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LVwG-2025/34/1081/9•LVwG T LVwG-2025/34/1081/9
LVwG-2025/34/1081/9State Administrative CourtJun 17, 2025
Entziehung<br/>Gewerbeberechtigung<br/>Aussschlussgrund<br/>handelsrechtlicher Geschäftsführer<br/>maßgeblicher Einfluss<br/>Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***), vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 3.3.2025, ***, betreffend Entziehung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.6.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der AA (FN ***) mit Sitz in **** Z, Adresse 2, wird gemäß § 91 Abs 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 85 Z 2 2. Fall und § 13 Abs 5 erster Satz Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 150/2024, die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (GISA-Zahl ***) entzogen, weil CC als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA maßgeblichen Einfluss ausübt und gemäß § 13 Abs 5 erster Satz GewO 1994 persönlich von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist, da er bei der DD (FN ***), bei der ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 3 GewO 1994 vorliegt, alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss war und die der AA gemäß § 91 Abs 2 erster Satz GewO 1994 gesetzte Frist zur organisatorischen Trennung ungenutzt verstrichen ist.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die AA (FN ***) (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) ist zur Ausübung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ berechtigt und hat ihren Sitz in **** Z, Adresse 2 (GISA-Zahl ***).
CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 3, ist seit dem 20.7.2019 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei und vertritt diese eigenständig.
Zudem war CC im Zeitraum vom 10.5.2021 bis zum 3.9.2024 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD (FN ***) und in dieser Funktion ebenfalls einzelvertretungsbefugt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.3.2025 entzog die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 91 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 85 Z 2 und 13 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung (GISA-Zahl ***), weil CC als handelsrechtlicher Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die beschwerdeführende Partei ausübe, obwohl er gemäß § 13 Abs 5 erster Satz GewO 1994 persönlich von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen sei, da er diesen Einfluss auch auf die DD gehabt habe, bei der ein Ausschlussgrund nach § 13 Abs 3 GewO 1994 aufgrund der Nicht-Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens eingetreten und die gesetzte Frist zur organisatorischen Trennung ungenutzt verstrichen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der beschwerdeführenden Partei an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Partei argumentiert, dass CC zwar formal Geschäftsführer der DD gewesen sei, aber nicht allein entscheidenden Einfluss auf das Unternehmen gehabt habe. Daher liege der gesetzliche Ausschlussgrund nach § 13 Abs 5 erster Satz GewO 1994 nicht vor. Außerdem sei der Entzug der Gewerbeberechtigung unverhältnismäßig erfolgt, ohne die Umstände des Einzelfalls zu prüfen – insbesondere, da keine Schulden bestanden und die Insolvenz auf Streitigkeiten unter den Gesellschaftern zurückzuführen sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das auf § 91 Abs 2 erster Satz GewO 1994 gestützte Schreiben der belangten Behörde vom 8.10.2024, das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 2.12.2024, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, die Auszüge aus dem Unternehmensregister, der Insolvenzdatei, dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und dem Zentralen Melderegister vom 7.5.2025 (vgl OZ 1 bis 3, 5) sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.6.2025 im Beisein des Vertreters der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde. Die Parteien verzichteten auf die Einvernahme des CC und die Verkündung der Entscheidung. Das LVwG nahm alle angebotenen und verfügbaren Beweismittel auf (vgl Verhandlungsschrift in OZ 8).
I.Sachverhalt:
Das Insolvenzverfahren der DD wurde mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und deren Zahlungsunfähigkeit festgestellt (Beschluss des Landesgerichtes Z vom 27.8.2024, ***). Das geht aktuell aus der Insolvenzdatei hervor. Das Unternehmen befindet sich seither in Liquidation und firmiert im Firmenbuch als „DD in Liqu.“. CC übernahm mit 22.8.2024 die Rolle des Abwicklers im Rahmen der Liquidation.
Mit Verfahrensanordnung vom 8.10.2024, zugestellt am 14.10.2024, wies die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei gemäß § 91 Abs 2 erster Satz GewO 1994 darauf hin, dass ihr die Gewerbeberechtigung entzogen werde, sofern CC nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen aus seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss ausscheidet.
Dieser Aufforderung wurde innerhalb der gesetzten Frist bzw bis dato nicht entsprochen.
II.Beweiswürdigung:
Das LVwG erörterte den Sachverhalt in der Verhandlung am 10.6.2025. Die Parteien erhoben keine Einwendungen (vgl OZ 8).
III.Rechtslage:
1. Die §§ 13 und 91 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 130/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 13. (1) […]
[…]
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(4) […]
(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
[…]
[…]
§ 91. (1) […]
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
2. § 26 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 58/2010, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
§ 26.(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
[…]“
3. § 85 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 85/2012, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt:
2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz oder
[…]“
IV.Erwägungen:
Nach § 13 Abs 5 erster Satz GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers zukommt, bei dem ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 3 GewO 1994 vorliegt.
Ein solcher Ausschlussgrund liegt bei der DD vor, da das Insolvenzverfahren über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichts Z vom 27.8.2024 mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde. Dies erfüllt den Tatbestand des § 13 Abs 3 Z 1 GewO 1994. Da die DD weiterhin in der Insolvenzdatei mit dem Vermerk über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens aufscheint, ist auch die Voraussetzung des § 13 Abs 3 Z 2 GewO 1994 – nämlich, dass der Zeitraum der öffentlichen Einsichtnahme noch nicht abgelaufen ist – aktuell erfüllt.
CC war im festgestellten Zeitraum alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD. Aufgrund dieser Organstellung ist ihm bereits nach der rechtlichen Struktur der GmbH ein maßgeblicher Einfluss im Sinne des § 13 Abs 5 erster Satz GewO 1994 zuzurechnen (vgl VwGH 7.4.2022, Ra 2021/04/0125). Ob dieser Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde, ist dabei rechtlich unerheblich (vgl VwGH 25.2.1997, 97/04/0021).
Damit liegt bei CC ein persönlicher Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 5 erster Satz GewO 1994 vor. Dieser persönliche Ausschlussgrund ist für juristische Personen, die eine solche natürliche Person mit maßgeblichem Einfluss beschäftigen, von besonderer Relevanz: Gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 ist in einem solchen Fall der Gewerbeinhaber – hier: die beschwerdeführende Partei – verpflichtet, die ausgeschlossene Person zu entfernen. Andernfalls ist die Gewerbeberechtigung zwingend zu entziehen.
CC ist seit dem 20.7.2019 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei und vertritt diese eigenständig. Ihm kommt daher auch bei der beschwerdeführenden Partei maßgeblicher Einfluss auf die Führung der Geschäfte zu.
Die beschwerdeführende Partei wurde daher gemäß § 91 Abs 2 erster Satz GewO 1994 mit Verfahrensanordnung vom 8.10.2024 zur Entfernung des CC binnen acht Wochen ab Zustellung aufgefordert, kam dieser Verpflichtung jedoch nicht nach.
Der Ausschluss gemäß § 13 Abs 5 erster Satz GewO 1994 entfaltet personenbezogene Wirkung und steht der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses in jedem anderen Gewerbebetrieb entgegen – unabhängig davon, ob die betroffene Person als unmittelbarer Gewerbeinhaber oder als organschaftlicher Vertreter (insbesondere als handelsrechtlicher Geschäftsführer) tätig ist.
Die belangte Behörde war daher gesetzlich verpflichtet, die Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Partei zu entziehen (§ 91 Abs 2 zweiter Satz GewO 1994 in Verbindung mit den §§ 85 Z 2 und 13 Abs 5 erster Satz GewO 1994). Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine gebundene Rechtsfolge; ein behördliches Ermessen besteht nicht (vgl VwGH 31.1.2013, 2013/04/0001). Auch auf ein etwaiges Verschulden des CC im Zusammenhang mit der Insolvenz der DD kommt es nicht an (vgl VwGH 25.6.2008, 2008/04/0079).
Die Anwendung des § 13 Abs 5 erster Satz GewO 1994 setzt voraus, dass bei einem anderen Rechtsträger – hier: der DD – ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 3 GewO 1994 vorliegt. Dieser Tatbestand ist als Vorfrage erfüllt, bildet jedoch nicht selbst die unmittelbare Rechtsgrundlage für den Entzug der Gewerbeberechtigung im gegenständlichen Verfahren.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige und klare Rechtslage sowie die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG liegt daher nicht vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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