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LVwG-2024/19/1442-9•LVwG T LVwG-2024/19/1442-9
LVwG-2024/19/1442-9State Administrative CourtApr 15, 2025
Lohnpfändung<br/>Lohnexekution<br/>Schulden aus der Vergangenheit<br/>Freiwillige Leistung Dritter<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch BB, Mitarbeiter des Vereins zur Förderung des DOWAS, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 26.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.04.2025,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11.04.2024 bis zum 30.04.2024 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 92,05 zuerkannt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 11.04.2024 brachte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ein.
Mit Bescheid vom 26.04.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß „§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 lit. a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)“ ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der „Berechnung zum Monat April 2024“ der Anspruch nach dem TMSG um Euro 36,98 überschritten werde. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde einen Mindestsatz für Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 866,88 sowie den Höchstsatz für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs für einen Einpersonenhaushalt in der Höhe von Euro 693,00 und stellte dem ein „Arbeitseinkommen lt. Lohnzettel März 2024“ in der Höhe von Euro 2.112,86 zuzüglich eines Postens „Unterhalt/Alimente lt. Beschluss“ in der Höhe von Euro 570,00, gegenüber (866,88 – 2.112,86 + 570,00 + 639,00). Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 36,98 überschritten werde, sei das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführe rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Anspruches auf Leistungen nach dem TMSG seinen Lohn unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge sowie der Unterhaltsexekution für seinen Sohn herangezogen habe. Allerdings seien – entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – jegliche weiteren Exekutionen bzw Pfändungen, sowie die dafür anfallenden Kosten nicht in Abzug gebracht worden. Eine Übersicht seiner Pfändungen bzw Exekutionen lägen dem Anhang dieser Beschwerde bei. Er werde durch die Schuldnerberatung unterstützt. Dort habe er Informationen über die jeweiligen Kürzel/Nummern auf dem Lohnzettel und deren Bedeutung erhalten. Diese können demnach wie folgt aufgeschlüsselt werden:
802 = Miete
811= Exekution der BAWAG (Exekutionstitel liegt vor)
997 = Exekution Lohnvorschuss (Exekutionstitel liegt vor)
996 = Unterhaltsexekution (Exekutionstitel liegt vor)
981 = Kosten Arbeitgeber für Pfändungen
Mit Schreiben vom 28.05.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2024 einen (ersten) Antrag Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung. Mit Bescheid vom 07.02.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab und begründete dies mit einer Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 2.064,43. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 11.04.2024 brachte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z einen weiteren Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung ein. Konkret begehrte der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.04.2024, Zl ***, mit folgendem Spruch ab: „Dem Mindestsicherungsantrag des Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX wohnhaft in **** Z, Adresse 1, eingebracht über das Gemeindeamt Z am 11.04.2024, wird nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 lit. a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid aus, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Einkommens nicht in einer Notlage befände. Es läge eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 36,98 vor. Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 05.05.2024 zur Abholung in der Zustellbasis hinterlegt und vom Beschwerdeführer dort behoben. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.
Mit Email-Anbringen vom 06.05.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde im Wege seines Vertreters um Mitteilung über den Verfahrensstand hinsichtlich seines Mindestsicherungsantrages und darüber, ob noch Unterlagen ausständig seien, um einen Bescheid erstellen zu können. Zudem ersuchte er um Übernahme der Kosten in der Höhe von insgesamt Euro 130,00 für die Verlängerung seines LKW-Führerscheines nach § 15 Abs 3 lit d TMSG oder allenfalls nach § 10 Abs 1 TMSG. Diese würde er benötigen, um nach einer einvernehmlichen Auflösung seines Dienstvertrages mit der Firma „MPREIS“ ein Jobangebot als LKW-Fahrer annehmen zu können.
Die belangte Behörde wertete dieses Anbringen vom 06.05.2024 als neuerlichen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung. Mit Email vom 27.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen Lohnzettel für den Monat April 2024. Mit Bescheid vom 31.05.2024, Zl ***, sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
„Dem Mindestsicherungsantrag (Anbringen vom 06.05.2024) des Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, wird nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 lit. a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid aus, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Einkommens nicht in einer Notlage befände. Es läge eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 136,99 vor. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Von 2011 bis Mai 2024 war der Beschwerdeführer bei der MPREIS Warenvertriebs GmbH, Landesstraße 16, 6176 Völs, beschäftigt. Im hier gegenständlichen Zeitraum betrug der durchschnittliche monatliche Nettolohn des Beschwerdeführers aus dieser Arbeitstätigkeit Euro 3.613,51 (3.097,29 mal 14 durch 12).
Ende 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schuldnerberatung Tirol, Wilhelm-Greil-Str. 23/5, 6020 Innsbruck. Über Antrag vom 19.12.2023 wurde am 27.12.2023 vom Bezirksgericht X zur Zl *** über das Vermögen des Beschwerdeführers das Schuldenregulierungsverfahren, in dem er durch die Schuldenberatung Tirol vertreten worden ist, eröffnet, wobei Konkursforderungen in der Höhe von Euro 92.749,30 angemeldet gewesen sind. Neben Schulden aufgrund von diversen Ausgaben im privaten Bereich bestanden Unterhaltsrückstände für den Sohn des Beschwerdeführers, geboren am 08.10.2014, in der Höhe von Euro 5.895, bei einer laufenden Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von Euro 570,00. Im April 2024 ist der Beschwerdeführer dieser laufenden Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen.
Auf dem Lohnzettel im Monat April 2024 wird die Zusammensetzung des Lohnbezuges des Beschwerdeführers wie folgt dargestellt:
100
All inkl. Bezug
174
Jobticket
38,97
Summe der Bezüge:
802
Wohnungsmiete
983,77-
811
Exekutionsabzug/Vorschuß
989,29-
855
Jobticket Selbstbehalt
9,00-
881
Auszahlungsbetrag siehe Abrechnung 2024.01
99,34-
981
Kosten Pfändung
Gründhammer Maurice
4,00
996
Pfändungsabzug § 291b
776,08-
997
Pfändung § 290c Vorschuß
120,00-
Als Summe der persönlichen Auszüge wird schließlich ein Betrag von 2.977,48, als Summe der gesetzlichen Abzüge ein Betrag von 1.580,71 und als „Auszahlung“ ein Betrag von 119,81 ausgewiesen.
Auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass am 30.04.2024 ein entsprechender Auszahlungsbetrag in der Höhe von Euro 119,81 auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers verbucht worden ist. Von seinem Netto-Arbeitslohn wurde dem Beschwerdeführer von dessen Dienstgeberin sohin im April 2024 ein Betrag von Euro 119,81 ausgezahlt. Der von der Dienstgeberin in Summe nicht zur Auszahlung gebrachte Betrag in der Höhe von Euro 2.977,48 setzt sich wie folgt zusammen:
Bei der Position „811 Exekutionsabzug/Vorschuß“ in der Höhe von 989,77 handelt es sich um einen Abzug aufgrund einer in einem Kreditvertrag vereinbarten Abtretung (Zession) samt Pfandrecht an den Arbeitseinkünften des Beschwerdeführers vom 03.06.2019 zu Gunsten der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG. Bei der Position „996 Pfändungsabzug § 291b“ in der Höhe von 776,08 handelt es sich um einen Abzug aufgrund einer Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsschulden. Die Position „997 Pfändung § 290c Vorschuß“ in der Höhe von 120,00 betrifft eine Aufrechnung der Dienstgeberin aufgrund eines geleisteten Vorschusses an den Beschwerdeführer gemäß § 290c EO und die Position „881 Auszahlungsbetrag siehe Abrechnung 2024.01“ in der Höhe von 99,34 betrifft das Einbehalten dieses Lohnanteils aufgrund eines im Jänner 2024 entstandenen „Negativlohns“ in dieser Höhe. Der einbehaltene Betrag von Euro 983,77 entspricht der vom Beschwerdeführer zu leistenden Miete, da die damalige Dienstgeberin des Beschwerdeführers gleichzeitig auch dessen Vermieterin war. Ein Betrag von Euro 9,00 wurde als Selbstbehalt für das Jobticket einbehalten und Euro 4,00 als Pfändungskosten.
Mit Ende Mai 2024 wurde vom Beschwerdeführer der Dienstvertrag mit der Firma MPREIS Warenvertriebs GmbH einvernehmlich aufgelöst. Seit Juni 2024 ist der Beschwerdeführer bei der Firma CC, **** Y, Adresse 2, als LKW-Fahrer beschäftigt.
Der Beschwerdeführer wohnt (aktuell wie auch schon im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) in einer rund 77m2 großen Mietwohnung samt Kellerabteil und einem KFZ-Abstellplatz an der Adresse Adresse 1 in **** Z. Vermieterin ist die MPREIS Warenvertriebs GmbH und sohin seine frühere Dienstgeberin. Die laut Mietvertrag vereinbarte Bruttomiete in der Höhe von Euro 983,77 wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum direkt vom Lohn des Beschwerdeführers von seiner damaligen Dienstgeberin einbehalten.
Von seiner Mutter erhielt der Beschwerdeführer am 11.04.2024 einen Betrag in der Höhe von Euro 200,00 und am 16.04.2024 einen Betrag in der Höhe von Euro 400,00 zur Deckung seines Lebensbedarfes überwiesen.
Am 31.05.2024 erhielt der Beschwerdeführer von der Firma MPREIS Warenvertriebs GmbH einen Betrag in der Höhe von Euro 3.613,31 auf seinem Konto gutgeschrieben, wobei sich aus dem Lohnzettel für Mai 2024 ergibt, dass seitens der früheren Dienstgeberin von der Summe der Bezüge in Höhe von Euro 14.411,66 neben den gesetzlichen Abzügen in der Höhe von Euro 3.947,53, die Miete in der Höhe von Euro 983,77, ein Abzug bezeichnet als „811 Exekutionsabzug/Vorschuß“ in der Höhe von Euro 4.391,40, Abzüge für das Jobticket in der Höhe von Euro 9,00 und 38,97, Pfändungskosten von insgesamt Euro 12,00 sowie ein „Pfändungsabzug § 291b“ in der Höhe von Euro 1.427,68 nicht zur Auszahlung an den Beschwerdeführer gelangten.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus der Aktenlage in Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers, dessen Vertreters sowie des Vertreters der belangten Behörde in der am 02.04.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung und sind im Wesentlichen unstrittig.
Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde liegen im Akt der belangten Behörde ein. Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2024, Zl ***, mit dem diese den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2024 wegen Richtsatzüberschreitung abwies, samt Antrag wurde dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde ebenso wie der abweisende Bescheid vom 31.05.2024, Zl ***, samt Anbringen des Beschwerdeführers vom 06.05.2024 vorgelegt (OZ 4 des Gerichtsaktes). In Einem wurde auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Lohnzettel betreffend den Abrechnungsmonat 04.2024 vorgelegt, auf dem die Summe der Bezüge sowie die Abzüge und der Auszahlungsbetrag im April 2024 wie festgestellt dargestellt sind.
Dass der Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2024 in Rechtskraft erwachsen ist, folgt aus dem Umstand, dass im Akt der belangten Behörde keine derartige Beschwerde einliegt. Zudem führte der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung aus, dass er eine (mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde idente) Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2024 zwar vorbereitet gehabt habe, diese dann aber nicht eingebracht habe, da der Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen sei. Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er ab Juni 2024 eine neue Arbeit begonnen habe und daher keinen Mindestsicherungsbedarf mehr gehabt habe.
Die Feststellungen betreffend die einzelnen Positionen, welche von der damaligen Dienstgeberin von den Lohnansprüchen des Beschwerdeführers im April 2024 einbehalten worden sind bzw nicht an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gebracht worden sind, folgen aus den vom Vertreter des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Email-Verkehr mit dem Mitarbeiter der Schuldnerberatung Tirol, der den Beschwerdeführer im Schuldenregulierungsverfahren vertreten hat, und dessen Entwurf einer Stellungnahme datiert mit 04.04.2024 (OZ 6 des Gerichtsaktes) und einem dem entsprechenden Vorbingen des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dem der Vertreter des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten ist. Zudem liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 27.12.2023, Zl *** – 2, über die Eröffnung des Schuldregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers sowie das Protokoll von der Tagsatzung vom 29.02.2024 und vom 16.01.2025, in der der Zahlungsplan von der Mehrheit der Gläubiger angenommen worden ist, vor.
Die Feststellungen betreffend die auf dem Konto des Beschwerdeführers in den Monaten April und Mai 2024 gutgeschriebenen Auszahlungen seiner früheren Dienstgeberin sowie die Überweisungen seitens der Mutter des Beschwerdeführers an diesen im April 2024 folgen aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
1. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl Nr 102/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
[…]
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
[…]
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
[…]
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
[…]
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
[…]
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
[…]
2. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG), BGBl I Nr 41/2019 in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl I Nr 20/2024, lautet auszugswiese:
„Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
§ 7. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind davon abhängig zu machen, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.
[…]
(4) Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG) und die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG sind nicht anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG keiner Anrechnung unterliegen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. Darüber hinaus können Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung ausgenommen werden.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Zum verfahrensgegenständlichen Anspruchszeitraum:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.04.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde den am 11.04.2024 über die Gemeinde Z eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Mindestsicherung, konkret in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, aufgrund einer errechneten Richtsatzüberschreitung ab.
Mit weiterem Bescheid vom 31.05.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde den Mindestsicherungsantrag unter Bezugnahme auf das Anbringen des Beschwerdeführers vom 06.05.2024 – wiederum wegen einer errechneten Richtsatzüberschreitung – ab. Dem lag zu Grunde, dass die belangte Behörde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 06.05.2024 in Verbindung mit der Vorlage seines Lohnzettels für den Monat April 2024 als neuen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung wertete. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Vor diesem Hintergrund beginnt der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilende Anspruchszeitraum am 11.04.2024, da der Beschwerdeführer an diesem Tag den Antrag auf Mindestsicherung, über den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2024 abgesprochen hat, über die Wohnsitzgemeinde eingebracht hat, und endet mit dem 06.05.2024, da die belangte Behörde das an diesem Tag vom Beschwerdeführer eingebrachte Anbringen als neuerlichen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung wertete und ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Mindestsicherung mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.05.2024, Zl ***, abwies. Eine andere Auffassung wurde weder vom Beschwerdeführer bzw dessen Vertreter noch vom Vertreter der belangten Behörde geäußert.
2.1. Vorab wird darauf hingewiesen, dass die vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung dargelegte Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach in Entsprechung des TMSG Lohnpfändungen nur dann (als einkommensmindernd) zu berücksichtigen wären, wenn den Lohnpfändungen Unterhaltsschulden zu Grunde liegen, andere Lohnpfändungen hingegen niemals als einkommensmindernd zu berücksichtigen wären und dies auch der geübten Vollzugspraxis entspreche, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht.
So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 24.06.2015, Ra 2014/10/0055 – mit der eine Amtsrevision der belangten Behörde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.11.2014, Zl LVwG-2014/31/3012-1, zurückgewiesen worden ist – Folgendes in Bezug auf die von der belangten Behörde damals und offenkundig nach wie vor vertretene Rechtsauffassung ausgesprochen (Hervorhebung nicht im Original):
„Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl etwa das von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert (vgl. etwa das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2001/11/0168, und das von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/11/0015). Entgegen dem Revisionsvorbringen findet sich darin keine Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein derartiger Abzug nur zu berücksichtigen sei, wenn die zugrundeliegende Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsschulden geführt werde. Diese Judikatur ist auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz übertragbar, ist doch auch nach § 1 dieses Gesetzes Grundvoraussetzung für die Leistungsgewährung das Vorliegen einer Notlage.“
2.2. Im gegenständlichen Fall kommt es maßgeblich darauf an, ob der Lebensunterhalt und Wohnbedarf des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 11.04.2024 bis zum 06.05.2024 durch eigene Mittel und Leistungen Dritter gedeckt werden konnte. Gemäß § 15 Abs 1 TMSG in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl Nr 18/2018 zählt zu den eigenen Mitteln (neben dem Vermögen – dass der Beschwerdeführer vermögenslos ist blieb unbestritten) das gesamte Einkommen des Hilfesuchenden, ausgenommen der in § 15 Abs 2 leg cit taxativ aufgezählten Zuwendungen. Zu den eigenen Mitteln ist zweifelsohne der Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen. Nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei allerdings anhängige Lohnpfändungen als einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert.
Zudem sind gemäß § 18 Abs 1 TMSG in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl Nr 52/2017 beim Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
Entsprechend den oben getroffenen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer im April 2024 einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von Euro 3.063,37. Allerdings wurde der Lohn des Beschwerdeführers, über dessen Vermögen zu diesem Zeitpunkt bereits das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet war, mehrfach gepfändet, sodass dem Beschwerdeführer von seiner damaligen Dienstgeberin als Drittschuldnerin nicht der gesamte Lohn ausbezahlt worden ist. Dies betraf im April 2024 auf Grund einer vertraglichen Abtretung (Zession) vom 03.06.2019 zu Gunsten der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, welcher ein Absonderungsrecht zukam, einen Betrag in der Höhe von Euro 989,29 sowie auf Grund einer Exekution wegen eines Unterhaltsanspruches nach § 291b EO einen Betrag in der Höhe von Euro 776,08 samt Kosten für die Exekution in der Höhe von Euro 4,00. Zudem zog die damalige Dienstgeberin des Beschwerdeführers im Abrechnungsmonat April 2024 vom Lohn des Beschwerdeführers einen Betrag in der Höhe von Euro 120,00 zur Einbringung eines dem Beschwerdeführer gewährten Vorschusses gemäß § 290c EO sowie einen Betrag in der Höhe von Euro 99,34 wegen einer im Abrechnungsmonat Jänner 2024 entstandenen Negativauszahlung ab. Im Lichte der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Beträge bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers als einkommensmindernd zu berücksichtigen, da sie den dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrag aufgrund der laufenden Lohnpfändung und –exekution sowie der Abzüge auf Grund von gewährten Vorschüssen entsprechend verringerten (vgl auch VwGH 20.11.2023, Ra 2022/10/0009, in Bezug auf eine monatlichen Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt in Folge einer zuvor zu Unrecht bezogenen Ausgleichszulage aufgrund eines nicht gemeldeten Auslandsaufenthaltes).
Neben dem dem Beschwerdeführer im April 2024 tatsächlich von seiner früheren Dienstgeberin ausbezahlten Betrag in der Höhe von Euro 119,81, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ebenso der Betrag in der Höhe von Euro 9,00, am April-Lohnzettel ausgewiesen als „Jobticket Selbstbehalt“, als bedarfsmindernd anzurechnen. Zwar ist dem Beschwerdeführer dieser Betrag nicht als Geldbetrag zugeflossen, er diente aber dem Beschwerdeführer der Befriedigung seines Lebensunterhalts in dem Sinn, als damit der monatliche Selbstbehalt für ein steuerbegünstigtes Verkehrsticket und somit ein regelmäßig wiederkehrender Aufwand für die Benützung von Verkehrsmittel gedeckt wurde. Anders verhält es sich mit dem von der Dienstgeberin nicht ausbezahlten Betrag in der Höhe von Euro 983,77. Dieser Betrag entspricht der monatlichen Miete, die der Beschwerdeführe seiner damaligen Dienstgeberin, welche gleichzeitig Vermieterin seiner Mietwohnung ist, im Monat April 2024 schuldete. Mit diesem Betrag war der Wohnbedarf des Beschwerdeführers gedeckt. Mangels tatsächlicher Auszahlung durch die Dienstgeberin stand dieser Betrag dem Beschwerdeführer aber tatsächlich nicht zur Befriedigung seines Lebensunterhaltes im Bedarfsmonat April 2024 zur Verfügung, sodass im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes („Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist das ‚tatsächliche‘ Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers zur Verfügung steht.“ VwGH 29.06.1999, 97/08/0101) dieser Betrag den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mindern kann. In Summe ist dem Beschwerdeführer somit im Monat April 2024 aus seiner Erwerbstätigkeit lediglich ein anrechenbares Einkommen in der Höhe von Euro 128,81 zugeflossen.
Aufgrund dieses Umstandes hat, wie festgestellt, die Mutter des Beschwerdeführers diesem zur Deckung seines Lebensbedarfs im Bedarfsmonat April 2024 in zwei Teilbeträgen zu Euro 400,00 und Euro 200,00, sohin insgesamt einen Betrag in der Höhe von Euro 600,00 zur Unterstützung überwiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zur Frage der Berücksichtigung von „freiwilligen“ Leistungen Dritter, kommt es maßgeblich darauf an, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird und keine Bestimmung existiert, derzufolge diese Leistung bei der Berechnung der Höhe des Einkommens außer Ansatz zu lassen ist (VwGH 07.01.2025, Ra 2022/10/0107). Eine solche könnte in § 18 Abs 3 TMSG erblickt werden, allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf vergleichbare Bestimmungen in Sozialhilfegesetzen anderer Länder und unter Bezugnahme auf § 7 Abs 4 dritter Satz SH-GG bereits wiederholt ausgesprochen, dass sämtliche Zuwendungen von dritter Seite „jedenfalls insoweit anzurechnen [sind], als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken“ (vgl zuletzt VwGH 07.01.2025, Ra 2022/10/0107, in Bezug auf eine in einem Anspruchsmonat vom Vater des Hilfesuchenden in Teilbeträgen überwiesene Summe von insgesamt Euro 200,00; vgl auch VwGH 07.11.2024, Ra 2023/10/0343 mwN). Im Lichte dieser Judikatur sind vorliegend die dem Beschwerdeführer im Monat April 2024 zugeflossenen Mittel seiner Mutter in der Höhe von insgesamt Euro 600,00 bedarfsmindernd anzurechnen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsmonat April 2024 aus dessen Erwerbstätigkeit ein anrechenbares Einkommen in der Höhe von Euro 128,81 sowie bedarfsmindernde Leistungen Dritter in der Höhe von Euro 600,00 zugeflossen sind. Unter Zugrundelegung des Mindestsatzes für volljährige Alleinstehende gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG iVm der Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024, LGBl Nr 87/2023, in der Höhe von Euro 866,88, errechnet sich ein Mindestsicherungsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 iVm § 9 TMSG für den Monat April 2024 in der Höhe von Euro 138,07 und konkret für den gegenständlichen Zeitraum im April ab Antragstellung am 11.04.2024 ein anteiliger Anspruch in der Höhe von Euro 92,05 (138,07 durch 30 Tage mal 20 Tage).
Der Wohnbedarf des Beschwerdeführers war hingegen durch die Mietwohnung und das Einbehalten der Miete durch die Dienstgeberin vom Lohn des Beschwerdeführers im April – wie auch im Mai – 2024 gedeckt, sodass ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nach § 6 und § 6a TMSG sowohl für April als auch für Mai 2024 zu verneinen ist.
Im Bedarfsmonat Mai 2024 ist dem Beschwerdeführer aus seiner Erwerbstätigkeit bei der Firma MPREIS Warenvertriebs GmbH ein Betrag in der Höhe von Euro 3.613,31 ausbezahlt worden, welcher am 31.05.2024 am Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden ist. Somit ist dem Beschwerdeführer im Bedarfsmonat Mai 2024 ein Einkommen in der Höhe von Euro 3.613,31 tatsächlich zugeflossen. Im Hinblick auf den Mindestsatz für volljährige Alleinstehende in der Höhe von Euro 866,88 ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 iVm § 9 TMSG für den Monat Mai 2024, und sohin auch für den gegenständlich offenen Zeitraum vom 01.05.2024 bis 06.05.2024, selbst bei Abzug der laufenden Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von Euro 570,00 zu verneinen.
Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer daher für den Zeitraum 11.04.2024 bis 30.04.2024 gemäß § 5 iVm § 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 92,05 zuzuerkennen und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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