LVwG T LVwG-2025/47/0008-10

LVwG-2025/47/0008-10State Administrative CourtMay 21, 2025

Regest

Richtsatzüberschreitung<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>besonderer Härtefall<br/>Finanzierungsbeitrag

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/0008-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.47.0008.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2024, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:11.03.2024 -22.03.2024

Ort:**** Z, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil der Schüler/in im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 11.03.2024 - 22.03.2024, insgesamt 54 unentschuldigte Fehlstunden ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz

1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 484,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu LVwG-2024/27/1604 und den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfiel, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist.

II.Sachverhalt:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, als Erziehungsberechtigter des Schülers BB, geboren am XX.XX.XXXX, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Schüler in der Zeit vom 05.02.2024 bis 08.03.2024b seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch in der Mittelschule Z nachkommt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.04.2024 zugestellt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2024/27/1603 dahingehend Folge gegeben, als der Tatzeitraum auf den Zeitraum vom 01.03. bis 08.03.2024 eingeschränkt wurde, im Übrigen die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.

Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 24.04.2024 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Der vorangeführte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt LVwG-2024/27/1603 sowie dem gegenständlichen behördlichen Akt und dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

IV.Erwägungen:

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrere Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 mit weiteren Nachweisen). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichem Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 mit weiteren Nachweisen).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 11.03.2024 bis 22.03.2024 angeführt ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.2024, Zl *** wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits wegen desselben Delikts, nämlich einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz betreffend den Schüler BB bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 24.04.2024 zugestellt. Betreffend die fortgesetzte verpönte Tätigkeit der Beschwerdeführerin, nämlich die Begehung einer Schulpflichtverletzung sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 24.04.2024 umfasst und kann die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.

Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses umfasst jedoch denselben Zeitraum, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.2024, ***, zugestellt am 24.04.2024 pönalisiert wurde. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-2024/27/1604 hinsichtlich des Tatzeitraums eingeschränkt, ansonsten jedoch rechtskräftig abgewiesen, weshalb eine neuerliche Bestrafung unzulässig ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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