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LVwG-2024/46/1542-2•LVwG T LVwG-2024/46/1542-2
LVwG-2024/46/1542-2State Administrative CourtJun 2, 2025
Konkretisierungsgebot<br/>Tatbestandselement<br/>Endverbraucher<br/>in Verkehr bringen<br/>Verfolgungsverjährung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem LMSVG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:24.04.2023, 13:20 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2, CC
Sie haben es als nach außen berufene Person, nämlich als Geschäftsführer der CC zu verantworten, dass bei der Probenziehung („Sukrin sirup Maple“) am 24.04.2023 um 13:20 Uhr gem. § 36 LMSVG folgende Punkte nicht den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF entsprechen und dieses Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde:
Die Angabe „Sukrin Syrup Maple mit Süßungsmitteln“ ist keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für die vorliegende Tafelsüße.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für Tafelsüßen lautet gemäß Artikel 23 Absatz 2 der VO (EG) 1333/2008 „Tafelsüße auf der Grundlage von...“ ergänzt durch den oder die Namen der für die Rezeptur der Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
Eine Angabe, die diese Anforderung erfüllt, fehlt auf der Verpackung der Probe.
Aufgrund der fehlenden Gebrauchsanweisung ist es der Verbraucherin/ dem Verbraucher nicht möglich, die Tafelsüße sachgemäß und sicher zu verwenden.
Die vorliegende Probe weist unzulässige Angaben auf, indem durch das Aussehen (brauner Sirup in Dosierflasche), die Bezeichnung ("...Syrup Maple") und bildliche Darstellungen (Ahornblatt, Serviervorschlag mit Pancake) das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels (Ahornsirup) suggeriert wird, obwohl dieses durch eine Zubereitung von Zutaten, die nicht vom Ahornbaum stammen, ersetzt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 i.V.m. Artikel 9 Abs. 1 lit a und j i.V.m. Artikel 17 Abs. 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1333/2008 i.V.m. § 5 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 90 Abs. 1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz-gesetz -LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 45,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ 196,40 als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungen VW
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 691,40“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht die zulässige Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass ein Verstoß gegen die LMIV nicht vorliege. Es bleibe eine seitens der AGES durchgeführte massiv formale Kennzeichnungsüberprüfung und dementsprechende Beanstandung des Etiketts. Dafür sei die AGES nicht zuständig. Des Weiteren sei die Beurteilung rechtlich nicht richtig und wird dies näher ausgeführt. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Z, Adresse 3.
Am 24.04.2023 um 13.20 Uhr wurde im Betrieb der CC in **** Y, Adresse 2, die Probe „Sukrin Syrup Maple“ gezogen und diese an die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Untersuchung übermittelt.
Zunächst wurde die Anzeige beim Bürgermeister der Stadt Z eingebracht. Diese hat die Anzeige gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten.
Wo genau (ob in einem Verkaufslokal oder einem Lager oder sonst wo) die gegenständliche Probe vorgefunden wurde, ist dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen.
In weiterer Folge erging die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.08.2023 zur Zl ***, in der Folgendes angeführt war:
„1.Datum/Zeit:24.04.2023, 13:20 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2, CC
Sie haben es als nach außen berufene Person, nämlich als Geschäftsführer der CC zu verantworten, dass bei der Probenziehung („Sukrin sirup Maple") am 24.04.2023 um 13:20 Uhr gem. § 36 LMSVG folgende Punkte nicht den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF entspricht:
-Die vorliegende Probe ist mit der Angabe "Sukrin Syrup Maple mit Süßungsmitteln" bezeichnet. Die Angabe „Sukrin Syrup Maple mit Süßungsmitteln" ist keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für die vorliegende Tafelsüße. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für Tafelsüßen lautet gemäß Artikel 23 Absatz 2 der VO (EG) 1333/2008 „Tafelsüße auf der Grundlage von..“ ergänzt durch den oder die Namen der für die Rezeptur der Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel. Eine Angabe, die diese Anforderung erfüllt, fehlt auf der Verpackung der Probe.
-Aufgrund der fehlenden Gebrauchsanweisung ist es der Verbraucherin/ dem Verbraucher nicht möglich, die Tafelsüße sachgemäß und sicher zu verwenden.
-Die vorliegende Probe weist unzulässige Angaben auf, indem durch das Aussehen (brauner Sirup in Dosierflasche), die Bezeichnung ("...Syrup Maple") und bildliche Darstellungen (Ahornblatt, Serviervorschlag mit Pancake) das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels (Ahornsirup) suggeriert wird, obwohl dieses durch eine Zubereitung von Zutaten, die nicht vom Ahornbaum stammen, ersetzt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 i.V.m. Artikel 9 Abs. 1 lit. a und j. i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1333/2008 i.V.m- § 5 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021“
Es wurde daher über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gemäß § 90 Abs 1 Z 11 LMSVG in der Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und Euro 196,40 an Kosten für die AGES vorgeschrieben.
Aufgrund des fristgerechten Einspruches des Beschwerdeführers erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Strafverfügung vom 29.08.2023 und dem angefochtenen Straferkenntnis vom 03.05.2024.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet wie folgt:
„§ 44a.
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021, lauten wie folgt:
„Tatbestände
§ 90.
(1) Wer
1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
[…]
in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
Zunächst darf festgehalten werden, dass gem § 24 Abs 2 VwGVG die Verhandlung entfallen konnte, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs 1 VStG bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC und war somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.
In einem beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten ergänzenden Schriftsatz macht der Beschwerdeführer unter anderem Verfolgungsverjährung geltend, weil die Tatumschreibung in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 29.08.2023 als erste Verfolgungshandlung vor dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspreche, da in der Strafverfügung lediglich vorgeworfen werde, dass bei der Probenziehung vom 24.04.2023 eine Probe nicht den Vorschriften der LMIV entsprochen hätte.
Erst mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 03.05.2024, welches am 08.05.2024 bei den bevollmächtigten Vertretern des Beschwerdeführers eingelangt sei, sei dem Beschwerdeführer erstmalig vorgeworfen worden, dass er bei der Probenziehung vom 24.04.2023 Ware in Verkehr gebracht habe, die nicht der LMIV entsprechen würde.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnis unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit, sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl VwGH vom 27.04.2011, Zl 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl VwGH vom 12.03.2010, Zl 2010/17/0017).
Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, entspricht die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung (weder in der Strafverfügung vom 29.08.2023 noch in dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis) aus mehreren Gründen nicht.
Die belangte Behörde hat in der Strafverfügung vom 29.08.2023 den gegenständlichen Sachverhalt unter die Strafnorm des § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG gestellt. Damit wäre als erforderliches Tatbestandsmerkmal, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, das „in Verkehr bringen“ als Tatbestandsmerkmal zu nennen gewesen. Dies hat die belangte Behörde erstmals im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 03.05.2024, somit erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, nachgeholt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass etwaige Kennzeichnungsmängel im gegenständlichen Fall § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG zu unterstellen gewesen wären.
Die von der AGES festgestellten Kennzeichnungsmängel entsprechen nicht den Vorschriften der Verordnung EU Nr 1169/2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV).
§ 90 Abs 3 Z 1 LMSVG stellt aber generell Handlungen unter Strafe, wer den in der Anlage genannten „unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten“ oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt. In diesem Falle wäre das Tatbestandsmerkmal „zum Verkauf anbieten“ oder und damit ein „in Verkehr bringen“ gewisser Ware anzuführen. Das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist aber komplett der LMIV zu entnehmen. Deren Art 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, dass für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen“ sind und dass nach Art 1 Abs 3 diese Verordnung für alle Lebensmittel gilt, die für den Endverbraucher bestimmt sind (…). Damit ist aber auch der Umstand, dass das Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt ist, Tatbestandselement. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist dieses Sachverhaltselement (neben anderen, auf die hier nicht mehr näher eingegangen werden muss) dem Beschwerdeführer jedoch auch nicht angelastet worden. Das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Produkt „Sukrin Syrup Maple“ war darüber hinaus weder durch eine Chargennummer oder ein sonst individualisierendes Merkmal konkretisiert.
Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG verwehrt. Dem zu Folge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl VwGH vom 27.04.2012, Zl 2008/17/0175). Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und war spruchgemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten der AGES (§ 71 Abs 3 LMSVG).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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