweislast liegt diesbezüglich beim Antragsteller (vgl VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240, mwN, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung nach § 10a Abs 2 Z 3 StbG). Eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht liegt sohin nicht vor.
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde vielmehr von Amts wegen ein amtsärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Den schlüssigen und unbedenklichen amtsärztlichen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Absolvierung des Moduls 2 zumutbar ist (vgl die amtsärztliche Stellungnahme vom 09.09.2024).
Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, das schlüssige und unbedenkliche amtsärztliche Gutachten zu entkräften. Der in § 10 Abs 3 Z 2 IntG geforderte Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin nicht erbracht.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine verminderte Lernfähigkeit ebenso wie Analphabetismus für sich genommen nicht die Voraussetzung iSd § 10 Abs 3 Z 2 IntG erfüllen (vgl VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004; VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240, jeweils mwN).
Soweit die gesetzliche Vertretung der Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass der Erstbeschwerdeführerin – trotz der Nichterfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung – der Aufenthaltstitel aufgrund des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK zu erteilen sei, ist darauf hinzuweisen, dass bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art 8 EMRK nicht vorzunehmen ist (vgl VwGH 24.03.2022, Ra 2018/22/0093, mwN). Da im gegenständlichen Fall eine besondere Erteilungsvoraussetzung – nämlich die Voraussetzung gemäß § 45 Abs 12 Z 2 NAG – nicht erfüllt ist, hat keine Interessensabwägung nach § 11 Abs 3 NAG stattzufinden (vgl VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0177, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre auch im Fall des Überwiegens der persönlichen Interessen der Fremden ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen (vgl VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065). Es besteht auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die Anwendbarkeit des § 11 Abs 3 NAG bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auszudehnen (vgl VwGH 03.09.2021, Ra 2021/22/0165).
Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die Erfüllungsvoraussetzungen gemäß § 45 Abs 12 Z 2 NAG nicht erbracht hat, ein amtsärztliches Gutachten zum Nachweis eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes im Sinne des § 10 Abs 3 Z 2 IntG nicht vorgelegt hat und sich darüber hinaus aus dem amtswegig eingeholten amtsärztlichen Gutachten ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft dem Personenkreis gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzurechnen sei, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ abgewiesen.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war sohin als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Stattgabe der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin:
a.Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 45 Abs 12 NAG:
Dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin wurde jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019 der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt. Es wurden jeweils rechtzeitig Verlängerungsanträge gestellt. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind demnach seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und erfüllen somit zunächst die Anforderung gemäß dem Einleitungssatz des § 45 Abs 12 NAG.
Der Zweitbeschwerdeführer ist Schüler der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Y und konnte nachweisen, dass er das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Zweitbeschwerdeführer noch minderjährig und besuchte eine Sekundarschule. Er konnte dabei eine positive Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ durch die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweisen. Damit ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt (§ 10 Abs 2 Z 4 und 5 IntG). Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule, da sie Schülerin der 3. Klasse Volkschule ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war sie Schülerin der 2. Klasse Volksschule. Sie hat damit ebenfalls das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt (§ 10 Abs 2 Z 3 IntG). Die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 45 Abs 12 Z 2 NAG ist damit beim Zweitbeschwerdeführer und bei der Drittbeschwerdeführerin erfüllt.
b.Zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG (ausreichende Unterhaltsmittel):
Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses eines gesicherten Lebensunterhaltes (§ 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG), zumal sich zum damaligen Zeitpunkt ein deutlicher negativer Saldo bei der Berechnung ergeben hätte.
Dieser Abweisungsgrund lässt sich vor dem Hintergrund der seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretenen umfangreichen Sachverhaltsänderungen und der nunmehr – aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung – getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht mehr aufrechterhalten.
Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144). Zielsetzung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 5 NAG besteht darin, dass nur in solchen Fällen ein Aufenthaltstitel erteilt wird, in denen eine Unterstützung durch Sozialhilfeträger nicht notwendig sein wird (vgl etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356).
§ 11 Abs 5 zweiter Satz NAG zählt „regelmäßige Aufwendungen“, zB Miet- und Kreditbelastungen demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl etwa VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind neben dem Kinderabsetzbetrag auch der Familienbonus Plus bei der Einkommensermittlung gemäß § 11 Abs 5 NAG zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen (vgl VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0092, mwN).
a.Zur Berechnung betreffend den Zweitbeschwerdeführer:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Berufswechsel vorgenommen hat und seit 02.09.2024 als Busfahrer bei der PP im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung angestellt ist. Wie festgestellt wurde erhält er aus dieser Tätigkeit ein durchschnittliches Nettomonatsgehalt (inkl 13. und 14. Monatsgehalt) von Euro 3.215,09. Der Arbeitsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin konnte im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge überaus glaubwürdig und überzeugend darlegen, dass ihm die Arbeit sehr viel Freude bereitet und er diesen Beruf auch in Zukunft weiterhin ausüben möchte. Er zeigt sich auch in überdurchschnittlichem Maße dazu bereit, jederzeit auch an freien Tagen Überstunden bzw Sonderschichten zu leisten und führte weiters aus, auch an zusätzlichen Fortbildungen und Kursen teilzunehmen, um in Folge mit weiteren Buslinien fahren zu können, wodurch er zukünftig auch ein höheres Einkommen erhalten werde. Da sich vorwiegend die Erstbeschwerdeführerin um die minderjährigen Kinder kümmert, ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seiner Erwerbstätigkeit auch weiterhin nachgehen kann und wird. Da die Familie für drei minderjährige bzw nicht selbsterhaltungsfähige Kinder weiterhin Familienbeihilfe bezieht, was auch das Bestehen eines Anspruchs auf den Familienbonus Plus indiziert (vgl VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0092) und der Erstbeschwerdeführer mit Vorlage des Einkommenssteuerbescheides aus 2023 auch bereits in der Vergangenheit den Bezug von Familienbonus Plus nachweisen konnte, ist im vorliegenden Fall zusätzlich der Familienbonus Plus in der Höhe von insgesamt Euro 391,67 (jährlich Euro 2.000,00 für zwei minderjährige Kinder und Euro 700,00 für ein volljähriges, nicht selbsterhaltungsfähiges Kind; dividiert durch 12) zu berücksichtigen. Weiters ist der Kinderabsetzbetrag in der Höhe von Euro 212,70 (70,90 Euro monatlich für drei Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird) sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von Euro 90,08 zu berücksichtigen.
Wie festgestellt wurde, erzielt der Zweitbeschwerdeführer – neben seiner Schulausbildung – aktuell in geringfügiger Beschäftigung ein monatliches Gehalt von Euro 539,00. Angesichts des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks vom Zweitbeschwerdeführer und seiner bereits bisherigen fast durchgängigen geringfügigen Tätigkeiten neben seiner Schulausbildung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer die geringfügige Tätigkeit auch in Zukunft beibehalten wird. Er hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen überaus motivierten und gewissenhaften Eindruck hinterlassen. Angesichts des Umstandes, dass er während der letzten Jahre fast durchgehend neben seiner Schulausbildung an der Bundeshandelsschule einer geringfügigen Beschäftigung nachging, besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Zweitbeschwerdeführer auch weiterhin gewillt und motiviert ist, seine aktuelle geringfügige Beschäftigung beizubehalten.
Von diesen Einkünften in Abzug zu bringen sind monatliche Mietaufwendungen von Euro 1.498,00 sowie monatliche Kreditraten von Euro 423,62.
Das NAG knüpft in § 11 Abs 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Bei einem gemeinsamen Haushalt kommt es darauf an, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden Haushaltsrichtsatz § 293 Abs 1 ASVG deckt (vgl VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0092, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst der „Ehegatten-Richtsatz“ gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG in der Höhe von Euro 2.009,85 heranzuziehen. Dieser Richtsatz erhöht sich um insgesamt Euro 589,71 für drei zu versorgende Kinder, nämlich für die beiden minderjährigen Kinder (der Drittbeschwerdeführerin und der jüngsten Tochter, JJ), sowie für den volljährigen, aber aufgrund seiner Schulbildung, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, noch nicht selbsterhaltungsfähigen Zweitbeschwerdeführer (jeweils Euro 196,57 x 3) (vgl zum Richtsatz für volljährige, aber noch in Schulbildung befindliche volljährige Kinder, VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0092). Daraus ergibt sich insgesamt ein zu erreichender Richtsatz in der Höhe von Euro 2.599,56. Davon in Abzug zu bringen ist wiederum der Wert der freien Station in der Höhe von Euro 376,27 gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG.
Unter Gegenüberstellung der aktuellen Einkommenssituation, der in Abzug zu bringenden Aufwendungen für Miete und Kredite und unter Heranziehung des genannten Richtsatzes, ergibt sich sohin betreffend den Zweitbeschwerdeführer ein positiver Saldo in der Höhe von monatlich Euro 303,63, wobei zusätzlich noch die für den Zweitbeschwerdeführer zustehende Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 192,90 zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte (siehe dazu unten).
Im Hinblick auf die nunmehrige unbefristete Beschäftigung des Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers selbst sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen besonders arbeitseifrigen und motivierten Eindruck des Zweitbeschwerdeführers und seines Vaters, gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zur positiven Prognose, dass der Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Dementsprechend liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG vor.
b.Zur Berechnung betreffend die Drittbeschwerdeführerin:
Wie festgestellt, ist die minderjährige Drittbeschwerdeführerin aktuell Schülerin der 3. Klasse Volksschule und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat kein eigenes Einkommen und ist sohin auf das Einkommen ihres Vaters angewiesen.
Betreffend die für die Drittbeschwerdeführerin durchzuführende Berechnung kann zunächst grundsätzlich auf die obigen, zum Zweitbeschwerdeführer getroffenen Ausführungen verwiesen werden.
Auch betreffend die Drittbeschwerdeführerin ist zunächst das Nettoeinkommen ihres Vaters (siehe dazu die Ausführungen oben zum Zweitbeschwerdeführer) in der Höhe von Euro 3.215,09 zu berücksichtigen. Weiters ist der Kinderabsetzbetrag in der Höhe von Euro 212,70 (70,90 Euro monatlich für drei Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird) und der Familienbonus Plus in der Höhe von insgesamt Euro 391,67 (jährlich Euro 2.000,00 für zwei minderjährige Kinder und Euro 700,00 für ein volljähriges, nicht selbsterhaltungsfähiges Kind; dividiert durch 12) und der Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von Euro 90,08 zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist jedoch das Einkommen des Zweitbeschwerdeführers, zumal kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen der Drittbeschwerdeführerin und ihrem Bruder besteht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist – aufgrund des Zwecks der Familienbeihilfe, wonach diese ausschließlich für jene Personen zu verwenden ist, für die sie bezahlt wird – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, die für die Drittbeschwerdeführerin ausbezahlte Familienbeihilfe ebenfalls zu berücksichtigen, wenn der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt gerade jener Antragstellerin anhand des Einkommens jenes Haushalts zu beurteilen ist, in dem auch das Kind lebt, für das Familienbeihilfe bezogen wird (vgl VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106, Rn 7 ff unter Hinweis auf VwGH 20.06.2012, 2011/01/0217). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es angesichts des Zwecks der Familienbeihilfe, wonach diese der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder dient, hingegen nicht erlaubt, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für einen Fremden die für ein Kind gewährte Familienbeihilfe mit zu berücksichtigen (vgl etwa VwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083, Rn 9.2., mwN).
Zumal es hier um die Beurteilung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts der Drittbeschwerdeführerin selbst und nicht eines nachziehenden Fremden geht, ist die für die Drittbeschwerdeführerin gewährte Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 192,90 (ab Juli 2025 durch Erreichen des 10. Lebensjahres) bei der Prüfung ihrer Unterhaltsmittel mit zu berücksichtigen. Unter Abzug der monatlichen Aufwendungen für Mietkosten in der Höhe von Euro 1.498,00 sowie der monatlichen Kreditraten in der Höhe von Euro 423,62 und unter Heranziehung des Ehegatten-Richtsatzes von Euro 2.009,85 sowie der Erhöhung des Richtsatz nach lit a für insgesamt drei Kinder um insgesamt Euro 589,71 (siehe dazu oben) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von Euro 376,27, ergibt sich sohin betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin eine geringfügige Unterschreitung des ASVG-Richtsatzes von € 42,47.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat selbst die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes nicht in jedem Fall wegen der Annahme, dass der Aufenthalt der Antragstellerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG führen könnte, die Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels zur Folge. Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben. Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten. Kann die Antragstellerin nachweisen, dass sie trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für ihren Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen (vgl VwGH 31.01.2024, Ra 2023/22/0066, mwN).
Im vorliegenden Fall wird der Richtsatz bloß sehr geringfügig unterschritten. Angesichts des Umstandes, dass der Zweitbeschwerdeführer in absehbarer Zeit seine Ausbildung beenden wird und somit die Unterhaltspflichten des Vaters weiter verringert werden, der Vater der Drittbeschwerdeführerin zudem weitere Fortbildungen besucht, welche ihm zukünftig ein noch höheres Gehalt ermöglichen (Fahrt mit weiteren Linienbussen), dem Umstand dass die angeführten Konsumkredite in näherer Zukunft auslaufen sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung insgesamt gewonnenen Eindruck über die sehr hohe Arbeitsmotivation der Familie und des bloß sehr geringfügigen Unterschreitens von etwa Euro 40,00 (bei einem Gesamt-Soll von € 4.144,91 [anzuwendender Richtsatz samt Aufwendungen für Miete und Kredite]) geht das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der fallbezogenen Umstände des Einzelfalls davon aus, dass auch der Aufenthalt der Drittbeschwerdeführerin nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit die Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG – trotz geringfügigem Unterschreiten des Richtsatzes – erfüllt ist.
c.Zu den übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine sonstigen Erteilungshindernisse bzw die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen.
Die belangte Behörde hat weder im angefochtenen Bescheid einen weiteren Versagungsgrund geltend gemacht, noch im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Vorbringen erstattet, wonach der beantragte Aufenthaltstitel noch aus einem anderen Grund zu versagen sei. In ihrer Stellungnahme vom 25.06.2025 (OZ 25) bestätigte die belangte Behörde zudem ausdrücklich, dass keine anderen Erteilungshindernisse betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin bestehen.
Es ist im Beschwerdeverfahren kein Hinweis hervorgekommen, dass ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs 1 NAG vorliegt. So wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben.
Es ist weiteres kein Hinweis hervorgekommen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführer öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 NAG widerstreitet oder die außenpolitischen Interessen Österreichs im Sinne des § 11 Abs 2 Z 5 NAG beeinträchtigen könnte.
Der Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin konnte durch Vorlage des Mietvertrages sowie der Bestätigung über die Verlängerung des Mietvertrages auch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen (Nutzfläche von 99 m²; 4-Zimmer-Wohnung). Vor diesem Hintergrund ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 2 NAG erfüllt.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind aktuell bei ihrem Vater mitversichert. Sie verfügen demnach über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von § 11 Abs 2 Z 3 NAG verfügen.
Betreffend die Erstbeschwerdeführerin lag die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 45 Abs 12 Z 2 NAG nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin liegen hingegen im Entscheidungszeitpunkt alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gem § 45 Abs 12 NAG vor. Der Beschwerde ist sohin jeweils Folge zu gegeben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass, wenn ein Verwaltungsgericht eines Landes einen Aufenthaltstitel erteilt, gemäß § 19 Abs 10 NAG die zuständige Behörde die Herstellung einer Aufenthaltskarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der bereits bestehenden, oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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