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LVwG-2024/2/0792-1•LVwG T LVwG-2024/2/0792-1
LVwG-2024/2/0792-1State Administrative CourtMay 14, 2025
Schulpflichtverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
I.:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 66,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über den Antrag der Frau AA vom 20.02.2024 auf „das elektronische Originaldokument auf folgende Mailadresse: ***@hotmail.com, einlangend bis 26.02.2024, zu senden“ den
Beschluss:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 12.01.2024 - 17.01.2024
Ort: **** Z, Adresse 2, Volksschule Z
Sie sind als Erziehungsberechtigter des Schülers BB, geb. am XX.XX.XXXX, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als dieser ausnahmslos alle Schultage vom 12.01.2024 bis 17.01.2024 dem Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
10 Tage(n) 12 Stunde(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr.
35/2018
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 33,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 363,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„I. Beschwerdegegenstand
Ich erhebe Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18.01.2024 der BH Y mit oben genanntem Geschäftszeichen, welches mir am 25.01.2024 zugestellt wurde. Die Beschwerde wird somit rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
II. Beschwerdeanträge
a) das elektronische Originaldokument auf folgende Mailadresse
*** @hotmail.com
einlangend bis 26.02.2024 zu senden
b) das Straferkenntnis als NICHTBESCHEID zurück zu nehmen.
III. Beschwerdebegründung
Doppelbestrafung während eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens ist unzulässig:
Ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt (hier der Sonderfall des Dauerdelikts) liegt nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Im Falle eines fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung (Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz) alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen (VwGH 15.09.2011, 2009/04/0112).
Der Bescheid Straferkenntnis weist weder eine handschriftliche Unterschrift noch eine fortgeschrittene elektronische Signatur, basierend auf einem qualifizierten Zertifikat, ausgestellt auf den Bescheid erlassenden Mitarbeiters der BH auf.
Damit liegt ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 AVG vor.
So beschreibt es das österreichische Bundesrechenzentrum
https://www.brz.gv.at/was-wir-tun/services-produkte/amtssignatur.html
Amtssignatur
Die Amtssignatur ist die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person, die namens einer Behörde handelt. Diese digitale Signatur wird von einer Behörde auf PDF-Dokumente etwa von amtlichen Bescheiden aufgebracht.
Die Amtssignatur wird visuell durch die Bildmarke der Behörde sowie einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, dargestellt.
Elektronisch amtssignierte Ausgangsstücke können anschließend sowohl elektronisch als auch auf
dem Postweg versendet werden. Mit dem ELAK und der dualen Zustellung sind bereits bewährte
Applikationen an die Amtssignatur angebunden. Je nach Kundenanforderung ist eine beliebige
Anbindung weiterer Applikationen jederzeit möglich.
Die gleiche Beschreibung der Amtssignatur ist beim
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Stubenring 1, 1010 Wien
zu finden:
So wie im E-Government eine Person mit ihrer Bürgerkarte Anträge digital signiert, gibt es auch seitens der Behörde eine elektronische Unterschrift bzw. ein „Siegel“, das Amtssignatur genannt wird. Die Amtssignatur wird auf Bescheide und andere Erledigungen seitens einer Behörde aufgebracht und macht damit kenntlich, dass es sich um ein Behördenschriftstück handelt. Anhand der Amtssignatur ist zum einen erkennbar, von welcher Behörde das Dokument stammt und zum anderen gewährleistet sie die Prüfbarkeit des Dokuments.
Die Prüfbarkeit des elektronischen Dokuments ist empfangenden Adressaten der BH nicht möglich, ausschließlich die Verifizierung des Ausdrucks, in dem von der BH bestätigt wird, dass der Ausdruck von der BH stammt, damit ist nur der Herkunftsnachweis bestätigt.
Damit sind Bescheide der BH nur besiegelt/gestempelt und damit NICHTBESCHEIDE.
Somit liegt mit dem Straferkenntnis der BH lediglich ein Herkunftsnachweis vor.
Dass es sich bei der Amtssignatur der BH nur um das Siegel/den Stempel „Land Tirol“ handelt wird bestätigt auf
https://www.tirol.gv.at/buergerservice/e-government/amtssignatur/
Amtssignatur des Amtes der Tiroler Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften Tirols und der Forsttagssatzungskommissionen gemäß § 19 E Government-Gesetz (E-GovG)
Dokumente weisen die im Folgenden dargestellten Bildmarken der Amtssignatur auf. Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Die Bezeichnung von elektronischen Siegeln als „Amtssignatur“ gibt es nur in Österreich!!
Das Land Tirol hat sich gem. § 19 E-GovG mit Bekanntmachung seiner Amtssignatur - visuelle Darstellung Bildmarke „Land Tirol“ - welche von allen acht Bezirkshauptmannschaften in Tirol sowie der Forsttagssatzungskommission als Amtssignatur genutzt wird, für das fortgeschrittene elektronische S i e g e l entschieden.
Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, welche durch ein qualifiziertes Zertifikat bescheinigt werden muss, kann nur auf den Namen einer natürlichen Person ausgestellt werden.
Der handschriftlichen Unterschrift ist nur die qualifizierte elektronische Signatur rechtlich gleichgestellt. Ausschließlich die qualifizierte elektronische Signatur erfüllt die Anforderungen des §18 AVG.
§ 20 E-GovG
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (292 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde.
Mit einer Amtssignatur wie bei BRZ beschrieben, auf natürliche Person ausgestellt, qualifiziertes Zertifikat + Behördensiegel – Land Tirol
Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein.
Bescheide der BH sind nicht aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar
Lediglich der Ausdruck ist verifizierbar, indem man diesen bei der Behörde hochladen kann um dann die Antwort zu erhalten: „Stammt von der Behörde“.
Das ist nur ein Herkunftsnachweis!
Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
Die Bescheide der BH enthalten keinen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind.
Damit sind auch Ausdrucke von elektronischen Originaldokumenten der Bescheide der BH nicht rechtskräftig.
Die strikte Verweigerung der BH, den Adressaten die elektronischen Dokumente zwecks Validierung zur Verfügung zu stellen, ist bereits ein Formgebrechen, welches zur Nichtigkeit des Bescheides führt.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 44 Abs 3 und Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des mj BB, geb am XX.XX.XXXX. Der Schüler ist an der Adresse Adresse 1 in **** Z wohnhaft.
Für das Schuljahr 2022/2023 wurde für den Minderjährigen der häusliche Unterricht der Bildungsdirektion gegenüber angezeigt und nicht untersagt. BB ist jedoch am Ende des Schuljahres 2022/2023 nicht zur Externistenprüfung angetreten.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 25.07.2023, GZ ***, wurde angeordnet, dass das mj Kind BB ab dem Schuljahr 2023/24 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit öffentlichem Recht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2023, GZ 1415 227706-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Seit Beginn des Schuljahres 2023/24, sohin seit 11.09.2023 hat der Schüler BB den Unterricht an der Volksschule Z, Adresse 2 in **** Z, unentschuldigt nicht besucht. Eine Anzeige zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 06.09.2023 wurde gegenüber der Schulleitung der Volksschule Z bekannt gegeben, dass die Erziehungsberechtigten ihren Sohn BB mit Einlangen dieses Schreibens vom Schulbesuch an der Volksschule Z abmelden.
Nicht festgestellt werden kann, dass BB für das Schuljahr 2023/2024 an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angemeldet wurde. Ebenso erfolgte keine krankheitsbedingte Entschuldigung zur Verhinderung an der Teilnahme des Schulunterrichters im Tatzeitraum. Am 26.09.2023 fand mit den Eltern des mj BB aufgrund der bekannt gegebenen Abmeldung ein Gespräch mit der Direktorin der Volksschule Z statt.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde von CC am 22.01.2024 elektronisch gefertigt und elektronisch versandt. Es weist die Amtssignatur auf. CC war zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Entscheidung fertigungsbefugt (Auszug aus der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft Y).
III.Beweiswürdigung:
Dass BB im Schuljahr 2023/24 den Unterricht an der Volksschule Z nicht besuchte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Anzeigen der Direktion der Volksschule Z. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrem weiteren Vorbringen bestätigt, dass BB den Unterricht weder an der Volksschule Z noch einer anderen Schule besuchte, sondern zu Hause unterrichtet werde, ebenso, dass der häusliche Unterricht nicht angezeigt wurde.
Dass keinerlei krankheitsbedingte Entschuldigungen für BB gegenüber der Volksschule bekannt gegeben wurden, hat die Direktorin der Volksschule Z mit Schreiben vom 17.01.2024 bekannt gegeben.
Die Feststellungen zur Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2022/2023, zum Nichtablegen der Externistenprüfung sowie der Anordnung des Schulbesuches für das Schuljahr 2023/2024 ergibt sich aus den von der Bildungsdirektion übermittelten Aktenbestandteilen.
Die Feststellungen konnten somit unbedenklich getroffen werden.
Dass eine elektronische Fertigung bzw Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnis erfolgte, ergibt sich aus dem im Behördenakt erliegenden diesbezüglichen Formular ebenso, dass das Straferkenntnis elektronisch über die Druckstraße ausgefertigt wurde.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchulpflichtG) idF BGBl I Nr 121/2024 lauten wie folgt:
„§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 4
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
§ 9
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.
§ 15
Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
(1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 lauten wie folgt:
„§ 18
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
Die wesentlichen Bestimmungen des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022 lauten wie folgt:
„§ 19
Amtssignatur
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20
Beweiskraft von Ausdrucken
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, der mj BB, geb am XX.XX.XXXX, in der Zeit vom 12.01.2024 bis zumindest 17.01.2024 nicht am Unterricht der Volksschule Z, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 gegeben war, da BB im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht im Sinne der §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz unterlag. Die Volksschule Z stellt die für den Minderjährigen zuständige Sprengelschule dar.
Die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte des mj BB hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Kind der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen ist.
Daran vermag der Umstand, dass BB vor dem 11.09.2023 von seinen Eltern vom Schulbesuch abgemeldet wurde, nichts ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass trotz der Abmeldung von der Volksschule Z keine Anmeldung an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrechts ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfolgte. Die Abmeldung eines schulpflichtigen Schülers von einer Schule kann daher – unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Schulpflicht – nur dann zur Folge haben, dass ein Schüler nicht mehr Schüler der Schule ist, wenn gleichzeitig die Anmeldung an einer anderen (öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten) Schule erfolgt. Dies ist festgestellter Maßen nicht erfolgt, weshalb die Schulpflicht an der für den Minderjährigen zuständigen Sprengelschule, der VS Z, weiterhin zu erfüllen war.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt auch kein Nicht-Bescheid vor. Dem Behördenakt (dem Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch den fertigungsbefugten Sachbearbeiterin CC, elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt und mit der Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin und versandt wurde.
Hiezu ist auszuführen, dass gem § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).
Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mit Hinweis auf ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 12 f).
Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043).
Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052-8).
Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einem befugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung des Bescheides bestehen.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssignatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.
Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.
Unter Verweis auf die obigen Ausführungen und zitierte Judikatur ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung darstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe des angefochtenen Straferkenntnisses elektronisch vorliegt. Sämtliche diesbezüglich erhobenen Einwendungen gehen daher ins Leere.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse, so der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2023 und der davor ergangenen Entscheidung der Bildungsdirektion Tirol sowie dem durchgeführten Gespräch an der Volksschule Z war der Beschwerdeführerin bekannt, dass der mj BB die Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen hatte. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin machte zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben, sodann diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend der lange Tatzeitraum zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde, insbesondere wenn – wie hier auch maßgeblich – nach zugelassenem häuslichen Unterricht und Nicht-Ablegen der Externisten Prüfung der Unterricht nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechtes des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und insbesondere aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten. Die Geldstrafe stellt die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe dar, eine Herabsetzung unter Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal die Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war ebenfalls nicht indiziert, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.
Auch ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren *** (LVwG-2024/27/0791) bestraft worden, da sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der mj BB, geb am XX.XX.XXXX, die Schultage vom 17.09.2023 bis 11.10.2023 dem Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist. Das diesbezügliche Straferkenntnis vom 03.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2024 zugestellt. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sind durch die Bescheiderlassung (Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz) alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Wenn die verpönte Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt wird, darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Aufgrund der Zustellung des Straferkenntnis vom 03.01.2024, ***, am 09.01.2024 konnten die im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis fortgesetzten verpönten Tätigkeiten, nämlich das unentschuldigte Fernbleiben des mj BB, geb am XX.XX.XXXX, in der Zeit vom 12.01.2024 bis 17.01.2024 neuerlich bestraft werden.
Zur Zurückweisung des Antrags:
Der Antrag, das elektronische Originaldokument auf die Mailadresse „***@hotmail.com“, einlangend bis 26.02.2024 zu senden, entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage. Zudem werden die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzlich als Papierakten geführt.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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