projects
LVwG-2025/19/0911-6•LVwG T LVwG-2025/19/0911-6
LVwG-2025/19/0911-6State Administrative CourtMay 27, 2025
Sparsamer Umgang<br/>Auflage<br/>Verpflichtung zum Verkauf eines Kraftfahrzeuges<br/>Bedarfsgemeinschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol (I.) fasst und (II.) erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die gemeinsame Beschwerde des AA(Bf 1), geboren am XX.XX.XXXX, der BB(Bf 2), geboren am XX.XX.XXXX, sowie deren minderjährige Kinder CC (Bf 3), geb XX.XX.XXXX, DD (Bf 4), geb XX.XX.XXXX, und EE (Bf 5), geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, alle vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch FF, Mitarbeiterin des Vereins GG, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
I.
den Beschluss:
1. Die Beschwerde der minderjährigen Kinder CC(Bf 3), DD(Bf 4) und EE(Bf 5) wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Der Beschwerde des AA (Bf 1) und der BB (Bf 2) wird Folge gegeben und die angefochtene „Auflage“ „Sparsamer Umgang mit Eigenmittel – Verkauf KFZ ***“ samt Überschrift wird zur Gänze ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Anbringen von 20.01.2025 beantragte Bf 1 für sich und in Vertretung für seinen Ehefrau (Bf 2) und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder (Bf 3, 4 und 5) die (Weiter)Gewährung von Mindestsicherung.
Mit Bescheid vom 06.02.2025, Zl ***, adressiert an Bf 1 und Bf 2 erkannte die belangte Behörde über Antrag vom „20.01.2025“ Grundleistungen der Mindestsicherung, konkret Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 und 9 TMSG (Spruchpunkte 2. und 3.) sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach § 6 TMSG (Spruchpunkt 1.) für den Zeitraum 01.02.2025 bis 30.06.2025 sowie eine „einmalige“ Sonderzahlung im Monat März und im Monat Juni (Spruchpunkte 5. und 6.), jeweils mit einer Gesamtsumme, zu.
Darüber hinaus beinhaltet der Spruch des angefochtenen Bescheides im Anschluss an Spruchpunkt 7., wonach die volle Leistung der Mindestsicherung gemäß § 17 Abs 2 TMSG und § 30 Abs 3 TMSG nur als „Vorausleistung“ gewährt werde, und vor der Begründung folgende Ausführungen (Hervorhebungen im Original):
„Auflagen Herr AA und Frau BB
Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz über den Monat Juni 2025 hinaus beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, die nachstehenden Auflagen zu erfüllen und dem nächsten Verlängerungsantrag Mitte Juni 2025 die geforderten Unterlagen beizulegen:
AMS Termine und Auflagen (it-works Terminkarten)
Die weitest mögliche Förderung zur (Wieder-)Eingliederung von Mindestsicherungsbeziehern in das Erwerbsleben ist eine Zielbestimmung des TMSG:
Sie werden deshalb aufgefordert und ermahnt, alle AMS Termine verlässlich wahrzunehmen und die vom AMS erteilten Auflagen lückenlos zu erfüllen. Dem Verlängerungsantrag sind die
it-works Terminkarten in Kopie beizulegen.
Sparsamer Umgang mit Eigenmitteln – Verkauf KFZ *** [gemeint: mit dem amtlichen Kennzeichen ***]:
Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. Sie werden hiermit aufgefordert und ermahnt, mit den eigenen bzw. den Ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln sparsam umzugehen. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann gemäß § 19 Abs. 1 lit. b TMSG unter anderem gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher mit den eigenen oder dem ihm zur Verfügung gestellten Mitteln, trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht.
Im Oktober 2024 haben Sie der Behörde die KFZ Zulassung zum Kraftfahrzeug JJ, *** mit einem dzt. Wert lt. Schätzungsgutachten idHv ca. € 1.300,00 - auf Sie zugelassen am 28.10.2022, Erstzulassung am 19.04.2001 vorgelegt. Sie beziehen zur Zeit Notstandshilfe und Mindestsicherung und der Behörde sind keine besonders berücksichtungswürdigen Gründe für die Erhaltung eines KFZ bekannt. In Gesamtzusammenschau dieses Sachverhaltes, ist festzustellen, dass die Erhaltung eines KFZ nicht den Grundsätzen der Sparksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
Sie werden daher bei sonstiger Richtsatzkürzung aufgefordert und ermahnt, das KFZ bis zur Verlängerung der Mindestsicherung im Juni 2025 zu veräußern und dem Verlängerungsantrag den Beleg über den Verkaufserlös in Kopie beizulegen.
Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuerbescheid)2024 Herr AA
Sie werden hiermit aufgefordert und ermahnt, Ihrem Verlängerunsantrag den o. a. Bescheid in Kopie beizulegen. Nach Vorlage wird Ihr Anspruch gem. § 30 Abs. 3 TMSG neu bemessen und eine allfällige Anspruchsdifferenz gern. § 17 Abs. 2 TMSG mit künftigen Leistungsansprüchen gegenverrechnet.
Mietvorschreibung
Sie werden hiermit aufgefordert und ermahnt, dem Verlängerungsantrag die neue Mietvorschreibung ab dem 01.07.2025 in Kopie beizulegen.
Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, kann ihr Antrag auf Mindestsicherung wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen bzw. eine stufenweise Kürzung von Leistungen um bis zu 66 % vorgenommen werden.“
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben und in der Beschwerde ausgeführt, dass sich diese „ausschließlich auf die im Bescheid mit der GZ: *** angeführte Auflage ‚Sparsamer Umgang mit Eigenmittel – Verkauf des KFZ *** [bezieht]“. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer zwar noch keinen gültigen Führerschein besitzen, aber gerade dabei seien, ihren syrischen Führerschein umschreiben zu lassen. Das Fahrzeug werde künftig der gesamten Familie dienen, um preisgünstig in größeren Mengen in verschiedenen Discountermärkten einkaufen zu gehen und um die Arbeitssuche auch außerhalb von Z zu ermöglichen und eine Arbeitsstelle dort auch annehmen zu können und zeitlich flexibel zu bleiben, um die Kinderbetreuungspflichten wahrnehmen zu können. Der Vorwurf gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verstoßen zu haben, sei daher nicht nachvollziehbar, da der Erwerb des Fahrzeugs gerade aus diesen Gründen erfolgt sei. Des Weiteren sei dieses Fahrzeug gemeinsam von Bf 1 und Bf 2 angeschafft worden. Aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft handle es sich bei diesem Fahrzeug um eheliches Gebrauchsvermögen, welches in Zukunft von der gesamten Familie genutzt werde. Darüber hinaus liege der Wert des Fahrzeugs mit 1.300,00 Euro deutlich unterhalb des Freibetrages für eine Einzelperson. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 06.02.2025 dahingehend aufzuheben, dass die Auflage „Sparsamer Umgang mit Eigenmitteln - Verkauf KFZ ***“ restlos aufgehoben werde.
Bf 1 kaufte im Jahr 2022 das in Rede stehende Fahrzeug der Marke JJ für einen Kaufpreis in der Höhe von 1.500,00 Euro. Bf 1 hat den Kaufvertrag abgeschlossen sowie den Kaufpreis entrichtet. Das gegenständige Kraftfahrzeug ist seit dem 28.10.2022 alleine auf Bf 1 zugelassen. Im Jahr 2022 lag der Wert des Kraftfahrzeuges bei rund 1.300,00 Euro. Für dieses Fahrzeug bezahlt Bf 1 die laufende Versicherung in der Höhe von monatlich rund 85,00 Euro.
Das Fahrzeug wird bisher weder von Bf 1 noch von Bf 2 genützt. Beide besitzen keinen gültigen Führerschein. Sie verfügen über einen syrischen Führerschein. Die für eine Umschreibung erforderlichen Fahrstunden und Fahrprüfung haben sie noch nicht absolviert.
Bf 1 bezog im Zeitraum für den mit dem angefochtenen Bescheid Mindestsicherungsleistungen zuerkannt worden sind (Feber bis Juni 2025) Notstandshilfe in der Höhe von monatlich 1.020,84 Euro. Am 05.05.2025 hat er eine Erwerbstätigkeit in Y aufgenommen. Die Mietkosten der Wohnung der Beschwerdeführer beträgt monatlich 702,41 Euro. Die Beschwerdeführer beziehen eine monatliche Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich 309,00 Euro.
Bf 2 bezieht kein Einkommen. Sie besitzt kein eigenes Bankkonto.
Zwei minderjährige Kinder von Bf 1 und Bf 2 besuchen von 8:00 bis 16:00 die Schule. Das jüngste Kind von Bf 1 und Bf 2 besucht vormittags bis 12:30 Uhr einen Kindergarten.
Mit Schreiben vom 03.04.2025 (ho einlangend am 14.04.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und folgen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bescheid vom 06.02.2025, Zl I-***, und dem ebenfalls einliegenden Beschwerdeschriftsatz, sowie den in der mündlichen Verhandlung seitens Bf 1 und Bf 2 gemachten Ausführungen, denen von der belangten Behörde nicht widersprochen worden ist.
Glaubhaft gab Bf 1 in der mündlichen Verhandlung an, dass er das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug von einem Automechaniker in Telfs für einen Kaufpreis von 1.500,00 Euro gekauft hat. Über Aufforderung konnte er zwar keinen schriftlichen Kaufvertrag vorlegen. Er gab dazu an, dass er zwar einen Kaufvertrag in Kopie vom Verkäufer erhalten habe, diese Kopie aber nicht mehr habe und daher vermute er, er habe diese verloren. Im Hinblick darauf, dass der Kauf bereits im Jahr 2022 erfolgte, ist dieses Vorbringen nicht gänzlich lebensfremd. Zudem ist laut der im Akt der belangten Behörde einliegenden Zulassungsbescheinigung das Fahrzeug alleine auf Bf 1 zugelassen. Dass das Fahrzeug weder von Bf 1 noch von Bf 2 aktuell genützt wird, folgt aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zudem verfügen beide über keinen gültigen Führerschein. Dass Bf 1 für die laufende KFZ-Versicherung im Monat rund 85,00 Euro bezahlt, folgt aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der im Akt der belangten Behörde einliegenden Kontoumsatzliste vom Konto des Bf 1, welche eine monatliche Abbuchung mit der Buchungszeile „POL. *** Kraftfahrzeug KK Versicherung AG“ aufweist.
III.Rechtslage:
Das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
[…]
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
[…]
§ 30
Bescheide, Erledigungen
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b)der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.
[…]
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
A) Zur Behebung der angefochtenen „Auflage“ (Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung):
1. Mit der gegenständlichen gemeinsamen Beschwerde begehren die Beschwerdeführer ausschließlich die Aufhebung des Spruches des angefochtenen Bescheides vom 06.02.2025, Zl ***, im Umfang der „Auflage“ „Sparsamer Umgang mit Eigenmitteln – Verkauf des KFZ ***“.
Gemäß § 19 Abs 1 lit b TMSG kann Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht. Unter Heranziehung dieser Bestimmung und ausgehend davon, dass die Erhaltung eines Fahrzeuges nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspreche, werden Bf 1 und Bf 2 im angefochtenen Spruchteil „Auflagen Herr AA und Frau BB“ unter der Überschrift „Sparsamer Umgang mit Eigenmitteln – Verkauf KFZ ***“ „bei sonstiger Richtsatzkürzung aufgefordert und ermahnt, das KFZ bis zur Verlängerung der Mindestsicherung im Juni 2025 zu veräußern und dem Verlängerungsantrag den Beleg über den Verkaufserlös in Kopie beizulegen“.
2. Allgemein ist auszuführen, dass Nebenbestimmungen (Auflage, Bedingung, Befristung) normative Aussprüche einer Behörde sind und daher, auch wenn sie § 59 Abs 1 AVG nicht ausdrücklich erwähnt, in den Spruch des Bescheides aufzunehmen sind.
Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann hingegen nicht als eine solche Nebenbestimmung angesehen werden, sofern es sich dabei nicht nach ihrer sprachlichen Fassung um eine der Rechtskraft fähige Feststellung (Festlegung) von Pflichten handelt (VwSlg 3871 A/1955; 4740 A/1958; Hauer, ImmZ 1971, 118; allgemein zu „normwiederholenden“ Akten Raschauer6 Rz 770, 892). Ferner sind Nebenbestimmungen als individuelle Normen – wie der übrige Spruchinhalt – nach den für die Auslegung genereller Normen geltenden Regeln (§§ 6 f ABGB) zu deuten. Auch für sie gilt daher, dass nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhalts auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist, also auch der Grund und der Zweck der Nebenbestimmung eruiert werden muss. Für ihre Deutung in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs einschließlich der Nebenbestimmung hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rn 17 f, Stand 01.03.2023 rdb.at, mwN).
Das Wesen einer Auflage – dabei handelt es sich um eine Nebenbestimmung eines Bescheides, die eine Willensäußerung der Behörde darstellt und dem Hauptinhalt eines Bescheides beigefügt wird – besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheid auch konkrete belastende Gebote oder Verbote verbunden werden. Durch eine Auflage wird der Träger des im Bescheid eingeräumten Rechtes für den Fall der Inanspruchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Verhalten, also zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, verpflichtet (vgl zB VwGH 07.09.2022, Ra 2022/04/0091). Anders als bei einem selbständigen Leistungsbescheid hängt die Wirksamkeit dieser – somit akzessorischen – Verpflichtung davon ab, dass der Antragsteller von der Bewilligung Gebrauch macht (VwSlg 6400 A/1964; VwGH 29.09. 1993, 93/02/0041). Bei einer Auflage handelt es sich also um einen (aufschiebend) „bedingten Polizeibefehl“ (VwSlg 7028 A/1966), der sich erst bei Konsumierung des betreffenden Rechts in einen unbedingten wandelt (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rn 29, Stand 01.03.2023 rdb.at, mit Hinweis etwa auf VwGH 19.06.1990, 89/04/0269; 26.05.1997, 96/10/0226; 05.09.2001, 99/04/0123). Zum Wesen der Auflage gehört weiters, dass die Einhaltung der darin – für den Fall der Inanspruchnahme der Bewilligung – verkörperten Verpflichtung im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwungen werden kann. Daneben kommt auch die Verhängung weiterer Sanktionen (insb von Verwaltungsstrafen) in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rn 30, Stand 01.03.2023 rdb.at, mwN aus Judikatur und Literatur).
Auflagen dürfen grundsätzlich in den Spruch eines (begünstigenden) Gestaltungsbescheides aufgenommen werden, wenn das Gesetz dies vorsieht. Eine Auflage kommt daher nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl VwGH 25.09.2018, Ra 2017/05/0267, mwN).
Bloße, dh nicht normative, Hinweise auf den Eintritt bestimmter, vom Gesetz selbst für den Fall der Erteilung einer Bewilligung vorgesehener Rechtsfolgen (zB dass die Anlage instand gehalten werden muss) im Bescheid (vgl VwGH 25.01.2000, 98/05/0244) oder (sonstige) Rechtsbelehrungen können nicht als Auflagen angesehen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rn 28, Stand 01.03.2023 rdb.at, mwN).
Auch kann (sofern nicht eine spezielle gesetzliche Ermächtigung vorliegt) eine Leistungsverpflichtung nicht vom Eintritt einer weiteren sonstigen Bedingung abhängig gemacht werden. Daher ist es rechtswidrig, wenn die Behörde die Verpflichtung vom Eintritt eines künftigen Ereignisses (zB von der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit durch die Partei bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) abhängig macht. Ein solcher Ausspruch über die Leistungsverpflichtung wäre zum Zeitpunkt der Entscheidung weder unbedingt noch bestimmt und damit rechtswidrig (vgl VwGH 21. 12. 2005, 2004/08/0161).
3. Die vorliegend von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich als „Auflagen“ bezeichneten Ausführungen, insbesondere jene unter der Überschrift „Sparsamer Umgang mit Eigenmitteln – Verkauf KFZ ***“, mit denen die belangte Behörde Bf 1 und Bf 2 aufträgt, ein näher bestimmtes Kraftfahrzeug zu verkaufen und dem Verlängerungsantrag den Beleg über den Verkaufserlös in Kopie vorzulegen, erfüllen nicht die oben beschriebenen Wesensmerkmale einer Auflage im rechtlichen Sinn.
Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Wirksamkeit der von der belangten Behörde formulierten „Verpflichtungen“, „Aufforderungen“ und „Ermahnungen“ nicht davon abhängt, dass Bf 1 und Bf 2 die im Bescheid eingeräumten Rechte – konkret den Bezug der für einen bestimmten Zeitraum zuerkannten Leistungen – in Anspruch nehmen. Die Behörde kündigt vielmehr die Vornahme einer Leistungskürzung nach § 19 Abs 1 lit b TMSG in einem (allenfalls) künftig zu führendem Verfahren nach dem TMSG über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung in Bezug auf einen anderen, in der Zukunft liegenden Zeitraum an, und zwar für den Fall, dass Bf 1 und Bf 2 der in der Beschwerde bekämpften Aufforderung und Ermahnung das in Rede stehende Fahrzeug bis zum Juni 2025 zu verkaufen und einen Nachweis darüber vorzulegen, nicht nachkommen. Die Aufträge werden somit nicht in Zusammenhang mit der vorliegenden Erledigung, sondern ohne Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren erteilt. Daraus folgt weiters, dass vorliegend nicht von einer Untrennbarkeit dieser „Auflagen“ vom Hauptinhalt des Bescheides auszugehen ist. Die im Hauptinhalt des Bescheides zuerkannten Leistungen für den darin bestimmten Leistungszeitraum werden Bf 1 und Bf 2 nämlich unabhängig davon zuerkannt, ob sie der Ermahnung zum sparsamen Umgang und dem Auftrag zum Verkauf des Kraftfahrzeuges nachkommen; die angedrohte Rechtsfolge der Leistungskürzung im Falle der Nichtbefolgung würde erst in einem (allfälligen) künftigen Verfahren wirksam werden. Die gegenständlich zu beurteilende „Nebenbestimmung“ kann sohin getrennt vom Hauptinhalt des Spruches – gleich einem eigenen Bescheid, welcher bloß Bestandteil eines anderen Bescheides ist – angefochten und aufgehoben werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rn 28, Stand 01.03.2023 rdb.at, Rn 22).
4. Gemäß § 30 Abs 2 dritter Satz TMSG können Bescheide befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung erforderlich ist. Diese Blankettermächtigung kann weder alleine noch in Zusammenschau mit § 19 Abs 1 lit b TMSG, welcher die Möglichkeit der Kürzung eines Anspruchs auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunteraltes für den Fall, dass der Mindestsicherungsbezieher mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht, vorsieht, eine gesetzliche Grundlage für die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zum Verkauf des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges, dessen Wert weit unter dem Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG bzw dem einem Hilfesuchenden nach § 7 Abs 8 lit 3 SH-GG jedenfalls zu verbliebendem Schonvermögen liegt, darstellen (insofern wohl vergleichbar VwGH 27.03.2014, 2013/10/0185, zum Oö. BMSG in Bezug auf einen Bescheid, in dem die Hilfesuchende verpflichtet wurde, ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter geltend zu machen und der Behörde die entsprechenden Schritte mitzuteilen; vgl auch VwGH 27.02.2020, Ra 2019/10/0032).
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das gegenständlich in Rede stehende Fahrzeug von Bf 1 erworben worden ist, dass dieser den Kaufvertrag im Jahr 2022 abgeschlossen und den Kaufpreis von 1.500,00 Euro bezahl hat. Bf 1 ist der einzige in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Fahrzeughalter. Er kommt auch für die monatliche Versicherung in der Höhe von rund 85,00 Euro auf. Vor diesem Hintergrund ist Bf 1 als Eigentümer des betreffenden Fahrzeuges anzusehen. Zudem verfügte Bf 1 in den vergangenen Monaten über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.020,84 Euro aus dem Bezug von Notstandshilfe (nunmehr hat er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen). Ihm kam daher kein eigener Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung zu. Vielmehr errechnet sich eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von monatlich rund 260,00 Euro. Da Bf 2, wie von ihr selbst ausgeführt, das Fahrzeug nicht nützt, ist es – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – wohl nicht dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnen. Unter diesen Umständen – Bf 1 finanziert(e) die monatliche Versicherung von 85,00 Euro des in seinem Eigentum stehenden Kraftfahrzeug aus seinen eigenen Mitteln und bezog keine Leistungen der Mindestsicherung aufgrund eines eigenen ihm zustehenden Anspruchs – fehlt einer von der belangten Behörde sowohl an Bf 1 als auch an Bf 2 adressierten Verpflichtung zum Verkauf des Kraftfahrzeuges – selbst für den Fall, dass Bf 2 Miteigentümerin am Fahrzeug wäre – von vornherein eine gesetzliche Grundlage.
Ungeachtet dessen dürfte die bescheidmäßige Anordnung des Verkaufs bestimmter Vermögensgegenstände vom von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten § 19 Abs 1 lit b TMSG ohnehin nicht gedeckt sein. Zwar regelt dieser eine allfällige Leistungskürzung bei – trotz Belehrung und Ermahnung – nicht sparsamem Umgang mit den zur Verfügung gestellten Mitteln, enthält aber keine gesetzliche Grundlage dafür, den Mindestsicherungsbezieher konkret zur Veräußerung bestimmter, in seinem Eigentum stehender Fahrnisse zu verpflichten. Im Hinblick auf den mit einer solchen bescheidmäßig konkretisierten Verpflichtung verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum wäre aber diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für ein solches Vorgehen der Behörde erforderlich; eine solche enthält nun aber weder § 19 Abs 1 lit b TMSG noch eine andere Bestimmung des TMSG.
Einen Hilfesuchenden trifft gemäß § 15 Abs 1 TMSG – und somit bereits ex lege – die Pflicht, sein eigenes Vermögen nach Maßgabe der Verordnung nach § 15 Abs 2 TMSG und der Abs 3 bis 8 des § 15 TMSG einzusetzen. Kommt ein Hilfesuchender dieser Verpflichtung nicht nach, weil er etwa ein in seinem Eigentum stehendes, nach Maßgabe des § 15 Abs 5 lit d TMSG zu verwertendes Kraftfahrzeug, dessen Wert über dem Freibetrag bzw dem Schonvermögen gemäß § 7 Abs 8 Z 3 SH-GG liegt, nicht veräußert, um mit dem Erlös seinen Bedarf zu decken, stünde dies einem Mindestsicherungsanspruch schlichthin entgegen bzw würde diesen entsprechend vermindern. Einer solchen Verwertungspflicht steht vorliegend aber bereits der deutlich unter dem Freibetrag bzw dem Schonvermögen liegende Wert des gegenständlich in Rede stehenden Fahrzeuges entgegen.
Insofern als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahem vom 03.04.2025 auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.07.2019, LVwG-2019/13/0143-1, verweist, ist festzuhalten, dass Gegenstand der zitierten Entscheidung nicht die bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung zum Verkauf eines Kraftfahrzeuges wie im vorliegenden Verfahren war, sondern die Beurteilung der Frage, ob eine von der belangten Behörde ausgesprochene Kürzung nach § 19 Abs 1 lit b TMSG rechtmäßig erfolgte. Bereits aus diesem Grund ist aus diesem Erkenntnis nichts für das gegenständliche Verfahren zu gewinnen. Zudem folgt aus den Sachverhaltsfeststellungen des zitierten Erkenntnisses, dass dem dort Hilfesuchenden zurvor bereits mit rechtskräftigem Bescheid die Veräußerung seines Kraftfahrzeuges vorgeschrieben worden ist, sodass die Behörde wie auch das Landesveraltungsgericht wohl an diesen Ausspruch gebunden waren.
Im Ergebnis ist daher die im Spruch ausgesprochene Verpflichtung zum Verkauf des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** ersatzlos zu beheben (vgl VwGH 13.05.2011, 2007/10/0252).
B)Zur Zurückweisung der Beschwerde von Bf 3, 4 und 5 (Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170 mwN). Dies gilt nicht nur für volljährige, sondern mangels anders gesetzlicher Regelung im TMSG auch für minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
Die minderjährigen Kinder von Bf 1 und Bf 2 werden weder im Kopf, noch im Vorspruch oder Spruch des angefochtenen Bescheides erwähnt. Sie finden einzig und allein Erwähnung in der in der Bescheidbegründung dargestellten Berechnung, die offenkundig eine Gesamtberechnung für die vorliegende Bedarfsgemeinschaft darstellt. Dadurch alleine werden diese jedoch nicht zu Adressaten des Bescheides. Auch sind die minderjährigen Kinder offenkundig nicht Adressaten der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen „Auflage“ und „Ermahnung“, zumal diese ausdrücklich (unter namentlicher Nennung) an Bf 1 und Bf 2 gerichtet sind. Daraus folgt, dass Bf 3, 4 und 5 durch diese auch nicht in subjektiven Rechten verletzt sein können.
Die Beschwerde von Bf 3, 4 und 5 ist sohin mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vorliegend war im Wesentlichen zu klären, ob die angefochtenen Aufträge rechtmäßig erteilt wurden. Dabei konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die umfangreiche Judikatur betreffend Auflagen stützen. Zur Frage, ob das TMSG eine rechtliche Grundlage für die erteilten Aufträge bietet, liegt – soweit ersichtlich – zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Diese Rechtsfrage konnte aber anhand der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage gelöst werden. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.