LVwG T LVwG-2025/28/1149-1

LVwG-2025/28/1149-1State Administrative CourtJun 5, 2025

Regest

Änderung Nachname<br/>Antragszurückziehung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/28/1149-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.28.1149.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2025, Zl ***, betreffend der Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Kindes in „CC“,

zu Recht:

1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2025, Zl ***, wird zur Gänze behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 08.01.2025 wurde von den Beschwerdeführern beantragt, „den Familiennamen des gemeinsamen Sohnes auf „CC“ (Name der Mutter: AA) zu ändern, da sich die private Situation geändert hat und die Mutter allein mit der Obsorge des Sohnes betraut ist.“

Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2025, Zl ***, Folge gegeben und die Bewilligung gemäß den §§ 1, 2 und 7 Namensänderungsgesetz erteilt, um den Name DD in „CC“ zu ändern.

In der Begründung des gegenständlichen Bescheides wurde ausgeführt wie folgt:

„Frau AA hat namens ihres außerehelichen mj. Sohnes, DD, die Änderung des Familiennamens begehrt, da sie die alleinige Obsorge innehat und die geplante Hochzeit mit dem Kindesvater nun doch nicht stattfindet.

Der Kindesvater, Herr BB wurde mit Schreiben vom 13.01.2025, nachweislich zugestellt am 16.01.2025, über die Namensänderung informiert und über sein Äußerungsrecht aufgeklärt. Herr BB hat sich zur Namensänderung seines leiblichen Sohnes schriftlich (Eingang am 27.01.2025) geäußert. Herr BB führt darin aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl nicht abträglich wäre, aber weist auch darauf hin, dass das Kindeswohl auch unbeschadet bleibt, wenn der Sohn weiterhin den Familiennamen BB führt. Der Familienname sei schließlich auch mit der Kindesmutter so vereinbart worden und die Änderung bedeutet hinsichtlich der Neuerstellung sämtlicher Dokumente auch weitere Umstände. Herr BB gibt außerdem bekannt, dass er einen Antrag auf gemeinsame Obsorge gestellt habe.

Da der gegenständliche Antrag auf Namensänderung einen unmündigen Minderjährigen betrifft, wurde seitens der entscheidenden Behörde die Abt. Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y um Stellungname ersucht.

Seitens der Kinder- und Jugendhilfe wurde am 27.02.2025 folgende Stellungnahme abgegeben:

Aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe spricht nichts gegen die Namensänderung des mj. und ist somit dem Kindeswohl dienlich. Weiters wird mitgeteilt, dass die alleinige Obsorge der Kindesmutter obliegt und die Kinder- und Jugendhilfe keine Kenntnis über die beabsichtigte Änderung der Obsorge durch den Kindesvater hat.

Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft.

Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 8 des Namensänderungsgesetzes liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will. Ein weiterer Grund ist nach Ziffer 9 der vorgenannten Gesetzesstelle auch gegeben, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt.

Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Falle vor, weshalb dem Antrag Folge zu geben war. Versagungsgründe nach § 3 sind nicht bekanntgeworden.

Gemäß § 58 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, kann eine weitere Begründung entfallen, weil dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten nicht abzusprechen war.“

Dagegen wurde nunmehr von den Beschwerdeführern Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„gemeinsam als Eltern haben wir entschieden den Familiennamen unseres Sohnes, DD geb. am XX.XX.XXXX, unverändert zu lassen und reichen Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein.

Als junge und frisch gebackene Eltern steht man anfänglich gemeinsam als Paar vor ungeahnten Herausforderungen. Diese haben wir gemeinsam gemeistert und uns in unseren neuen Rollen als Mutter und Vater eingefunden.

Wir, gemeinsam als Eltern, möchten diese Fehlentscheidung gern rückgängig machen und ziehen den Antrag zurück. Das Kindeswohl würde so oder so unbeschadet bleiben.

Außerdem möchten wir uns das ändern sämtlicher Dokumente ersparen.

Wir entschuldigen uns für die Umstände und bitten um Verständnis.“

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum gegenständlichen Namensänderungsantrag ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellung, dass diesem Antrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y nachgekommen wurde und die Bewilligung erteilt wurde ergibt sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellung, dass die Eltern diese Namensänderung nunmehr nicht mehr wünschen, ergibt sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

III.Rechtslage und Erwägungen:

Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft.

Nach § 2 Abs 1 Z 8 des Namensänderungsgesetzes liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteiles erhalten will. Ein weiterer Grund ist nach Z 9 der vorgenannten Gesetzesstelle auch gegeben, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt.

Gegenständlich wurde die Namensänderung des Familiennamens des Sohnes der Beschwerdeführer beantragt. Da nunmehr die Beschwerdeführer diese Änderung des Familiennamens ihres gemeinsamen Sohnes nicht mehr wollen und damit der Antrag nicht mehr aufrecht ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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