LVwG T LVwG-2024/28/3042-12

LVwG-2024/28/3042-12State Administrative CourtApr 10, 2025

Regest

Leinen- und Maulkorbpflicht<br/>Auffälliger Hund<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/28/3042-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.28.3042.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 26.09.2024, ***, betreffend der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem TLPG des Hundes Rufname „BB“, männlich, Labrador–Retriever Mischling, Mikrochip-Nummer: ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 26.09.2024, ***, wird zur Gänze behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Amtstierärztin, Frau CC, vom 23.09.2024,***, wurde der Hund „BB“, männlich, Labrador–Retriever Mischling, Farbe: braun, geboren am XX.XX.XXXX, Chip-Nr: ***, gemäß§ 6a Tiroler Landespolizeigesetz als auffällig beurteilt, weshalb von der Amtstierärztin als geeignete Maßnahme für das betreffende Tier außerhalb von Wohnräumen und eingefriedeten Liegenschaften ein Leinenzwang und eine Maulkorbpflicht vorgeschlagen worden ist.

Im gegenständlichem Bescheid vom 26.09.2024, ***, wurde ausgeführt, wie folgt:

„Spruch:

Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z als zuständige Behörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBI. Nr. 60/1976 i.d.g.F., verpflichtet hiermit gemäß § 6a Abs. 3 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBI. Nr. 60/1976 i.d.g.F.,“

Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX,

wohnhaft in **** Z, Adresse 1,

als Halterin des Hundes

•Rasse: Labrador - Retriever Mischling, Farbe: braun, Rufname: "BB", Geschlecht: männlich, Wurfdatum: XX.XX.XXXX, Mikrochip-Nummer: ***,

diesen Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften ausnahmslos an der Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen.

Wenn Frau AA diesen Hund anderen Personen überlässt, so hat sie diese Personen ausdrücklich auf die Leinen- und Maulkorbpflicht hinzuweisen.

Weiters wird auf die Einhaltung der Bestimmungen des 6a Abs. 1 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes hingewiesen.“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus, wie folgt:

„Gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 26.09.2024, Geschäftszahl ***, ergeht

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Im angefochtenen Bescheid wurde AA als Halterin des Hundes BB verpflichtet, den Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften ausnahmslos an der Leine zu fuhren und mit einem Maulkorb zu versehen und andere Personen, denen AA diesen Hund überlässt, ausdrücklich auf die Leinen- und Maulkorbpflicht hinzuweisen.

Der Bescheid wird vollinhaltlich angefochten.

1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der Bescheid vom 26.09.2024 wurde AA am 07.10.2024 zugestellt. Die eingebrachte Beschwerde ist sohin rechtzeitig.

2. Beschwerdegründe

Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Hund BB am 11.09.2024 amtstierärztlich überprüft wurde und mit Schreiben vom 23.09.2024 die Amtstierärztin den Hund BB als auffällig im Sinne des § 6a des Tiroler Landes-Polizeigesetzes beurteilt hat, sie festgestellt habe, dass von diesem Hund ein geringes Risiko ausgeht und habe die Amtstierärztin die im Bescheid vorgeschriebenen Verpflichtungen vorgeschlagen.

Im Schreiben der Amtstierärztin vom 23.09.2024 wird Bezug genommen auf „zwei aktenkundige Vorfälle“ betreffend den Hund BB. Offensichtlich ist die Amtstierärztin von der Richtigkeit dieser Vorfälle ausgegangen und hat aus diesem Grunde den Hund BB als auffällig bezeichnet.

Es dürfte sich dabei um einen Vorfall vom 07.07.2024 handeln, wo AA mit ihrem angeleinten Hund BB auf der Schweizergasse zusammen mit ihrer Tochter spazieren ging, auf der gegenüberliegenden Straßenseite ging DD mit ihrem ebenfalls angeleinten Hund. Plötzlich riss sich der angelernte Hund BB von AA los, und lief mit der Leine auf die andere Straßenseite hin. DD riss ihren eigenen Hund am Halsband in die Höhe, und dürfte sie dabei von ihrem eigenen Hund gebissen worden sein, als sich dieser erschrocken hat, als er plötzlich von DD in die Höhe gerissen worden war. Als sich BB losgerissen hatte, eilte AA sofort auf die andere Straßenseite, um BB wieder an die Leine zu nehmen.

AA hatte, als sie der Aufforderung zur Vorführung des Hundes gemäß Bescheid vom 03.09.2024 Folge leistete und in weiterer Folge die Amtstierärztin das Verhalten des Hundes BB und das Halten des Hundes durch AA beobachten konnte, den Eindruck, dass die Amtstierärztin sich davon überzeugen konnte, dass der Labradorhund BB ein sehr gutmütiger Hund ist, der von AA ordnungsgemäß verwahrt wird und der folgsam an der Leine geht.

Ein Labradorhund ist von Natur aus ein gutmütiger Hund, wie dies auch der Hund BB ist.

Damit wurde von der Amtstierärztin schon aufgrund der Hunderasse festgestellt, dass für BB ein geringes Risiko entsprechend dem Gefälligkeitsindex ausgeht.

BB ist gutmütig, vielleicht verspielt, aber keinesfalls aggressiv.

Es ist davon auszugehen, dass lediglich aufgrund der im Schreiben der Amtstierärztin vom 23.09.2024 zitierten „zwei aktenkundigen Vorfällen“ die entsprechende Empfehlung der Amtstierärztin erfolgte, und nicht etwa deshalb, weil bei der amtstierärztlichen Untersuchung irgendeine Aggressivität des Labradorhundes oder Mängel beim Halten des Hundes festgestellt worden wären.

Dass aber zwei Vorfälle aktenkundig sind, sprich angezeigt wurden, bedeutet nicht, dass sich diese tatsächlich so zugetragen haben und ist lediglich die Aktenkundigkeit von zwei Fällen nicht ausreichend, um AA als Halterin des Hundes BB gemäß § 6a des Tiroler Landes-Polizeigesetzes zu einem Leinen- und Maulkorbzwang für den Hund BB zu verpflichten.

Nach § 6a Tiroler Landes-Polizeigesetz hat der Halter eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Dieser Verpflichtung kommt AA nach.

Es entspricht nicht dem Gesetz, einen Hund als auffällig zu beurteilen, lediglich deshalb, weil zwei Vorfälle angezeigt wurden. Ob nicht tatsächlich der eigene Hund von DD diese gebissen hat, ist Gegenstand im Gerichtsverfahren, welches zu *** BG Z behängt.

Aus dem Schreiben der Amtsärztin geht der Inhalt ihrer Wahrnehmungen nicht hervor, die diese im Rahmen der Begutachtung durch Vorführung des Hund BB selbst gemacht hat, es geht auch nicht hervor, auf welche Vorfälle sich das Schreiben der Amtstierärztin bezieht, ob rechtskräftig Strafen verhängt wurde oder ob es sich lediglich um Anzeigen handelt.

Es wird sohin erforderlich sein, die Amtsärztin zu ihren Wahrnehmungen anlässlich der Vorführung des Hundes BB und zu den von ihr angegebenen zwei Vorfällen zu befragen.

Voraussetzung dafür, einen Hund als auffällig zu beurteilen, ist, dass dieser eine Person gebissen hat. Gerade dies steht aber nicht fest, zumal dies Gegenstand des vor dem Bezirksgericht Z zu *** geführten Verfahrens ist.

Jedenfalls wurde das gegen AA wegen des Vorfalls vom 07.07.2024 geführte Ermittlungsverfahren nach § 88 Abs. 1 StGB von der Staatsanwaltschaft eingestellt, weil ein schuldhaftes Verhalten der AA nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar war.

Beweis:

  • Einstellung Ermittlungsverfahren gegen AA

  • Akt *** BG Z

  • Einvernahme CC, BH Z, Adresse 2, **** Z

Es werden sohin gestellt nachstehende

ANTRÄGE:

der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es wird weiters gestellt der

ANTRAG

zur mündlichen Verhandlung die Amtstierärztin CC per Adresse

BH Z, Adresse 2, **** Z zu laden.

AA

In einem wird nachstehend vorgelegt:

  • Einstellung Staatsanwaltschaft vom 05.08.2024“

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides Halterin des Hundes „BB“, männlich, Labrador–Retriever Mischling, geboren am XX.XX.XXXX, Mikrochip-Nummer: ***.

Da der oben angeführte Hund aufgrund mehrerer Vorfälle und Anzeigen auffiel, wurde dieser von der Amtstierärztin, Frau CC, nach zwei Besuchen bei der Hundehalterin von der Amtstierärztin beurteilt und der gegenständliche Hund als auffällig im Sinne des Landespolizeigesetzes nach § 6a beurteilt. Es wurde von der Amtstierärztin vorgeschlagen, als geeignete Maßnahme für das betreffende Tier, das ausnahmslose Führen des Hundes an der Leine und zwar außerhalb von Wohnräumen und eingefriedeten Liegenschaften und weiters diesen Hund mit einem Maulkorb zu versehen. Darüber hinaus wurde weiters von der Amtstierärztin vorgeschlagen, dass wenn das betreffende Tier anderen Personen von der Hundehalterin überlassen werden sollte, sollte die Hundehalterin diese ausdrücklich auf die Leinen- und Maulkorbpflicht hinweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 25.02.2025 eine Verhandlung durchgeführt, bei welcher die Beschwerdeführerin selbst und die Amtstierärztin, Frau CC, einvernommen wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte für den 08.04.2025 eine fortgesetzte Verhandlung anberaumt, bei welcher neben der Beschwerdeführerin auch Zeugen aus diversen Vorfällen einvernommen werden hätten sollen.

Am 07.04.2025 langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol die Mitteilung der Beschwerdeführerin ein, dass der gegenständliche Hund am 03.04.2025 aus gesundheitlichen Gründen abgegeben worden ist und die Beschwerdeführerin seit 03.04.2025 nicht mehr Halterin des Hundes ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte in Erfahrung bringen, wer nunmehr Halter des gegenständlichen Hundes ist und ist dieser Hund bereits in Y vom neuen Hundehalter angemeldet. Dies wurde der Amtsärztin, Frau CC, vom Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, worauf Frau CC die mit 07.04.2025 datierte Beurteilung abgab und in dieser ausführte, wie folgt:

„Sehr geehrte Frau Richterin Mag. Weißgatterer!

Da es am 07.04.2025 zu einem Besitzerwechsel des Hundes „BB“, Labrador – Retriever Mischling, männlich, Farbe: braun, geb. am XX.XX.XXXX, Chip-Nr. *** von Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gekommen ist, ist das Schreiben vom 23.09.2024 an die Stadtgemeinde Z *** hinfällig.

Der Hund „BB“ ging am 07.04.2025 in den Besitz von Herrn EE, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 3, **** Y, über. Herr EE ist nun Tierhalter und hat den Hund bereits bei der Gemeinde Y gemeldet.

Aufgrund seiner Erfahrung mit der Arbeit von Hunden und seiner langjährigen Hundehaltung wird der Hund „BB“, Labrador – Retriever Mischling, männlich, Farbe: braun, geb. am XX.XX.XXXX, Chip-Nr. ***, in der Obhut von Herrn EE als „nicht auffällig“ im Sinne des Landespolizeigesetzes § 6a beurteilt.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bezirkshauptfrau:

CC, Amtstierärztin“

Da der gegenständliche Hund daher nicht als auffällig einzustufen war, war der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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