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LVwG-2025/48/0436-1•LVwG T LVwG-2025/48/0436-1
LVwG-2025/48/0436-1State Administrative CourtApr 15, 2025
Ersatzvornahme (Anordnung & Vorauszahlung Kosten)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde von 1. Herrn AA und 2. Frau BB, vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2025, Zl ***, über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit rechtskräftigen baupolizeilichem Auftrag idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.12.2021, LVwG-2021/31/1725, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 aufgetragen, die an der offenen Süd-West-Seite der Terrasse/Laube errichtete Glasfalttüre widerrechtlich im Objekt Top 3 auf Gst Nr **1, KG **2, Adresse 2, **** X, laut den einen integrierenden Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.05.2021, Zl ***, bildenden Lichtbildern in der Anlage bis spätestens 30.04.2022 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dem Beschwerdeführervertreter am 03.12.2021 zugestellt.
Mit Schreiben vom 08.08.2024 zu Zl ***, wurde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme angedroht und eine letztmalige Frist bis 31.08.2024 festgelegt.
Nach Einholung eines Kostenvoranschlages durch die Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich der zur erwartenden Abbruchkosten wurde der Kostenvoranschlag der Firma DD vom 07.10.2024 den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 10.10.2024 zur Kenntnis und Stellungnahme bis spätestens 25.10.2024 weitergeleitet.
Am 28.08.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es nicht möglich gewesen wäre, die Frist bis Ende August 2024 einzuhalten und habe er bereits im März 2024 mit der Herstellerfirma der Falttür bereits Kontakt aufgenommen. Der „Abriss“ sei nicht vorgenommen worden, da er der Meinung gewesen sei, dass sie aufgrund der richterlichen Entscheidung vom LVwG 12.03.2024, die am 03.04.2024 zugestellt worden sei, einen neuen Bescheid erhalten würden. Mit Schreiben vom 31.08.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der Termin für den „Abriss“ am 26.09.2024 am Vormittag erfolge, da ein früherer Termin wegen Arbeitsüberlastung nicht von der Errichterfirma der FF möglich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 11.10.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er Glasfaltswand entfernen habe lassen und er nicht wisse, auf welcher Grundlage er die Aufforderung zur Ersatzvornahme mit Schreiben vom 10.10.2024 erhalten habe. Mit E-Mail vom 14.10.2024 teilte der Beschwerdeführer erneut mit, dass er die Glasfaltwand entfernt habe und dazu das Foto im Anhang übermittle. Aus diesem geht jedoch hervor, dass nur die Glasfalttüre ausgehängt wurde, der Rahmen jedoch nicht entfernt wurde.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 15.10.2024 an die Baubehörde die Korrespondenz des Beschwerdeführers übermittelt mit dem Ersuchen, mitzuteilen, ob der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit der veranlassten Maßnahme durchgeführt worden sei. Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde X wurde mit E-Mail vom 08.11.2024 mitgeteilt, dass dem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch bloße Entfernung des Türflügels jedenfalls nicht entsprochen worden sei. Der Türrahmen sei nicht entfernt nicht entfernt. Mit Schreiben vom 20.11.2024 wurde dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt und dass seitens der Vollstreckungsbehörde die Kostenvorauszahlung entsprechend des eingeholten Kostenvoranschlages gemäß § 4 Abs 2 VVG vorzuschreiben und die Ersatzvornahme der in Rede stehenden Leistung angeordnet werde.
Mit Schreiben vom nunmehr beauftragten Beschwerdeführervertreter vom 26.11.2024 wurde in weiterer Folge eine Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, dass nach der Interpretation im Duden und Wikipedia die Türe nicht den Türrahmen beinhalte und sohin das Vollstreckungsverfahren und die entsprechende Ersatzvornahme sich nicht mit den im Titelbescheid aufgetragenen Maßnahmen decke. Eine Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens nach vollständiger Beseitigung der Glasfalttüre durch die Partei sei daher rechtswidrig. Eine bescheidmäßig angeordnete Beauftragung zum Rückbau des Türrahmens sei nie erteilt worden.
Mit Schreiben vom 02.12.2024 wurde dies dem Bürgermeister der Gemeinde X zur Stellungnahme übermittelt. Vom Bürgermeister wurden die Unterlagen für die nachträgliche Baueinreichung der gegenständlichen Falttür übermittelt, die mit Abweisungsbescheid vom 14.04.2022.
Auf Anfrage an die DD wurde am 20.01.2025 mitgeteilt, dass sich Kostenvoranschlag von Euro 2.860,00 exklusive Mehrwertsteuer auf circa Euro 954,00 exklusive Mehrwertsteuer und damit auf etwa ein Drittel reduziere, da bereits eine teilweise Leistungserbringung in diesem Umfang erfolgt sei.
Mit dem gegenständlichen Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme wurde Folgendes vorgeschrieben:
„Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde der Gemeinde X vom 28.05.2021, Geschäftszahl ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.12.2021, GZl. LVwG-2021/31/1725-6, wurde AA und BB zu folgender Leistung verpflichtet:
‚Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2018 werden Herr AA und Frau Romana Reisnberger, **** X, Adresse 2, beide vertreten durch die Rechtsanwälte EE, verpflichtet, die widerrechtlich im ObjektAdresse 3 auf Gst. Nr. **1, KG **2 errichtete Glasfalttüre an der offenen Süd-Westseite der Terrasse/Laub laut den einen integrierenden Bestandteil dieser Beschwerdevorentscheidung bildenden Lichtbildern in der Anlage zur vorliegenden Beschwerdevorentscheidung, bis längstens 30.04.2022 abzutragen und gänzlich zu entfernen.‘
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.12.2021, GZI. LVwG-2021/31/1725-6, wurde beim oben angeführten Auftrag die Leistungsfrist insofern geändert, als eine Frist zur Beseitigung des angeführten Bauteiles statt bis 31.06.2021 bis längstens 30.04.2022 eingeräumt wurde.
Die Verpflichteten AA und BB haben die ihnen aufgetragene Leistung bisher lediglich in einem solchen Umfang erfüllt, als die Glasfalttüre aus dem Türrahmen ausgehängt wurde.
I. Anordnung der Ersatzvornahme
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständiger Vollstreckungsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - WG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022, wird gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2024, GZI. ***, gegenüber AA und BB, angedrohte Ersatzvornahme mit der Maßgabe angeordnet, dass der noch nicht entfernte Türrahmen der widerrechtlich errichteten Glasfalttüre zu entfernen ist.
II. Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme
Gleichzeitig wird AA und BB gemäß § 4 Abs. 2 VVG der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag in Höhe von insgesamt
pauschal Euro 954,00
zuzüglich 20% MehrwertsteuerEuro 190,80
somit insgesamt Euro 1.144,80
innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y einzuzahlen.“
Dagegen brachte der Beschwerde durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde ein und führte aus, dass der Titelbescheid mit dem Bescheid zur Anordnung der Ersatzvornahme nicht übereinstimme und vielmehr über den Titelbescheid hinausgehe. Durch die Entfernung der Glasfalttür (ohne Türrahmen) habe er ausreichend dem Beseitigungsauftrag entsprochen und sei diesem nachgekommen. Die Entfernung des Türrahmens sei im Beseitigungsauftrag nicht umfasst und könne daher nicht eingefordert werden.
Es wurde weiters aus dem Titelbescheid der Wortlaut interpretiert und nach dem technischen Verständnis Ö-Normen zitiert, aus denen sich entnehmen lasse, dass die Begriffe Tür und Türrahmen klar voneinander unterschieden würden. Zum Beweis dafür, dass aus technisch, fachmännischer Sicht unter einer (Glas-)Türe ausschließlich das Türblatt, nicht hingegen auch der Türrahmen verstanden werde, werde die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Innen- und Außentüren beantragt. Es handle sich um eine unzulässig weite Auslegung und könne nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur der Inhalt des Spruches des Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Eine Umdeutung oder gar eine Ausweitung eines klargefassten Spruches durch den Verfahrensgang in einem separat geführten Bauverfahren komme hingegen nicht in Betracht. Dies sei ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG es könne aus der wie im Beseitigungsauftrag angeführten widerrechtlich errichteten Glasfalttüre nicht auf das nachträglich abgewiesene Bauansuchen Bezug genommen werden und dann die bloße Errichtung eines Türrahmens nach der TBO aufgrund des abgewiesenen Ansuchens auf nachträgliche Bewilligung die Auslegung des Titelbescheides erfolge.
Abschließend werde auch mitgeteilt, dass der eingebaute Rahmen nach Absicht des Beschwerdeführers in weiterer Folge als Halterung für eine Markise dienen soll und es daher ein Kuriosum sei, wenn im Wege der Ersatzvornahme kostspielig dieser Rahmen entfernt werden müsse und in weiterer Folge von den Beschwerdeführern legal wieder eingebaut werde, zumal dafür baurechtlich keine Genehmigungs- und Anzeigepflicht vorliege.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer wurden mit dem rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeister der Gemeinde X vom 28.05.2021, Zl *** idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.12.2021, Zl LVwG-2021/31/1725, gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 verpflichtet, „die widerrechtlich im Objekt Adresse 3 auf GstNr **1, KG **2, errichtete Glasfalttüre an der offenen Südseite der Terrasse/Laube laut den einen integrierenden Bestandteil dieser Beschwerdevorentscheidung bildenden Lichtbildern in der Anlage zur vorliegenden Beschwerdevorentscheidung, bis längstens 30.04.2022 abzutragen und gänzlich zu entfernen.“ Dieser Bauauftrag ist dem damaligen Beschwerdeführervertreter am 03.12.2021 zugestellt worden und rechtskräftig.
In diesem Verfahren wurde umfangreich unter Einbindung eines hochbautechnischen Amtssachverständigen die vorgeschriebenen Maßnahmen erörtert und warum sie erforderlich sind. In seinem Gutachten vom 07.09.2021 führte er aus, dass die an der Nord-Westseite des Gebäudes im Dachgeschoß genehmigte Dachterrasse, bezeichnet als Terrasse Laube mit einer Nutzfläche von 11,52 m2, laut Bescheid vom 29.05.2018, Zl. *** nur in der Form genehmigt wurde, dass diese im südwestseitigen Bereich keine Umschließung aufweist und somit in diesem Bereich als offen zu betrachten ist. Eine Umschließung dieses Bereichs ist laut diesem Bescheid zugrundeliegenden Einreichunterlagen nur nordwestseitig, nordostseitig sowie südostseitig vorhanden und genehmigt worden (Seite 5 des Gutachtens). Dieses Gutachten wurde in der Verhandlung vom 07.10.2021 mit den Beschwerdeführern und dem Beschwerdeführervertreter erörtert. Dieses Gutachten und die darin getroffenen Feststellungen waren die Grundlage für das oben zitierte Erkenntnis des LVwG vom 01.12.2021.
Eine nachträgliche Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 14.04.2022, Zl ***, abgewiesen und vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.04.2024, LVwG-2023/14/1310, bestätigt. Die Zustellung erfolgte am 04.04.2024 an den Beschwerdeführervertreter. Auch dieses Verfahren ist rechtskräftig beendet.
Mit Schreiben vom 08.08.2024 wurde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme angedroht, wenn die Erbringung der Leistung nicht bis 31.08.2024 erfolgt. Mit Schreiben vom 10.10.2024 wurde der Kostenvoranschlag für die Ersatzvornahme laut Kostenvoranschlag vom 07.10.2024 den Beschwerdeführern zur Stellungnahme bis 25.10.2024 übermittelt. Bis dato wurde nur die Glasfalttüre von den Beschwerdeführern ausgehängt bzw diese Tür aushängen lassen, während der gesamte Türrahmen unverändert belassen wurde und nicht entfernt wurde.
Laut dem Kostenvoranschlag der Firma DD vom 07.10.2024 für die Ersatzvornahme für die Einrichtung und Räumung der Baustelle, Abbrechen und Demontieren der Glasfalttüre inkl Glasfalttürrahmen, Abtransportieren und Entsorgen der Baurestmassen entstehen Kosten von Pauschal Euro 2.860,00 exkl Mehrwertsteuer, wobei Verputz- und Sanierungsarbeiten nicht inkludiert sind. Da mittlerweile Tür ausgehängt wurde, jedoch der Türrahmen nicht entfernt wurde, reduziert sich der Betrag des Kostenvoranschlages für die Ersatzvornahme auf circa ein Drittel des ursprünglich veranlagten Betrages etwa auf Euro 954,00 exkl Mehrwertsteuer (Aktenvermerk vom 20.01.2025). Für die Ersatzvornahme entstehen daher laut dem Kostenvoranschlag Euro 1.144,80 inkl Mehrwertsteuer (Euro 954,00 plus Umsatzsteuer Euro 190,80).
Bis dato wurde dem Bauauftrag nicht zur Gänze nachgekommen, da insbesondere der Türrahmen nach wie vor nicht beseitigt wird und dementsprechend der widerrechtlich eingebaute Einbau der Tür nicht vollständig beseitigt wurde. Der – wie vom Beschwerdeführer selbst formulierte - „Abriss“ der Glastür bzw Glaswand erfolgte bis dato nur teilweise durch das Aushängen bzw der Entfernung nur der Glasfalttüre, jedoch nicht die entsprechende Rahmenkonstruktion.
III.Beweiswürdigung:
Unbestritten ist, dass dem baupolizeilichen Auftrag nur dahingehend nachgekommen wurde, wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, dass sie nur die Glasfalttür bzw –wand aushängen haben lassen und den Türrahmen nicht beseitigt haben und vielmehr dort eine Markise montieren wollen.
Dass nicht nur das Aushängen einer Türe, sondern auch das Entfernen des Türrahmens von dem Bauauftrag umfasst ist, ergibt sich nicht nur aus dem Bauauftrag selbst, sondern auch vielmehr aus dem aufgrund des Bauauftrages eingeholten Kostenangebot, der dementsprechend auch die Entfernung des Türrahmens beinhaltet. Für die von einem Fachmann vorgelegte Kostenschätzung ergibt sich sohin für die gänzliche Entfernung der Tür auch die Beseitigung des Türrahmens, wie dies im Kostenangebot verzeichnet wurde. Auch der Beschwerdeführer ist in seiner Korrespondenz von „Abriss“ der Glasfaltwand ausgegangen und ist erst zu einem späteren Zeitpunkt dann plötzlich der Meinung gewesen, dass er den Türrahmen nicht abreißen und entfernen muss.
Im Übrigen ist das Aushängen einer Türe nicht mit der gänzlichen Entfernung einer widerrechtlich eingebauten Türe in einer Loggia an einer Seitenwand und damit als Abschluss der einzigen offenen Wand gleichzuhalten. Nicht zu prüfen war auch das Vorbringen hinsichtlich der
Nicht zu prüfen war die Argumentation der Beschwerdeführer, dass sie den Türrahmen an dieser offenen Seite der Loggia einbauen dürften und dies nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig sei, da eben gerade laut dem Amtssachverständigengutachten nicht anders ausgeführt wurde, dass die gesamte Wand, die wiederrechtlich mit der Glasfalttür verschlossen wurde, wieder frei zu machen ist. Auch eine Umrahmung mit Hilfe des widerrechtlich eingebauten und zu beseitigenden Türrahmens auf der einzigen offenen Seite der Loggia ist und damit nach dem rechtskräftigen Bauauftrag nicht zulässig ist, zumal diese gesamte Seite der Loggia vollständig zu öffnen ist und der widerrechtliche Einbau der Glasfalttür und damit der Verschluss, auch wenn nur eine teilweise Verschließung durch die Umrahmung der Loggia, auf dieser Seite unzulässig ist. Wie der Beschwerdeführer in seiner Korrespondenz selbst zum Ausdruck bringt, ist er auch immer von „Abriss“ der Glasfalttür ausgegangen, sohin von dem Aushängen bzw Entfernen der Glasfalttür sowie des Abbruchs des entsprechenden Rahmenkonstrukts an dieser Seite.
Da in der gegenständlichen Sache vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt des Titelbescheides auszugehen war, waren die beantragten Beweise auch nicht aufzunehmen, da diese nicht relevant sind, zumal der Titelbescheid rechtkräftig ist. Es wurde auch nicht bestritten, dass die Leistungsfrist bereits ungenützt abgelaufen ist oder dem Auftrag zur Gänze entsprochen worden wäre. Aus der Beschwerde ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer nicht einmal bestrebt sind, den Bauauftrag zu erfüllen, sodass auch keine weiteren Erhebungen erforderlich waren, die beantragt wurde, zumal sie auch nicht für dieses Vollstreckungsverfahren relevant sind. Ein Sachverständigengutachten war aufgrund des klaren Wortlauts im Zusammenhang mit der Sachverständigenbeurteilung und den Feststellungen und der Begründung der Titelentscheidung nicht erforderlich.
Da im vorliegenden Fall die Feststellungen unzweifelhaft aus der Aktenlage zu treffen waren, Zeugeneinvernahmen und sonstige angebotene Beweise nicht aufzunehmen waren, da der Titelbescheid rechtskräftig ist, konnte von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ließ sich erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Sach- und Rechtslage (unstrittig) geklärt ist. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich) klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0184, mwN). Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
IV.Rechtslage:
§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, idF BGBl I Nr 14/2022, lautet:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Jeder Ersatzvornahme nach § 4 VVG muss eine den Inhalt dieser Ersatzvornahme umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen (VwGH 29.09.1989, 88/18/0370). Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seine Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist (VwGH 22.10.1990, 90/10/0003). Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß § 4 VVG zur Androhung der Ersatzvornahme berechtigt, wenn trotz Androhung der Ersatzvornahme mit den erforderlichen Arbeiten noch nicht begonnen wurde, mag auch ein Unternehmen mit der Ausführung dieser Arbeiten schon beauftragt worden sein (VwGH 08.09.1981, 81/05/0079).
Dem Eigentümer der Sache, an der die Ersatzvornahme vorzunehmen ist, steht an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Paritionsfrist zur Vornahme der Arbeit zur Verfügung. Dies bedeutet, dass das eigentliche Vollstreckungsstadium bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass diese Androhung nicht als Bescheid zu werten ist. Ab diesem Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hiervon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen und zwar in dem Sinn, dass ihnen die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen (VwGH 06.06.1989, 84/05/0035).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Tiroler Bauordnung darf im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ein baupolizeilicher Auftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden (VwGH 13.12.2011, 2010/05/0148; 23.11.2010, 2008/06/0070). Lediglich die Vollstreckbarkeit des Bauauftrags ist gegebenenfalls bei der Anhängigkeit eines weiteren Bauansuchens nicht gegeben (VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070), jedoch ist eine Vollstreckung auch trotz der Anhängigkeit eines allfälligen Bewilligungsverfahrens möglich, wenn bereits feststeht, dass der Bau nicht bewilligt werden kann und er trotzdem neuerlich eingereicht wird (VwGH 23.09.2010, 2010/06/0007). Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs sind allfällig zukünftige Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Entfernungsauftrages irrelevant (vgl etwa VwGH 09.10.2000, 2000/10/0136 mwN).
Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides kann weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Vorauszahlung der Kosten aufgeworfen werden (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238). Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, das heißt insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Irrelevant ist dabei, ob die Leistungserbringung faktisch möglich war. Mit der Ersatzvornahme soll vielmehr der im Vollstreckungstitel aufgetragene Zustand auch in jenen Fällen hergestellt werden, in denen der Verpflichtete nicht willens oder in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155).
Ist der Titelbescheid bereits ausreichend bestimmt, bedarf es keiner weiteren Bestimmung mehr im Vollstreckungsbescheid (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099). Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/03/0034). Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendiger Weise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (VwGH 28.09.2010, 2009/05/0265).
Die im rechtskräftigen Bauauftrag beschriebenen Maßnahmen, konkret die Abtragung und gänzliche Entfernung der widerrechtlich an der offenen Süd-Westseite der Terrasse/Laube errichteten Glasfalttür, sind ausreichend konkret und daher ohne Zweifel – auf für jeden Fachmann - erkennbar und umsetzbar. Dies ergibt sich auch nicht zuletzt aus dem Kostenangebot, das aufgrund des baupolizeilichen Auftrags eingeholt wurde. Ein Aushängen einer Tür kann jedoch nicht die gänzliche Entfernung gleichgesetzt werden und erfüllt vielmehr diesen Auftrag nur teilweise. Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass der noch bestehende Türrahmen nicht zu entnehmen und nicht vom Bauauftrag umfasst sei, kann nicht gefolgt werden. Im Übrigen sind Einwendungen gegen den Titelbescheid, der ausreichend konkret gefasst ist, im Vollstreckungsverfahren nicht zielführend.
Bei der Vollstreckung der Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme nach § 4 VVG kann auch die Unmöglichkeit der Leistung nicht angewendet werden (VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283). Die Ersatzvornahme besteht ausschließlich darin, den im Titelbescheid aufgetragenen Zustand herzustellen (VwGH 16.10.1990, 87/05/0027). Die Behörde hat bei der Androhung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen mithin auch bei der Auswahl der Gewerbetreibenden völlig freie Hand und kommt der verpflichtenden Partei in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu (VwGH 21.05.1992, 92/06/0025). Die Ersatzvornahme ist jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen wurde (VwGH 11.01.2012, 2010/06/0272).
Die Rechtsprechung bejaht auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist, die so zu bemessen ist, dass sie – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (VwGH 2011/07/0155, 26.02.2015). Im Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme ist – anders als in der Verfahrensordnung über die Androhung der Ersatzvornahme – keine Frist mehr vorzusehen (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099).
Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Titelbescheides kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden (VwGH 29.09.2016, Ra 2014/07/0092). Die Ersatzvornahme stellt im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG, kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037). Die von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist, für deren Verstreichen ohne Erfüllung der Verpflichtungen durch die Beschwerdeführer die Ersatzvornahme nach § 4 VVG angedroht wurde, stellt keine „Fristerstreckung“ dar, sondern bezieht sich auf die vor Durchführung der Ersatzvornahme nach dem Gesetz erforderliche „vorherige Androhung“ gemäß § 4 Abs 1 VVG (VwGH 20.08.2021, Ra 2021/10/0125).
Unzulässig ist die Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung andere geworden sind (VwGH 19.09.2006, 2004/05/0159).
Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich sohin, dass mangels Änderungen des Sachverhalts und der Rechtslage auch der Bauauftrag nicht in Frage gestellt werden kann, der rechtskräftig ist und ausreichend bestimmt ist, um zu erkennen, welche baulichen Anlagen innerhalb welcher Frist zu beseitigen gewesen wären. Es wurden dementsprechend auch die Vollstreckungsandrohung mit Schreiben vom 08.08.2024 mit einer Paritionsfrist bis 31.08.2024 den Beschwerdeführern zugestellt. Mit Schreiben vom 10.10.2024 wurden die Kosten für die Ersatzvornahme samt dem bezuggenommenen Kostenvoranschlag an die Beschwerdeführer zur Stellungnahme bis 25.10.2024 übermittelt.
Trotzdem wurde nach wie vor keinerlei Maßnahme zur Entfernung auch des Glastürrahmens gesetzt, um die Verpflichtungen und Leistungen laut dem Bauauftrag zu erfüllen. Es wurde auch nicht einmal vorgebracht und behauptet, dass er die Leistungen umsetzen wollte. Allein die Ausführungen dahingehend, dass der Titelbescheid nicht zu Recht und nicht konkret genug ergangen sei und dementsprechend der Abriss weder zulässig noch als notwendig zu werten sei, ist daher nicht zu beurteilen. Das Vorbringen dahingehend, dass der Türrahmen für eine Markise genutzt werden würde, ist nach der stRsp auch nicht zu beurteilen.
Die Frage, ob das mit dem Titelbescheid ausgesprochene Gebot oder Verbot den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist anhand des Spruches des Bescheides, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, zu lösen, wobei zur Auslegung im Zweifelsfall die Bescheidbegründung heranzuziehen ist. Hiebei reicht für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides, dass Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können (vgl dazu VwGH 27.04.2006, 2005/07/0137).
Dass die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen im rechtskräftigen Bauauftrag nur teilweise erfolgte, konnte aus der Beschwerde sowie der Bestätigung der Gemeinde unzweifelhaft entnommen werden. Die nachträgliche Frist bis 31.08.2024 in der Androhung der Ersatzvornahme ist sohin ungenützt verstrichen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ersatzvornahme nur für die Entfernung der konkret beschriebenen baulichen Anlagen angedroht wurde. Die Zulässigkeit des Türrahmens und damit Einrahmung einer Loggia wurde gerade im Titelverfahren und daran angeschlossenen Verfahren zur nachträglichen Bewilligung als unzulässig beurteilt. Dass der Türrahmen entgegen dem rechtskräftigen Bauauftrag zur gänzlichen Entfernung der widerrechtlich errichteten Glastüre belassen werden darf, widerspricht vielmehr dem rechtskräftigen Bauauftrag. Die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdeführer sind hier daher unbeachtlich.
Aufgrund des bestimmten rechtskräftigen Bauauftrages war dementsprechend zunächst die Androhung der Ersatzvornahme und in weiterer Folge die Anordnung der Ersatzvornahme samt Auferlegung der Kostenpflicht für den Kostenvoranschlag der Ersatzvornahme aufzuerlegen. Ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens, wie die Beschwerdeführer es anstreben, war klar erkennbar, dass mit dem widerrechtlichen Einbau an der Tür auch der entsprechende Rahmen eingebaut wurde und dementsprechend das gänzliche Entfernen dieser widerrechtlich eingebauten Bauteiles dementsprechend auch die Beseitigung des Türrahmens umfasst ist. Durch die teilweise Erfüllung des Bauauftrags musste dementsprechend der Kostenvoranschlag reduziert werden. Dementsprechend wurden die Kosten – wie die Behörde auferlegt hat – auf ein Drittel des ursprünglichen Kostenvoranschlags nach entsprechender Kontaktaufnahme mit dem Professionisten reduziert.
Für den Fachmann – wie für den Professionisten, der den Kostenvoranschlag anhand des Bauauftrags erstellte – war und ist klar zu erkennen, was mit dem Bauauftrag, der rechtskräftig ist, zu veranlassen war. Dies war im Titelverfahren auch nie strittig, sondern versucht nunmehr der Beschwerdeführer offensichtlich eine alternative Nutzungsvariante für die teilweise nicht umgesetzte Entfernung des Türrahmens zu finden. Der Türrahmen ist jedenfalls ebenso zu entfernen wie die Glasfalttür bereits entfernt wurde. Dafür ist der Kostenvoranschlag eingeholt worden und entsprechend nur mehr ein Drittel der veranschlagten Kosten für die Abrissarbeiten und Entfernung des Türrahmens an der offenen Seite der Loggia vorgeschrieben, die widerrechtlich durch den Einbau einer Tür verbaut wurde. Der Titelbescheid ist sohin für den Fachmann unzweifelhaft bestimmt und war daher kein weiteres Einholen irgendwelcher Gutachten erforderlich, um dies zu erkennen. Dies war und ist klar aus dem Titelbescheid zu entnehmen und für die Beschwerdeführer klar erkennbar, was von ihnen verlangt wird, insbesondere dass an der gegenständlichen Wand die Türkonstruktion komplett und vollständig zu entfernen und auszubauen ist, um wieder eine offene Wand herzustellen. Im Übrigen ist der baupolizeiliche Auftrag bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl VwGH 18.03.2004, 2003/05/0022). Daher ist dieser Auftrag auch ohne ausdrückliche Anführung der damit gegebenenfalls (zur fachgerechten Durchführung notwendigerweise) verbundenen Arbeiten ausreichend determiniert (VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0182). Dem Konkretisierungsgebot wird ein Bauauftrag nämlich schon dann gerecht, wenn für einen Fachmann, insbesondere auf für die Beschwerdeführer, die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl VwGH 05.03.1985, 83/05/0083, VwSlg 11691 A/1985).
Es konnte sohin keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers erkannt werden, indem die Ersatzvornahme den Beschwerdeführern angeordnet wurde und entsprechend der für die noch ausstehenden und noch nicht ungesetzten Arbeiten laut dem Kostenvoranschlag die Kosten für die Ersatzvornahme vorzuschreiben. Diese Kosten erscheinen dem Gericht als angemessen und nachvollziehbar und wurden diese vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt.
Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vollstreckung unzulässig machen könnte, liegt daher nicht vor. Eine Neubeurteilung der rechtkräftig entschiedenen Sache war daher nicht zulässig.
Die EGMR hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2006, Nr 4533/2 (Freilinger und andere gegen Österreich) mit weiteren Nennungen klargestellt, dass Verfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein Civil rights dient (VwGH 24.01.2013, Zl 2011/06/0184). Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher schriftlich getroffen werden und von einer Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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