LVwG T LVwG-2024/29/1257-8; LVwG-2024/29/1258-9

LVwG-2024/29/1257-8; LVwG-2024/29/1258-9State Administrative CourtMay 20, 2025

Regest

Bildungsdienstleister<br/>Mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/1257-8; LVwG-2024/29/1258-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.29.1257.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen

1. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC und DD (LVwG-2024/29/1257) und

2. den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC und DD (LVwG-2024/29/1258)

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC und DD wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC und DD endgültig festgesetzt wird wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

VI Bildungsdienstleister

2,971.070

10

297. 170

Gesamtgrundzahl 297.170

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

356,60

Verband:

10,0

2. 971,70

Gesamt:

11,2

3. 328,30

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC und DD wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den Tourismusverband CC und DD endgültig festgesetzt wird wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

IV Bildungsdienstleister

067 Betriebsberater und Unternehmensberater

707 Werbe- und Ankündigungsunternehmer, Werbeagenturen

4,308.300

38. 770

41. 860

10

20

20

430. 830

7. 754

8. 372

Gesamtgrundzahl 446.956

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

36,35

Verband:

10,0

4. 469,56

Gesamt:

11,2

5. 005,91

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das Jahr 2022 der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den Tourismusverband CC und DD (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds vorläufig festgesetzt wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

707 Werbe- und Ankündigungsunternehmer, Werbeagenturen

€ 735.000,00

40

294. 000

067 Betriebsberater und Unternehmensberater

€ 735.000,00

20

147. 000

Gesamtgrundzahl

441. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 529,20

Tourismusverband

10,0

€ 4.410,00

Gesamt

11,2

€ 4.939,20

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 4.939,20

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das Jahr 2023 der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den Tourismusverband CC und DD (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds vorläufig festgesetzt wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

067 Betriebsberater und Unternehmensberater

€ 740.000,00

20

148. 000

707 Werbe- und Ankündigungsunternehmer, Werbeagenturen

€ 740.000,00

20

148. 000

Gesamtgrundzahl

296. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 355,20

Tourismusverband

10,0

€ 2.960,00

Gesamt

11,2

€ 3.315,20

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 3.315,20

Gegen diese beiden Bescheide hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, die Tourismusbeiträge für das Jahr 2022 mit Null und für 2023 vorläufig auf einer Bemessungsgrundlage von geschätzt Euro 100.000,00 für Werbeagentur und Beratung festzusetzen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2022 Leistungen im operativen Betrieb erbringe. Geschäftsgegenstand sei die Erbringung von Bildungsdienstleistungen, insbesondere im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie die Vermittlung von derartigen Bildungsdienstleistungen, die Beratung von Unternehmen in Bezug auf Bildungsdienstleistungen, die Erbringung von Werbedienstleistungen und Veranstaltungsorganisation sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen mit ähnlichem oder gleichem Geschäftsgegenstand (Punkt 2 der Errichtungserklärung vom 20.10.2021).

Zur Erbringung von Bildungsdienstleistungen habe die Beschwerdeführerin per Ende Februar die Lehrlingsaus- und Erwachsenenbildung eines internationalen Konzerns (EE) übernommen und würden seither Bildungsdienstleistungen an diesen und an andere Unternehmen erbracht. Dabei werde umsatzsteuerrechtlich auf Basis der Bildungsleistungsverordnung von der Umsatzsteuer Gebrauch gemacht. Andere Dienstleistungen als Bildungsdienstleistungen seien bis Juli 2023 noch nicht erbracht worden. Der Gewerbeschein für die Unternehmensberatung und Werbeagentur sei erst am 01.08.2023 gezogen worden. Der Umsatz aus diesem Bereich werde mit Euro 100.000,00 für das Jahr 2023 geschätzt.

Im Jahr 2022 seien ausschließlich Bildungsdienstleistungen an Unternehmen erbracht worden, mit welchen kein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus realisiert werde. Insbesondere führe der Tourismus nicht zu einer Hebung der Umsätze im Rahmen der Lehrlings- und Erwachsenenbildung. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie die Aussetzung der Einhebung aus den vorläufigen Bescheiden im Ausmaß von Euro 4.800,60 zu bewilligen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2024, ***, wurde der Beschwerde gegen die Festsetzung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2022 insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC und DD endgültig festgesetzt wurde wie folgt:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Beitragsgruppe VI

01.03. 2022 – 31.12.2022

€ 2.971.070,00

10

297. 107

Gesamtgrundzahl

297. 107

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 356,53

Tourismusverband

10,0

€ 2.971,07

Gesamt

11,2

€ 3.327,60

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

3. 327,60

Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2024, ***, wurde der Beschwerde gegen die Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Haushaltsjahr 2023 an den Tourismusverband CC und DD insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag vorläufig festgesetzt wurde wie folgt:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grund-zahl

Werbe- und Ankündigungs-

unternehmer, Werbeagenturen

03.08. 2023 – 31.12.2023

€ 0,00

20

0

Betriebsberater und Unternehmensberater

03.08. 2023 – 31.12.2023

€ 32.450,00

20

6. 490

Beitragsgruppe VI

01.01. 2023 – 31.12.2023

€ 2.984.670,00

10

298. 467

Gesamtgrundzahl

304. 957

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 365,95

Tourismusverband

10,0

€ 3.049,55

Gesamt

11,2

€ 3.415,50

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 3.415,50

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht den Vorlageantrag und wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 10.09.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage in Anwesenheit der Parteienvertreter sowie der beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde Ende 2021 gegründet und erbringt seit 01.03.2022 am Standort **** Y, Adresse 3, Bildungsdienstleitungen. Seit August 2023 übt die Beschwerdeführerin auch das Gewerbe „Werbeagentur“ und „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ am Standort Y aus (GISA).

Zur geschichtlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Firma EE in Y, welche in der Forschung, Entwicklung und Produktion von Arzneimitteln tätig ist, ursprünglich ihre Erwachsenen- und Lehrlingsausbildung firmenintern organisiert und beauftragt hat. Die Firma EE liefert ihre Produkte nach Österreich und weltweit. Im Jahr 2021 wurde sodann beschlossen, die diesbezüglichen Ausbildungen (die Abteilung) an ein externes Unternehmen auszulagern. Die Auslagerung der Aus- und Weiterbildung erfolgte sodann im März 2022, hiezu war die Beschwerdeführerin gegründet worden, welche sodann im März 2022 ihre Tätigkeit als Bildungsdienstleister aufgenommen hat.

Im Jahr 2022 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Gesamtumsatz in Höhe von Euro 2.971.067,25 (Umsatzsteuerbescheid 2022 vom 13.11.2023), dies ausschließlich aus der Erbringung von Bildungsdienstleistungen. Hiebei handelte es sich um einen Pauschalbetrag, welcher der Firma EE von der Beschwerdeführerin für die Abhaltung von Lehrlingskursen und Schulungen auch für Erwachsene im zweiten Bildungsweg in Rechnung gestellt wurde. Ein geringer Teil des Umsatzes im Jahr 2022 wurde für Bildungsdienstleistungen für andere Lehrbetriebe der chemischen Industrie erzielt. Die Lehrlinge wurden in den Bereichen Mechatroniker, Elektrotechnik, Pharmatechnologie, Chemieverfahrenstechniker und Labortechniker mit dem Hauptmodul Chemie ausgebildet. Mit ihrer Ausbildung können die Lehrlinge nicht nur bei EE oder einem Chemieunternehmen arbeiten, sondern bekommen eine allgemeine Lehrausbildung. Die Bildungsdienstleistungen werden grundsätzlich nicht nur gegenüber der Firma EE, sondern auch für andere Unternehmen angeboten (Homepage Beschwerdeführerin). Die von der Beschwerdeführerin angebotene Lehrlingsausbildung ermöglicht den Einsatz auch in anderen Unternehmen als EE.

Im Jahr 2023 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Gesamtumsatz in Höhe von Euro 4,388.906,09 (Umsatzsteuerbescheid 2023 vom 02.10.2024), wovon Euro 4,308.293,69 auf die Erbringung von Bildungsdienstleistungen, Euro 38.761,25 auf Beratungsumsatz und Euro 41.851,15 auf Marketingumsatz entfiel (Aufstellung Beschwerdeführerin gemäß Mitteilung vom 21.10.2024).

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Vertreter der Beschwerdeführerin schilderten die Entwicklung des Unternehmens, insbesondere dass die Firma EE die Ausbildung ihrer Lehrlinge und Mitarbeiter auslagerte und sodann die Beschwerdeführerin zur Durchführung der Ausbildung gründete.

Dass die Firma EE/FF im Bereich der Forschung, Entwicklung und Produktion von Arzneimitteln tätig ist, ist amtsbekannt und wird auch auf deren Homepage dargestellt. Dass im Jahr 2022 der Umsatz fast ausschließlich über die Firma EE aber auch für andere Lehrbetriebe im Bereich der Chemie erzielt wurde, wurde seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin angegeben, ebenso die Ausbildungsbereiche mit Mechatronik im Bereich der Elektrotechnik, Pharmatechnologie, Chemieverfahrenstechniker und Labortechniker mit Hauptmodul Chemie sowie im zweiten Bildungsweg Chemieverfahrenstechniker und Pharmatechiker (www.***.at).

Weiters wurde seitens der Beschwerdeführervertreter ausgeführt, dass die Ausbildungskosten schon zuvor von der Firma EE übernommen und firmenintern verrechnet worden seien, nunmehr erfolge die Abrechnung über die Beschwerdeführerin, welche auch die Ausbildner angestellt habe. Die Unterrichtsräumlichkeiten würden von der Firma EE bzw FF angemietet.

Bis 2023 sei die Akquise sowie die Bewerbungen von der Firma EE erfolgt, ab 2023 sodann ebenfalls durch die Beschwerdeführerin, wozu auch die entsprechenden Gewerbe angemeldet wurden.

Mit der bei der Beschwerdeführerin erworbenen Ausbildung, würden – sofern die Voraussetzungen passen – die Lehrlinge bei EE übernommen werden, die Lehrlingsausbildung sei jedoch grundsätzlich in den Bereichen allgemein (und nicht nur EE-bezogen) gehalten und können die Ausgebildeten auch in anderen Bereichen außer der Firma EE tätig werden kann, ggf mit Zusatzausbildung. Im Bereich der Erwachsenenbildung verhalte es sich jedoch so, dass hier eine spezielle Ausbildung auf die Arbeiten bei der Firma EE erfolgt. Die Lehrlingsausbildung erfolgte vorrangig im industriellen Bereich, ein Teil der Ausbildung können aber auch auf den kaufmännischen Teil angerechnet werden.

Die Feststellungen konnten sohin aufgrund der erfolgten Erörterung unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr. 19/2006 idF LGBl Nr. 28/2007 lauten wie folgt:

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen.

(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme und erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Aufsichtsrat die Aufhebung der Mitgliedschaft beschließt.

(5) Personen, die sich um den Tourismus in Tirol im Allgemeinen oder um einen Tourismusverband besondere Verdienste erworben haben, können mit ihrer Zustimmung vom Aufsichtsrat des Tourismusverbandes zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(2) Die freiwilligen Mitglieder haben für jeden Vorschreibungszeitraum an den Tourismusverband den Mindestbeitrag nach § 35 Abs. 6 zu entrichten.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:

a)mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,

b)im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit,

c)im Fall der Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern während eines Vorschreibungszeitraumes mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.

(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.

(5) Der Beitrag ist erstmals für das Haushaltsjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde bzw. in dem der Tag der Aufnahme des freiwilligen Mitgliedes in den Tourismusverband liegt. Endet im Haushaltsjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde, kein Bemessungszeitraum (Abs. 4 zweiter Satz), so ist für dieses Haushaltsjahr der Mindestbeitrag zu entrichten.

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f)Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g)Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:

a)bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,

b)die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,

c)65 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und

d)Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.

(4) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.

§ 34

Zuordnung der Beiträge

(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.“

V.Erwägungen:

In den beiden Verfahren ist die Höhe der Bemessungsgrundlage unstrittig. In rechtlicher Hinsicht gilt es zu klären, ob die Beschwerdeführerin mit ihren aus den Bildungsdienstleistungen erzielten Umsätzen der Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 unterliegt oder nicht. Dass die Umsätze aus dem Bereich der Beratung und dem Marketing der Beitragspflicht unterliegen, wurde seitens der Beschwerdeführerin bestätigt.

Die Pflichtmitgliedschaft gemäß § 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 knüpft an den Unternehmensbegriff im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 an. Zumal die Beschwerdeführerin im Sinne der Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung (UStBLV) von der Umsatzsteuerplicht Gebrauch gemacht hat, sie sohin Umsätze erwirtschaftet, welche der Umsatzsteuer unterliegen, zählen die erzielten Umsätze zum beitragspflichtige Umsatz gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006.

Dass Bildungsdienstleister, wie die Beschwerdeführerin, grundsätzlich von der Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht ausgenommen sein sollten, ist dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht zu entnehmen, insbesondere sind diese nicht in § 31 Abs 1 lit a bis k Tiroler Tourismusgesetz 2006 aufgezählt.

Zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass die Bildungsdienstleister nicht in der Beitragsgruppenverordnung aufgezählt seien, woraus bereits indiziert sei, dass diese keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehen würden, ist zu entgegnen, dass gemäß § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs 1 eingereiht sind, in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht gelten. Zumal Bildungsdienstleister nicht in der Beitragsgruppenverordnung explizit erwähnt sind, erfolgt die Zuordnung der Beschwerdeführerin folglich der Beitragsgruppe VI.

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jedoch nur jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Z, agierte in den Jahren 2022 und 2023 jedoch ausschließlich an ihrer Betriebsstätte in Y. Dass die Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren Nutzen aus dem Tourismus erzielt, ist unstrittig, weshalb es zu klären gilt, ob die Beschwerdeführerin – betreffend der aus den Bildungsdienstleistungen erbrachten Umsätze – einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus zieht.

Aus dem Fremdenverkehr wird nur dann ein Nutzen gezogen, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr (Tourismus) zurückzuführen ist. Der Fremdenverkehrsnutzen muss aber nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (VwGH 27.02.1992 91/17/0111). Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mittelbar ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042). Der Umstand, dass der Tourismus an sich in Tirol eine zentrale Rolle spielt und zu einer allgemeinen Hebung der wirtschaftlichen Lage in führt, was wiederum belebend für andere Wirtschaftszweige wirkt, ist bereits aus den zahlreichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und der diesbezüglichen Judikatur bekannt (LVwG-2024/29/2094-3, LVwG-2024/29/1505-3 und 1506-3 ua).

Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen (VwGH 28.02.2000, 96/17/0252). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol die Beschwerdeführerin höhere Umsätze erzielen konnte, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213). Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die von der Beschwerdeführerin in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind.

Der Umstand, dass ein Unternehmer nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein (mittelbarer) wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt auch dem im Bildungssektor der Beschwerdeführerin erzielten Umsatz ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus zugrunde. Die Beschwerdeführerin erbringt ihre Bildungsdienstleistungen im Bereich der Lehrlingsausbildung und Erwachsenenbildung nicht ausschließlich, aber nach ihren eigenen Angaben überwiegend, für das Pharmaunternehmen EE, welches die Ausbildung der Mitarbeiter in diesem Bereich bis 2022 firmenintern durchführte. Wesentlicher Kunde und sohin Inanspruchnehmer der Bildungsdienstleistungen der Beschwerdeführerin ist ein in Tirol ansässiges Unternehmen, welches in der Forschung, Entwicklung und Produktion von Arzneimitteln agiert.

Das von der Beschwerdeführerin an die Arbeitnehmer der EE vermittelte Knowhow wird für die Entwicklung und Herstellung der von EE produzierten und vertriebenen Arzneimittel verwendet. Diese Arzneimittel werden weltweit vertrieben, so auch in Österreich und Tirol (dass in Österreich/Tirol die diesbezüglichen Arzneimittel nicht vertrieben werden wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet). Als Abnehmer der Medikamente kommen hier etwa Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken in Tirol in Betracht. Diese Branchen erzielen zweifelsfrei auch tourismusbedingten Umsatz, sowohl unmittelbar etwa durch Patienten aus dem Tourismus, als auch mittelbar durch die durch den Tourismus erworbene Kaufkraft in Tirol. Die diesbezügliche durch den Tourismus indizierte Nachfrage nach den Produkten führt folglich auch zu einer erhöhten Nachfrage beim Pharmakonzern (und eine Hebung dessen wirtschaftlichen Lage), welcher wiederum entsprechend geschultes Personal für die Entwicklung und Produktion benötigt. Dies führt folglich zu einer erhöhten Nachfrage von Ausbildungsdienstleistungen der Beschwerdeführerin.

Das Unternehmen EE als arzneimittelerzeugendes Unternehmen ist auch in der Beitragsgruppenverordnung aufgezählt und erzielt – auch wenn der Vertrieb der Produkte weltweit erfolgt – folglich in Tirol einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus. Zudem wurden die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin nicht nur an die Firma EE, sondern auch an andere Unternehmen erbracht, auch wenn es sich hier um Betriebe aus der Chemieindustrie handelt, ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass diese einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus erzielen und dadurch die diesbezügliche wirtschaftliche Steigerung der Nachfrage auch wiederum die Nachfrage an Ausbildungsangeboten bei der Beschwerdeführerin erhöht.

Weiters zu berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass die Lehrlings- und Erwachsenenausbildung zwar offenbar vorrangig und hauptsächlich der Firma EE zugutekommt, die von der Beschwerdeführerin angebotenen Ausbildungen (insbesondere Mechatroniker, Elektrotechniker) auch für Unternehmen in Tourismusbetrieben selbst nützlich sind, wie etwa Mechatroniker im Seilbahnbereich oder ausgebildete Lehrlinge im kaufmännischen pharmazeutischen Bereich, mögen hiezu ggf auch noch ergänzende Ausbildungen notwendig sein. Chemieverfahrenstechniker werden zB auch in der Getränke- und Lebensmittelindustrie eingesetzt, weshalb mit der bei der Beschwerdeführerin erworbenen Ausbildung ein breites Spektrum abgedeckt wird, in welchem die Ausgebildeten auch in tourismusnahen – wenn auch unter Umständen nur mittelbar betroffenen – Betrieben eingesetzt werden können.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zieht die Beschwerdeführerin sohin einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus, weshalb die im Jahr 2022 und 2023 erzielten Umsätze beitragspflichtige Umsätze im Sinne des § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind auch die gesamten Umsätze aus dem Jahr 2022 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Zum einen wird in den EB’s zu § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 38/2022 ausgeführt, dass „der Katalog des § 31 Abs. 1 lit. a bis j betreffend Ausnahmen vom beitragspflichtigen Umsatz in der Praxis schon bisher als taxativ angesehen wurde. Diesem Umstand soll nunmehr legistisch Rechnung getragen werden und das Wort „jedenfalls“ (aus dem der demonstrative Charakter der Aufzählung abgeleitet werden könnte) daher entfallen. Dies scheint im Interesse der Bestimmtheit der Regelung geboten; sie dient im Übrigen auch der Verfahrensökonomie, zumal in den Fällen der Übermittlung von Umsatzsteuerdaten durch die Finanzbehörden des Bundes bei einem taxativen Ausnahmekatalog Streitigkeiten über die Bildung der Bemessungsgrundlage weitgehend entfallen werden“. Zum anderen fielen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aber die Dienstleister auch vor dieser Novelle nicht unter den Ausnahmekatalog des § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz, weshalb der gesamte im Jahr 2022 erzielte Umsatz, sohin auch jener im März, der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist.

Nachdem zwischenzeitlich die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 vorliegen, waren durch das Landesverwaltungsgericht die Pflichtbeiträge für die beiden Jahre endgültig festzusetzen wie folgt:

2022:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

VI Bildungsdienstleister

€ 2,971.070

10

297. 107

Gesamtgrundzahl 297.107

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

356,53

Verband:

10,0

2. 971,07

Gesamt:

11,2

3. 327,60

2023:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

VI Bildungsdienstleister

067 Betriebsberater und Unternehmensberater

707 Werbe- und Ankündigungsunternehmer, Werbeagenturen

4,308.300

38. 770

41. 860

10

20

20

430. 830

7. 754

8. 372

Gesamtgrundzahl 446.956

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

536,35

Verband:

10,0

4. 469,56

Gesamt:

11,2

5. 005,91

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl insbesondere VwGH 24.02.2023, Ra 2023/13/0095-6), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.