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LVwG-2024/36/2927-4•LVwG T LVwG-2024/36/2927-4
LVwG-2024/36/2927-4State Administrative CourtJun 27, 2025
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen<br/>Almflächen zur Bewirtschaftung<br/>keinen Heimbetrieb<br/>keine nachhaltige Bewirtschaftung<br/>persönliches Hobby des Beschwerdeführers<br/>Wirtschaftlichkeit gar nicht angestrebt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 16.07.2024 hat der anwaltlich vertretene AA (in der Folge: Beschwerdeführer) den Kaufvertrag vom 21.06.2024/11.07.2024 sowie den Nachtrag vom 16.07.2024 zu diesem Kaufvertrag zwischen ihm und CC und DD betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke **1, **2, **3, **4,**5, **6 und **7 je in EZ *** GB ***** W unter der Vorlage weiterer Unterlagen der Behörde angezeigt und die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beantragt.
In Punkt 7 des Kaufvertrages vom 21.06.2024/11.07.2024 wird ua auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Bio-Imkerei betreibt, die Facharbeiterprüfung abgelegt hat und ein fachkundig erstelltes Betriebskonzept für die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Flächen vorliegt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.07.2024 wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Vorlage des Betriebskonzeptes aufgetragen.
Erst nach zweimalig beantragter Fristerstreckung wurde dann vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer das Betriebskonzept datiert mit September 2024 der belangten Behörde vorgelegt.
Im behördlichen Verfahren brachte die Bezirkslandwirtschaftskammer Z die Stellungnahme vom 24.09.2024 ein, in der insbesondere auch Folgendes ausgeführt wird:
„(…) Nur zwei freie Tage im Monat für „Projekte in der Landwirtschaft" lassen Zweifel offen, dass die erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Dies entspricht nicht wirklich den Grundsätzen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Der Kaufpreis erscheint angemessen. (…)“
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2024, Zl ***, wurde dem gegenständlichen Rechtsgeschäft die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine tragfähige Betriebsbasis vorhanden ist. Der Käufer führt keinen Heimbetrieb, sondern muss die Schafe im Winter woanders unterbringen. Trotz größerer Kapazität will er außerdem nur drei Schafe halten, was eher einem Hobby bzw einer „Liebhaberei“ zuzuordnen ist denn als landwirtschaftlicher Betrieb betrachtet werden kann. Das TGVG definiert einen Betrieb nämlich als selbstständige wirtschaftliche Einheit mit der Eignung eines Beitrages zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie. Laut Judikatur der Höchstgerichte (z.B. VfSIg 18128) ist (nur) dann von einer sinnvollen Agrarstrukturentwicklung auszugehen, wenn der Erwerber einer Almfläche gleichzeitig über einen Heimhof verfügt. Diese Symbiose ist so auch in der Begriffsbestimmung der Alm in § 2 Abs. 1 Tiroler Almschutzgesetz 1987 vorgezeichnet.
Das Fehlen des Heimhofes und die Haltung von nur drei Schafen stellen somit einen Widerspruch zum Ziel leistungsstarker Betriebe dar und trägt der Erwerb von isolierten Landwirtschafts- bzw. Almflächen auch nicht zum Ziel der Erhaltung und Stärkung gesunden Grundbesitzes bei. Kritisch anzumerken ist zudem, dass ein Betriebskonzept erst nachgefordert werden musste und von Anfang an - entgegen der Behauptung auf Seite 7 des Kaufvertrages - gar nicht vorgelegen hat. Im Vorhinein hat sich der Käufer also keinerlei Gedanken über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen und wohl auch der forstwirtschaftlichen Flächen gemacht. Im Kaufvertrag auf Seite 7 wird sogar die Behauptung aufgestellt, für den Erwerb von Waldgrundstücken sei keine Grundverkehrsgenehmigung erforderlich. Wie erwähnt ist das Grundstück **8 nicht Kaufgegenstand. Darauf befindet sich die ehemalige Hofstelle. Das Gebäude mit Bauumstand wurde zwischenzeitlich von einer dritten Person erworben - dazu existiert ein eigener grundverkehrsrechtlicher Aktenvorgang, wobei nach Intervention der Grundverkehrsbehörde noch größere Teile des Bauumstandes aber nicht erworben wurden und deshalb weiter in der EZ *** verbleiben sollen (die Grundstücke **9 mit 597 m2 und **10 mit 874 m2). Dieser verbleibende isolierte geringfügige landwirtschaftliche Besitz widerspricht ebenso einer wirtschaftlich gesunden Eigentumsstruktur (und soll wohl - grundverkehrsrechtlich nicht wünschenswert - der landwirtschaftsfernen Käuferin der Hofstelle vorbehalten werden, wie das für sie im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht nahelegt).
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 18.11.2024 und brachte darin nach Darlegung des Sachverhalts jeweils mit näherem Vorbringen und unter Anschluss zahlreicher Beilagen insbesondere Folgendes vor:
Die Grundverkehrsbehörde verkenne, dass das Genehmigungsverfahren nicht nach § 6 Abs 1 TGVG sondern nach § 6 Abs 5 TGVG durchzuführen sei. Der gegenwärtige zT schlechte Zustand der Almflächen und des Waldes sei nicht auf grobes Verschulden der derzeitigen Eigentümer zurückzuführen, da aufgrund der Zerrüttung der Ehe und die daraus resultierende Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit zwischenzeitlich die Ehe einvernehmlich geschieden worden sei. Um den drohenden Verfall der Almflächen und des Waldes zu verhindern, sei ein Verkauf an einen Landwirt erforderlich und tunlich, da nur ein Landwirt in der Lage sei, die Bewirtschaftung und Erhaltung vor allem auch des Waldes (zu großen Teilen Wirtschaftswald) sicherzustellen. Es seien daher gegenständlich die Voraussetzungen des § 6 Abs 5 TGVG gegeben und nicht § 6 Abs 1 TGVG anzuwenden, ebenso wenig daher auch die Genehmigungsvoraussetzungen gem § 1 Abs 1 lit a TGVG oder die Versagungsgründe nach § 7 TGVG. Dem bekämpften Bescheid lasse sich entnehmen, dass die fehlende Hofstelle den Hauptgrund für das Scheitern der Genehmigung darstellt. In dem der belangten Behörde bereitgestellten Betriebskonzept sei jedoch auf Seite 7 ausdrücklich angeführt, dass bereits Pachtverträge ausgehandelt wurden und dem Beschwerdeführer daher zwei Wirtschaftsgebäude in Z zur Verfügung stehen. Der Beschwerde wurden die Optionsverträge mit EE als Pächter des Hofs FF in V und des GG dem Eigentümer des Hofes JJ in Z jeweils vom 19.11.2024 angeschlossen. Der Beschwerdeführer habe daraus eine rechtlich gesicherte Position hinsichtlich der notwendigen Nutzung von Wirtschaftsgebäuden über insgesamt 20 Jahre (Pachtvertrag auf 10 Jahre mit Option zur zweimaligen Verlängerung um jeweils 5 Jahre). Außerdem hätten sie dem Beschwerdeführer zugesichert, sich um die Tiere zu kümmern, sollte der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund kurzfristig verhindert sein. Eine im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Hofstelle, wie die belangte Behörde rechtsirrig meint, sei nach dem TGVG keine zwingende Voraussetzung für den Erwerb der landwirtschaftlichen Flächen. Der Beschwerdeführer würde die zugewachsenen Almflächen wieder nutzbar machen und zusätzlich gefährdete Schafe züchten. Einem Heimhof werde nach der von der belangten Behörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung angeführten Rechtsprechung des VfGH eine besondere Bedeutung beigemessen, sei jedoch beim Erwerb von Almen nicht zwingend nötig und könne eine anderweitige Konstellation auch einer sinnvollen Agrarstruktur entsprechen. Es sei eine gesamthafte Betrachtung der Umstände des jeweiligen Rechtserwerbs erforderlich. Der Umstand, dass die Agrarstruktur durch den Kauf des Beschwerdeführers nicht nur erhalten bleibe, sondern sogar verbessert werde, sei besonders positiv zugunsten des Beschwerdeführers zu bewerten. Wie sich dem Betriebskonzept entnehmen lasse, werde die im Moment brach liegende Fläche wieder revitalisiert. Der Beschwerdeführer sehe dieses Projekt keineswegs als ein Investment, sondern als ein Herzensprojekt zur Erhaltung gefährdeter Rassen und Verwirklichung seiner Leidenschaft im Bereich der Landwirtschaft an. Die landwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers trage zur Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauerstandes in Tirol bei. Die belangte Behörde habe irrig angenommen, dass der Beschwerdeführer lediglich 3 Tiere zu halten plant. Der Beschwerdeführer plane 3 Muttertiere, gesamt jedoch ca 10-15 Schafe zu halten. Ein Mindestbestand von 10-12 Tieren werde immer vorhanden sein. Zudem würden auch 10 Bienenvölker auf den Grundstücken angesiedelt. Im Rahmen seiner Honigproduktion seien dem Beschwerdeführer schon mehrere Auszeichnungen verliehen worden. Durch den Erwerb der kaufgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen werde ein leistungsfähiger - und forstwirtschaftlichen Betrieb geschaffen. Nach näherer Darlegung des Sachverhalts wurde weiters vorgebracht, dass die von der belangten Behörde angenommene nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur nicht vorliege, da die Landwirtschaft gleich wie vorher bewirtschaftet werden könne. Im Übrigen habe die Grundverkehrsbehörde darauf bestanden, dass die Grundstücke **9 mit 597 m2 und **10 mit 874 m2 in der alten EZ *** KG W verbleiben, dies wohlwissend, dass ein Vorkaufsrecht an Frau KK eingeräumt werden soll und dass die restlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen an einen anderen Käufer verkauft werden sollen. Zur Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer genügend freie Tage im Monat zur Verfügung habe, um sich der Landwirtschaft nachhaltig widmen zu können. Dazu wurden die Dienstpläne der letzten 14 Monate als Beilage der Beschwerde beigeschlossen, aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer im „schlechtesten" Monat 12 Tage und im „besten" sogar 23 Tage frei gehabt habe. Im Hinblick auf die Ertragsbasis wurde ausgeführt, dass weder im Betriebskonzept noch sonst behauptet worden sei, dass die beabsichtigte landwirtschaftliche Tätigkeit die gesamte Familie des Beschwerdeführers ernähren kann und werde gesetzlich nur ein Beitrag zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie gefordert. Durch die Bewirtschaftung des Waldes werde ein weiterer Ertrag erwirtschaftet Der Beschwerdeführer werde weiterhin (bis zu seiner Pensionierung) hauptberuflich als Pilot tätig sein. Da der Beschwerdeführer jedoch durch seine hauptberufliche Tätigkeit schon genügend verdient, um die Existenz von sich und seiner Familie zu sichern, ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit in erster Linie um das Wohl der Tiere zu kümmern und den Schutz genetisch gefährdeter Rassen sicherzustellen. Von einem reinen Hobby bzw reiner Liebhaberei, wie die belangte Behörde vermeint, könne also nicht gesprochen werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit als Landwirt fordere das TGVG nicht.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend ein agrarfachlicher Amtssachverständiger beigezogen und am 24.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein dieses Amtssachverständigen, des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreter sowie des Privatsachverständigen, der die Erstellung des Betriebskonzeptes begleitet hat und als Zeugen einer der Landwirte einvernommenen mit dem der Beschwerdeführer (neben einem weiteren) einen Optionsvertrag zum Abschluss eines Pachtvertrages zur Unterbringung der Schafe außerhalb der Almweidezeiten abgeschlossen hat, durchgeführt.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurden ua auch vom Beschwerdeführer und seinen Vertretern sowie dem vom Beschwerdeführer beauftragen Privatsachverständigen ergänzende Ausführungen gemacht und vom agrarfachlichen Amtssachverständigen eine Beurteilung des Betriebskonzeptes vorgenommen.
Beim Ortsaugenschein am 18.06.2025 wurden vom beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen die kaufgegenständlichen Grundstücke sowie die beim Veräußerer verbleibenden Grundstücke und das nunmehrige Gst **11 KG W besichtigt.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreters, der von ihm beauftragten Privatsachverständigen sowie eine in der Verhandlung beantragten Zeugen sowie des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen.
Daraus ergibt sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – dass im gegenständlichen Fall der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 6/2025:
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
(…)
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(…)
(5) Als Landwirt gilt,
a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
b) wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird; der Nachweis der fachlichen Ausbildung wird erbracht durch:
(…)
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb des Eigentums;
(…)
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.
(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht und
a)der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet, oder
(…)
(5) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages ist zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.
(…)
(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
a)die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
b)durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird,
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den kaufgegenständlichen Grundstücken um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 1 TGVG 1996 handelt.
Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten.
2. Soweit in der Beschwerde zunächst zusammengefasst vorgebracht wird, dass aufgrund der Zerrüttung der Ehe der Verkäufer sich eine daraus resultierende Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit ergeben habe, die Ehe zwischenzeitlich einvernehmlich geschieden sei und daher gegenständlich die Voraussetzungen des § 6 Abs 5 TGVG gegeben seien und § 6 Abs 1 TGVG nicht anzuwenden sei, ebenso wenig daher auch die Genehmigungsvoraussetzungen gem § 1 Abs 1 lit a TGVG oder die Versagungsgründe nach § 7 TGVG, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 6 Abs 5 TGVG ist die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht notwendig, um den gänzlichen Verfall eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zu vermeiden, sondern ergibt sich aus der Scheidungsvereinbarung der beiden Veräußerer gerade eben, dass ein gänzlicher Verkauf der gesamten Liegenschaft, und dies zudem wie ausdrücklich festgelegt zum bestmöglich erzielbaren Verkaufspreis bzw Bedingungen erfolgen soll (vgl Beilage 6 der Beschwerde).
3. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass von den Veräußerern der Verkauf der gesamten im jeweiligen Hälfteeigentum der beiden vormaligen Eheleute stehenden EZ *** KG W ausdrücklich anstrebt wurde.
Es ist daher bereits aus diesem Grund gegenständlich kein Anwendungsfall des Sondertatbestandes des § 6 Abs 5 TGVG für den begünstigten Rechtserwerb von land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken gegeben (arg: „… zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes …“).
Es konnte daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen, sondern gelangen die allgemeinen Bestimmungen des TGVG für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung.
4. Soweit in der Beschwerde weiters nach näherer Darlegung des Sachverhalts vorgebracht wird, dass die von der belangten Behörde angenommene nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur nicht vorliege, da die Landwirtschaft gleich wie vorher bewirtschaftet werden könne und im Übrigen die Grundverkehrsbehörde darauf bestanden habe, dass die Grundstücke **9 (597 m2) und **10 (874 m2), beide KG W, in der EZ *** KG W verbleiben, dies wohlwissend, dass ein Vorkaufsrecht an Frau KK eingeräumt werden soll und dass die restlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen an einen anderen Käufer verkauft werden sollen, ist im Hinblick auf die in § 7 Abs 1 lit b TGVG normierten besonderen Versagungsgründe zunächst Folgendes auszuführen:
Das ebenfalls vormals zur EZ *** KG W gehörende bebaute ursprüngliche Gst **8 KG W hatte lt Grundbuchsstand eine Fläche von 3.202 m2 aufgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.10.2023, Zl ***, wurde festgestellt, dass es sich bei diesem Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt und wurde in diesem Bescheid auch zutreffend ausgeführt, dass ein Baugrundstück zur reinen Wohnnutzung in einer derartigen Größe keinesfalls mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist (vgl dazu insbesondere § 27 Abs 1 lit e TROG 2022 und § 1 Abs 1 lit c TGVG, - bodensparende Bebauung).
5. Weiters ist zum diesbezüglichen Vorbringen ergänzend auszuführen, dass sich aus dem als Beilage ./11 der Beschwerde angeschlossenen Schriftsatz vom 06.10.2023 ergibt, dass nach Scheitern der Ehe der Veräußerer ca im Jahr 2017 das Wohnhaus vom Veräußerer alleine bewohnt wurde und die übrigen landwirtschaftlichen Flächen – bis auf geringfügige Almflächen - veräußert wurden und dafür die höferechtliche und grundverkehrsrechtliche Bewilligung erteilt wurde (Zuschreibung zum geschlossenen Hof EZ ***** KG W „LL“).
Beim Ortsaugenschein am 18.06.2025 wurden vom beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen die kaufgegenständlichen Grundstücke sowie die beim Veräußerer verbleibenden Grundstücke (Gste **9 und **10, beide KG W) und das nunmehrige bereits an Dritte verkaufte Gst **11 KG W besichtigt.
Dabei wurde vom agrarfachlichen Amtssachverständige ua auch festgestellt, dass beim Baubestand auf dem nunmehrigen Gst **11 KG W keine landwirtschaftliche Nutzung zB als Wirtschaftsgebäude usw mehr festgestellt werden konnte, sondern nur eine reine Wohnnutzung.
Es ergibt sich daher – wie der agrarfachlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung ausgeführt hat, dass bereits vor dem gegenständlichen Rechtserwerb kein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb mit Wirtschaftsgebäude mehr auf Seiten der Veräußerer bestanden hat, und – wie im Folgenden im Detail dargetan – im Übrigen auch nach dem gegenständlichen Rechtserwerb kein landwirtschaftlicher Betrieb durch den Beschwerdeführer neu begründet wird.
Durch den gegenständlichen Rechtserwerb kann sohin eine Schwächung des Betriebes der Veräußerer (EZ *** KG W) schon wegen zwischenzeitlichem Nichtvorhandenseins eines solchen, nicht eintreten.
6. Aus dem vorgelegten Akt – insbesondere aus dem Vorbringen in der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Unterlagen – ergibt sich in Zusammenschau der einzelnen Rechtsvorgänge seit dem Scheitern der Ehe der Veräußerer ca im Jahr 2017, dass der ursprüngliche landwirtschaftliche Betrieb der Veräußerer (EZ ***) seither in mehrere Teile zersplittert wurde und sind damit auch ua die verfahrensgegenständlichen Wald- und Almflächen als eigener gesonderter Kaufgegenstand überhaupt erst entstanden.
Die verfahrensgegenständlichen Alm- bzw Weideflächen waren sohin bis vor wenigen Jahren noch Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes.
7. Bei den beim Veräußerer verbleibenden Grundstücken **9 und **10, jeweils KG W, handelt es sich – wie der agrarfachliche Amtssachverständige in der Verhandlung ausgeführt hat - um relativ kleine und sehr unwirtschaftliche Grundstücke.
Wie vom agrarfachlichen Amtssachverständigen beim Ortsaugenschein am 18.06.2025 festgestellt und auch auf den zum Akt genommen Lichtbildern zu sehen, wird der erweiterte Hausgarten um das an eine weitere Dritte veräußerte Bestandsgebäude auf dem Gst **11 KG W gemäht und ist gepflegt, der übrige Bereich wird aufgrund des festgestellten hohen Graswuchses wohl landwirtschaftlich nicht genutzt.
In diesem Zusammenhang wird bereits – wenn auch diese Flächen nicht verfahrensgegenständlich sind – der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Abs 1 TGVG durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes dieses die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht verliert.
8. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die verfahrensgegenständlichen Alm- bzw Weideflächen bis vor wenigen Jahren noch Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes waren, der in den letzten Jahren durch mehrere Rechtsgeschäfte auf mehrere Eigentümer zersplittert wurde.
9. Soweit zum Fehlen eines Heimbetriebes in der Beschwerde mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass dieser nicht unbedingt erforderlich sei, und der Beschwerdeführer langfristige Vereinbarungen zur Unterbringung der Schafe außerhalb der Weidezeit auf der Alm bei Freunden im Tal habe, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie auch in der Entscheidung des VwGH 18.12.2015, Ro 2015/02/0029, ausgeführt, besteht in Tirol landesüblich zwischen einem Heimbetrieb und der Alm ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Almen tragen zur Arbeitserleichterung bei, weil das Vieh im Sommer nicht am Hof ist.
Diese Symbiose ist so auch in der Begriffsbestimmung der Alm in § 2 Abs 1 Tiroler Almschutzgesetz 1987 vorgezeichnet.
Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 Tiroler Almschutzgesetz 1987 sind Almen die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen.
Ua wird zB zudem auch in den Erläuternden Bemerkungen der Novelle des TGVG, LGBl Nr 60/2009, Folgendes ausgeführt:
„(…) Im Übrigen ist auf die jeweilige Nutzungsart des zu erwerbenden Grundstücks abzustellen und in diesem Sinn wohl regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer Entfernung von mehr als 10 km zwischen Betrieb und zu erwerbendem(n) Grundstück(en) keine betriebswirtschaft-lich sinnvolle Bewirtschaftung möglich ist. Nur in Einzelfällen – etwa bei Almen - kann aufgrund der Art des zu erwerbenden Grundstücks auch bei einer weiteren Entfernung die Sicherstellung einer den Zielen des TGVG entsprechenden Bewirtschaftung angenommen (…) werden.“
Auch daraus ergibt sich, dass bei Almen vom Gesetzgeber des TGVG grundsätzlich ein Heimbetrieb vorausgesetzt wird.
Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 12.06.2007, Zl B2995/05, ausgeführt, dass Rechtserwerbe an Almen (Almanteilen) auch dann einer sinnvollen Agrarstrukturentwicklung entsprechen können, wenn der Erwerber nicht gleichzeitig über einen Heimhof im Tal verfügt. Es vermag auch die Bewirtschaftung heimhofloser Almen zu einem gewissen Grad agrarstrukturelle Vorteile zu bewirken, weil dadurch den Bewirtschaftern von Heimhöfen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Vieh (auch) auf diesen Almen (gegen entsprechende Bezahlung) zu sömmern. Gleichwohl kann die Verbindung von Almen, die vielfach lediglich halbjährlich bewirtschaftbar sind, und im Tal gelegenen Heimhöfen, die im Regelfall einer ganzjährigen Bewirtschaftung zugänglich sind, dem Interesse eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedenfalls insofern als zuträglich angesehen werden, als dadurch die Wirtschaftlichkeit und das Überleben des landwirtschaftlichen Betriebes (insgesamt) abgesichert werden können (vgl zur Zusammengehörigkeit von Almgrundstücken und landwirtschaftlichen Betrieben auch VfSlg 17.526/2005 sowie 12.985/1992).
Für die Beurteilung, ob der Erwerb heimhofloser Almen agrarstrukturellen Zielsetzungen zuwiderläuft, ist daher – wie vom VfGH in dieser Entscheidung ausgeführt - eine gesamthafte Betrachtung der Umstände des jeweiligen Rechtserwerbs erforderlich.
10. Im gegenständlichen Fall ist laut Betriebskonzept beabsichtigt, dass neben der Rekultivierung zunächst nur mit 3 Mutterschafen die Beweidung zu beginnen, wodurch - wie vom Amtssachverständigen in der Verhandlung ausgeführt - in Bezug auf die Weideflächen eine Unterbestoßung gegeben wäre. Erst im Weiteren soll dann durch eigene Zucht der Tierbestand auf 10-15 Schafe erhöht werden.
Auf den gegenständlichen kleinen Almflächen sollen daher – wie sich aus dem Betiebskonzept und den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt - nur eigene Tiere des Beschwerdeführers im Sommer gehalten werden und ist daher der Nutzen, dass Bewirtschaftern von Heimhöfen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Vieh (auch) auf den verfahrensgegenständlichen Weideflächen (gegen entsprechende Bezahlung) zu sömmern, gegenständlich nicht gegeben.
Im Übrigen ist aufgrund der geringen Größe der Weideflächen und des Viehunterstandes auch nur eine sehr beschränkte Haltung von Schafen dort möglich (ca 10-15 Schafe).
Auch waren im gegenständlichen Fall die Almflächen bislang – wie eben landesüblich - Teil des ursprünglichen landwirtschaftlichen Betriebes der Veräußerer.
11. Zusammengefasst ergibt sich daher im konkreten gegenständlichen Fall, dass bei gebotener Gesamtbetrachtung – wie im Übrigen auch noch im Folgenden weiter dargetan – das Fehlen eines Heimhofes sowie Heimbetriebes der Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung entgegengestanden hat.
12. Wenn in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zur Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauerstandes in Tirol beitrage, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
In den Grundsätzen des TGVG wird in § 1 Abs 1 lit a TGVG primär auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf.
Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie auf das Interesse an der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen abgestellt.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraus-setzungen des § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein.
Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010).
13. Bei den besonderen Versagungsgründen nach § 7 TGVG 1996 handelt es sich schließlich um im Gesetz aufgezählte Demonstrativfälle, bei deren Vorliegen ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol unwiderleglich vermutet wird.
Die grundverkehrsrechtliche Genehmigung ist daher gemäß § 7 TGVG 1996 ua dann zu versagen, wenn die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist (lit a), oder durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird (lit b).
14. Entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insbesondere dann zu versagen, wenn durch den Rechtserwerb die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist.
Die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung stellt die zentrale Genehmigungs-voraussetzung dar bzw bildet diese Pflicht zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung den Hauptanknüpfungspunkt dafür, ob den Zielen des TGVG 1996 entsprochen wird und deshalb eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden kann (vgl die EB zu §§ 6 und 7 zur Novelle des TGVG mit LGBl Nr 60/2009).
15. Wie der VfGH zum TGVG 1996 bereits ausgeführt hat, ist es das Ziel des Grundverkehrsrechts, die Bewirtschaftung agrarischer Flächen für die Zukunft sicherzustellen, und kann dieses Regelungsanliegen Prognoseentscheidungen erfordern, wogegen aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke für die Genehmigung des Rechtserwerbs gewährleistet sein muss und gilt dasselbe für § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996.
Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass auch für die Genehmigung eines Erwerbs durch Landwirte iSd der Legaldefinition des § 2 Abs 5 TGVG 1996 die künftige nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke durch ein Betriebskonzept glaubhaft zu machen ist und gewährleistet sein muss (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010; ua).
16. Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw Grundstückes ist sohin eine Prognose darüber aufzustellen, was mit den in Betracht kommenden Grundstück(en) im Falle der Erteilung der beantragten Bewilligung in der Zukunft geschehen würde.
Diese Prognose hat auf den Behauptungen des Antragstellers aufzubauen. Die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der behaupteten Genehmigungsvoraussetzungen ist dann anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (vgl VwGH 17.04.1991, 90/02/0159; ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH betrifft die Prognose, ob eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Erwerber glaubhaft gemacht wurde, ausschließlich ein öffentliches Interesse, dessen Wahrung der Grundverkehrsbehörde überantwortet ist (vgl VwGH 23.04.2021, Ra 2019/11/0172; uva).
17. Gemäß § 2 Abs 5 lit a TGVG gilt als Landwirt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb alleine oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet (lit a) oder wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird (lit b).
Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist gemäß § 2 Abs 2 TGVG jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
18. Voraussetzung für eine Genehmigung des Rechtserwerbs an einem landwirtschaftlichen Grundstück ist sohin, dass dieses im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes iSd § 2 Abs 2 TGVG nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird.
Das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw eine entsprechende Betriebsneugründung ist sohin ua zwingende Voraussetzung für den Rechtserwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken.
19. Zur beabsichtigen Bewirtschaftung der konkreten verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist auszuführen, dass in Punkt 7 des Kaufvertrages vom 21.06.2024/11.07.2024 ua auch ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer eine Bio-Imkerei betreibt, die Facharbeiterprüfung abgelegt hat und ein fachkundig erstelltes Betriebskonzept für die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Flächen vorliegt.
Das gegenständliche Betriebskonzept wurde aber erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde und zweimaliger Fristerstreckung dann am 12.09.2024 vorgelegt.
Darin ergibt sich dann aber primär eine Weidenutzung durch eigene Schafe des Beschwerdeführers.
Dadurch könnte sich allenfalls der Eindruck ergeben, dass der Beschwerdeführer zunächst vielleicht nur die Aufstellung seiner Bienenvölker auf den verfahrensgegenständlichen Flächen abgedacht hatte.
20. Zum zeitlichen Ablauf zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Erstellung des Betriebskonzepts befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an den zeitlichen Ablauf nicht mehr erinnern könne.
Bei einer derartigen Investition und da der Beschwerdeführer ja in der Verhandlung selbst angab, dass dies ein Herzensprojekt für ihn ist, war diese Aussage zu einem im Übrigen gerade mal ein Jahr zurückliegenden Sachverhalt für das erkennende Gericht wenig glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer im Übrigen einen sehr sorgfältigen und – wohl nicht zuletzt bedingt durch seinen Beruf – auch einen klar strukturierten und fokusierten Eindruck gemacht hat.
21. Klar ergibt sich jedoch diesbezüglich, dass das gegenständliche Betriebskonzept erst mit September 2024 datiert ist, und damit - entgegen den Angaben im Kaufvertrag - bei Abschluss dessen gar kein Betriebskonzept vorgelegen hat.
Erst nach zweimaliger Fristerstreckung wurde dann vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer das Betriebskonzept datiert mit September 2024 der belangten Behörde vorgelegt, aus der sich eine Schafhaltung ergibt.
22. Wie von agrarfachlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung ausgeführt, bedarf es zur Begründung eines landwirtschaftlichen Betriebes neben der Weidenutzung im Sommer auch eines Wirtschaftsgebäudes zur Unterbringung der Tiere im Winter sowie Grundfutterflächen, um das entsprechende Futter für die Tierhaltung außerhalb der Weidesaison während der Sommermonate zu erlangen.
Auch von dem vom Beschwerdeführer beauftragten Privatsachverständigen wurde in der Verhandlung ausgesagt, dass auf den gegenständlichen Kaufflächen eine ganzjährige Tierhaltung nicht möglich ist.
Im Betriebskonzept wurde ua weiters ausgeführt, dass für die Zeit außerhalb der Weidesaison die Unterbringung und Versorgung im Tal vorgesehen ist und der Beschwerdeführer dazu bereits eine Pachtoption abgeschlossen habe.
23. Dazu ergibt sich jedoch – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Betriebskonzept – dass erst nach Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung dann am Tag der Einbringung der Beschwerde die zwei Optionsverträge für den Abschuss von Pachtverträgen zur Unterbringung der Tiere außerhalb der Weidezeit abgeschlossen und erstmals mit der Beschwerde vorgelegt wurden.
Zum Optionsvertrag samt angeschlossenen Lichtbildern mit der Familie EE führte der agrarfachliche Amtssachverständige in der Verhandlung aus, dass es sich dabei wohl um ein Hackschnitzellager handelt und daher fraglich ist, wie dieses für ein Stallgebäude adaptiert werden kann.
Zum Optionsvertrag mit GG führte der agrarfachliche Amtssachverständige aus, dass sich aus den Lichtbildern ergibt, dass es sich dabei um einen aufgelassenen bzw im Zeitpunkt der Anfertigung des Lichtbildes nicht genutzten Rinderstall handelt, was sich auch aus den Aussagen des als Zeugen einvernommenen GG bestätigt hat.
Seitens des vom Beschwerdeführer beauftragen Privatsachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass beide Gebäude zur Unterbringung für Schafe recht einfach adaptiert werden können. GG bestätigte in der Verhandlung auch dazu seine Zustimmung.
24. Unbeschadet der erst noch zu erfolgenden Klärung allfälliger bau- und raumordnungsrechtlicher Fragen – insbesondere des Gebäudes des EE - ergibt sich, dass es sich beim Gebäude des Optionsvertrages mit GG um einen regionaltypischen Tiroler Unterländer Einhof (kombiniertes Wohn- und Stallgebäudes) handelt und der Wohnteil an Dritte dauerhaft vermietet wird.
Da eine Versorgung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch diese Dauermieter des Wohnteils gar nicht vorgebacht wurde, könnten sich allenfalls Nutzungskonflikte zwischen dieser Wohnnutzung durch andere Personen und der Tierhaltung im selben Gebäude ergeben.
Auch wenn die beiden Optionsverträge für Pachtverträge auf mindestens 10 Jahre geschlossen wurden, ist die dauerhafte Unterbringung der Tiere außerhalb der Weidezeit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zweifelsfrei sichergestellt, sondern wurde wohl auch hier nur versucht, am Tag der Einbringung der Beschwerde schnell zwei Optionsverträge mit Freunden des Beschwerdeführers im Nachhinein zu schließen, um so dem fehlenden Heimbetrieb etwas entgegenhalten zu können.
Im Zeitpunkt der Abschluss des Kauvertrages und auch der Erstellung des Betriebskonzeptes war sohin nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine ganzjährige Tierhaltung jedenfalls noch nicht konkret geklärt.
25. Zusammengefasst ergab sich für das erkennende Gericht der Eindruck, dass erst im Nachhinein ein Betriebskonzept konstruiert wurde und dieses jeweils nur bei von der Behörde vorgebrachten Bedenken entsprechend nachgebessert wurde, um die gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen erwerben zu können.
Dazu ist ergänzend auszuführen, dass seitens des erkennenden Gerichts nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren Bienenvölker hält und Honig in Bioqualität erntet, es ist aber dies aufgrund des von ihm selbst geschilderten Arbeitsaufwandes mit der Haltung und der Zucht von bis zu 15 Schafen vergleichsweise deutlich besser planbar und weniger zeitintensiv.
Die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass er sich schon seit 10 Jahren mit dem nunmehr konkret vorgelegten Betriebskonzept befasst hatte, war für das Gericht wenig glaubhaft und kann sich dies allenfalls nur auf einen allgemeinen, aber unkonkreten Wunsch nach einer Tierhaltung bezogen haben.
26. Zum Betriebskonzept haben sich im Übrigen in der Verhandlung zwar Klarstellungen seitens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anzahl der Tierhaltung ergeben, es wurden aber auch vom Amtssachverständigen Widersprüchlichkeiten sowie fehlende Angaben zur Wirtschaftlichkeit aufgezeigt.
So führte der agrarfachliche Sachverständige in der Verhandlung ua auch aus, dass das Betriebskonzept die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung darstellen soll. Ordnungsgemäß ist so zu verstehen, ob das Betriebskonzept auf den jeweils gegenständlichen Flächen überhaupt umzusetzen ist. Die Nachhaltigkeit bedeutet in zeitlicher Hinsicht, ob es auch umsetzbar ist, ohne den Standort nachhaltig zu beeinträchtigen. Und in diesem Zusammenhang bedarf es daher auch der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit, um die Bewirtschaftung aufrechtzuerhalten.
Im Betriebskonzept werden Kosten ausgewiesen, die sich auf die Rekultivierung beziehen. Dies bezieht sich wohl insbesondere auf die Rekultivierung des Gst **7 KG W.
Die angeführten Kosten konnten nicht nachgeprüft werden, da diese auch nicht ausgeführt oder aufgeschlüsselt sind. Im Gegenzug sind auch keine Erträge konkret angeführt.
Auch wenn in der Verhandlung dann ergänzend ausgeführt wurde, dass zum Kaufgegenstand ja auch Waldflächen gehören, aus denen Erträge erzielt werden können, so ergibt sich doch auch aus den Ausführungen im Betriebskonzept und den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass eine Wirtschaftlichkeit gar nicht gegeben ist und auch nicht angestrebt wird.
27. Für die Rekultivierung und Mähnutzung hat der Beschwerdeführer lt Betriebskonzept keinerlei eigene Maschinenausstattung und soll diese Arbeitsleistung zur Gänze zugekauft werden.
Soweit ausgeführt wurde, dass die Handarbeit von ihm persönlich unter Einbeziehung seiner Familie erbracht wird, ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer als Pilot der MM mit Stationierung in U voll berufstätig ist und zudem bei der TU U einen Arbeitsvertrag – wenn auch in untergeordnetem Ausmaß – besteht.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer im Monat auch zahlreiche frei Tage hat, so ergibt sich dazu doch, dass dieser zwar in der Nähe (nur ca 15 Autominuten) von den kaufgegenständlichen Flächen entfernt wohnt, aber er bei beruflich bedingten längeren Abwesenheiten zB im Notfall nicht spontan bei den Tieren vorort sein kann und dies wohl auch durch den Familienverband nicht abgedeckt werden soll.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung ergab sich nämlich dazu nur, dass seine Kinder tierlieb und seine Frau als Ärztin eine eigene Ordination in Z führt.
Weiters ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde, dass die beiden Personen mit denen der Beschwerdeführer am Tag der Einbringung der Beschwerde Optionsverträge für den Abschuss von Pachtverträgen geschlossen hat, ihm zugesichert haben, sich um die Tiere zu kümmern, sollte der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund kurzfristig verhindert sein.
Dies wäre nicht erforderlich, wenn bei Abwesenheit des Beschwerdeführers durch den eigenen Familienverband die Arbeiten erledigt werden könnten.
Auch daraus ergibt sich, dass zwar glaubhaft ausgesagt wurde, dass seine Kinder tierlieb sind, eine vollwertige und über den Beschwerdeführer hinausgehende intensivere Einbindung seiner Familie in die landwirtschaftliche Tätigkeit ist jedoch nicht hervorgekommen.
So hat der Beschwerdeführer im Übrigen in der Verhandlung ua auch ausgesagt, dass er, falls das gegenständliche Rechtsgeschäft genehmigt werden sollte, er dann die Tätigkeit für die TU U aufgeben würde und er seine berufliche Tätigkeit als Pilot auch jederzeit reduzieren kann um dann seinem Hobby vermehrt nachgehen zu können.
Die von der belangten Behörde angenommen Tätigkeit als Liebhaberei bzw Hobby hat sich daher auch für das erkennende Gericht aus vorstehenden Erwägungen – insbesondere den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers - ergeben.
28. Soweit die Rückführung der Weidenutzung bzw landwirtschaftlichen Nutzung des Gst **7 KG W ua auch zentraler Punkt des Betriebskonzeptes ist der Vollständigkeit halber noch weiter auszuführen, dass der agrarfachliche Amtssachverständige dazu in der Verhandlung zusammengefasst ausgeführt hat, dass der beim Ortausgenschein festgestellt Zustand sich mit den Angaben im Betriebskonzept deckt. Die Rückführung der Weidenutzung bzw landwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstückes wäre aber mit einem ganz erheblichen Aufwand verbunden, da das Grundstück relativ nass bis feucht ist. Zudem ist der gegenständliche Bereich sehr steil mit einer Neigung von ca 50 %. Zudem müsste für eine Mähnutzung Geländeveränderungen erfolgen.
Zur Situierung des Gst **7 KG W führte der agrarfachliche Amtssachverständige weiter aus, dass dieser Bereich südlich und von den Weideflächen auf Gst **4 und **5, beide KG W, liegt und von diesen auch räumlich getrennt ist sowie ein Höhenunterschied von ca 200 m aufweist.
Seitens des Amtssachverständigen wird sohin zusammengefasst ausgeführt, dass eine Rekultivierung des Gst **7 KG W und Nutzung zur Weide grundsätzlich möglich ist, dies aber mit einem erheblich zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre.
29. Zu den Grundstücken **4 und **5 führte der agrarfachliche Amtssachverständige aus, dass diese einen wesentlich andere Ausstattung und Zustand aufweisen als das Gst **7. Im Nahbereich der Hütte bzw des Viehunterstandes sind nur geringe Anzeichen von Verbuschungen zu sehen, nur sehr sporadisch ein Jungaufwuchs von Gehölzen. Der Nahbereich des Stadels im östlichen Bereich ist viel trockener als der westliche Bereich. Der westliche Bereich ist für eine Weidenutzung geeignet, der östliche Bereich eigentlich für eine Mähnutzung. Der gegenständliche Bereich zeigt sich auch durch den Baubestand, dass dies in der Vergangenheit eine klassische Astennutzung war. Es wurde als Weide genutzt aber auch Bereich als Futter gemäht und dies dann im Herbst an die Tiere verfüttert.
Zur konkret angestrebten Nutzung, ob als Weide oder Mähflächen haben sich im Übrigen zum Betriebskonzept und zu den Aussagen in der Verhandlung – wie vom agrarfachlichen Sachverständigen in der Verhandlung ausgeführt - auch zT Widersprüche ergeben.
30. Zudem wird mehrfach die Nähe der kaufgegenständlichen Grundstücke von der Wohnadresse des Beschwerdeführers (nur ca 15 Autominuten) betont, aber vom Zeugen – einem Freund des Beschwerdeführers - zur Bausubstanz in der Verhandlung befragt, angegeben, dass die Hütte zum Aufenthalt von Menschen sehr einfach ist und man sich diese „herrichtet“, dass man oben bleiben kann.
Warum es bei einer derart kurzen Fahrzeit und den sich aus dem Betriebskonzept ergeben Arbeiten heute noch eines Aufenthalts in der Hütte zum Übernachten bedarf, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht.
31. Zusammengefasst hat sich aus den Aussagen im Rahmen der Verhandlung für das erkennende Gericht daher der Eindruck ergeben, dass der Beschwerdeführer glaubhaft ausgeführt hat, dass Tiere ihm eine große Freude machen und die Haltung unter Berücksichtigung des Tierwohls ihm ein großes Anliegen ist und er bei diversen Gelegenheiten (Freunden, NN Schule in T) auch bereits in der Landwirtschaft und Pflege ua auch von Schafen mitgeholfen hat und er naturverbunden ist, was sich auch aufgrund seiner Imkertätigkeit (in Bio-Qualität) bestätigt.
Allerdings ergab sich auch weiters der Eindruck, dass er zu seiner fordernden beruflichen Tätigkeit für sich selbst einen Ausgleich schaffen möchte und das Vorhaben aufgrund der finanziellen Ausstattung als sein persönliches Hobby sieht.
32. In gebotener Zusammenschau sind daher aufgrund vorstehender Erwägungen und Feststellungen - insbesondere aufgrund des fehlenden landwirtschaftlichen Betriebes - die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung im konkreten gegenständlichen Fall nicht gegeben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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