LVwG T LVwG-2025/25/0620-6

LVwG-2025/25/0620-6State Administrative CourtMay 12, 2025

Regest

Örtliche Zuständigkeit bei Filialen

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/25/0620-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.25.0620.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, vom 20.02.2025 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.000,00 (im Nichteinbringungsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 100,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschuldigen folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„1.Datum/Zeit:19.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, Adresse 3

Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 2. Satz VStG der Filiale CC, Adresse 3,**** X der CC zu verantworten:

Am 19.04.2024 von 11.30 bis 12:30 Uhr befanden sich in der Firma CC Adresse 3, **** X folgende funktionsfähige, nichtselbstständige Waagen im Verkaufsraum hinter der Feinkosttheke und im Kassenbereich und wurden damit im rechtgeschäftlichen Verkehr zum Verkauf von Lebensmittel (Fleisch, Wurst, Käse, Obst, Gemüse) nach Gewicht bereitgehalten, obwohl die Waagen nicht geeicht waren.

-Hersteller: DD, Type: KH II 800, Fabr. Nr.: 1185858, Höchstlast: 6/15Kg - ungeeicht seit: 01.01.2023

-Hersteller: DD, Type: KH II 800, Fabr. Nr.: 1185857, Höchstlast: 6/15Kg - ungeeicht seit: 01.01.2023

-Hersteller: DD, Type: CS 300, Fabr. Nr.: 11763729, Höchstlast: 6/15Kg – ungeeicht seit:01.01.2023

-Hersteller: DD, Type: CS 300, Fabr. Nr.: 11763727, Höchstlast: 6/15Kg - ungeeicht seit: 01.01.2023

-Hersteller: DD, Type: CS 300, Fabr. Nr.: 11739161, Höchstlast: 6/15Kg - ungeeicht seit: 01.01.2022

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 63 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, idF BGBl. I Nr. 203/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.500,00

1 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 63 Abs. 1 MEG, BGBl. Nr. 152/1950, idF BGBl. I Nr. 203/2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.650,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Es gäbe keine Beweisergebnisse zur rechtlichen Beurteilung des „Bereithaltens“. Der Umstand allein, dass sich die Waagen vor Ort befanden, erfülle nicht den Tatbestand des § 7 Abs 3 MEG. Bereitgehalten werde ein Messgerät nur, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Nicht ausschließlich aus dem Faktum, dass sich in eine Waage in einem Verkaufsraum befand, wäre zu schließen, dass diese auch bereitgehalten werde. Die Kontrolle habe am 19.04.2024 stattgefunden, die Nacheichfrist betrage zwei Jahre. Im Spruch werde vorgehalten, dass vier Waagen seit 01.01.2023 ungeeicht seien. Zwei Jahre vom 01.01.2023 wäre der 01.01.2025, sodass zum Tatzeitpunkt 19.04.2022 die zwei Jahre noch nicht erschöpft wären. Die Strafe sei wesentlich zu hoch festgesetzt worden; es handle sich lediglich um den Umstand, dass vergessen worden sei, die Eichung vorzunehmen. Die vorgenommene Nacheichung habe keine Abweichungen ergeben und seien dem Kunden damit keine Nachteile entstanden. Es liege eine entschuldbare Fahrlässigkeit vor, mit der mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden könne, jedenfalls hätte die Strafe aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wesentlich niedriger bemessen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe die Nacheichung nicht selbst in Auftrag gegeben, sondern die Filialleitung vor Ort. Mitarbeiterschulungen seien durchgeführt worden und die Mitarbeiter seien zur Nacheichung aufgefordert worden. Ein funktionierendes Kontrollsystem wäre implementiert, sodass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Es wäre daher das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass die erkennende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y, örtlich unzuständig wäre. Tatort sei X. Der Beschwerdeführer wohne in W, sodass jedenfalls die Bezirkshauptmannschaft Y und auch das Landesverwaltungsgericht Tirol örtlich unzuständig wären.

II.Sachverhalt:

AA wurde von der CC, Adresse 4, **** V, am 14.02.2024 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG bestellt. Zu den sachlichen Zuständigkeiten des verantwortlichen Beauftragten zählen unter anderem die Einhaltung des Maß- und Eichgesetzes. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit wird auf die Auflistung der Filialen verwiesen, die als Anhang beiliegt. Die Bestellung erfolgte mit Wirksamkeit ab 01.03.2024. Der verantwortliche Beauftragte bestätigte durch seine Unterschrift, dass er mit der Bestellung einverstanden ist und verpflichtete sich, sämtliche ihn treffende Verpflichtungen zu beachten und ihnen mit größter Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt nachzukommen. Ihm wurde auch im definierten Bereich eine Anordnungsbefugnis eingeräumt, die die Einhaltung der übernommenen Pflichten ermöglicht. AA wurde im Bundesland Oberösterreich als verantwortlicher Beauftragter, Gebietsleiter, für die CCFilialen in U, X, Adresse 3, T, S, R und Q bestimmt. Auch im Bundesland P ist er Gebietsleiter für die Filialen in O, N und M.

Am 19.04.2024 wurde zwischen 11:30 und 12:30 Uhr vom Eichamt L eine eichpolizeiliche Revision gemäß §§ 51ff MEG in der Filiale der Firma CC in der Adresse 3, **** X, durchgeführt. Dabei wurden zwei Waagen im Verkaufsraum an der Feinkosttheke sowie drei Waagen im Verkaufsraum bei den Kassen zur Verwiegung beim Kassiervorgang vorgefunden. Diese fünf Waagen mit den näher bezeichneten Fabrikationsnummern wurden im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Verkauf von Lebensmitteln (Fleisch, Wurst, Käse, Obst, Gemüse) nach Gewicht bereitgehalten und verwendet. Das Revisionsorgan hat die Verwiegungen beim Kassiervorgang an der am 19.04.2024 geöffneten Kassa wahrgenommen sowie die Verwiegungen an der am 19.04.2024 geöffneten Feinkosttheke. Vom Revisionsorgan wurden zwei Waagen im Verkaufsraum an der Feinkosttheke sowie eine Waage im Verkaufsraum bei den Kassen zur Verwiegung beim Kassiervorgang im Betrieb vorgefunden. Diese drei Waagen wurden während der Kontrolle verwendet. Zwei Waagen im Verkaufsraum bei den Kassen zur Verwiegung beim Kassiervorgang hat das Revisionsorgan im betriebsbereiten Zustand zum Verkauf von Lebensmitteln (Fleisch, Wurst, Käse, Obst, Gemüse) nach Gewicht vorgefunden. Diese zwei Waagen waren während der Revision bereitgehalten und konnten ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden. Bei den ersten vier im Spruch genannten Waagen war die letzte Eichung im Jahr 2000 erfolgt, bei der letzten der angeführten Waagen war sie im Jahr 2019 durchgeführt worden.

Der Beschwerdeführer hatte die Nacheichung in der Filiale X nicht selbst in Auftrag gegeben, sondern die Filialleitung dazu ermächtigt bzw damit beauftragt.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich aus dem Jahr 2021 wegen einer Übertretung nach § 90 Abs 3 Z 1 iVm Anhang I. Kategorie 20 lit a der Verordnung EU 2019/787 mit einer Strafhöhe von Euro 200,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Y vorgemerkt. Bei der Bezirkshauptmannschaft W ist er wegen einer Verkehrsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO mit einer Strafhöhe von Euro 40,00 aus dem Jahr 2022 vorgemerkt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren folgende Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl Nr 152/1950, in der Fassung BGBl I Nr 203/2022, maßgeblich:

„§ 7

(1)Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder

2. eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.

(2)Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

(3)Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

(4)Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:

1. Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;

2. Höchstlast in der Form „Max …“.

§ 8

1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

(1)Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

1. Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

3. a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen

b)Mengenmessgeräte für

aa)sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

bb)Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

c)Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

4. a) Elektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,

b)elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,

c)elektrische Meßwandler,

5. Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide,

6. a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

(Anm.: lit b aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)

c)Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)

8. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,

9. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

10. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt,

13. Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.

(2)Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.

(3)Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist,

2. zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 72/2017)

6. für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,

7. zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.

(4)Der Eichpflicht unterliegen die in Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.

(5)Unbeschadet der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Abs. 1.

§ 14

5. Nacheichpflicht

Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

§ 15

Die Nacheichfrist beträgt:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)

2. zwei Jahre

bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,

[…]

§ 16

Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

§ 48

5. Ungültigwerden der Eichung.

(1)Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder

f)der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.

(2)Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3)Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß § 45 Abs. 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß § 45a nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.

§ 63

Vierter Teil

Strafbestimmungen.

(1)Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

[…]“

V.Erwägungen:

Im angefochtenen Spruch wird dem Beschuldigten keine Unterlassung vorgeworfen, sondern, dass er funktionsfähige, nichtselbstständige Waagen bereitgehalten hatte, obwohl diese nicht geeicht waren. Ihm wird somit ein Begehungsdelikt angelastet.

Nach § 27 Abs 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Die Behörde hat auch ihre örtliche Zuständigkeit jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die Zuständigkeit muss während der Durchführung des Verfahrens und im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses gegeben sein. Im Falle der Einleitung des Strafverfahrens trotz Unzuständigkeit hat die Behörde das Verfahren formlos an die zuständige Behörde abzutreten. Entscheidet eine unzuständige Behörde in erster Instanz, so hat das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0120). Die wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses hat freilich nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens (VwGH 16.12.1998, 97/04/0090). Greift die Rechtsmitteleinrichtung die örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht auf, sondern erledigt sie das Rechtsmittel meritorisch, so belastet sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 Abs 1 ist die Behörde örtlich zuständig, in der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatortbehörde), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Der Wohnsitz des Beschuldigten ist nicht maßgeblich (VwGH 22.02.1995, 94/03/0338).

Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat (bei Begehungsdelikten) oder hätte handeln sollen (bei Unterlassungsdelikten).

In Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen – und dies wird auch für in Filialen gegliederte Unternehmen angenommen -, kommt es für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also auch nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Gemäß § 27 Abs 1 ist vielmehr der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (der Unternehmensleitung), für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gemäß § 9 (bzw der verantwortliche Beauftragte) gehandelt hat (zB VwGH 18.06.1990, 90/19/0107; 10.10.1995, 95/02/0280; 29.03.1996, 96/02/0004, uva).

Auch bei Unterlassungsdelikten fällt der Tatort dann, wenn Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (zB VwGH 15.12.1995, 93/11/0276).

Wird also ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort – im Regelfall – der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnung zur Verhinderung der Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften zu treffen gewesen wären (VwGH 22.03.1996, 93/18/0051, uva).

Wenn hingegen für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs 2 zweiter Satz (Filialleiter) bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern am Standort der Filiale (VwGH 29.01.2004, 2003/11/0277). Dagegen ist bei einem zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Filialinspektor, mit einem Verantwortungsbereich nicht nur für eine Filiale, der Tatort nicht der Standort der jeweiligen Filiale, sondern wiederum der Sitz des Unternehmens (VwGH 10.09.2004, 2001/02/0107).

Da der Beschwerdeführer nicht nur zum verantwortlichen Beauftragten der Filiale in X, Adresse 3, bestellt wurde, sondern auch zu einer Reihe anderer CC Filialen in Oberösterreich und P, ist der Tatort nicht der Standort der jeweiligen Filiale, sondern wiederrum der Sitz des Unternehmens in V und damit im Bezirk K. Damit war entgegen der Meinung des Beschwerdeführers diesem Fall die Bezirkshauptmannschaft Y die örtlich zuständige Behörde.

Der genaue Ablauf im Zuge der eichpolizeilichen Revision wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in ihren Stellungnahmen vom 22.11.2024 und vom 07.02.2025 genau beschrieben, weshalb der Beschwerdeeinwand, dass diesbezüglich Beweisergebnisse fehlen würden, unzutreffend ist. Der Beschwerdeführer ist in der mündlichen Verhandlung diesen Sachverhaltsdarstellungen nicht entgegengetreten.

Gemäß § 7 Abs 2 MEG ist jeder, der ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. Nach Abs 3 wird ein Messgerät bereitgehalten, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Es gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient. Letzteres gilt aufgrund der Schilderungen des Revisionsorgans als ausgeschlossen und wurde seitens des Beschwerdeführers nichts Gegenteiliges behauptet.

Im Kommentar zum Maß- und Eichrecht von Freistetter/Fuchs/Leitner/Twaroch, Wien 2018, Rz 2 zu § 7 Abs 3 auf Seite 71 wird angeführt, dass ob ein Messgerät für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten wird, sich immer nur von den äußeren Merkmalen erkennen lässt. Eine Bereithaltung wird dann anzunehmen sein, wenn das Messgerät in der Nachbarschaft anderer gleichartiger Messgeräte steht, die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr vorgesehen sind, oder wenn das Messgerät in Räumen oder in Betriebsteilen aufbewahrt wird, in denen sich rechtsgeschäftlicher Verkehr auch nur gelegentlich abspielt und keine besonderen Maßnahmen getroffen sind, die eine Verwendung des Messgerätes ausschließen.

Im gegenständlichen Fall waren alle Waagen funktionsfähig und in Betriebsteilen, in denen sich rechtsgeschäftlicher Verkehr abspielt. Es wurden seitens des Beschwerdeführers keine Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung getroffen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bereithalten eines Messgerätes bereits dann gegeben, wenn einerseits das Messgerät ohne weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und andererseits Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung unterlassen wurden (VwGH 26.02.2014, 2013/04/0065). Damit waren die spruchgegenständlichen Waagen nach objektiven Voraussetzungen bereitgehalten im Sinn des § 7 Abs 3 MEG.

Ab 01.01.2023 bzw 01.01.2022 war bereits die zweijährige Nacheichfrist abgelaufen, weil die letzten Eichungen in den Jahren 2020 bzw 2019 erfolgten. Nach § 16 MEG beginnt die Nacheichfrist mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr. Damit ist das Beschwerdeargument, wonach die Waagen am 19.04.2024 noch gültig geeicht gewesen wären, unzutreffend.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass nicht er selbst die Nacheichung der Waagen in Auftrag gegeben habe, sondern die Filialleitung vor Ort dafür zuständig gewesen wäre. Er hat jedoch nicht vorgebracht, dass er die Einhaltung der Nacheichfristen kontrolliert hatte, was für ihn als verantwortlichen Beauftragten zu seiner Kernaufgabe zählen würde. Mitarbeiterschulungen und Aufforderungen an die Mitarbeiter, die Nacheichung in Auftrag zu geben, stellen kein geeignetes und funktionierendes Kontrollsystem zur Einhaltung des Maß- und Eichgesetzes laut der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten dar. Damit muss sich der Beschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit anrechnen lassen.

§ 63 Abs 1 MEG sieht für gegenständliche Verwaltungsübertretungen einen Strafrahmen von bis zu Euro 10.900,00 vor. Diesen hat die Erstbehörde zu 13,76 % ausgeschöpft.

Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig strafvorgemerkt ist.

Wenn die verspätet vorgenommene Nacheichung ergeben hat, dass keine Abweichungen bei den Waagen aufgetreten waren und somit keine Nachteile für den Kunden entstanden waren, so ist dieser Umstand erst mit der verspäteten Nacheichung hervorgetreten und hätte das Ergebnis der Nacheichung auch anders ausfallen können, ohne dass dies dem verantwortlichen Beauftragten aufgefallen wäre. Deshalb schreibt § 15 MEG die Nacheichfrist mit zwei Jahren vor.

Es kann deshalb nicht von einer entschuldbaren Fahrlässigkeit die Rede sein, welche die Verhängung einer Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG rechtfertigen könnte. Es liegt jedenfalls ein mehr als nur geringfügiges Verschulden vor, wenn der für diese Materie zuständige verantwortliche Beauftragte die Einhaltung der Nacheichfristen nicht kontrolliert. Die Beeinträchtigungsintensität der Tat ist mehr als nur gering, da der Beschuldigte nicht wissen konnte, ob die Waagen noch richtig anzeigen.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig strafvorgemerkt ist, hat sich das Verwaltungsgericht zur Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe im Spruch gemäßen Ausmaß entschieden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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