LVwG T LVwG-2025/49/0588-2

LVwG-2025/49/0588-2State Administrative CourtApr 16, 2025

Regest

Müllgebühr<br/>Abfallgebühr<br/>Grundgebühr<br/>Weitere Gebühr<br/>Art der Abgabe<br/>Spruch<br/>Abgabenbescheid<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/49/0588-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.49.0588.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 1.3.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.2.2025, *** – ***, über die Beschwerde vom 23.1.2025 der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.1.2025, ***, betreffend die Vorschreibung einer Müllgebühr,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.1.2025, ***, behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Mit Bescheid vom 22.1.2025, ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde der AA (Beschwerdeführerin) folgende Abgabe vor:

-Bild im original als Pdf ersichtlich-

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die vorgeschriebene Müllgebühr sei überhöht und verstoße demnach gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Effizienz und Gleichbehandlung, dies insbesondere im Vergleich zu anderen Gemeinden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.2.2025, ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, die Abfallgebühren der Gemeinden in Österreich seien nicht vergleichbar, da sie von einer Vielzahl von Faktoren abhängen würden, die in jeder Gemeinde unterschiedlich seien. Dazu würden die spezifischen Abfallmengen, die Art und Weise der Abfallentsorgung, die Infrastruktur und die angebotenen Dienstleistungen gehören. Ein wesentlicher Aspekt sei, jede Gemeinde habe ihre eigenen Entsorgungsverträge und Strategien, die auf den lokalen Gegebenheiten basieren würden. Dies umfasse die Kosten für die Abholung, die Sortierung und das Recycling von Abfällen sowie die Investitionen in die notwendige Infrastruktur. Zudem würden auch die Bevölkerungsdichte und die geografische Lage eine Rolle spielen, da ländliche Gemeinden oft andere Herausforderungen und Kostenstrukturen haben würden als städtische Gebiete. Insgesamt führe diese Vielfalt an Einflussfaktoren dazu, ein direkter Vergleich der Abfallgebühren zwischen den Gemeinden in Österreich sei nicht sinnvoll. Jede Gemeinde habe ihre eigenen Herausforderungen und Lösungen, die sich in den jeweiligen Gebühren widerspiegeln würden. In Y werde eine Mindestmenge (Mindestvolumen) pro Person und Woche bzw pro Nächtigung in der Müllabfuhrordnung festgelegt, welche bei einer normalen Trennung der Abfälle und Wertstoffe ausreiche. Dieses Volumen könne auf Antrag des Abfallbesitzers reduziert oder erhöht werden. Um die in den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebene Abfalltrennung bzw die Abfallhierarchie laut § 1 AWG 2002 zu gewährleisten, werde bei einer Überschreitung der Mindestmengen die Grundgebühr und weitere Gebühr für die Übermengen dem Verursacher vorgeschrieben. Die Rechtsgrundlage dazu finde sich im § 1 Abs 2a lit 5 AWG 2002. Gemäß Müllabfuhrordnung würde das Mindestbehältervolumen für das Objekt Unterrotte 79 der Beschwerdeführerin im gesamten Jahr 2024 nur 622,50 Liter (415 Nächtigungen im Jahr 2023) betragen. Aufgrund des sehr hohen Restmüllaufkommens sei das Mindestbehältervolumen im Einvernehmen auf wöchentlich 320 Liter geändert worden. Dies entspreche jeweils einem 80-Liter- und einem 240-Liter-Behälter mit der Möglichkeit einer wöchentlichen Entleerung. Laut Entleerungskartei der Gemeinde Y seien im 4. Quartal 2024 insgesamt fünf 80-Liter- Behälter und sechs 240-Liter-Behälter entleert worden. Das entspreche einer Restmüllmenge im 4. Quartal von 1.840 Liter bzw ergäbe eine Abfallgebühr in Höhe von € 368,00 inklusive Mehrwertsteuer. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein und verwies im Wesentlichen nochmals auf die mangelnde Kostentransparenz und die unverhältnismäßige Gebührenkalkulation.

Mit Schreiben vom 7.3.2025 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

II.Beweiswürdigung

Vor dem Hintergrund der nachfolgend dargestellten Rechtslage steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren für die vorliegende Entscheidung keine diesbezüglichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch diesbezügliche Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

III.Rechtslage

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 113/2024:

„D. Festsetzung der Abgaben.

§ 198.

(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.“

Tiroler Abfallgebührengesetz (TAGG), LGBl Nr 36/1991 idF LGBl Nr 59/2024:

„§ 1

Ermächtigung der Gemeinden

Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

§ 2

Festsetzung der Abfallgebühren

(1) Die Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigt. Das Jahreserfordernis umfasst:

a) die Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;

b) die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;

c) die Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;

d) die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden;

e) die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;

f) das Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;

g) die Kosten der Abfallberatung.

(3) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 2 sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.

(4) Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.

§ 3

Arten und Höhe der Gebühren

(1) Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

(2) Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs. 2, 3 und 4 entspricht.

§ 4

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr ist nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

§ 5

Weitere Gebühr

(1) Die weitere Gebühr ist nach Merkmalen festzusetzen, die sich auf die auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und das Gewicht der Abfälle.

(2) Soweit die Festsetzung der weiteren Gebühr nach Abs. 1 nicht möglich ist, insbesondere im Hinblick auf das jeweilige System der Sammlung getrennt zu sammelnder Abfälle oder auf die Organisation der im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr betriebenen Sammelstellen (§ 14 Abs. 2 lit. b des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes), ist die weitere Gebühr in pauschalierter Form festzusetzen. Die Pauschalierung hat nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, daß die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfälle steht.

(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.

§ 6

Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.

(2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 7

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Y (AbfallgebührenVO), Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 18.12.2012, zuletzt geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 3.10.2023:

„Der Gemeinderat der Gemeinde Y hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 auf Grund des § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBI. Nr. 36/1991, zuletzt geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 03. Oktober 2023, folgende Abfallgebührenverordnung erlassen:

§ 1

Arten der Gebühren

Die Gemeinde Y hebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr ein.

§ 2

Entstehen der Gebührenpflicht

(1) Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

(2) Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.

§ 3

Gebührentarife

(1) Für die Grundgebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze:

a) Die Grundgebühr wird nach der Art, Zahl u. Größe der einem Grundstück zugewiesenen Behälter oder Müllsäcke und dem Abholrhythmus bemessen.

b) Die Grundgebühr für Restmüll beträgt: EUR 0,12/l

Beim Behältersystem für die gemäß § 4 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Y genehmigten Behälter:

  • 70-Liter-Sack EUR 8,40

  • 80-Liter-Behälter pro Entleerung EUR 9,60

  • 120-Liter-Behälter pro Entleerung EUR 14,40

  • 240-Liter-Behälter pro Entleerung EUR 28,80

  • 660-Liter-Behälter pro Entleerung EUR 79,20

  • 800-Liter-Behälter pro Entleerung EUR 96,00

  • 5000-Liter-Absetzmulde pro Entleerung EUR 600,00

(2) Für die weitere Gebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze:

a) Die weitere Gebühr wird nach Art, Zahl und Größe der auf einem Grundstück entleerten Müllbehälter, im Fall der Ausfolgung von Müllsäcken nach der Zahl der ausgefolgten Müllsäcke bemessen.

b) Die weitere Gebühr für Restmüll beträgt: EUR 0,08/l

Beim Müllsacksystem Restmüll:

  • für einen 70-Liter-Müllsack EUR 5,60

Beim Behältersystem für die gemäß § 4 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Y genehmigten Behälter:

  • 80-Liter-Behälter pro Entleerung EUR 6,40

  • 120-Liter-Behälter pro Entleerung EUR 9,60

  • 240-Liter-Behälter pro Entleerung EUR 19,20

  • 660-Liter-Behälter pro Entleerung EUR 52,80

  • 800-Liter-Behälter pro Entleerung EUR 64,00

  • 5000-Liter-Absetzmulde pro Entleerung EUR 400,00

(3) Für die Bioabfallentsorgung:

Die Grundgebühr beträgt EUR 32,50 pro Jahr und Haushalt

Weitere Gebühr:

beim Müllsacksystem Bioabfall:

bei wöchentlicher Abgabe bei 14-tägiger Abfuhr

  • für einen 10-Liter Bioabfallsack EUR 1,10 EUR 15,00

Beim Behältersystem für die gemäß § 4 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Y genehmigten Behälter:

bei wöchentlicher Abgabe

im Recyclinghof bei 14-tägiger Abfuhr

  • 7-Liter-Bioabfallbehälter pro EntleerungEUR 1,10

  • 23-Liter-Bioabfallbehälter pro EntleerungEUR 2,20

  • 120-Liter-Bioabfallbehälter pro Entleerung - EUR 30,00

Die unter Abs. (1), (2), (3) angeführten Gebührensätze können ihrer Höhe nach vom Gemeinderat alljährlich neu festgesetzt werden.

§ 4

Vorschreibung, Änderungsstichtag

(1) Die Gebührenvorschreibungen der Grundgebühr und der weiteren Gebühr erfolgen einmal jährlich.

(2) Bei einer variablen Entleerung der Müllbehälter wird die Grundgebühr und die weitere Gebühr vierteljährlich im Nachhinein (Meldung vom Abfuhrunternehmen) vorgeschrieben.

(…)

§ 5

Gebührenschuldner, Gesetzliches Pfandrecht

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.

(…)

§ 6

Umsatzsteuer

In den festgesetzten Gebühren ist die jeweils geltende Umsatzsteuer (derzeit 10 % USt.) enthalten.

§ 7

Verfahrensbestimmungen

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO in Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz – TAbgG, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Abfallgebührenverordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten frühere Abfallgebührenverordnungen außer Kraft.“

IV.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 1 TAGG werden die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben. Die Abfallgebühren sind gemäß § 3 Abs 1 TAGG als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

Die Gemeinde Y machte von dieser Ermächtigung Gebrauch und erließ die oben angeführte Abfallgebührenverordnung. Gemäß § 1 dieser Verordnung erhebt die Gemeinde Y Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr. Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung, der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw Anlagen (§ 2 Abs 1 und 2 AbfallgebührenVO). Die Grundgebühr wird nach der Art, Zahl und Größe der einem Grundstück zugewiesenen Behälter oder Müllsäcke und dem Abholrhythmus bemessen und beträgt für Restmüll € 0,12 pro Liter und für Biomüll € 32,50 pro Jahr und Haushalt (§ 3 Abs 1 lit a und b und Abs 3 AbfallgebührenVO). Die weitere Gebühr wird nach der Art, Zahl und Größe der auf einem Grundstück entleerten Müllbehälter, im Fall der Ausfolgung von Müllsäcken nach der Zahl der ausgefolgten Müllsäcke, bemessen und beträgt für Restmüll € 0,08 pro Liter und ist für Biomüll, abhängig vom Abholrhythmus und der Größe des Müllsacks bzw Müllbehälters, jeweils ein fixer Betrag vorgesehen (§ 3 Abs 2 lit a und b und Abs 3 AbfallgebührenVO). Die Grundgebühr und die weitere Gebühr werden bei einer variablen Entleerung vierteljährlich im Nachhinein vorgeschrieben (§ 5 Abs 2 AbfallgebührenVO).

Die Abgabenbehörde hat – soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist – gemäß § 198 Abs 1 BAO die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

Abgabenbescheide haben gemäß § 198 Abs 2 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

Im vorliegenden Fall schrieb die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin eine „Müllgebühr (Container)“ für den Zeitraum von 1.10.2024 bis 31.12.2024 auf der Grundlage von 5 Entleerungen eines 80-Liter-Containers mit einer Gebühr von € 16,00 pro Entleerung und von 6 Entleerungen eines 240-Liter-Containers mit einer Gebühr von € 48,00 je Entleerung, somit von insgesamt € 368,00 inklusive 10% Mehrwertsteuer, vor.

„Sache“ im Sinne des Spruches des angefochtenen Bescheides vom 22.1.2025, über welche die Abgabenbehörde absprach, war sohin eine „Müllgebühr“ für das 4. Quartal 2024.

Nach dem Tiroler Abfallgebührengesetz und nach der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Y sind – wie oben ausgeführt – die Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr vorzuschreiben. Eine „Müllgebühr“ – wie sie im vorliegenden Fall bescheidmäßig vorgeschrieben worden ist – ist den genannten Rechtsgrundlagen fremd. Folglich finden sich auch die im angefochtenen Bescheid angeführten Gebührensätze pro Entleerung von € 16,00 bzw € 48,00 nicht in der Abfallgebührenverordnung der Gemeinde. Mangels Angabe der angewendeten Rechtsvorschriften und einer fehlenden Bescheidbegründung kann diese „Müllgebühr“ auch nicht im Wege einer systematischen oder teleologischen Auslegung einer bestimmten Grundgebühr oder weiteren Gebühr im Sinne der Müllgebührenordnung zugeordnet werden. Offensichtlich handelt es sich bei den angeführten Gebührensätzen um die Aufsummierung der jeweiligen Grundgebühr und weiteren Gebühr für einen 80-Liter-Container bzw 240-Liter-Container. Die Gebührensätze von € 16,00 bzw € 48,00 pro Entleerung lassen sich damit aber nur durch eine selbstständig durchzuführende Berechnung ermitteln, ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus der Abfallgebührenverordnung der Gemeinde. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich aber bereits unabhängig von der vorgenommenen Aufsummierung der Gebührensätze für die Grundgebühr und weiteren Gebühr nicht ansatzweise, welche Art von Abfallgebühr dem Grunde nach – mangels Differenzierung nach der Grundgebühr und der weiteren Gebühr – im vorliegenden Fall vorgeschrieben worden ist. Für die Vorschreibung einer „Müllgebühr“ fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 279 Abs 2 BAO berechtigt – und verpflichtet – sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Die Grenze dieser Abänderungsbefugnis liegt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort, wo überhaupt der Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ausgewechselt wird. In einem solchen Fall würde vom Landesverwaltungsgericht eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zusteht (vgl die zur Entscheidungsbefugnis von Berufungsinstanzen ergangene höchstgerichtliche Judikatur VwGH 26.1.1995, 94/16/0058, 0059, 27.2.1995, 94/16/0275, 9.2.2005, 2004/13/0126).

Die Abänderungsbefugnis ist sohin durch die „Sache" beschränkt. „Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz bildete (VwGH 20.11.1997, 96/15/0059; 18.9.2000, 98/17/0206; 29.6.2006, 2006/16/0004; 24.5.2012, 2009/15/0182). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist – wie zuvor bereits ausgeführt – die im angefochtenen Bescheid umschriebene Angelegenheit (arg: „Müllgebühr“).

Eine Richtigstellung des Spruches ist dem erkennenden Gericht gemäß der zitierten Rechtsprechung daher verwehrt, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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