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LVwG-2024/13/1212-2•LVwG T LVwG-2024/13/1212-2
LVwG-2024/13/1212-2State Administrative CourtMay 27, 2025
Keine rückwirkende Vorschreibung der Beitragspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch ihre gewählte Erwachsenenvertreterin BB, **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.04.2024, GZ ***, betreffend eines Antrages auf Gewährung der Maßnahme Tagestruktur bei der Lebenshilfe Tirol GmbH nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) zu Recht,
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der in Spruchpunkt 2 festgesetzte Kostenbeitrag (aus Pflegegeld pro Monat € 60,00 bzw. € 2,73 pro Arbeitstag) aufgehoben wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.04.2024, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin AA, geb am XX.XX.XXXX, zu Spruchpunkt I. (Leistungszuerkennung) gemäß §§ 4, 11 Abs 1 und 2 lit b und 26 Abs 1 TTHG für den Zeitraum 01.05.2021 bis 28.02.2022 die beantragte Leistung „Tagesstruktur“ bei der Lebenshilfe Tirol gGmbH, Adresse 3, **** W im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat bewilligt.
Zu Spruchpunkt II (Kostenbeitrag) dieses angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Beschwerdeführerin AA gemäß § 23 Abs 9 TTHG iVm §§ 1 Abs 1 und 2, 2 Abs 1 lit e Z 3 und 6 Abs 1 der Kostenbeitrags-Verordnung ein Kostenbeitrag für den Zeitraum 01.05.2021 bis 28.02.2022 aus Pflegegeld pro Monat Euro 60,00 bzw Euro 2,73 pro Arbeitstag vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihre gewählte Erwachsenenvertreterin Frau BB fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„Änderung des Bescheides
Im Falle einer rückwirkenden bescheidmäßigen Kostenvorschreibung ist der Beitragspflichtigen AA für den korrekten und konkreten Zeitraum und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen ein zu zahlender Gesamtbetrag mit einer Zahlungsfrist mit einem korrigierten Bescheid vorzuschreiben.
1. Der Spruch, insbesondere Spruchpunkt II. Kostenbeitrag, ist nicht genügend bestimmt, da kein zu zahlender Gesamtbetrag und keine Zahlungsfrist angeführt werden.
Nach Rechtssprechung des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme Es ist für die Bescheidadressatin AA und ihre gewählte Erwachsenenvertretung, BB, nicht ersichtlich welcher Betrag bis zu welcher Frist einzuzahlen ist.
2. Aus dem zuletzt mit dem Schreiben *** vom 07.12.2021 übermittelten Kontoauszug ist ersichtlich, dass im Kalenderjahr 2021 von Januar bis inklusive September bereits Zahlungen eingegangen sind. Es ist der Bescheidadressatin AA und ihre gewählte Erwachsenenvertretung, BB nicht klar, warum für den Zeitraum Mai bis September 2021 erneut Zahlungen fällig sein sollen.
3. Wenn im aktuellen Bescheid *** vom 03.04.2024 von einer Eingabe von 18.05.2021 die Rede ist, ist für die Bescheidadressatin AA und ihre gewählte Erwachsenenvertretung, BB nicht verständlich warum erst im Jahr 2024 über die Eingabe entschieden wird.
Hat doch die Behörde nach § 18 Abs. 1 AVG die Sache möglichst rasch zu erledigen. Darüber hinaus ist unklar warum trotz Eingabe vom 18.05.2021 und eines damals noch laufenden Dauerauftrages mit Schreiben *** vom 15.09.2021 CC, der Vater von AA, aufgefordert wurde den Dauerauftrag für die Kostenbeitragszahlungen einzustellen.
Zusammenfassend hätte der Behörde aufgrund der erwähnten Eingabe vom 18.05.2021 klar sein müssen, dass eine weitere Bearbeitung und weitere Kostenbeitragsvorschreibungen anstehen und der für die Kostenbeitragsleistung eingerichtete Dauerauftrag des Herrn CC bis zum tatsächlichen Ende der beantragten Leistungen gem. Tiroler Teilhabegesetz weiterlaufen soll. Eine zeitnahe Bearbeitung des Einbringens und Abrechnung der Kostenbeiträge hätte erfolgen müssen. Im Falle einer rückwirkenden bescheidmäßigen Kostenvorschreibung ist der Beitragspflichtigen AA für den korrekten und konkreten Zeitraum und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen ein zu zahlender Gesamtbetrag mit einer Zahlungsfrist mit einem korrigierten Bescheid vorzuschreiben.“
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Datum vom 16.05.2021 hat die Beschwerdeführerin, in Vertretung durch ihre gewählte Erwachsenenvertreterin einen Änderungsantrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz (THG) gestellt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt laut Schreiben der Lebenshilfe vom 11.05.2021 an die belangte Behörde in den DD nach V zu wechseln. DD ist eine Kooperation zwischen Lebenshilfe Tirol und EE. Auf dem soeben genannten Änderungsantrag ist kein Eingangsstempel der belangten Behörde versehen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch BB, mit der am 18.05.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe die Gewährung der Leistung Tagesstruktur (DD in V) beantragt hat.
Laut Aktdokumentation hat die belangte Behörde am 11.05.2021 eine Beendigungsanzeige von der Lebenshilfe Tirol für BATH per 30.04.2021 mit dem Hinweis Abänderungsantrag folgt, erhalten. Laut Beendigungsanzeige wechselte die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch in das Angebot FF in V (AV W). Den Änderungsantrag BATH Mini M hat die belangte Behörde erst am 25.03.2022 (ab 01.05.2021) erhalten. Die Tätigkeit bei BATH FF endete jedoch bereits am 28.02.2022. Der darauf basierende Bescheid ist erst am 03.04.2024 ergangen.
Festgehalten wird, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vater CC mit Schreiben vom 15.09.2021, GZ ***, mitgeteilt hat, dass anlässlich der durchgeführten Endabrechnung ihrer Kostenbeitragsverpflichtung für ihre Unterbringung in der Lebenshilfe Tirol festgestellt wurde, dass mit Stichtag 30.04.2021 eine Überzahlung in Höhe von Euro 868,95 besteht. Die Anweisung dieses Betrages wurde angekündigt. Weiters wurde in diesem Schreiben ersucht, den Dauerauftrag einzustellen und keine Kostenbeiträge mehr für die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Lebenshilfe auf das Konto der belangten Behörde anzuweisen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt bzw aus den angesprochenen Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die Bestimmung des § 25 TTHG lautet wie folgt:
„Rückstände aus Beitragsverpflichtungen
(1) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen aufgrund einer zu geringen oder fehlenden Vorschreibung von Kostenbeiträgen nach § 23, die durch
a) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen,
b) unwahre Angaben oder
c) eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34,
herbeigeführt wurden, sind von der Beitragspflichtigen oder deren Rechtsnachfolgerin an das Land Tirol zu leisten. Die Rückstände aus Beitragsverpflichtungen berechnen sich aus dem Differenzbetrag des geleisteten zum richtig bemessenen Geldbetrag. § 40 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen können auch durch Anrechnung auf Zuschüsse der Beitragspflichtigen oder durch Erhöhung von Kostenbeiträgen der Beitragspflichtigen zu laufenden Leistungen erfolgen. Ist der Beitragspflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann ein angemessener Aufschub oder eine Ratenzahlung vorgesehen werden.
(3) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen gehen bei Ableben der Beitragspflichtigen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Beitragspflichtigen über.“
Die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes über die Unterstützung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben (Tiroler Teilhabegesetz – THG), kundgemacht am 16.02.2018 LBGI Nr. 32/2018 über den § 25 THG lautet wie folgt:
„Zu § 25 (Rückstände aus Beitragsverpflichtungen): Durch die Bestimmung des § 25 wird eine bisherige Unklarheit im Tiroler Rehabilitationsgesetz geklärt. Bislang bestand die Unsicherheit, ob geringe oder fehlende Kostenbeitragsvorschreibungen aufgrund unterlassener Anzeige rückwirkend vorgeschrieben bzw. erhöht werden können. Durch die Neuregelung wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Zudem wird sichergestellt, dass Personen, die ihrer Anzeigepflicht nachkommen, nicht schlechter gestellt sind, als Personen, die dies unterlassen haben. Bei unwahren Angaben, Verschweigen oder Verletzung der Anzeigepflicht betreffend Kostenbeiträge an das Land Tirol soll es möglich sein, den daraus entstandenen Rückstand bzw. Differenzbetrag nachträglich vorzuschreiben. Klargestellt wird damit, dass auch nicht oder zu gering vorgeschriebene Kostenbeiträge als Rückstände im Sinn des § 25 gelten. Die Vorschreibung ist an die Zahlungspflichtige, im Todesfall an den Nachlass, sowie, unter Berücksichtigung anderer — insbesondere zivilrechtlicher - Rechtsnormen, an die Rechtenachfolger der Zahlungspflichtigen, zu richten. Durch Abs. 2 soll unter anderem die Möglichkeit geschaffen werden, aufwändige Exekutionen aufgrund von Kostenbeitragsrückständen zu vermeiden. Stattdessen sollen insbesondere Aufrechnungen von Kostenbeitragsrückständen mit Zuschüssen nach diesem Gesetz möglich sein. Mit Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass Nachkommen von jenen Personen, die zu Lebzeiten ihrer Kostenbeitragsverpflichtung regelmäßig nachkommen, nicht schlechter gestellt werden, als Nachkommen von jenen Personen, die zu Lebzeiten mit Kostenbeitragszahlungen säumig sind“
AA beantragte am 16.05.2021 die Leistung „Tagesstruktur“ gemäß dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG). Mit Bescheid vom 03.04.2024 wurde ihr diese Leistung gewährt. In Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde zudem ein Kostenbeitrag festgesetzt, der sich auf den Leistungszeitraum vom 01.05.2021 bis 28.02.2022 bezieht. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Behörde rückwirkend einen Kostenbeitrag vorschreibt.
Gemäß § 23 Abs 1 TTHG haben Menschen mit Behinderungen, die Leistungen nach dem TTHG erhalten, einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Berechnung und Festlegung dieses Kostenbeitrags erfolgt gemäß der Kostenbeitrags-Verordnung.
§ 25 TTHG regelt die Vorschreibung von Rückständen aus Beitragsverpflichtungen. Danach sind Rückstände an das Land Tirol zu leisten, wenn sie durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen, unwahre Angaben oder eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 34 TTHG entstanden sind.
Der Bescheid vom 03.04.2024 hat die Kostenbeitragspflicht für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 28.02.2022 nachträglich festgelegt. Entscheidend ist, ob diese rückwirkende Vorschreibung auf § 25 TTHG gestützt werden kann.
Hierfür müsste einer der Tatbestände des § 25 Abs 1 TTHG vorliegen. Die Behörde hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch falsche Angaben oder die Verletzung ihrer Anzeigepflichten eine zu geringe oder fehlende Vorschreibung verursacht hat. Vielmehr scheint es sich um eine nachträgliche erstmalige Vorschreibung ohne entsprechendes Verschulden der Beitragspflichtigen zu handeln.
Die erläuternden Bemerkungen zu § 25 TTHG betonen, dass durch diese Bestimmung sichergestellt werden soll, dass keine Ungleichbehandlung zwischen Personen entsteht, die ihrer Anzeigepflicht nachkommen, und solchen, die dies unterlassen. Die Vorschreibung von Rückständen setzt somit eine zuvor bestehende Beitragspflicht voraus, die aufgrund von Pflichtverletzungen nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Da keine Anhaltspunkte für eine solche Pflichtverletzung ersichtlich sind, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die nachträgliche Vorschreibung des Kostenbeitrags gemäß § 25 TTHG. Eine rückwirkende Vorschreibung kann nicht allein mit einer nachträglichen Feststellung der Beitragspflicht begründet werden.
Mangels einer Rechtsgrundlage für die nachträgliche Vorschreibung des Kostenbeitrags gemäß § 25 TTHG war der Beschwerde stattzugeben. Die Vorschreibung des Kostenbeitrags für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 28.02.2022 ist daher aufzuheben.
Letztlich wird noch einmal auf das unter den Feststellungen bereits genannte Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2021 an die Beschwerdeführerin hingewiesen, mit welchem ihr zuhanden ihres Vaters mitgeteilt wurde, den Dauerauftrag einzustellen und keine Kostenbeiträge mehr für ihre Unterbringung in der Lebenshilfe auf das Konto der belangten Behörde anzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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