LVwG T LVwG-2025/35/0973-5

LVwG-2025/35/0973-5State Administrative CourtJun 18, 2025

Regest

Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/0973-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.35.0973.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7.4.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem EGVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von € 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, auf € 750,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 1 Stunde, herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der 2. Absatz des Spruchpunktes 1. („Dadurch, dass Sie … nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet.“) durch folgenden Absatz ersetzt wird:

„Dadurch, dass Sie im Zuge einer tierschutzrechtlichen Kontrolle und Tierabnahme am 03.04.2024 gegenüber mehreren anwesenden Personen die Aussage ‚der Hitler hätte mit euch allen aufgeräumt‘ getätigt haben, haben sie nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit verharmlost und gutgeheißen.“

2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 75,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 7.4.2025, IL/309240068160:

Mit Email vom 16.5.2024 wurde der belangten Behörde ein an die Staatsanwaltschaft Innsbruck adressierter Abschluss – Bericht der Polizeiinspektion X vom 16.5.2024 übermittelt, betreffend den unter anderem gegenüber Herrn AA bestehenden Verdacht auf Schwere Nötigung, Gefährliche Drohung, Übertretung des § 3g Verbotsgesetz und auf Beleidigung anlässlich einer am 3.4.2024 erfolgten tierschutzrechtlichen Kontrolle und Tierabnahme.

Nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde Herrn AA mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 03.04.2024, 11:35 Uhr - 03.04.2024, 19:10 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 1, bei dem an dieser Adresse etablierten landwirtschaftlichen Betrieb

Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 13/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, auf eine Weise verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen, das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen, oder sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Dadurch, dass Sie im Zuge einer tierschutzrechtlichen Kontrolle und Tierabnahme am 03.04.2024 gegenüber mehreren anwesenden Personen die Aussage ‚der Hitler hätte mit euch allen aufgeräumt‘ getätigt haben, haben sie nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. Art. III Abs. 1 Zif. 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.000,00

3 Tage

Art. III Abs. 1 letzter Absatz dritter Fall EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Zuge der am 3.4.2024 stattgefundenen Kontrolle im Ziegenaufzuchtsbetrieb des Beschuldigten für zumindest 7 Personen dessen Äußerung „der Hitler hätte mit euch allen aufgeräumt“ hörbar gewesen sei.

Aufgrund näherer Erwägungen habe Herr AA dadurch den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG verwirklicht.

Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass seine Aussage nationalsozialistisches Gedankengut beinhaltet, und dass gewisse Handlungen, Darstellungen und Aussagen in Bezug auf Adolf Hitler und den Nationalsozialismus in Österreich verboten sind. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte durch die Tätigung der Aussage gegenüber mehreren Personen ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, sodass das Verbreiten von nationalsozialistischem Gedankengut geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Er habe daher grob fahrlässig gehandelt und die angelastete Tat somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:

„Mangels Angaben des Beschuldigten zu Vermögens- bzw Einkommensverhältnissen war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Taten ist als erheblich anzusehen. Der Beschuldigte hat nationalsozialistisches Gedankengut öffentlich verbreitet.

Der Beschuldigte weist zwar keine einschlägigen Vorstrafen auf, jedoch zeigen die 30 obgenannten Vorstrafen wegen diverser Delikte (11 Vormerkungen nach dem KFG, 4 Vormerkungen nach dem Tiroler Landes Polizeigesetz, 3 Vormerkungen nach dem WRG, jeweils zwei nach dem Futtermittelgesetz sowie dem Tierschutzgesetz und jeweils eine Vormerkung nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, dem LMSG, dem Tiermaterialiengesetz, dem LMSVG, der Tiroler Bauordnung, dem SPG sowie der StVO.) doch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten.

Milderungsgründe konnten keine festgestellt werden.

Bei einem Strafrahmen von bis zu EUR 10.000,00 bewegt sich die tatsächlich ausgesprochene Strafe von EUR 1.000,00 bei 10 % der Höchststrafe.

Ausgehend von der verhängten Geldstrafe und des Verschuldensgrades wird der Betrag von EUR 1.000,00 als schuld- und tatangemessen und als nicht überhöht angesehen. Die Verhängung einer Geldstrafe war erforderlich, um den Beschuldigten auf den Unrechtsgehalt der Tat aufmerksam zu machen und soll diese auch generalpräventive Wirkung haben.“

Laut der im Akt beiliegenden Zustellurkunde wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn AA am 11.4.2025 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch BB, Beschwerde, welche am 16.4.2025 mittels Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde damit, dass gegenständlich weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht das Tatbild des Art III Abs 1 Z 4 EGVG verwirklicht worden wäre.

Dies insofern, als sich der Beschwerdeführer anlässlich der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 03.04.2024, die als unbegründet und als „Stich ins Herz“ wahrgenommen worden wäre, nur aus Wut, Zorn und einer gewissen Hilflosigkeit heraus zu den inkriminierten Äußerungen habe hinreißen lassen. Dies sei auch von der Staatsanwaltschaft so festgestellt und deshalb das Ermittlungsverfahren in Bezug auf § 3g des Verbotsgesetzes eingestellt worden, da ein entsprechendes Handeln mit Tatvorsatz nicht festgestellt werden konnte.

Unter Punkt 3. der Beschwerde wird sodann die sich aus der Familiengeschichte des Beschwerdeführers ergebende ablehnende Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus darzulegen versucht.

Die Äußerung des Beschwerdeführers müsste insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die emotionale Ausnahmesituation im Hinblick auf Art III Abs 1 Z 4 EGVG schlicht als nicht tatbildmäßig bezeichnet werden. So habe der Beschwerdeführer sich nicht auf andere als die in § 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, noch den NS-Völkermord oder andere NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet oder auf eine andere Weise verharmlost, gutgeheißen oder zu rechtfertigen versucht, welche geeignet wäre, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen. Auch habe er in keiner Weise das Ausmaß des NS-Völkermords oder andere NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich geschmälert oder sonstiges NS-Gedankengut verbreitet. Eine Aussage über den Holocaust habe er schon gar nicht getätigt.

Die Bezugnahme auf Hitler stelle lediglich einen aus einer Hilflosigkeit herrührenden Ruf nach einem vermeintlich „starken Mann“ dar und enthalte nicht im Geringsten auch nur irgendeine Aussage über nationalsozialistisches Gedankengut.

In Hinblick auf den massiven emotionalen Ausnahmezustand des Beschwerdeführers, welcher durch die als ungerecht und schikanös empfundene Amtshandlung und noch dazu die Abnahme einer erheblichen Anzahl seiner mit ihm sehr verbundenen Tiere begründet war, treffe den Beschwerdeführer zudem keine Schuld.

Unter Punkt 4. der Beschwerde wird schließlich noch auf das in Art 4 7. Zusatzprotokoll EMRK normierte Doppelverfolgungsverbot verwiesen, welches schon nach dem Wortlaut der Bestimmung deutlich mache, dass nicht nur eine doppelte Bestrafung unzulässig sei, sondern auch die doppelte Verfolgung einer eventuell strafbaren Handlung (VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226 mwH).

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 12.6.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit zur Darlegung seines Beschwerdevorbringens gegeben und in der zwei Zeugen des gegenständlichen Vorfalls einvernommen wurden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen kann daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zur angenommenen Tatzeit am angenommenen Tatort anlässlich einer tierschutzrechtlichen Kontrolle und Tierabnahme gegenüber mehreren anwesenden Personen die Aussage „der Hitler hätte mit euch allen aufgeräumt“ getätigt hat.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dadurch tatsächlich die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG verwirklicht hat.

Dieser Art III lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel III

(1) Wer

1. (…)

4. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 13/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, auf eine Weise verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen, das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen, oder sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2, 3a und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, in den Fällen der Z 3 und 3a mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach Z 4 bestraft wurde, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

(2) (…)

(4) Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(5) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 4 bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) nicht einzurechnen.

(6) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 Z 4 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.“

Was zunächst das Beschwerdevorbringen betrifft, dass das angefochtene Straferkenntnis gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art 4 7. Zusatzprotokoll der EMRK verstößt, ist maßgeblich, dass die eben wiedergegebene Bestimmung in ihrem Abs 1 Z 4 ausdrücklich normiert, dass nur andere als die nach den §§ 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947 verbotenen Taten nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG zu ahnden sind. Schon insofern ist ausgeschlossen, dass das letztlich am 22.5.2024 gemäß § 190 Z 2 StPO durch Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck abgeschlossene gerichtliche Strafverfahren eine Bestrafung im Sinne des gegenständlichen Straferkenntnisses verbietet.

Auch die Abs 4 und 5 des Art III EGVG sind offenkundig darauf ausgelegt, dass nach einer Mitteilung über die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens an die Behörde dieser mit Beginn der Verjährungsfrist erst ab Einlangen der Mitteilung die Möglichkeit zur Durchführung eines behördlichen Strafverfahrens gegeben werden soll.

Wenn vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf VfSlg 20.207/2017 ausgeführt wird, dass eine zweifache Verfolgung und Bestrafung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und mit Art 4 des 7. ZP MRK vereinbar sein soll, nämlich wenn bei einer Aufeinanderfolge oder Parallelität von Verwaltungsstrafverfahren und gerichtlichem Strafverfahren gewährleistet ist, dass es sich bei der Verfolgung (und Bestrafung) eines bestimmten Verhaltens nicht um eine Verdoppelung der Verfahren handelt, sondern die beiden Verfahren in einem komplementären Verhältnis zueinander stehen, indem sie einander mit unterschiedlichen rechtlichen Reaktionen zu verschiedenen Zwecken ergänzen, so liegt im gegenständlichen Zusammenhang genau solch ein Fall vor. Das Verwaltungsstrafverfahren nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG und das strafgerichtliche Verfahren nach § 3g VerbotsG, welches die nationalsozialistische Wiederbetätigung betrifft, verfolgen unterschiedliche Zwecke mit verschiedenen Strafen (Geldstrafe und Freiheitsstrafe) und ist die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Art III Abs 1 Z 4 EGVG daher nach Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen § 3g VerbotsG mit Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK vereinbar (vgl in diesem Sinn auch VwGH 22.2.2018, Ra 2017/03/0063).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen für das Landesverwaltungsgericht auch keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG verwirklicht hat.

Neben diversen anderen Betätigungen im nationalsozialistischen Sinn ist nach der genannten Bestimmung ausdrücklich auch zu bestrafen, wer „sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet“.

Gerade dies wird dem Beschwerdeführer angelastet und wurde von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hierzu einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zitiert, die diese Auffassung stützen soll.

So wird etwa auf das VwGH-Erkenntnis vom 19.2.2021, Ra 2021/03/0020, verwiesen, aus welchem sich folgende Rechtssätze ergeben:

„Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass unter dem ‚Verbreiten‘ nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z 4 EGVG (nunmehr gleichlautend: Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG) jede Handlung zu verstehen ist, mit welcher derartiges Gedankengut einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2006/09/0126). Wenn das VwG diese letztgenannte Voraussetzung durch ein Posting in einer Facebook-Gruppe als erfüllt ansah, kann dies nicht als fehlerhaft erkannt werden (vgl. zum ‚größeren Personenkreis‘ RIS-Justiz RS0091902 mit Hinweis auf WK-StGB2, § 69 StGB, Rn. 2, oder Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4, § 1 Rn. 10: Ausgeschlossen ist damit jede Form der Individualkommunikation; die Verbreitung muss aber nicht an die Allgemeinheit gerichtet sein).“

„Art. 3 Abs. 1 Z 4 EGVG soll eine verwaltungsstrafrechtliche Handhabe gegen das Übel der Verharmlosung nationalsozialistischen Gedankengutes bieten, die das VerbotsG 1947 nicht erfasst. Ihr Zweck ist es, ärgerniserregenden Unfug hintanzuhalten (vgl. VwGH 16.12.1991, 90/10/0194, mit Bezugnahme auf VfSlg. 12.002/1989).“

Schon allein durch den Bezug auf Hitler in seiner Aussage, deren Inhalt im Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen der vom Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen feststeht, hat der Beschwerdeführer zweifellos einen Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut hergestellt. Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass er in seiner Aussage auch auf beliebige andere „starke Männer“ hätte Bezug nehmen können, so ändert dies nichts daran, dass er konkret auf Hitler und darauf abgestellt hat, was dieser mutmaßlich mit den angesprochenen Personen gemacht hätte. Anders als bei § 3g Verbotsgesetz ist es hier auch nicht erforderlich, dass vorsätzlich Wiederbetätigung betrieben wird, sondern geht es bei Art III Abs 1 Z4 EGVG vielmehr „um die Ahndung eines Verhaltens, das dadurch, dass es - wenngleich fälschlich - den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung im Sinne des VerbotsG betrieben (dem aber tatsächlich der dahin gehende Vorsatz mangelt), objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug, der die öffentliche Ordnung durch die Verharmlosung stört, empfunden wird“ (vgl VfSlg 20.207/2017). Diese Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG liegen im vorliegenden Fall zweifellos vor.

Fraglich ist nun aber, ob auch der unbestritten gebliebene und insofern feststehende Umstand, dass der Beschwerdeführer die inkriminierte Äußerung gegenüber zumindest 7 Personen getätigt hat, zu Recht als Äußerung gegenüber einem „größeren Personenkreis“ eingestuft wurde.

Aus dem im weiter oben wiedergegebenen Rechtssatz zitierten VwGH-Erkenntnis vom 8.8.2008, 2006/09/0126, ergibt sich wiederum folgender Rechtssatz:

„Nach dem Wortlaut des Art. IX Abs. 1 Z. 4 EGVG wird das ‚Verbreiten‘ nationalsozialistischen Gedankengutes unter Strafe gestellt. Da dieses Gesetz eine Legaldefinition des Wortes ‚Verbreiten‘ nicht vorsieht, ist gemäß § 6 ABGB zunächst vom Wortsinn auszugehen. Unter ‚Verbreiten‘ ist jede Handlung zu verstehen, mit welcher derartiges Gedankengut einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, etwa das Verteilen von Flugzetteln (siehe dazu auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 78 f). Strafbar im Sinne dieser Bestimmung ist aber nur der unmittelbare Täter. Der Tatbestand des Verbreitens wird weder durch Unterlassung (Untätigbleiben, Nichtverhindern) noch durch bloße Ermöglichung des Verbreitens erfüllt.“

Der ebenfalls vom VwGH zitierte Rechtssatz RIS-Justiz RS0091902 lautet wie folgt:

„Für die öffentliche Begehung kommt es auf die konkrete Wahrnehmbarkeit durch einen größeren Personenkreis an, der erst ab (einem Richtwert von) etwa zehn Personen gegeben ist (WK-StGB - 2 § 69 Rz 2).“

Von der belangten Behörde wurde nun festgestellt, dass die inkriminierte Äußerung des Beschwerdeführers nur von zumindest 7 Personen hörbar war, die sich zu diesem Zeitpunkt im unmittelbaren Nahebereich des Beschuldigten befanden. Dabei habe es sich um Kl CC der PI X, zwei weiteren Polizeibeamt*innen, den Amtstierarzt DD, die Tierschutzombudsperson EE sowie zwei weitere Helferinnen gehandelt.

Auch im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass mehr als 7 Personen die maßgebliche Äußerung des Beschwerdeführers hörten.

Zwar wurde eine solche Mutmaßung vom Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Verhandlung selbst in den Raum gestellt, der von mindestens zehn Personen sprach, und haben auch die einvernommenen Zeugen EE und DD ausgeführt, dass neben den im Email von EE vom 4.4.2025 genannten fünf Personen auch noch Polizisten anwesend waren; konkret ließ sich aber weder die genaue Zahl dieser Polizisten ermitteln, noch konnte geklärt werden, welcher oder welche dieser Polizisten dann auch tatsächlich bei Tätigung der verfahrensgegenständlichen Aussage des Beschwerdeführers zu Hitler dabei waren. Eine Öffentlichkeit von zumindest zehn Personen konnte somit letztlich vom Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach im vorliegenden Fall in Anbetracht einer zu geringen Personenzahl noch nicht von einer „Verbreitung“ gesprochen werden kann, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut zu Unrecht vorgeworfen wurde.

Allerdings ist für ihn daraus nichts gewonnen.

Der Art III Abs 1 Z 4 EGVG verbietet nämlich weiters etwa auch, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu leugnen oder auf eine Weise zu verharmlosen, gutzuheißen oder zu rechtfertigen.

Mit der Aussage „der Hitler hätte mit euch allen aufgeräumt“ wird aber gerade ein Bezug zu den nationalsozialistischen Verbrechen hergestellt und diese offenkundig gutgeheißen, indem er die Taten Hitlers nunmehr auch bei den Adressaten seiner Äußerung angewendet haben will.

Auch die Zeugen EE und DD haben entsprechend ihren nachvollziehbaren Aussagen in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung die Aussagen des Beschwerdeführers zu Hitler als Verharmlosung von dessen Taten verstanden.

Damit steht für das Landesverwaltungsgericht aber fest, dass der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass ihm keine Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut vorgeworfen werden kann, die objektiven Tatbestandsmerkmale des Art III Abs 1 Z 4 EGVG verwirklicht hat.

Es war vom Landesverwaltungsgericht lediglich eine gewisse Modifikation des Tatvorwurfes dahingehend vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut bestraft wird, sondern wegen der Verharmlosung und Gutheißung nationalsozialistischer Verbrechen.

Eine solche Spruchkorrektur geht nicht über die dem Landesverwaltungsgericht nach § 50 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus, zumal der entsprechende Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer als von der ursprünglichen Verfolgungshandlung umfasst angesehen werden kann und nur modifiziert, nicht aber ausgetauscht wird. Wie noch weiter unten dargestellt wird, bewirkt diese Änderung des Spruches auch keine höhere Strafe und insofern keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Sinn des § 42 VwGVG.

Der im angefochtenen Straferkenntnis unterlaufene Fehler bei der Tatumschreibung hat auch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht geschmälert und wurde dieser nicht daran gehindert, Beweise zu dem nunmehr bestraften Tatvorwurf anzubieten.

Bezüglich der inneren Tatseite ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt wurde - gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen. Allein der Umstand, dass er sich – wie von ihm behauptet – nur aus Wut, Zorn und einer gewissen Hilflosigkeit heraus zu den inkriminierten Äußerungen hat hinreißen lassen, mag zwar die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Innsbruck rechtfertigen, dass er sich nicht nach § 3g Verbotsgesetz – wie von dieser Bestimmung gefordert - vorsätzlich der nationalsozialistischen Wiederbetätigung schuldig gemacht hat; entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis waren die Äußerungen des Beschwerdeführers aber jedenfalls als grob fahrlässig anzusehen.

Entsprechend dem sinngemäß anwendbaren § 6 StGB setzt fahrlässiges Handeln einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 4 zu § 5).

Siehe auch folgenden Rechtssatz aus VwGH 20.9.2022, Ra 2022/03/0124:

„Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117, mwN).“

Für das Landesverwaltungsgericht ist weder das Vorliegen eines objektiven Sorgfaltsverstoßes strittig, da ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Beschwerdeführer angehört, zweifellos anders gehandelt hätte, noch rechtfertigt der psychische Zustand, in dem sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt befunden hat, die von ihm getätigten Äußerungen. Trotz einer in gewisser Weise vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Verständlichkeit einer von ihm empfundenen Wut und Hilflosigkeit, schließt ein solcher Gemütszustand keineswegs die subjektive Befähigung des Beschwerdeführers aus, zu erkennen, dass durch seine Äußerungen mit einer Bezugnahme auf Hitlers Taten nationalsozialistische Verbrechen verharmlost bzw gutgeheißen werden.

Der Beschwerdeführer hat somit fahrlässig gehandelt, und ist der belangten Behörde auch nicht entgegen zu treten, wenn sie diese Fahrlässigkeit als grob bewertete.

Zur groben Fahrlässigkeit vgl etwa folgenden Rechtsatz aus VwGH 26.6.1991, 90/09/0194:

„Eine grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Täter die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigt. Es muß sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt und sich dabei auffallend aus der Menge der - auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren – Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraushebt. Sie ist dann anzunehmen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt. Eine grobe Fahrlässigkeit setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Dabei wird in der Regel das Bewußtsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt (Hinweis E 28.6.1989, 89/09/0002).“

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer tatsächlich ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, da grundsätzlich bei jedem und im Hinblick auf die von ihm geschilderte Familiengeschichte gerade auch beim Beschwerdeführer im Besonderen ein Bewusstsein über die Verbrechen des Nationalsozialismus vorhanden ist, er dieses bei der inkriminierten Äußerung aber völlig außer Acht ließ.

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Tat somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Schuldunfähigkeit liegt nicht vor.

Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des VStG (§ 3) lautet wie folgt:

„Zurechnungsfähigkeit

§ 3. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

(2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewußtseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.“

Der vom Beschwerdeführer geschilderte psychische Ausnahmezustand ist keinesfalls mit einer Bewusstseinsstörung wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche gleichzusetzen, wie sie die eben wiedergegebene Bestimmung für die Annahme von Schuldunfähigkeit verlangt.

Zur Strafbemessung:

Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt wurde, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Vom Beschwerdeführer wird kein spezielles Vorbringen zur Strafbemessung erstattet und erscheint aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe von Euro 1.000,00 grundsätzlich auch nicht als unangemessen hoch.

Das EGVG sieht in seinem Art III Abs 1 für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 10.000,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 1.000,00 und sohin im Ausmaß von nur 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe nur gering war.

Auch die übrigen Strafbemessungskriterien wurden von der belangten Behörde in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.

So hat die belangte Behörde wegen fehlender Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu Recht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorgenommen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva) und konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden.

Auch die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde attestierte gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten ist für das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der zahlreichen und von der belangten Behörde genau aufgelisteten Verwaltungsstrafvormerkungen nicht zu beanstanden.

Daran, dass der Unrechtsgehalt nicht nur bei der von der belangten Behörde angenommenen Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut erheblich ist, sondern auch bei dem vom Landesverwaltungsgericht angenommenen Verharmlosen bzw Gutheißen von nationalsozialistischen Verbrechen, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel.

Als einziger Grund für die vom Landesverwaltungsgericht letztlich vorgenommene Herabsetzung der verhängten Strafe spricht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Verhandlung die gegenständliche Aussage aufrichtig bereute und glaubhaft machte, dass er auch im Hinblick auf seine Familiengeschichte den Nationalsozialismus strikt ablehnt

Insgesamt war der gegenständlichen Beschwerde somit vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hinsichtlich der Strafhöhe stattzugeben und die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe spruchgemäß auf ein aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabzusetzen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen; Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage, ob ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art 4 7. ZP EMRK vorliegt, wurde vom Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst wie die Frage nach der Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung.

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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