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LVwG-2023/47/1505-17•LVwG T LVwG-2023/47/1505-17
LVwG-2023/47/1505-17State Administrative CourtJun 18, 2025
Amtswegige Wiederaufnahme<br/>Niederlassungsbewilligung<br/>gerichtlich strafbare Handlung<br/>Erschleichen eines Bescheides<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, StA China, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 03.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde das Verfahren des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y zu Zl *** betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach § 44 NAG an AA, geb. am XX.XX.XXXX in X, StA: China, gemäß § 69 Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 AVG wegen Erschleichung des Aufenthaltstitels von Amts wegen wiederaufgenommen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ Nr.: *** mit einer Gültigkeit vom 23.05.2017 bis 23.05.2018 durch bewusste Täuschung der Behörde mittels Falschangaben zur tatsächlichen Niederlassungsabsicht und zur Erwerbstätigkeit sowie der Vorlage eines zum Schein geschlossenen Wohnrechtseinräumungsvertrages – sohin auch durch Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Gebrauch eines falschen Beweismittels im verwaltungsbehördlichen Verfahren) –, erschlichen habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 02.06.2023, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundeskriminalamt zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, mit erschlichenen Unterlagen gegen Bezahlung eine Scheinmeldung vorgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge ihrer Einwanderung nach Österreich von der renommierten Anwaltskanzlei CC vertreten worden, über welche auch der Wohnrechtseinräumungsvertrag erstellt worden sei. Vor der Übersiedlung nach Österreich habe sie sich dann erkundigt, ob ein Wohnsitzwechsel in Österreich möglich sei und man habe von Seiten des Stadtmagistrats Y mitgeteilt, dass sie nicht an Tirol gebunden sei. Für ihren Sohn habe sie in Y keine Schule gefunden, in weiterer Folge habe sie dann aber einen Platz in einer Zer Schule erhalten. Dort habe sie dann auch eine Wohnung gesucht und gefunden. Die Aufenthaltsbewilligung Schüler für den Sohn sei am 04.09.2017 ausgestellt worden. Zum Vorwurf der Erwerbstätigkeit führte die Beschwerde aus, dass sie nie beabsichtigt habe in Österreich erwerbstätig zu sein. Es sei ihr auch keinerlei Fehlverhalten vorzuwerfen und das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren zu *** sei rechtskräftig eingestellt worden. Beantragt wurde die gänzliche Aufhebung der Beschwerde, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung an die Erstinstanz.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Kopie des Aufenthaltstitel des DD, geb. XX.XX.XXXX, die Schulbesuchsbestätigung des DD vom 07.12.2017, den Schriftverkehr mit der belangten Behörde (E-Mails), die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 7), die Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Z vom 11.02.2022 zu ***, in das Protokoll der Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen Z vom 04.11.2022 zu zu *** und in den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Z vom 11.02.2022 zu *** (OZ 15).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie ist am XX.XX.XXXX in X, geboren. Sie ist geschieden und hat zwei Kinder namens FF, geb. 1999 und DD, geb 2002.
Am 01.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin beim österreichischen Generalkonsulat W einen Antrag auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" ein. Bei der Antragstellung wurde von der Beschwerdeführerin als beabsichtigten Ort der Niederlassung die Stadt Y angeben und am 04.04.2017 ein Wohnrechtseinräumungsvertrag vom 28.03.2017 bzw. 29.03.2017, abgeschlossen zwischen der Antragstellerin als Unterkunftnehmerin, und dem Zeugen EE, als Unterkunftgeber, betreffend die Einräumung eines Wohnrechtes an der Adresse **** Y, Adresse 2, für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.07.2018 vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin nahm im Verfahren vor der belangten Behörde die Tätigkeiten eines Vermittlerbüros für Ihre geplante Niederlassung in Österreich in Anspruch, welche mit der österreichischen Rechtsanwaltskanzlei CC Rechtsanwälte GmbH in **** Z zusammenarbeitet. Das Vollmachtsverhältnis zwischen der CC Rechtsanwälte GmbH und der Beschwerdeführerin wurde nach Erteilung des Aufenthaltstitels mit 02.08.2017 aufgelöst.
Nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass sie ihren Aufenthaltstitel abholen kann, ist sie nach Österreich gereist. Nach ihrer Ankunft in Z ist die Beschwerdeführerin nach Tirol gefahren und am 01.06.2017 wurde ihr der beantragte Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ mit einer Gültigkeitsdauer von 23.05.2017 bis 23.05.2018 von der belangten Behörde ausgehändigt.
In Y war sie maximal zehn Tage aufhältig und zu dieser Zeit in einem Hotel wohnhaft. An der Adresse **** Y, Adresse 2, war die Beschwerdeführerin von 23.05.2017 bis 10.10.2017 gemeldet. Sie hat diese Unterkunft jedoch nie bezogen und ist seit 10.10.2017 in Z gemeldet. An der Wohnung in Y hat die Beschwerdeführerin nie Unterkunft genommen und sie hatte auch keinen Schlüssel für diese Wohnung. Nach Erhalt des Aufenthaltstitels ist die Beschwerdeführerin wieder nach China zurückgereist. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte nicht sich in Y niederzulassen. Sie war der Ansicht, dass sie die Unterkunft nicht beziehen muss. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die Auskünfte des Vermittlerbüros und der Rechtsanwaltskanzlei CC, welche von ihr bevollmächtigt war, verlassen. Eine schriftliche Nachfrage bei der belangten Behörde zu einem etwaigen Wohnsitzwechsels in Hinblick auf die Quote wurde dahingehend beantwortet, dass die Inhaber einer Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätige nicht an Tirol gebunden sei und der Wohnsitz überall in Österreich begründet werden könne.
Von Seiten des Unterkunftgebers, EE, wurde der Wohnrechtseinräumungsvertrag über Vermittlung der Rechtsanwaltskanzlei CC unterfertigt. Von ihm wurde außerdem eine Meldebestätigung für die Beschwerdeführerin unterfertigt. Der Unterkunftgeber stellte die vertragsgegenständliche Wohnung nicht zum ersten Mal über Vermittlung der Kanzlei CC ausländischen Staatsangehörigen zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin und der Unterkunftgeber hatten nie persönlich Kontakt. Ihm wurde von der Kanzlei lediglich mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht die ganze Zeit vor Ort sein werde.
Gegen den Unterkunftgeber wurde mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Z vom 11.02.2022 Anklage wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB erhoben. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Straflandesgericht Z am 04.11.2022 erging hinsichtlich des EE zu *** ein Freispruch. Das erkennende Gericht konnte nicht feststellen, dass es sich bei den an den Beschwerdeführer in bar übergebenen € 3.500,- nicht um die Kaution sondern um ein Entgelt für die Errichtung des Wohnrechtsvertrages gehandelt hat und dass er billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, ein falsches Beweismittel zu erstellen. Auch vom Tatvorwurde der Schlepperei wurde er freigesprochen.
Vom Bundeskriminalamt wurde die Beschwerdeführerin am 21.01.2020 als Beschuldigte wegen des Verdachts der Schlepperei gemäß § 114 FPG und wegen des Verdachts der Visaerschleichung gemäß § 120 Abs 2 FPG einvernommen. Ein gegen die Beschwerdeführerin geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Z wegen der Vorwürfe nach §§ 114 Abs 1, 115 Abs 1 FPG 293 Abs 2 StGB wurden gemäß § 190 Z 1 und Z 2 StPO eingestellt. Der Tatbestand der Schlepperei bzw der entgeltlichen Beihilfe um unbefugten Aufenthalt von mehreren Personen konnte nicht erwiesen werden. Hinsichtlich des Verfahrens wegen des Vorwurfs nach § 293 Abs 2 StGB im Zusammenhang mit der Vorlage eines Scheinmietvertrages im Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist am 01.02.2017 bereits die Verjährung eingetreten.
Die Beschwerdeführerin ist in China als Rechtsanwältin tätig. Ihre Arbeit verrichtet sie in der Regel im Wege des „distance workings“ und manchmal reist sie dafür nach China. Sie hatte nicht die Absicht diese Tätigkeit nach ihrer Niederlassung in Österreich aufzugeben oder in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zum Verfahren vor der belangten Behörde sowie zum eingestellten Strafverfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die getroffenen Feststellungen zum Strafverfahren des Zeugen stützen sich auf den eingeholten Akt des Straflandesgerichts Z.
Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen ergibt sich, dass sich die beiden Vertragspartner nie kennengelernt haben. Es wurde weder vom Zeugen noch von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt, dass die Wohnung von der Beschwerdeführerin nie bewohnt wurde. Beide haben im Rahmen ihrer Einvernahme außerdem einhellig angegeben, dass der Wohnrechtseinräumungsvertrag über die Rechtsanwaltskanzlei CC zustanden gekommen ist.
Im Rahmen ihrer Einvernahme hat die Beschwerdeführerin außerdem glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltsverfahrens eines Vermittlerbüros bedient hat und zudem eine österreichischen Rechtsanwaltskanzlei bevollmächtigt hat. Die Auflösung des Vollmachtsverhältnis durch die Kanzlei CC ist außerdem im behördlichen Akt dokumentiert. Für das erkennende Gericht waren die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie sich auf die Auskünfte, die man ihr unter anderem zum Wohnen in Y gemacht hat, verlassen hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin außerdem durch einen Schriftverkehr mit der belangten Behörde untermauert. Es liegt eine schriftliche Auskunft vor, dass der Wohnsitz in ganz Österreich begründet werden könne und dass man nicht an Tirol gebunden sei.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 153/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
2. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
3. die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2.
[…]
(2)
Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
[…]
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
§ 44.
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, laufen auszugsweise wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69.
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde das Verfahren des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y zu Zl *** betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach § 44 NAG an die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 AVG wegen Erschleichung des Aufenthaltstitels von Amts wegen wiederaufgenommen.
Gemäß § 69 Abs 1 AVG ein Verfahren wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (VwGH 26. 4. 1984, 81/05/0081; 24. 9. 2014, 2012/03/0165).
Von der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung des Aufenthaltstitels durch bewusstes Täuschen der Behörde mittels Falschangaben zur tatsächlichen Niederlassungsabsicht und zur Erwerbstätigkeit sowie der Vorlage eines zum Schein geschlossenen Wohnrechtseinräumungsvertrages – sohin auch durch Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung – erschlichen hat.
Das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein (VwGH 8. 5. 1998, 97/19/0132; 18. 2. 2002, 99/10/0238; VfSlg 4998/1965). Zumal das von der Staatsanwaltschaft Z einleitete Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen der bereits eingetretenen Verjährung eingestellt wurde, hat das erkennende Gericht das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes selbst zu prüfen. Die Begehung der Straftat muss freilich vom Verwaltungsgericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus (VwGH 24. 3. 1988, 87/08/0298; 19. 4. 1994, 93/11/0271; 22. 3. 2011, 2008/21/0428) Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind.
Zum Erschleichen eines Bescheides judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass vom Erschleichen eines Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 letzter Fall AVG – im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung – nur dann gesprochen werden kann, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Eine Irreführungsabsicht setzt zudem voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428 mwN).
Hinsichtlich des Vorliegens einer strafbaren Handlung hat das Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels auch gegen den Unterkunftgeber, welche die Wohnrechtsvereinbarung als Vertragspartner der Beschwerdeführerin unterfertigt hat, ermittelt wurde. Dieses Verfahren wurde mit rechtskräftigem Urteil des Straflandesgerichts Z vom 04.11.2022 zu ***, eingestellt.
Das Beweisverfahren hat zwar hervorgebracht, dass die Unterkunft in Y, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beantragung des Aufenthaltsverfahrens angegeben hat, von dieser nie bezogen wurde, es konnte aber nicht festgestellt werden, dass diese Wohnrechtsvereinbarung tatsächlich nur zum Schein geschlossen wurde und in weiterer Folge ein falsches Beweismittel vorgelegt wurde.
Sowohl der Unterkunftgeber als auch die Beschwerdeführerin haben diese Vereinbarung, welche von einer österreichischen Rechtsanwaltskanzlei erstellt und ihnen vorgelegt wurde, unterfertigt. Aufgrund des Umstandes, dass sich – wie das Beweisverfahren hervorgebracht hat – beide Vertragsparteien auf die Redlichkeit der Kanzlei und die Korrektheit der Urkunde verlassen haben, kann in gegenständlichem Fall nicht von der Erfüllung der subjektiven Tatseite und sohin eines Verschuldens ausgegangen werden. Hinsichtlich des Unterkunftgebers ist – wie bereits ausgeführt ohnehin ein Freispruch ergangen und das erkennende Gericht kann nach Durchführung des Beweisverfahrens zu keinem anderen Ergebnis kommen.
Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes des Erschleichens eines Bescheides konnte in gegenständlichem Verfahren nicht festgestellt werden, dass von der Beschwerdeführerin objektiv unrichtige Angaben mit Irreführungsabsicht gemacht wurden. Auch wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich nie die Absicht hatte, sich in Y niederzulassen, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht von einer Irreführungsabsicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin, welche selbst als Rechtsanwältin tätig ist, wandte sich an eine Vermittlungsagentur, welche mit einer Österreichischen Kanzlei zusammenarbeitet. Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass ihr von dieser Agentur die Wohnung in Y vermittelt wurde und sie ist davon ausgegangen, dass sie die Unterkunft nie beziehen muss.
Die – wenn auch nicht im österreichischen Recht – rechtskundige Beschwerdeführerin hätte sich natürlich mit den geltenden Bestimmungenen des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts bei einer beabsichtigten Antragstellung eines Aufenthaltstitels vertraut machen können. Aufgrund des Umstandes, dass sie sich auf eine Agentur und – vor allem auch – auf eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei verlassen hat, kann ihr aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Irreführungsabsicht unterstellt werden, da dies – wie bereits ausgeführt – voraussetzt, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. Gemäß § 5 Abs 2 StGB ist Absicht eine qualifizierte Form des Vorsatzes. Es muss dem Täter darauf ankommen, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Eine solche Irreführungsabsicht ist in gegenständlichem Fall nicht gegeben.
Aus alledem ergibt sich, dass keiner der von der belangten Behörde herangezogenen Wiederaufnahmegründe (Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung und Erschleichen eines Bescheides) vorliegt.
Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage konnte an Hand der Judikatur des VwGH gelöst werden und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen. Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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