LVwG T LVwG-2024/12/1060-5

LVwG-2024/12/1060-5State Administrative CourtJun 10, 2025

Regest

Pflichtbeitrag<br/>Schätzung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/1060-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.12.1060.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 29.03.2024 nach Erlassung der vorläufigen Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.03.2024, Zl 2127342 - über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.01.2024, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2024,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2024 an den Tourismusverband BB (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt vorläufig festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

006 Beitragsruppe VI

150. 000,00

10

15. 000

Gesamtgrundzahl: 15.000

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

18,00

Verband:

10

150,00

Gesamt:

11,2

168,00

davon bereits abgestattet:

168,00

einzuzahlender Betrag:

0,00

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2024 an den Tourismusverband BB (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

006 Beitragsruppe VI

150. 000,00

10

15. 000

Gesamtgrundzahl: 15.000

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

18,00

Verband:

10

150,00

Gesamt:

11,2

168,00

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

168,00

In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes. Die Höhe des Beitrages bestimme sich auf Grund des im Bemessungszeitraum getätigten Umsatzes als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 29.01.2024 fristgerecht eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte begründend aus, dass er für 2024 einen beitragspflichtigen Umsatz in Höhe von Euro 50.000,00 erwarte und daher um eine Korrektur des Bescheides ersuche.

Mit E-Mails von 08.02.2024 und von 20.02.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde jeweils ersucht, das Beschwerdevorbringen näher zu erläutern und entsprechende Nachweise vorzulegen.

Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 21.02.2024 vor, dass es sich um eine Vorauszahlung der höchstwahrscheinlich zu erwartenden Umsätze handle und er nicht verpflichtet sei, diese zu leisten. Er gebe nochmals bekannt, dass er den geschätzten Umsatz nicht erreichen werde.

Die belangte Behörde replizierte mit E-Mail vom 21.02.2024, dass gemäß § 30 Abs 3 lit a Tiroler Tourismusgesetz mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge erhoben werden, die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge entstehe. Es sei daher eine vorläufige Abgabenfestsetzung zu erlassen. Wenn der Abgabenpflichtige nähere Angaben bezüglich der Umsätze schuldig bleibe, seien die zu erwartenden Umsätze bzw deren Höhe im Schätzungswege zu ermitteln. Werde der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, seien Umsätze aus den Vorjahren im Regelfall eine geeignete Größe. Nach den hieramts vorliegenden Umsatzsteuerdaten seien im letzten Bemessungszeitraum ein Umsatz von Euro 244.347,43 (exklusive Eigenverbrauch von Euro 3.449,05) vereinnahmt worden. Als Durschnitt der letzten fünf Jahre ergebe sich ein Jahresnettoumsatz von Euro 156.618,74. Dem Beschwerdeführer wurde nochmals Gelegenheit zur Darstellung des maßgeblichen abgabenrechtlichen Sachverhaltes eingeräumt.

Mit E-Mail vom 21.02.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sicherlich nicht seine privaten Gründe darlegen werde.

Daraufhin wurde mit vorläufiger Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.03.2024, Zl 2127342, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen, es würde lediglich ein Umsatz von Euro 50.000,00 im Beitragsjahr 2024 erwartet werden, sohin ein Umsatzrückgang von 79,54 % zum Vorjahr bzw von 68,07 % zum fünfjährigen Durchschnitt der vorangegangenen Veranlagungszeiträume, als nicht nachvollziehbar erweise.

Mit E-Mail vom 29.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht und führte aus, dass er den Betrieb aus kaufmännischen Gründen bis Ende Mai schließen werde. Er könne keine Beweise für die Betriebsschließung vorlegen. Diese könne er am 1. Juni dieses Jahres beibringen.

Mit Vorlagebericht vom 03.04.2024 wurde die Beschwerde samt Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Mit E-Mail vom 20.11.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass die Pflichtbeiträge zwischenzeitlich im Rahmen einer exekutionsweisen Einbringung vollständig entrichtet worden seien. Gleichzeitig wurde angemerkt, dass nach Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers weiterhin unverändert aufrecht sei.

Weiters wurde mit E-Mail vom 12.05.2025 der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2023 vorgelegt.

Am 05.06.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes statt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgeladener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2024 ein Gewerbe, nämlich das „Halten von wegen des ausschließlich oder überwiegend nicht vom Zufall abhängigen Spielerfolgs erlaubten Kartenspielen (Rommé, Schnapsen, Tarock, Bridge, Solitär udgl), von Brettspielen (Schach, Dame, Mühle, Domino udgl) sowie Billard, Tischtennis, Kegeln, udgl mit Ausnahme der dem Glückspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spielen“ im Rahmen eines Einzelunternehmens geführt. In den Jahren 2018 bis 2022 erzielte der Beschwerdeführer einen Umsatz von durchschnittlich Euro 156.618,74, im Jahr 2023 einen Umsatz von Euro 166.598,29 (ohne Eigenverbrauch).

Im Jahr 2024 betrug die Anzahl an Nächtigungen von In- und Ausländern im Bundesland Tirol rund 49,2 Mio.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Abgabenakt. Die geschätzte Umsatzhöhe wurde von der belangten Behörde aufgrund Umsatzsteuerbescheide aus den Jahren 2018 bis 2022 im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung nachvollziehbar geschätzt (2022: Euro 244.347,43, 2021: Euro 233.860,45, 2020: Euro 119.247,39, 2019: Euro 112.658,18 und 2018: Euro 72.980,26. Ebenso liegt der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2023 vor (Euro: 166.598,29).

Der Beschwerdeführer hat auch nach dem 1. Juni 2024 entgegen seiner Ankündigung keinerlei Beweise vorgelegt, wonach er den Betrieb geschlossen hat. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol daher eine mündliche Verhandlung für den 05.06.2025 anberaumt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen, obwohl bereits in der Ladung ein persönliches Erscheinen als notwendig angeführt worden ist und er aufgefordert worden ist, Unterlagen, die zur Aufklärung der Sache zweckdienlich sind, zur Verhandlung mitzubringen.

Laut aktuellem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom28.05.2025 wurde die Gewerbeberechtigung weder zurückgelegt noch ruhend gestellt. Ein Firmenbuchauszug konnte nur hinsichtlich einer hier nicht maßgeblichen Firma „CC mit Sitz in Y“ (eingetragen: 16.10.2012, gelöscht 20.12.2017) eingeholt werden. Sonstige Beweise, wonach der Betrieb im Jahr 2024 geschlossen worden ist, liegen nicht vor.

Die Anzahl der Nächtigungen im Bundesland Tirol im Jahr 2024 ergibt sich aus der diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung dargetanen Statistik der Statistik Austria (siehe https://www.statistik.at/statistiken/tourismus-und-verkehr/tourismus/beherbergung/ ankuenfte-naechtigungen ).

IV.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 76/2023, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl 19/2006 idF LGBl 76/2023, haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, der im Gebiet des Tourismusverbandes seinen Sitz hat. Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler TourismusG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 76/2023 wurde eine unwiderlegbare Rechtsvermutung geschaffen, wonach der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt wird. Demgemäß bedarf es keiner Einzelfallprüfung des Nutzens aus dem Tourismus.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur festgehalten, dass der Fall, dass ein Unternehmen gänzlich keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, eine atypische Erscheinung ist. Dementsprechend darf aus verwaltungsökonomischen Gründen – wie im Bereich des Abgabenrechts generell – verfassungsrechtlich von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen werden und muss nicht auf alle denkbaren Einzelfälle Rücksicht genommen werden (vgl VfSlg 7082/1973 mwN, vgl auch den Ablehnungsbeschluss vom 26.02.2021, B 1296/00).

Es ist daher aufgrund des Vorliegens eines beitragspflichtigen Umsatzes im Sinne des § 31 TourismusG idF LGBl Nr 76/2023 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Tourismus in Tirol einen mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen zieht.

Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen.

Gemäß § 1 lit c der Ortsklassenverordnung 2023, VBl Tirol Nr 83/2022, gehören zur Ortsklasse C der Tourismusverband BB(Verbandsnummer: ***).

Gemäß § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 idF LGBl Nr 179/2014, gelten Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach § 1 Abs 1 eingereiht sind, in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.

Für das „Halten von wegen des ausschließlich oder überwiegend nicht vom Zufall abhängigen Spielerfolgs erlaubten Kartenspielen (Rommé, Schnapsen, Tarock, Bridge, Solitär udgl), von Brettspielen (Schach, Dame, Mühle, Domino udgl) sowie Billard, Tischtennis, Kegeln, udgl mit Ausnahme der dem Glückspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spielen“ besteht keine Berufsgruppe, sodass der Beschwerdeführer der Beitragsgruppe VI zugeordnet wird.

Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pflichtbeitrages entsteht nach § 30 Abs 3 lit a Tiroler Tourismusgesetz mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge erhoben werden. Bemessungszeitraum ist im vorliegenden Fall das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht (vgl § 30 Abs 4 leg cit).

Für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge sind gemäß § 38 Tiroler TourismusG die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, sohin die Bestimmungen der BAO.

Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Mangels Vorliegens eines Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2024 hat die belangte Behörde von diesem Ermessen Gebrauch gemacht und die Abgabe vorläufig festgesetzt.

Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs 1 BAO). Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt bzw berechnet werden, so sind sie zu schätzen (vgl § 184 Abs 1 BAO).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung im Abgabeverfahren und trotz der Möglichkeit zur Darlegung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht keine Beweise vorgelegt bzw nicht einmal glaubhaft gemacht, dass er den Betrieb Ende Mai 2024 eingestellt hat. Die Gewerbeberechtigung wurde bislang nicht zurückgelegt und auch nicht als ruhend gemeldet (vgl den GISA-Auszug vom 28.05.2025).

Insofern bestehen keine Bedenken, wenn die belangte Behörde aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung der Umsatzzahlen laut Umsatzbescheiden für 2018 bis 2022 eine Schätzung vorgenommen hat. Mittlerweile liegen auch die Umsatzzahlen für das Jahr 2023 vor, die ebenfalls die vorgenommene Schätzung bestätigen.

Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer die Berechnungen zum Fonds- und Verbandsbeitrag nicht und wurden diese im Behördenverfahren für das Jahr 2024 im angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß durchgeführt. Die belangte Behörde hat mit E-Mail vom 20.11.2024 mitgeteilt, dass der Pflichtbeitrag mittlerweile zur Gänze abgestattet worden ist, sodass kein zu zahlender Betrag mehr offen ist, sodass insoweit der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren ist.

Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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