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LVwG-2025/45/0327-2•LVwG T LVwG-2025/45/0327-2
LVwG-2025/45/0327-2State Administrative CourtApr 29, 2025
Nichtvorliegen einer Behinderung<br/>Entwicklungsstörung<br/>Mobile Frühförderung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch seine Mutter BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 10.10.2024 stellte der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, den verfahrensgegenständlichen Antrag nach § 9 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), konkret Frühförderung und Familienbegleitung im Ausmaß von 104 Einheiten pro Jahr. Aus dem Antrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein Pflegegeld sowie keine erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Dem Antrag war ein „Entwicklungspsychologischer Befund“ der Psychologin CC beigefügt. Die darin vorgenommene multitaxiale Diagnose nach ICD-10 weist aufgrund der am 12.12.2023 durchgeführten Untersuchung beim Beschwerdeführer „F83 Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung betreffend das Sprechen und die Sprache bei Mehrsprachigkeit (insbesondere das Sprachverständnis): die Körper- Hand- und Graphomotorik und die sozial-emotionale Entwicklung“ sowie „F89 nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung im Sinne einer Perzeptionsproblematik betreffend Sinnesverarbeitung: visuell, auditiv, propriozeptiv, taktil-kinästhetisch und vestibulär“ aus und empfiehlt Logopädie/Sprachförderung sowie ergotherapeutische Intervention im maximalen Ausmaß. Die Familie wandte sich an die Frühförderstelle Z, die in der Folge den gegenständlichen Antrag für sie einbrachte.
In der Folge übermittelte die belangte Behörde den Antrag an die Amtsärztin sowie die Sozialarbeiterin zur Stellungnahme. Am 21.11.2024, Zl ***, führte die Amtsärztin sowie die Sozialarbeiterin in der gemeinsamen „Amtsärztlichen und sozialarbeiterischen Stellungnahme“ aus wie folgt: „Eine Behinderung im Sinne des TTHG ist aus dem vorliegenden Befundbericht nicht ableitbar, somit kann die beantragte Frühförderung aus amtsärztlicher und sozialarbeiterischer Sicht nicht befürwortet werden. Die Zuständigkeit der empfohlenen Maßnahmen Ergotherapie und Logopädie liegt beim Sozialversicherungsträger. Lt. Erstkonzept ***.at befindet sich das Kind bereits bei DD.“
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2024 übermittelt und gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Seitens des Beschwerdeführer folgte keine Reaktion auf dieses Schreiben.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.12.2024, mit dem der Antrag auf Gewährung von mobiler Frühförderung nach § 4 Abs 1 lit a TTHG abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Maßnahmen nach dem TTHG unter anderem das Vorliegen einer Behinderung ist. Aufgrund der beigebrachten Unterlagen hätten die Sachverständigen der Behörde keine Behinderung iSd TTHG feststellen können, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus wie folgt: „Wir sind natürlich gerne bereit, aktuelle Diagnostik – Abklärung vorzulegen, wir werden zeitnah einen Termin mit Frau CC vereinbaren.“ Diese Beschwerde samt Akt wurde in der Folge mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2025 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die von ihm in der Beschwerde angeführte aktuelle Diagnostik binnen einer Frist von vier Wochen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert auszuführen, inwieweit sich aus dieser Diagnostik eine andere Beurteilung ergibt, insbesondere inwiefern darin der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verneinung des Vorliegens einer Behinderung nach dem TTHG, die Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach dem TTHG ist, entgegengetreten wird. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2025 zugestellt. Er hat in der Folge nicht auf das Schreiben reagiert und insbesondere keine aktuelle Diagnostik oder Stellungnahme vorgelegt.
II.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft und unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den darin einliegenden zitierten Schriftstücken.
III.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 79/2023 (§ 4), lauten wie folgt:
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
a) Mensch mit Behinderungen: ein Mensch, der langfristige körperliche, psychische, intellektuelle Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.
[…]
§ 4
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses sind:
a) das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 lit. a,
[…]
IV.Erwägungen:
Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz ist gemäß § 4 Abs 1 lit a TTHG, dass sie einen Menschen mit Behinderungen betrifft.
Aus den vom Beschwerdeführer mit der Antragstellung vorgelegten Befunden konnte aus amtsärztlicher Sicht nicht auf das Vorliegen einer Behinderung beim Beschwerdeführer geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde zwar eine aktuelle Diagnostik angeführt, diese in der Folge aber nicht vorgelegt. Er ist somit der amtsärztlichen und sozialarbeiterischen Stellungnahme vom 21.11.2024 in keinster Weise entgegengetreten bzw hat Anhaltspunkte für eine weitere Überprüfung dieser Stellungnahme geboten. Aus diesem Grund sowie weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte auch eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 3 und 4 VwGVG unterbleiben.
Somit war auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine Behinderung iSd § 3 lit a TTHG vorliegt. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach dem Tiroler Teilhabegesetz. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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