LVwG T LVwG-2025/34/0850-26

LVwG-2025/34/0850-26State Administrative CourtJun 11, 2025

Regest

Campingplatz<br/>wesentliche Änderung<br/>Ausführen eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Anzeige<br/>Änderung im Betrieb<br/>Untersagung der Fortsetzung des Betriebs<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/0850-26

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.0850.26

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.2.2025, Zl ***, betreffend Untersagung nach dem Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.6.2025,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, wird gemäß § 4 Abs 8 erster Satz des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 76/2024, als Veranlasser einer wesentlichen Änderung des Campingplatzes mit der Bezeichnung „Camping CC“ in **** Z, Adresse 3, auf dem Gst-Nr ***1 in EZ ***1 GB ***** Z, die Fortsetzung des Betriebs von insgesamt fünf Mobilheimen untersagt. Dabei handelt es sich um drei sogenannte Wohnfässer und zwei sogenannte Woodlodges, deren Lage in der untenstehenden Abbildung rot umrandet dargestellt ist. Die Vermietung und Nutzung dieser Mobilheime stellt eine Änderung im Betrieb des Campingplatzes dar, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 Tiroler Campinggesetz 2001 haben kann, insbesondere hinsichtlich sanitärer und hygienischer Bedingungen, der Ver- und Entsorgungseinrichtungen, des Brandschutzes sowie des Schutzes von Leben und Gesundheit.“

„Bild anonymisiert“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer betreibt seit dem 16.12.2019 den Campingplatz mit der Bezeichnung „Camping CC“ in **** Z, Adresse 3. Er übernahm den Campingplatz von seiner Mutter (im Folgenden: Vorbetreiberin), die diesen von 4.10.1993 bis 4.12.2019 betrieb.

Die genaue Ausgestaltung des Campingplatzes, einschließlich der verschiedenen Unterkunftsarten und der vorhandenen Infrastruktur, ergibt sich aus dem Platzplan (Abbildung 1).

Abbildung 1: „Bild anonymisiert“

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind drei Wohnfässer (im Platzplan mit der Nummer 4 bezeichnet), die Woodlodge DD (Nummer 5 im Platzplan) sowie die Woodlodge EE (Nummer 6 im Platzplan), die sich auf dem Gst-Nr ***1in EZ ***1 GB ***** Z befinden.

Die Liegenschaft in EZ ***1steht seit Ende 2019 im grundbücherlichen Alleineigentum des Beschwerdeführers und ist gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Sonderfläche Campingplatz gemäß § 43 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) gewidmet.

Die drei Wohnfässer (Errichtung durch die Vorbetreiberin im Jahr 2013) und die beiden Woodlodges (Errichtung durch die Vorbetreiberin im Jahr 2018) waren bei Übernahme durch den Beschwerdeführer am 16.12.2019 bereits vorhanden und werden seither von ihm im Rahmen des Campingplatzbetriebs vermietet.

Das nordöstlich angrenzende Gst-Nr ***2 in EZ ***2 GB ***** Z ist als gemischtes Wohngebiet (§ 38 Abs 2 TROG 2022) gewidmet und steht im grundbücherlichen Alleineigentum eines Dritten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.2.2025 untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 8 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 76/2024, den weiteren Betrieb dieser fünf Unterkünfte „als Mobilheime für die Benützung durch Campinggäste“, da er diese der Behörde entgegen § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 nicht angezeigt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führt er zum einen aus, die fünf Unterkünfte seien bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 48/2021 am 26.3.2021 errichtet worden, weshalb keine Verpflichtung bestehe, diese nach § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, erneut anzuzeigen. Diese Bestimmung beziehe sich nur auf neu errichtete, ausgetauschte oder örtlich veränderte Mobilheime. Zum anderen führt er ins Treffen, seine E-Mail vom 5.7.2021 sei nicht bloß eine Bestandsmeldung, sondern eine Anzeige gemäß § 4 Tiroler Campinggesetz 2001 gewesen, die von der belangten Behörde als solche zu behandeln gewesen wäre.

Beweis wurde aufgenommen durch

Einsichtnahme in das Schreiben der belangten Behörde vom 10.6.2021 (vgl OZ 2), die Antwort-E-Mail des Beschwerdeführers vom 5.7.2021 samt Lageplan des Campingplatzes mit einer grafischen Darstellung der Anordnung und Bezeichnung einzelner Stellplätze für Camper, der Parkplätze, des Hauptgebäudes sowie der einzelnen Mobilheime, einfachen skizzenhaften Plandarstellungen in Form von Grundrissen, Schnitten und Ansichten der Mobilheime mit Flächenangaben und einem Auszug aus der Digitalen Katastralmappe mit farblicher Hervorhebung der Flächenausdehnung des Campingplatzes (rote Umrisslinie), das Protokoll über die Überprüfung des Campingplatzes durch die belangte Behörde am 21.7.2022, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 28.7.2022, vom 26.9.2022, vom 28.11.2023, vom 10.1.2024 und vom 13.1.2025, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.4.2025 (vgl OZ 4), die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 5.5.2025 und vom 2.6.2025 (vgl OZ 4 und 14), das nach Durchführung eines Ortsaugenscheins vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Hochbautechnik erstattete Gutachten vom 19.5.2025 (vgl OZ 8), den Auszug aus dem Tiroler Rauminformationssystem (Tiris) vom 20.5.2025 (vgl OZ 9), den Platzplan (vgl OZ 9 und Abbildung 1), zwei Auszüge aus dem Grundbuch vom 20.5.2025 (vgl OZ 10), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.6.2025 samt zweier Rechnungen über den Kauf der beiden Woodlodges im Mai 2018 (vgl OZ 14), die Mitteilungen der belangten Behörde vom 2.6.2025 und vom 3.6.2025 (vgl OZ 17 und 18), die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Hochbautechnik vom 3.6.2025 und vom 4.6.2025 (vgl OZ 22 und 23), die Stellungnahme der belangten Behörde vom 5.6.2025 (vgl OZ 24) sowie

Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, des Vaters des Beschwerdeführers als Zeugen, des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Hochbautechnik und der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.6.2025. (vgl Verhandlungsschrift in OZ 25). Der Beschwerdeführer legte eine Anzeige der Vorbetreiberin aus dem Jahr 2015 vor, die sich auf andere Mobilheime als die hier streitgegenständlichen bezieht (vgl Beilage ./B zu OZ 25).

Das LVwG erörterte mit den Parteien den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Sachverhalt und die daraus abgeleitete Rechtsauffassung (vgl OZ 2, 23 und OZ 25 S 3). Der Beschwerdeführer und die Vertreterin der belangten Behörde nahmen den Sachverhalt zur Kenntnis und erhoben keine Einwendungen (vgl OZ 25 S 3). Das LVwG nahm alle angebotenen und verfügbaren Beweismittel auf (vgl OZ 25 S 6). Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden und verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 25 S 7).

I.Sachverhalt:

Wohnfässer (oder Schlaffässer):

Die drei Wohnfässer (auch „Schlaffässer“, vgl die Abbildungen 2 und 3) befinden sich im nordwestlichen Bereich des Gst-Nr ***1. Sie sind identisch ausgestaltet, weshalb im Folgenden eine exemplarische Beschreibung erfolgt.

Jedes Wohnfass weist eine Länge von 4,30 m und einen Außendurchmesser von 2,24 m auf, was einer Grundfläche von etwa 9,63 m² entspricht. Das Fass besteht aus unbehandelten Kiefernholzbrettern (3,5 cm stark), die in Nut- und Federbauweise verarbeitet sind. Zur äußeren Stabilisierung sind vier Fassreifen aus verzinktem Flachstahl (jeweils circa 5 cm breit) mit Spannvorrichtungen angebracht.

Die Dachhaut besteht aus einer Unterspannbahn sowie einer abschließenden Deckschicht aus schwarzen Bitumenschindeln, die seitlich bis zur halben Höhe des Fasses geführt und stirnseitig durch fünf segmentförmige Holzbretter („Windläden“) begrenzt sind. Die Bitumenschindeln ragen an den unteren Enden leicht über die Außenhaut hinaus, um Niederschlagswasser besser ableiten zu können und einer Durchfeuchtung des Holzes entgegenzuwirken.

Die Fässer sind auf einem Fundament aus vier segmentförmig ausgeschnittenen Kanthölzern (9 x 17 cm), die auf zwei parallel in Längsrichtung verlaufenden Kanthölzern (10 x 10 cm) lagern, aufgesetzt. Diese tragende Holzkonstruktion ruht wiederum auf Waschbetonplatten im Format 50 x 50 cm, welche das Gewicht in den Untergrund ableiten. Durch die aufgelockerte Lagerung ist eine bodenseitige Durchlüftung gewährleistet.

Auf der südwestseitigen Stirnseite befindet sich jeweils eine Holzterrasse mit einem Unterbau aus Kanthölzern und einem geriffelten Holzbohlenbelag. Die Terrasse weist eine Fläche von 2,00 x 1,20 m (2,4 m²) auf, ist ebenfalls auf Waschbetonplatten gegründet und hebt sich circa 13 cm über das umliegende Gelände. Über die Terrasse gelangt man zur Eingangstür, die als einflügeliges Türelement mit Isolierverglasung (lichte Maße: 0,60 x 1,75 m) ausgeführt ist. Diese ist mit einem Hotel-Knaufzylinder versehen, sodass ein Verlassen des Fasses jederzeit von innen ohne Schlüssel möglich ist. Die Türöffnung liegt leicht über dem Bodenniveau, was beim Betreten eine geringe Überwindungshöhe erfordert. Im Eingangsbereich befindet sich ein 30 cm tiefer überdachter Vorbereich mit zwei seitlich fixierten Holzsitzbänken.

An der nordostseitigen Rückseite ist mittig über dem Schlafbereich ein zweiflügeliges Fenster mit Dreh-Kipp-Funktion und Isolierverglasung samt Gummidichtung eingebaut.

Im Inneren ist das Wohnfass in zwei Funktionsbereiche unterteilt. Eine Holzwand in Riegelbauweise mit einem offenen Durchgang (lichte Maße: 0,65 x 1,75 m) trennt den Eingangs- und Aufenthaltsbereich vom Schlafbereich. Der Aufenthaltsbereich ist mit zwei seitlich angeordneten Sitzbänken (je 173 x 50 cm) mit Sitzpolstern ausgestattet, unter denen sich teils Stauraum mit klappbaren Holzabdeckungen befindet.

Der Schlafbereich ist um circa 80 cm erhöht und enthält ein fest eingebautes Bett mit den Abmessungen 218 x 200 cm. Darunter befinden sich weiterer Stauraum sowie ein ausziehbarer Tisch (circa 140 cm lang).

Jedes Wohnfass verfügt über eine elektrische Versorgung über einen außenliegenden Starkstromanschluss. Die Innenausstattung umfasst mehrere Steckdosen, Beleuchtungselemente, Lichtschalter, ein Thermostat sowie zwei Infrarotheizkörper (einer im Wohnbereich und einer im Schlafbereich). An der nordöstlichen Außenwand des nordwestlichen Wohnfasses ist ein Stromverteiler mit Sicherungen für alle drei Wohnfässer angebracht.

Zur Brandschutzsicherung befindet sich im Innenraum jedes Fasses ein 1,5 kg ABC-Pulver-Handfeuerlöscher an gut sichtbarer Stelle. Zusätzlich ist ein Rauchwarnmelder installiert, sowie ein Hinweisschild mit Verhaltensanweisungen im Brandfall angebracht.

Die Wohnfässer sind jeweils in einem Abstand von 33 cm zueinander aufgestellt. Der Abstand zum nordöstlich angrenzenden Gst-Nr ***2, das als gemischtes Wohngebiet (§ 38 Abs 2 TROG 2022) gewidmet ist und nicht im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers steht, beträgt circa 1,20 m bezogen auf das nordwestliche und südöstliche Fass und circa 2,20 m bezogen auf das mittelliegende Fass.

Die Gesamtfläche eines jeden Wohnfasses einschließlich Terrasse beträgt rund 12,03 m².

Abbildung 2 (Gesamtansicht der drei Wohnfässer) „Bild im Original als pdf ersichtlich“

Abbildung 3 (Grundriss der drei Wohnfässer) „Bild im Original als pdf ersichtlich“

Woodlodges:

Die beiden Woodlodges (vgl Abbildungen 4 und 5) befinden sich im nordwestlichen Bereich des Gst-Nr ***1 etwa zehn Meter südöstlich der drei Schlaffässer. Der Abstand zwischen den beiden Woodlodges beträgt rund 1,15 Meter. Beide Einheiten sind baugleich ausgeführt, weshalb die nachfolgenden Feststellungen exemplarisch für beide gelten.

Jede Woodlodge weist eine Grundfläche von etwa 7,18 m × 3,02 m (circa 21,68 m²) auf. Die Konstruktion besteht aus einem verschweißten Grundrahmen aus Stahlprofilen mit aufgebrachten Verbundplatten als Bodenbelag. Darauf ist eine abgerundete Holzrahmenkonstruktion mit Queraussteifungen aufgesetzt. Diese wurde außen und innen mit Nut-und-Feder-Holzbrettern verkleidet, der Zwischenraum ist wärmegedämmt. Auf den Längsseiten wurde die Holzverschalung zusätzlich mit bituminösen, beschieferten Dachplatten in brauner Farbgebung verkleidet. Die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers erfolgt über Versickerung am Grundstück. Die Stirnseiten schließen mit circa 25 cm breiten, beschichteten Blechelementen ab.

Der Auflagerung dient eine Unterkonstruktion aus übereinandergestapelten Kanthölzern in unterschiedlichen Querschnitten, die auf Waschbetonplatten – teils in mehreren Lagen – aufgesetzt sind. Eine waagrechte Holzverschalung kaschiert diesen Bereich optisch.

An der südwestseitigen Längsseite ist eine vorgelagerte Terrasse in Holzbauweise mit den Abmessungen von rund 2,65 m × 1,96 m (circa 7,15 m²) angebaut. Diese ist ebenfalls auf Waschbetonplatten gegründet und mit einer umlaufenden Brüstung versehen. Die Brüstung besteht aus einer Holztragkonstruktion mit vertikal angeordneten geriffelten Holzbrettern und erreicht in Teilbereichen eine Höhe von bis zu 1,80 m, um einen Sichtschutz zwischen den benachbarten Lodges zu schaffen. Aufgrund einer Höhendifferenz zum Gelände von circa 36 cm wurde eine Vorlegestufe errichtet.

Der Zugang zur Lodge erfolgt über die Terrasse durch ein zweiflügeliges Türelement mit Isolierverglasung und einer lichten Öffnung von etwa 1,10 m × 1,95 m. Dieses ist mit einem innenliegenden Hotel-Knaufzylinder ausgestattet. Der Eingangsbereich ist durch ein Vordach mit einer Tiefe von rund 1,14 m überdacht und mit einem Kunststoffboden sowie einem Deckenspot versehen.

Ein Fenster mit Isolierverglasung, Dreh-Kipp-Funktion und Gummidichtung befindet sich an der nordostseitigen Außenwand (circa 70 cm × 65 cm) und dient der natürlichen Belichtung und Belüftung des Sanitärbereichs. Weitere Lüftungsöffnungen befinden sich an den Außenwänden, um die natürliche Querlüftung zu gewährleisten.

Im Inneren ist ein Sanitärraum durch eine Holzriegelkonstruktion mit Holzverkleidung abgeteilt. Der Zugang erfolgt über eine einflügelige Tür (lichte Maße circa 0,47 m × 2,02 m). Im Aufenthaltsbereich wurden Raumtrennungen durch etwa 1,12 m hohe und 0,65 m auskragende Holzelemente geschaffen. Dieser Bereich umfasst unter anderem ein Doppelbett, einen Küchenblock mit Spüle, Herd und Kühlschrank, einen Essplatz mit Stühlen, eine Sitzgarnitur, Stauraum sowie ein TV-Gerät. Der Sanitärbereich ist mit einem Waschbecken samt Spiegelbeleuchtung, einer WC-Anlage sowie einer abgetrennten Dusche ausgestattet.

Ein Technikbereich für Strom- und Wasseranschlüsse ist im Anschluss an den Sanitärbereich angeordnet. Der Stromanschluss erfolgt über einen außenliegenden Stahlkasten. Innerhalb der Lodge sind Steckdosen, Lichtschalter, Infrarotheizkörper und Leuchten installiert. Zur Ausstattung zählen außerdem ein 1,5 kg ABC-Pulverlöscher, eine Löschdecke, ein Hinweisschild für Brandfälle sowie Rauchwarnmelder.

Die Entsorgung der Abwässer erfolgt über unterhalb der Lodge verlegte Kunststoffrohre, die teilweise an der Stahlunterkonstruktion befestigt sind. Diese leiten die Nutzwässer in das öffentliche Kanalsystem ein.

An der Grundrahmenkonstruktion befinden sich Vorrichtungen zum Einschieben von Rädern mittels Vierkantprofilen. Zusätzlich kann an der Stirnseite eine Zugdeichsel angebracht werden, wodurch die Lodge transportfähig ist.

Die Gesamtfläche einer Woodlodge einschließlich Terrasse beträgt rund 28,83 m² (Wohnraum circa 21,68 m²; Terrasse circa 7,15 m²).

Abbildung 4 (Gesamtansicht der beiden Woodlodges) „Bild im Original als pdf ersichtlich“

Abbildung 5 (Grundriss der beiden Woodlodges) „Bild im Original als pdf ersichtlich“

Zur Begriffsbestimmung „Mobilheim“ gemäß § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001:

Die drei Wohnfässer und die beiden Woodlodges sind jeweils freistehend auf dem Grundstück angeordnet und voneinander unabhängig nutzbar. Sämtliche Einheiten verfügen über vorgelagerte Terrassen ohne fundierte Bauteile. Die Unterkünfte sind baulich in sich abgeschlossen, erfordern keine gegenseitige Stützung und können einzeln versetzt oder abtransportiert werden, ohne dabei andere Objekte zu beeinträchtigen.

Alle fünf Objekte sind so konstruiert, dass sie als Ganzes transportierbar sind. Die Wohnfässer stehen auf einer hölzernen Auflagerkonstruktion, die nicht mit dem Untergrund verbunden ist. Für einen Transport genügt es, den Stromanschluss zu lösen; anschließend kann jedes Fass samt Terrasse mit einem geeigneten Fahrzeug (zB Gabelstapler, Traktor mit Frontlader oder LKW mit Kranaufbau) versetzt oder abtransportiert werden. Auch die Terrassen – aufgrund ihrer kompakten Größe und der ausgesteiften Holzbauweise – sind als Einheiten beweglich.

Die Woodlodges verfügen über eine geschweißte Stahlrahmenkonstruktion mit werkseitig vorgesehenen Vorrichtungen zum Anbringen von Transportachsen und einer Zugdeichsel. Nach dem Lösen der Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse, dem Entfernen der Verkleidungselemente und der Terrasse kann jede Lodge mit einem geeigneten Zugfahrzeug (zB Traktor oder PKW) bewegt werden. Auch diese Terrassen sind jeweils einteilig, leicht zugänglich und transportfähig.

Der Aufwand für einen Transport ist bei allen Objekten technisch gering und mit einfachen Mitteln realisierbar; bei den Wohnfässern ist der Zeitbedarf besonders niedrig, da keine Verkleidung zu entfernen und keine sanitären Anschlüsse zu trennen sind.

Die Nutzung aller fünf Einheiten erfolgt durch Touristen, also durch ständig wechselnde Gäste. Die Aufenthalte dauern in der Regel wenige Tage bis maximal sechs Wochen. Aufgrund ihrer Bauweise – insbesondere ihrer Transportfähigkeit, ihrer statischen Eigenständigkeit und der Möglichkeit einer temporären Aufstellung – weisen die Unterkünfte Merkmale auf, die einen flexiblen Einsatz an unterschiedlichen Standorten über begrenzte Zeiträume ermöglichen.

Zum Vorliegen einer „wesentlichen Änderung eines Campingplatzes“ gemäß § 2 lit e in Verbindung mit § 5 Tiroler Campinggesetz 2001 vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 48/2021:

Mit der Errichtung und dem anschließenden Betrieb der fünf Unterkünfte auf dem Grundstück erfolgte eine Änderung des Bestandes und der Nutzung des Campingplatzes. Sowohl der Bestand als auch der Betrieb dieser Unterkünfte können Auswirkungen auf die sanitären und hygienischen Verhältnisse, die Ver- und Entsorgungseinrichtungen, den Brandschutz sowie den Schutz von Leben und Gesundheit haben. Die Unterkünfte sind für eine Nutzung durch ständig wechselnde Gäste vorgesehen und werden tatsächlich touristisch für Aufenthalte von wenigen Tagen bis zu maximal sechs Wochen vermietet.

Zwei der Einheiten verfügen über einen eigenen Sanitärbereich mit Waschbecken, Dusche und WC sowie einen Küchenblock mit Spüle, Herd und Kühlschrank. Alle fünf Objekte sind mit elektrischen Installationen ausgestattet, einschließlich Infrarotheizkörpern, Stromanschlüssen und sicherheitstechnischen Einrichtungen wie Rauchwarnmeldern und Feuerlöschern.

Für den Betrieb der Unterkünfte sind Anforderungen im Hinblick auf Wasserver- und -entsorgung, Elektroinstallation sowie Brandfrüherkennung und -bekämpfung relevant. Die einzelnen Objekte sind baulich eigenständig errichtet, verfügen über eigene Stromversorgungen und werden unabhängig voneinander genutzt. Ihre Lage zueinander und ihr Abstand zu benachbarten Grundstücken sind insbesondere im Hinblick auf brandschutztechnische Anforderungen von Bedeutung.

Eine fachliche Beurteilung der Auswirkungen dieser Änderung auf die genannten Belange setzt voraus, dass entsprechende Planunterlagen und technische Beschreibungen vorgelegt werden, aus denen die bauliche Ausgestaltung, die technische Ausstattung sowie die geplante Nutzung hervorgehen. Solche Unterlagen liegen nicht vor. Auch eine Beschreibung des konkreten Betriebs der Unterkünfte, etwa hinsichtlich Nutzeranzahl, Betriebszeiten und der daraus resultierenden Belastung sanitärer Einrichtungen, wurde nicht übermittelt.

Zur Bestandsaufnahme nach § 17 Abs 3 Tiroler Campinggesetz 2001 und anschließender Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 10.6.2021 informierte die belangte Behörde die Betreiber von Campingplätzen in Tirol über den Inhalt des § 17 Abs 3 Tiroler Campinggesetz 2001 und ersuchte um entsprechende Mitteilungen auf Grundlage dieser Bestimmung.

Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin mit E-Mail vom 5.7.2021 einen Lageplan des Campingplatzes mit grafischer Darstellung der Anordnung und Bezeichnung einzelner Stellplätze für Camper, der Parkplätze, des Hauptgebäudes sowie der Mobilheime. Zusätzlich wurden einfache skizzenhafte Plandarstellungen in Form von Grundrissen, Schnitten und Ansichten der Mobilheime mit Flächenangaben vorgelegt. Auch ein Auszug aus der Digitalen Katastralmappe mit farblicher Hervorhebung der Flächenausdehnung des Campingplatzes wurde übermittelt.

Diese Unterlagen enthielten jedoch keine Angaben zu den konkreten Abmessungen der einzelnen Mobilheime oder zu deren innerer räumlicher Gliederung. Eine technische Beschreibung des Campingplatzes mit Informationen zur Art und zum Umfang des Betriebs, zu Betriebszeiten, geplanten Anlagen, Maschinen oder Einrichtungen sowie zu etwaigen Auswirkungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung wurde nicht vorgelegt. Ebenso fehlten Unterlagen zum Flächenwidmungsstatus des Grundstücks, zum Eigentum sowie zu sicherheitstechnischen Aspekten im Zusammenhang mit potenziellen Notfällen.

Weitere Anzeigen oder Mitteilungen, die sich auf die Errichtung oder den Betrieb der fünf aufgestellten Unterkünfte beziehen, wurden von Seiten des Beschwerdeführers oder der Vorbetreiberin nicht eingebracht. Auch nach der E-Mail vom 5.7.2021 langten bei der Behörde keine weiteren Informationen oder Unterlagen zu diesem Thema ein.

II.Beweiswürdigung:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.6.2025 wurde der für das Verfahren maßgebliche Sachverhalt mit den Parteien umfassend erörtert. Die Parteien erhoben dagegen keine Einwendungen (vgl OZ 25 S 3).

III.Rechtslage:

1. Die §§ 2 und 4 des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 76/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;

b)„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

[…]

e)„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;

f)„wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben;

g)„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;

[…]

[…]

§ 4

Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

[…]

(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

[…]

[…]

§ 6

Besondere Pflichten

(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass

a)[…]

b)[…]

c)auf Standplätzen nur errichtet werden:

1. Anlagen, die infrastrukturellen Erfordernissen, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieversorgung oder der Telekommunikation, dienen;

2. handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte, wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen, die jederzeit ortsveränderlich sind;

3. feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen;

4. Mobilheime auf höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze.

Die von der mobilen Unterkunft allein überdeckte Fläche darf 45 m², die unter Hinzurechnung aller Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigen.

[…]“

2. Vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Februar 2021, mit dem das Tiroler Campinggesetz 2001 geändert wird, LGBl Nr 48/2021, am 26.3.2021 lauteten die §§ 2 und 4 des Tiroler Campinggesetzes 2001 (auszugsweise) wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

[…]

b)„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

[…]

e)„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;

[…]

[…]

§ 4

Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

[…]“

3. § 4 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 3/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, in Kraft vom 26.3.2021 bis zum 31.12.2023, lautete (auszugsweise) wie folgt:

§ 4

Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a)eine technische Beschreibung des Campingplatzes, aus der die Art, der Umfang, die Betriebszeiten, die Anzahl und Lage der Standplätze einschließlich eines allenfalls einzurichtenden Autocamp-Platzes sowie alle sonstigen geplanten Anlagen, Maschinen und Einrichtungen hervorgehen,

b)Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 2 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,

c)der Nachweis der Widmung im Sinne des § 5 Abs. 1 und der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem der Campingplatz betrieben werden soll, oder, wenn der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,

d)die agrarrechtliche Bewilligung, wenn das Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren oder in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. in der Entscheidung über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass die Errichtung oder die wesentliche Änderung eines Campingplatzes einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen, und

e)eine sicherheitstechnische Beschreibung und Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Abs. 2 auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.

[…]“

4. § 5 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 5

Allgemeine Erfordernisse

(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.

(2) Campingplätze sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a)dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen; insbesondere müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und ihr wirksamer Einsatz muss an allen Standplätzen und Anlagen gewährleistet sein;

b)den Erfordernissen der Hygiene und des Umweltschutzes entsprechen und die Erfordernisse der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung sichergestellt werden und

c)durch ihren Bestand und Betrieb

1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen gefährden und

2. Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen, Geruch oder Rauch, noch auf andere Weise unzumutbar belästigen.“

5. § 17 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 17

Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach § 15 Abs. 1 des Tiroler Campingplatzgesetzes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Ansuchen nach § 17 des Tiroler Campingplatzgesetzes gelten als Anzeigen nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die Frist nach § 4 Abs. 4 beginnt erst mit der vollständigen Einbringung der Unterlagen nach § 4 Abs. 2 zu laufen.

(2) […]

(3) Der Inhaber des Campingplatzes hat der Behörde binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 schriftlich unter Anschluss eines Plans des gesamten Campingplatzes, aus dem die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, mitzuteilen, ob und auf welchen Standplätzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 bereits Mobilheime bestehen.

(4) Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 auf dem Campingplatz bereits Mobilheime rechtmäßig bestehen, findet § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 dieses Gesetzes in der Fassung des angeführten Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Mobilheime auf die Höchstgrenze von 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze angerechnet werden. Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 auf dem Campingplatz bereits auf mehr als 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze Mobilheime rechtmäßig bestehen, dürfen für die Dauer von 20 Jahren ab dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes alle rechtmäßig bestehenden Mobilheime auf ihrem Standplatz verbleiben, jedoch keine weiteren errichtet werden. Nach dem Ablauf von 20 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 hat der Inhaber des Campingplatzes dafür Sorge zu tragen, dass Mobilheime nur mehr im Ausmaß von höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze bestehen bleiben und entsprechend viele Mobilheime unverzüglich zu entfernen. Kommt der Inhaber eines Campingplatzes dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde ihm die Entfernung der Mobilheime innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist hat die Behörde die zur Entfernung der Mobilheime erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers des Campingplatzes durchführen zu lassen.

(5) § 4 Abs. 11, § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 und § 6 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits anhängige Verfahren über Anzeigen betreffend Vorhaben nach § 4 Abs. 1, welche insbesondere auch die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen zum Gegenstand haben, anzuwenden. Liegen im Verfahren die Unterlagen nach § 4 Abs. 11 erster Satz nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Behörde dem Anzeigenden die Vorlage der fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessen festzusetzenden, längstens vierwöchigen Frist aufzutragen. Der Lauf der im § 4 Abs. 4 genannnten Frist ist im Zeitraum von der Erteilung dieses Auftrages bis zum vollständigen Vorliegen der fehlenden Unterlagen gehemmt. Verbleibt der Behörde nach dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung von der im § 4 Abs. 4 genannten Frist nur mehr ein Zeitraum von weniger als einem Monat, so verlängert sich diese Frist um einen Monat ab dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung.“

6. § 18 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 138/2019, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 18

Inkrafttreten, Notifikation

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 69/1980, außer Kraft.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer übernahm den Campingplatz im Dezember 2019 und vermietet seither die fünf Unterkünfte, wodurch er deren Betrieb fortsetzt. Die bauliche Errichtung dieser Unterkünfte erfolgte bereits in den Jahren 2013 und 2018 durch die Vorbetreiberin.

§ 17 Abs 3 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 in der Fassung LGBl Nr 48/2021, trat am 26.3.2021 in Kraft. Diese Bestimmung sah eine einmalige Meldeverpflichtung für Inhaber bestehender Campingplätze vor. Demnach war der Behörde binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich und unter Anschluss eines Plans des gesamten Campingplatzes mitzuteilen, ob und auf welchen Standplätzen zum Stichtag bereits Mobilheime bestanden. Der beigefügte Plan hatte insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze – insbesondere jener für Mobilheime – darzustellen.

Der Beschwerdeführer kam dieser Mitteilungspflicht mit seiner E-Mail vom 5.7.2021 nach, indem er einen Lageplan des Campingplatzes mit Darstellung der Stellplätze, Parkflächen, des Hauptgebäudes sowie der Positionierung der einzelnen Mobilheime, einfache skizzenhafte Plandarstellungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) mit Flächenangaben sowie einen Auszug aus der Digitalen Katastralmappe mit Umriss der Campingplatzfläche übermittelte.

Diese Unterlagen erfüllten jedoch nicht die Anforderungen an eine vollständige Anzeige nach § 4 Abs 1 und 2 Tiroler Campinggesetz 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2021. Insbesondere fehlten eine technische Beschreibung der baulichen Ausgestaltung der Objekte, Angaben zu den Betriebszeiten, geplanten Anlagen, den wasser- und abwassertechnischen Einrichtungen, zur Energieversorgung sowie zu Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28.7.2022 behauptet, dass seine E-Mail vom 5.7.2021 eine Anzeige gemäß § 4 Tiroler Campinggesetz 2001 darstelle, und sich dabei auf § 17 Abs 1 dieses Gesetzes beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmung auf das Tiroler Campingplatzgesetz 1980 (LGBl Nr 69/1980) bezog, das jedoch bereits am 1.6.2001 außer Kraft getreten ist. Sie ist daher im vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar (vgl § 18 Tiroler Campinggesetz 2001).

Im Ergebnis stellt(e) die E-Mail vom 5.7.2021 daher keine Anzeige im Sinne des § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 dar. Eine ausdrücklich auf diese Bestimmung gestützte Anzeige im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der fünf Unterkünfte wurde weder von der Vorbetreiberin noch vom Beschwerdeführer jemals eingebracht.

Die Mitteilungspflicht gemäß § 17 Abs 3 Tiroler Campinggesetz 2001 diente einer bloßen Bestandsaufnahme. Wurden im Zuge dieser Bestandsaufnahme Mobilheime bekannt, die zuvor nicht ordnungsgemäß angezeigt worden waren, war die Behörde verpflichtet, auf die allgemeinen Bestimmungen des § 4 Abs 8 Tiroler Campinggesetz 2001 zurückzugreifen. Diese Bestimmung regelt das Vorgehen bei anzeigepflichtigen Vorhaben, die ohne vorherige Anzeige ausgeführt wurden, und sieht in diesem Fall zunächst eine Untersagung der Fortsetzung des Vorhabens bzw des Betriebs sowie – bei unterbliebener nachträglicher Anzeige – eine Wiederherstellung des früheren Zustands vor.

Nach § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 sind „Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Die fünf Unterkünfte stellen nach den getroffenen Feststellungen Mobilheime im Sinne dieser Begriffsbestimmung dar.

§ 4 Abs  8 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001 sieht als Adressaten einer Untersagung denjenigen vor, der das Vorhaben rechtswidrig veranlasst hat, bzw, wenn dieser nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden kann, den Grundeigentümer oder sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Das Veranlassen stellt eine Form der Ausführung des Vorhabens dar, die von jedem verwirklicht wird, der aktiv zur Ausführung des Vorhabens beigetragen hat; nicht nur der primäre Auftraggeber ist daher ein möglicher Adressat einer Untersagung, sondern jeder, der in diesem Sinne einen Anlass zur Ausführung des Vorhabens gegeben hat (vgl VwGH 29.9.2010, 2009/10/0051, mwN zu § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005).

Vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 48/2021 war gemäß § 2 lit e Tiroler Campinggesetz 2001 „eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann“ eine wesentliche Änderung eines Campingplatzes und als solche gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 anzeigepflichtig (vgl dazu auch VwGH 24.10.2017, Ro 2016/06/0008, Rn 17).

Die fünf Mobilheime bewirken nicht nur eine Änderung im baulichen Bestand, sondern führ(t)en auch zu einer Änderung im Betrieb des Campingplatzes. Sie beanspruchen zusätzliche Fläche, verändern die Nutzungsstruktur des Platzes und erfordern zusätzliche Infrastrukturleistungen wie Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Stromanschluss und verkehrstechnische Erschließung. Darüber hinaus ist mit einem erhöhten Personenaufkommen zu rechnen, was sich wiederum auf sanitäre Einrichtungen, Notfallszenarien und Sicherheitskonzepte (zB Brandschutz) auswirkt. In Summe besteht daher ein erhöhter Regelungs- und Kontrollbedarf, der unmittelbare Auswirkungen auf die Anforderungen gemäß § 5 Tiroler Campinggesetz 2001 hat. Diese Bestimmung normiert unter anderem Anforderungen an die sanitäre Mindestausstattung, Entsorgungsinfrastruktur, Wasserqualität, Energieversorgung sowie an Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen. Eine Betriebsänderung, die durch zusätzliche Mobilheime mehr Personen auf den Campingplatz bringt, betrifft daher auch zentrale Schutzgüter dieses § 5 und war als wesentlich im Sinne des § 2 lit e Tiroler Campinggesetz 2001 in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 48/2021 zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer hat die fünf Mobilheime zwar nicht errichtet, jedoch ab Dezember 2019 deren Betrieb übernommen und fortgeführt. Damit hat er aktiv zur weiteren Ausführung des Vorhabens beigetragen und ist als Veranlasser im Sinne des §  4 Abs  8 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001 anzusehen.

Die gesetzliche Änderung durch das Gesetz LGBl Nr 48/2021 brachte keine Neudefinition der „wesentlichen Änderung eines Campingplatzes“. Vielmehr wurde §  4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 um zusätzliche, eigenständige Anzeigetatbestände ergänzt – insbesondere die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen. Der bereits zuvor bestehende Tatbestand der „wesentlichen Änderung eines Campingplatzes“, also eine Änderung im Bestand oder im Betrieb, die Auswirkungen auf die Erfordernisse des §  5 Tiroler Campinggesetz 2001 haben kann, blieb davon unberührt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Betrieb von Mobilheimen – sofern er eine wesentliche Änderung darstellt – nach der Novelle nicht mehr anzeigepflichtig wäre. Eine Übergangsbestimmung, die eine Ausnahme von der Anzeigepflicht für bereits errichtete oder betriebene Mobilheime vorsähe, enthält das Gesetz nicht.

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 48/2021 besteht daher weiterhin eine Anzeigepflicht, wenn durch die Nutzung oder Betriebsaufnahme von Mobilheimen eine Änderung im Betrieb des Campingplatzes eintritt, die potenziell die in §  5 Tiroler Campinggesetz 2001 genannten Anforderungen betrifft – etwa in Bezug auf sanitäre Einrichtungen, Energie- und Wasserversorgung oder den Schutz von Leben und Gesundheit. Der Betrieb von fünf zusätzlichen Unterkünften, die dauerhaft touristisch genutzt und regelmäßig an wechselnde Gäste vermietet werden, führt zu einer höheren Belegung, stärkerer Nutzung der Infrastruktur und damit zu einem erhöhten Regelungsbedarf im Hinblick auf die genannten Schutzgüter.

Selbst wenn die Errichtung der Mobilheime – als abgeschlossener Vorgang – allein nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre, stellt die Aufnahme und Fortführung des Betriebs durch ihn nach der Übernahme des Campingplatzes im Jahr 2019 eine neue, eigenständige, anzeigepflichtige Maßnahme dar. Diese Maßnahme ist nicht bloß eine Fortwirkung eines früheren Rechtsverstoßes, sondern ein aktives Weiterführen eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne entsprechende Anzeige. Es liegt daher eine anzeigepflichtige wesentliche Änderung im Sinne des § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 48/2021 vor, die vom Beschwerdeführer nicht angezeigt wurde.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, dessen rechtliche Beurteilung ausschließlich auf den festgestellten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalt zu stützen ist. Frühere behördliche oder gerichtliche Einschätzungen – etwa zur Anzeige aus dem Jahr 2015 in Bezug auf andere Mobilheime oder zur rechtlichen Qualifikation einer anderen Bestandsmeldung – entfalten hierfür keine Bindungswirkung.

Da der Beschwerdeführer den anzeigepflichtigen Betrieb der fünf Mobilheime ohne vorherige Anzeige aufgenommen hat, ist deren weiterer Betrieb auf dem betroffenen Grundstück gemäß § 4 Abs 8 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001 zu untersagen.

V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig zu erklären, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher nicht dazu geäußert, wie der Begriff des „Veranlassers“ im Sinne des § 4 Abs 8 Tiroler Campinggesetz 2001 auszulegen ist. Ebenso fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der (fortgesetzte) Betrieb von Mobilheimen – insbesondere nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 48/2021 – weiterhin als „wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ im Sinne der §§ 2 lit e und 5 in Verbindung mit 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 und damit als anzeigepflichtiges Vorhaben zu qualifizieren ist. Es handelt sich daher um klärungsbedürftige Fragen, die über den Einzelfall hinausgehen und eine grundsätzliche Bedeutung aufweisen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.