projects
LVwG-2024/17/1326-8•LVwG T LVwG-2024/17/1326-8
LVwG-2024/17/1326-8State Administrative CourtApr 25, 2025
individuelle Befähigung<br/>Feststellungsantrag<br/>Zulässigkeit Elektrotechnik<br/>Mechatronik<br/>Photovoltaik<br/>Stromversorgungsleitung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.04.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Der Antrag des AA vom 09.04.2024, seine individuelle Befähigung im Sinn des § 19 Gewerbeordnung (GewO) 1994 zur Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik, eingeschränkt auf den Anschluss der selbst errichteten Stromerzeugungsanlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen im Sinne des § 150 GewO 1994“ festzustellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 09.04.2024 an die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) hat Herr AA (Beschwerdeführer) - nach mehrmaligen Antragsänderungen - die Feststellung seiner individuellen Befähigung gem. § 19 GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik, eingeschränkt auf den Anschluss der selbst errichteten Stromerzeugungsanlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen im Sinne des § 150 GewO 1994“ beantragt.
Im Zuge des Verfahrens wurde vom Antragsteller unter anderem sein Lehrabschlussprüfungszeugnis vom 06.05.1996 über den erfolgreichen Abschluss des Lehrberufes eines Werkzeugmachers vorgelegt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung der Wirtschaftskammer Tirol wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.04.2024 festgestellt, dass der Antragsteller die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Errichtung von PV-Anlagen mit Anschluss an ausreichend dimensionierte Anschlussleitungen“ nicht erbringe. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller bereits das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ angemeldet habe, sodass er gem. § 150 GewO 1994 bereits über das Nebenrecht verfüge, Arbeiten bis zum Anschluss an das Stromversorgungsnetz auszuführen. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten als Hauptrecht lägen jedoch die Voraussetzungen für die Feststellung seiner individuellen Befähigung nicht vor.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der direkte Anschluss von Stromversorgungsleitungen an das Stromnetz eben gerade nicht im Umfang der beantragten Gewerbeberechtigung enthalten sei. Die Behörde habe die von ihm vorgelegten Unterlagen unzureichend berücksichtigt und § 150 GewO 1994 unrichtig ausgelegt. Abschließend wurde sinngemäß ausgeführt, dass der Antrag auf Zuerkennung der individuellen Befähigung gestellt worden sei, um die Zulässigkeit der – ihm ohnehin bereits erlaubten - Tätigkeit gegenüber Kunden und anderen Marktteilnehmern nachweisen zu können.
Mit Schreiben vom 07.05.2024 legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Am 24.01.2025 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt bei welcher der Beschwerdeführer seinen Standpunkt darlegte und die Rechtslage erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat den Lehrberuf eines Werkzeugmachers erlernt und ist derzeit unter anderem Inhaber des aufrechten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ (GISA-***).
Mit dem hier verfahrenswesentlichen Antrag vom 02.04.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik, eingeschränkt auf den Anschluss der selbst errichteten Stromerzeugungsanlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen im Sinne des § 150 GewO 1994“.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2024 gem. § 19 GewO 1994 abgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen konnten anhand des vorliegenden behördlichen Akts und des Ergebnisses der mündlichen Beschwerdeverhandlung unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 150/2024:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 16.
(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
§ 18
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
[…]
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
[…]
§ 19
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 94.
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
[…]
49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik;
Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung;
Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
[…]
§ 150
(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59), der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (§ 94 Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung eines der in § 94 Z 49 angeführten Gewerbe berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Lehrabschlusses als Werkzeugmacher zur Gewerbeausübung als Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik nach § 94 Z 49 GewO 1994 qualifiziert. Er ist bereits Inhaber des Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“. Für dieses Gewerbe hat er bereits den Nachweis seiner Befähigung im Sinn des § 16 GewO 1004 erbracht.
Aus dieser Qualifikation gem. § 94 Z 49 GewO 1994 ergibt sich, dass er nach § 150 Abs 15 letzter Halbsatz GewO 1994 auch „zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt“ ist.
Der Beschwerdeführer hat die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik, eingeschränkt auf den Anschluss der selbst errichteten Stromerzeugungsanlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen im Sinne des § 150 GewO 1994“ beantragt.
Dieser Gewerbewortlaut ist gegenüber dem sich aus § 150 Abs 15 GewO 1994 ergebenden Nebenrecht weniger umfangreich, da sich die begehrte Berechtigung nur auf den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen erstreckt während § 150 Abs 15 letzter Halbsatz GewO 1994 auch den Anschluss (anderer) selbst hergestellter Maschinen und Anlagen sowie selbst errichteter Anlagen umfasst.
Jedenfalls ist jener Gewerbewortlaut, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer das Vorliegen seiner individuellen Befähigung festzustellen beantragt hat, von dem in § 150 Abs 15 letzter Halbsatz GewO 1994 genannten Nebenrecht umfasst.
Damit beantragt der Beschwerdeführer jedoch das Feststellen seiner individuellen Befähigung für eine Tätigkeit, die er als Mechatroniker für Maschinen und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) aufgrund § 150 Abs 15 GewO 1994 bereits auszuüben berechtigt ist.
Im Sinn der §§ 16 und 18 GewO 1994 erfüllt der Beschwerdeführer sohin bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem von ihm beantragten Gewerbewortlaut aufgrund der Spezialbestimmung in § 150 Abs 15 GewO letzter Halbsatz 1994.
Da die Ausübung der Tätigkeit des Anschlusses der selbst errichteten Stromerzeugungsanlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen aufgrund § 150 Abs 15 GewO 1994 bereits von seiner bestehenden Befähigung eines Mechatronikers für Maschinen- und Fertigungstechnik mitumfasst ist, liegt gegenständlich kein Sachverhalt vor der die Feststellung einer individuellen Befähigung nach § 19 Abs 1 GewO 1994 erforderlich macht (s.a. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, RN 406f)
Die Feststellung einer solchen individuellen Befähigung setzt voraus, dass beim Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gegeben ist. Da der Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt lediglich seine Befähigung für eine Tätigkeit festzustellen beantragt, die ihm ohnehin bereits erlaubt ist, ist ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht gegeben.
Zweck der Bestimmung in § 19 GewO 1994 ist es, einem Befähigungswerber die selbständige Ausführung der einem Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten (§ 16 Abs 2 GewO 1994) zugänglich zu machen, weil er die Befähigungsvoraussetzungen nach § 16 Abs 1 GewO 1994 nicht erbringen kann. § 19 GewO 1994 soll jedoch nicht dazu dienen, dass der Befähigungswerber für eine ihm bereits aufgrund eines Nebenrechts erlaubte Tätigkeit eine Berechtigung zur Führung einer weiteren Gewerbebezeichnung erlangen kann.
Der gegenständliche Feststellungsantrag gem. §19 Abs 1 GewO 1994 ist daher als unzulässig anzusehen, da der Beschwerdeführer bereits im Sinne der §§ 16 und 18 GewO 1994 die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes als Mechatroniker für Maschinen und Fertigungstechnik und damit auch für die Ausübung der nach dem beantragten Wortlaut begehrten Tätigkeit nachgewiesen hat.
§ 19 Abs 1 GewO 1994 verweist ausdrücklich auf § 18 Abs 1 GewO 1994 und gelangt daher nur dann zur Anwendung, wenn die Befähigung des Berufswerbers zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Überprüfung bedarf, weil dieser die gesetzlich geregelten Formalvoraussetzungen nicht erbringen kann.
Dies ist wie dargestellt aufgrund der Regelung in § 150 Abs 15 letzter Halbsatz GewO 1994 jedoch nicht der Fall, sodass sich der gegenständliche Antrag gem. § 19 Abs 1 GewO als nicht erforderlich und damit als unzulässig erweist. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher im Rahmen dieses Erkenntnisses im Sinne einer Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers abzuändern.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts auf den Verfahrensgegenstand des behördlichen Verfahrens bzw. den Umfang des angefochtenen Bescheides beschränkt ist. Es wurde daher lediglich geprüft, on der Beschwerdeführer bereits formell die Befähigungsvoraussetzungen erfüllt, die ihn zur Ausübung der Tätigkeiten des von ihm begehrten Gewerbewortlauts berechtigen. Dies war zu bejahen. Es war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, den konkreten Umfang der sich aus § 150 Abs 15 GewO 1994 ergebenden Berechtigung festzustellen, insbesondere wurde nicht beurteilt welche konkreten Tätigkeiten diese Berechtigung umfasst. Es erfolgte lediglich ein Abgleich der gesetzlichen Umschreibung der bestehenden Gewerbeberechtigung in § 150 Abs 15 GewO 1994 mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Gewerbewortlaut, für welchen er die Feststellung seiner individuellen Befähigung beantragt hatte.
Die Bestimmung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen des Verfahrens nach § 349 GewO 1994 vorbehalten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Selbst wenn keine höchstgerichtliche Judikatur zur gegenständlichen Fragestellung der Zulässigkeit der Antragstellung nach § 19 GewO 1994 vorliegt, so entspricht die gegenständlichen Entscheidung doch der allgemeinen Lehre und Judikatur, dass Feststellungsanträge grundsätzlich nur eingeschränkt zulässig sind und insbesondere ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung voraussetzen. Es erfolgte durch die vorliegende Entscheidung auch kein Eingriff in bestehende Rechte des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der allgemeinen Zulässigkeit von Feststellungsbegehren weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.