projects
LVwG-2025/50/0788-1•LVwG T LVwG-2025/50/0788-1
LVwG-2025/50/0788-1State Administrative CourtApr 17, 2025
Anstandsverletzung während Demomarsch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 18.3.2025, IL/309250022719, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben durch mehrfaches lautstarkes Herumschreien der Wortlaute "Scheiß BB" und "Scheiß Polizei“ im Zuge des Demomarsches „CC" den öffentlichen Anstand verletzt Dieses Verhalten konnte von mehreren Personen wahrgenommen werden.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen und wurde über sie gemäß § 13 Tiroler Landes-Polizeigesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und 20 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben:
„Hiermit erhebe ich innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis GZ *** Beschwerde. Ich verweise auf meinen Einspruch und beantrage Aufhebung des Strafbescheides, Einstellung des Verfahrens, sowie in eventu Strafminderung, da ich nichts verdiene und kein Vermögen
besitze.
Zusätzlich möchte ich nocheinmal herausstreichen, dass diese Strafe mich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt. Mit der Aussage habe ich meine kritische Meinung gegenüber der Polizei und der BB zum Ausdruck gebracht. Das Verhältnis zwischen der Polizei und der antifaschistischen Bewegung ist von zahlreichen Konflikten geprägt, das ist bekannt. Vom Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit sind gerade auch Äußerungen umfasst, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Zudem ist auch der Rahmen, in dem ich meine Äußerung getätigt habe, zu berücksichtigen - an einer politischen Demonstration, direkt nach der Wahl, als uns verboten wurde vor der BB zu demonstrieren, vor einem (meiner Meinung nach) unverhältnismäßigen Polizeiaufgebot usw. Sollte meiner Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben werden, beantrage ich eine mündliche Verhandlung.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin nahm am 9.1.2025 zwischen 18:15 und 20:00 Uhr an der angemeldeten Versammlung „CC“ in **** Y teil.
Gegen 19:15 Uhr setzte sich dann der nicht geplante Demomarsch von ca 500 bis 600 Teilnehmern in Bewegung. Ziel wäre die BB Zentrale in der Adresse 2 gewesen.
Von den Polizeibeamten wurden vorab in der Adresse 2/Adresse 3 polizeiliche Absperrungen installiert, um das Vordringen der Demonstranten zur BB-Zentrale zu verhindern.
Im Zuge des Demomarsches in Richtung BB Zentrale konnte von anwesenden Polizeibeamten (Adresse 3) wahrgenommen werden, wie die Beschwerdeführerin mehrfach lautstark die Worte „Scheiß BB“ und „Scheiß Polizei“ herumschrie.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen- und verwaltungsgerichtlichen Akt.
IV.Erwägungen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Versammlung vor, wenn eine Zusammenkunft mehrerer Personen in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 12.161/1989, 14.366/1995).
Um eine solche Manifestation handelte es sich auch bei der gegenständlichen Versammlung. Diese Versammlung wurde bei der zuständigen Behörde angezeigt, der Demomarsch war jedoch nicht geplant.
Es genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (VfSlg. 11132/1986, 14366/1995). Diese Auffassung vertritt auch der EGMR (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 - Barraco). – siehe (VwGH vom 15.10.2009, 2007/09/0307)
Nach § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz ist es verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.
Gemäß § 11 Abs 2 Tiroler Landes-Polizeigesetz gilt als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.
Die Beschwerdeführerin hat als Versammlungsteilnehmerin an einem näher angeführten Tatort zur angegebenen Tatzeit den öffentlichen Anstand verletzt, weil das Herumschreien der Worte „Scheiß BB“ und Scheiß Polizei“ in der Öffentlichkeit nicht mit den Grundsätzen der Schicklichkeit im Einklang steht. Damit hat sie den objektiven Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zu beachten ist allerdings, die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhaltensweise stand in unmittelbarem sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der angeführten Versammlung.
Diese ist als Demonstration vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützt. Da die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhaltensweisen (Herumschreien der oben angeführten Worte) in unmittelbaren sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Versammlung standen, fallen sie in den Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (VfGH 6.10.2011, B 877/2010) und sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art 11 Abs 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen.
Dabei ist zu berücksichtigen, Demonstrationen und somit Versammlungen wirken sich in der Regel auch für Unbeteiligte störend aus (durch Lärm wie zB Schreien, Pfeifen). Demnach gehört – so die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – die Inkaufnahme eines gewissen Maßes von Beeinträchtigungen und einer gewissen Störung der normalen Abläufe zum Kerngehalt der Versammlungsfreiheit. Sie sind daher hinzunehmen, da ansonsten die Versammlungsfreiheit leerlaufen würde (wiederum VfGH 6.10.2011, B 877/2010).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Beeinträchtigung (Herumschreien der oben angeführten Worte) nicht jenes Maß geringfügiger Beeinträchtigung überschritten hat, dass in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Versammlungsfreiheit hinzunehmen ist:
Hierbei wird insbesondere auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18.6.2019, E 5004/2018-11, verwiesen. In dieser Entscheidung ging es zusammengefasst um das Schwenken einer Fahne mit dem Aufdruck „ACAB“ in einem Fussballstadion. Der Verfassungsgerichtshof setzte sich mit dem Verhältnis einer Anstandsverletzung dem Recht auf freie Meinungsäußerung auseinander:
„Das Schwenken dieses Transparentes stellt keine konkrete "Beschimpfung" bestimmter anderer Personen, hier Polizeibeamter, dar (zum Gebrauch unfläti-ger Worte im öffentlichen Raum vgl. etwa VwSlg. 11.886 A/1985; VwGH 29.6.1987, 85/10/0084 [Rechtssatz])“
Der Beschwerdeführerin konnte nicht vorgeworfen werden, dass sie konkret bestimmte Personen bzw. Polizisten „beschimpfte“, sondern richtete sie Ihre Aussagen gegen die Polizei bzw. eine Partei aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Allgemeinen.
Dazu wiederum aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18.6.2019, E 5004/2018-11:
„(…) Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. dazu EGMR 7.12.1976, Fall Handyside, Appl. 5493/72, Z 49; 24.5.1988, Fall Müller, Appl. 10.737/84, Z 33) bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen.“
Die gegenständliche Beeinträchtigung war auch von verhältnismäßig kurzer Dauer.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist auch bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig anzusehen, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl neben dem bereits zitierten Urteil vom 05.03.2009 im Fall Barraco insbesondere auch das Urteil vom 27.06. 2006, Zl 75569/01 im Fall Cetinkaya). In der Gesamtschau war aufgrund der oben ausgeführten konkreten Umstände bei der Abwägung davon auszugehen, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit und damit die Ausübung eines grundrechtlich geschützten politischen Rechtes die verursachten Beeinträchtigungen – gerade noch – rechtfertigte.
Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführerin das Herumschreien der oben angeführten Worte vorgeworfen. Diese setzte sie allerdings als Teilnehmerin einer Versammlung. Da es sich bei dieser Versammlung um eine grundrechtlich geschützte Versammlung handelt, sind gewisse Beeinträchtigungen in Kauf zu nehmen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin das oben beschriebene objektive Tatbestandsmerkmal erfüllte, handelte sie in Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Dies schließt somit gemäß § 6 VStG eine Bestrafung aus. In verfassungskonformer Auslegung liegen somit Umstände vor, die die Strafbarkeit aufheben und ausschließen. Somit ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.