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LVwG-2024/31/2251-10•LVwG T LVwG-2024/31/2251-10
LVwG-2024/31/2251-10State Administrative CourtApr 7, 2025
Untersagung der weiteren Benützung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Deutschland<br/>Pensionistin<br/>Ärztliche Hilfe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, D-***** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.7.2024, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung eines Objektes als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit Eingabe einer politischen Fraktion vom 14.2.2023 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass in **** Z diverse Wohnobjekte in illegaler Weise als Freizeitwohnsitz benützt werden, darunter auch das gegenständliche Objekt unter der Adresse Adresse 1.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.1.2024 wurde AA als Eigentümerin des Objektes unter der Adresse Adresse 1 in **** Z (Gst **1 KG Z) mitgeteilt, dass der Verdacht bestehe, dass dieses Objekt unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die belangte Behörde sei verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und führte in dem genannten Schreiben demonstrativ Kriterien für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen an.
Die Adressatin wurde zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, in welcher Art und Weise das Objekt von ihr genutzt werde und wurde angehalten, die Nutzung durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen.
Mit Stellungnahme vom 26.2.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.2.2024, teilte AA mit, dass sie dem Verdacht auf unrechtmäßige Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz widerspreche und das Beobachtungsprotokoll so nicht richtig sei, ebensowenig wie diverse zitierte Zeugenaussagen. Auch werde dem Protokoll, wonach Herr CC bei einem Antreffen gesagt habe, dass die Ehegatten meist zum Wochenende zum gegenständlichen Objekt fahren, widersprochen, und habe Herr CC dies so sicher nicht gesagt.
Am 19.3.2024 wurden seitens der belangten Behörde zum gegenständlichen Sachverhalt AA und CC einvernommen und präsentierte AA Im Rahmen dieser Einvernahme eine Fotosammlung, die in gewissen Zeiträumen den Aufzeichnungen der Taskforce widersprechen. Seitens der Einvernommenen wurde mitgeteilt, dass sie nach wie vor mit Hauptwohnsitz auch in X (D) gemeldet seien und das Ehepaar AA der Meinung sei, dass nach EU-Recht auch mehrere Hauptwohnsitze erlaubt wären. Normalerweise verbringen die Ehepartner die meiste Zeit am selben Wohnort, allerdings fahre CC des öfteren alleine zurück nach Deutschland und AA verbringe mehr Zeit in Z. Das begründe auch die Abwesenheit eines Autos, da Frau AA nicht Auto fahre. Wegen der Krankheit von CC sei es für ihn auch nicht möglich, seinen Hauptwohnsitz nach Z zu verlegen. Die Kinder und Enkelkinder haben unter anderem ihren Wohnsitz in der Nähe des Wohnsitzes in X, Deutschland, aber auch in Belgien und weiteren Städten in Deutschland.
Die Beschwerdeführerin bekräftigt im Rahmen dieser Einvernahme, dass der vorliegende Wohnsitz in Z ihr Hauptwohnsitz bzw der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei.
Darüber hinaus wurden seitens der belangten Behörde am 27.3.2024 die Nachbarinnen DD und EE einvernommen;
DD gab dabei auf Nachfrage der Einschätzung der Nutzung des gegenständlichen Objektes zu Protokoll, dass sich AA nach dem Gefühl der Zeugin eher an Wochentagen als am Wochenende in Z aufhalte. Wenn AA keine Spaziergänge unternehme, wisse die Zeugin auch nicht immer, ob sie vor Ort sei oder nicht. Begegnungen seien gefühlsmäßig, bezogen auf das letzte Jahr, ungefähr maximal 5 Mal im Monat erfolgt, nach Meinung der Zeugin habe es sich in der Vergangenheit eher um keinen Hauptwohnsitz gehandelt.
EE gab an, dass sie früher oft mit AA spazieren gegangen sei, mittlerweile sein sie dazu gesundheitlich nicht mehr in der Lage, weil sie schon alt und leicht dement sei. Überwiegend halten sich die Ehegatten gemeinsam in Z auf, öfters sei AA auch alleine da.
Seitens der belangten Behörde wurden im Zeitraum vom 18.4.2023 bis 18.6.2024 insgesamt 149 Kontrollen beim gegenständlichen Objekt durchgeführt, wobei am 26.9.2023 offenbar eine Kontrolle durchgeführt wurde, ohne dass eine Aussage darüber getroffen wurde, ob jemand angetroffen werden konnte oder nicht (die diesbezügliche Rubrik blieb unbeschriftet) und konnten dabei lediglich an 37 Tagen Personen im oder am Objekt angetroffen werden.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.7.2024, ***, wurde AA gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes **1 KG Z unter der Adresse Adresse 1 in **** Z untersagt.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde folgende Erhebungen durchgeführt worden sind:
149 Objektkontrollen im Zeitraum vom 18.4.2023 bis 18.6.2024.
Einsicht in die Europa-Wählerevidenz
Einsichtnahme in das Freizeitwohnsitzverzeichnis
Einsicht in das zentrale Melderegister
Einsichtnahme in den Bauakt
Abfrage Aufenthaltsabgaberegister betreffend Freizeitwohnsitzpauschale
Seitens der belangten Behörde wurde in der Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass aus den Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei zu schlussfolgern sei, dass das gegenständliche Objekt nicht der Befriedung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses diene. Im Regelfall könne der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einen bestimmten Ort in einer Gesamtschau und anhand einer Durchschnittsbetrachtung bei ausreichender Mitwirkung der betreffenden Nutzer problemlos eruiert werden. Dort, wo sich die gesamte Familie aufhalte, von wo aus die Arbeitsstelle aufgesucht werde, wo die Steuern entrichtet werden, wo man sein Wahlrecht ausübe, wo die Privatfahrzeuge zugelassen seien, befinde sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.
Vor diesem Hintergrund sei ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von AA in Z für die belangte Behörde nicht ersichtlich.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass der angefochtene Bescheid die Freizügigkeit der Beschwerdeführerin verletze, ebenso die Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit und das Diskriminierungsverbot verletzt werde.
Das in Rede stehende Objekt Adresse 1 in **** Z werde als Hauptwohnsitz genutzt und stelle einen der beiden Lebensmittelpunkte der Beschwerdeführerin dar.
Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der behördlichen Kontrollen auf offensichtliche Diskrepanzen hingewiesen und dies durch eine Fotosammlung belegt. Aus dem Bescheid lassen sich nur Daten entnehmen, an denen die Beschwerdeführerin habe angetroffen werden können, hingegen seien keine datumsspezifischen Kontrollen angeführt, an denen niemand habe angetroffen werden können.
Im Zeitraum 1.1. bis 28.5.2024 sei die Beschwerdeführerin nachweislich, an 21 weiteren Tagen, in Z aufhältig gewesen und wurde zu diesem Beweisthema die ergänzende Einvernahme des CC angeboten.
Die Beschwerdeführerin sei mit jeweiligem Hauptwohnsitzen in X (D) und Z gemeldet, während der Hauptwohnsitz des Mannes ausschließlich in X (D) liege. Die Kinder leben selbstständig mit ihren eigenen Familien, wobei der Sohn in W und die Tochter in Belgien wohne. Die Beschwerdeführerin habe selbst kein Auto und könne daher kein Auto in Österreich zulassen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Am 5.3.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in deren Rahmen die Angelegenheit in Anwesenheit der Rechtsvertretung, zweier Vertreter der belangten Behörde und deren Rechtsvertretung eingehend erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.9.2007, ***, wurde dem FF die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Doppelwohnhauses mit Carport und Garagen auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.
Die Nutzung des gegenständlichen Doppelwohnhauses als Freizeitwohnsitz wurde nicht genehmigt und liegt weder eine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis noch eine Ausnahme zur Nutzung als Freizeitwohnsitz vor. Die Widmung des Grundstückes lautet „Wohngebiet“.
Laut einem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 24.2.2023 ist die Beschwerdeführerin seit 21.9.2011 mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet.
Bei 149 Objektkontrollen im Zeitraum vom 18.4.2023 bis 18.6.2024 konnte nur bei 37 Kontrollen jemand an der gegenständlichen Adresse angetroffen werden (vgl die im Akt einliegenden Beobachtungsprotokolle samt den angefertigten Lichtbildern). Darüber hinaus wurden im Zeitraum 6.11.2024 bis 31.1.2025 25 weitere Kontrollen durchgeführt und wurde dabei nie jemand angetroffen (vgl Beilage/IV. zum Verhandlungsprotokoll vom 5.3.2025).
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte auch unter der Adresse Adresse 3 in D-***** X hauptwohnsitzlich gemeldet.
Beim gegenständlichen Wohnsitz sind im Zeitraum 2020 bis 2024 für einen (behaupteten) Zweipersonenhaushalt weit unterdurchschnittliche Jahresstromverbräuche zwischen 1039 kWh und maximal 2059 kWh, dies im Zeitraum vom 23.6.2021 bis 14.7.2022, ausgewiesen.
Auch die Wasserverbräuche in den Jahren 2011 bis 2024 bewegen sich mit 15 m3 bis maximal 46 m3, dies im Zeitraum vom 2.8.2023 bis 1.8.2024, wobei der Durchschnitt eines Zwei-Personenhaushaltes in Österreich mindestens 55 m3 Wasser und 4500 kWh Strom beträgt, in einem weit unterdurchschnittlichen Bereich.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urkunden, insbesondere dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 24.2.2023, den durchgeführten Objektkontrollen im Zeitraum 18.4.2023 bis 18.6.2024 und nunmehr 25 weitere Kontrollen vom 6.11.2024 bis 31.1.2025 (vgl Beilage ./IV zum Verhandlungsprotokoll vom 5.3.2025).
Die Stromverbrauchsdaten ergeben sich aus der Beilage ./II, die Wasserverbräuche aus Beilage ./III. zum Verhandlungsprotokoll vom 5.3.2025.
Die Feststellungen zu den durchgeführten Kontrollen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Beobachtungsprotokoll der Taskforce Freizeitwohnsitze vom 18.4.2023 und wurde die Art und Weise, wie die Kontrollen durchgeführt wurden, vom Kontrollorgan GG samt Anmerkungen und Lichtbildbeilagen dokumentiert.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie auch an weiteren Tagen ortsanwesend gewesen sei, und diesbezüglich Lichtbilder in Vorlage gebracht wurden, so gilt zu erwidern, dass die Kontrollen nicht täglich vorgenommen wurden und somit (außerhalb der Kontrollzeitpunkte) weitere Anwesenheiten der Beschwerdeführerin gegeben sein werden.
Darüber hinaus erscheint es auch plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin, obwohl sie an dem Kontrolltag seitens des Kontrollorganes nicht angetroffen werden konnte, sich mitunter de facto trotzdem in Z aufgehalten hat, weil sie etwa anderweitig im Gemeindegebiet aufhältig war.
Mit Datumsstempel versehene Lichtbilder, bei denen die Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden konnte, de facto aber offenbar in Z aufhältig war, betreffen die Daten
19.5.2023 (16. Kontrolltermin),
30.5.2023 (22. Kontrolltermin),
31.5.2023 (23. Kontrolltermin),
7.7.2023 (37. Kontrolltermin),
9.7.2023 (38. Kontrolltermin),
2.8.2023 (49. Kontrolltermin),
4.8.2023 (50. Kontrolltermin),
17.10.2023 (58. Kontrolltermin),
14.11.2023 (59. Kontrolltermin),
11.12.2023 (71. Kontrolltermin),
29.12.2023 (78. Kontrolltermin),
31.12.2023 (79. Kontrolltermin) und
22.1.2024 (88. Kontrolltermin),
sodass von de facto von 13 weiteren Anwesenheiten auszugehen ist, somit 50 Aufenthaltstagen an insgesamt 173 Kontrolltragen.
Selbst unter Zugrundelegung dieser weiteren Anwesenheiten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar wiederholt am Objekt Adresse 1 in Z angetroffen werden konnte oder in der Nähe aufhältig war, dass aber in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle, nämlich zu mehr als 71% aller durchgeführter Kontrollen niemand am oder in der Nähe des Objektes aufhältig war.
Darüber hinaus erfassen die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 7.8.2022 bis 18.5.2024 vorgelegten 84 Lichtbilder keine Kontrolltage, wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin selbst bei Anrechnung sämtlicher Lichtbilder als tatsächliche Anwesenheit in Z allenfalls 100 Aufenthaltstage in Z pro Jahr geltend zu machen imstande ist.
Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Beweisergebnisse konnte daher auch die (seitens der belangten Behörde bereits am 19.3.2024 durchgeführte) ergänzende Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie des Erhebungsbeamten unterbleiben, zumal in der weit überwiegenden Anzahl der vorgenommenen Kontrollen eine tatsächliche Ortsanwesenheit der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025 (TBO 2022):
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
[…]“
Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 6/2025 (TROG 2022):
„§ 13
Beschränkung für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren zentrale Relevanz zu.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 handelt. Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor, das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „Wohngebiet“.
Diesbezüglich darf seitens des gefertigten Gerichts angemerkt werden, dass laut aktuellen statistischen behördlichen Erhebungen (Stand 26.11.2024, vgl https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) in der Gemeinde Z insgesamt 67 festgestellte oder auf Genehmigungen nach § 13 Abs 5 TROG 2016 beruhende Freizeitwohnsitze vorhanden sind und somit bei einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 27,9 % gemäß § 13 Abs 4 TROG 2022 die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze unzulässig ist.
3. Im Übrigen wird nicht einmal seitens der Beschwerdeführerin selbst bestritten, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.9.2007, ***, für den ständigen Wohnbedarf bewilligte Doppelwohnhaus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
4. Obwohl die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes ein äußerst akribisches und umfangreiches Ermittlungsverfahren mit insgesamt 173 Objektkontrollen durchgeführt hat – wie die im Verfahrensgang chronologisch angeführten und aktualisierten Erhebungen zeigen – hat sich die Beschwerdeführerin selbst über bloße Behauptungen hinaus, dass das gegenständliche Objekt als Hauptwohnsitz verwendet werde, über den Umstand hinaus, dass sie im Jahr 2011 eine Hauptwohnsitzanmeldung vorgenommen hat und (vor ihrer Erkrankung) faktisch viel Zeit in Z verbracht hat, kaum Anknüpfungspunkte nach Z aufzeigen oder glaubhaft machen können.
Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in Pension befinden und somit ein wesentlicher Anknüpfungspunkt nach Deutschland, nämlich die durch die Erwerbstätigkeit gebotene Nutzung einer Wohnung in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort, weggefallen ist; diesem Umstand kommt umso mehr Gewicht zu, als die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen konnte, dass sie ansonsten an ihrem Wohnort in Deutschland keine familiären Beziehungen mehr aufweist und ihre Kinder anderswo in Deutschland bzw in Belgien leben.
5. Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend macht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen:
Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Falle entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
6. Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Wohnung zuletzt seit 24.5.2024 (mit 18.5.2024 enden auch die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder) bei insgesamt 37 Objektkontrollen bis 31.1.2025 kein einziges Mal mehr angetroffen werden konnte.
Darüber hinaus gilt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit bei den avisierten Verhandlungsterminen am 6.11.2024, 11.12.2024, 22.1.2025 um Verlegung der Verhandlung ersucht hat und schließlich am 5.3.2025 nicht erscheinen konnte. Eine seitens des Verhandlungsleiters angebotene Zuschaltung der Beschwerdeführerin über Videokonferenz wurde seitens des Rechtsvertreters nicht nähergetreten und wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 17.2 2025 ausgeführt, dass eine Durchführung der Verhandlung auch ohne persönliches Erscheinen der Beschwerdeführerin als prozessökonomisch qualifiziert wird.
7. Wenn somit in einem Beobachtungszeitraum vom 18.4.2023 bis nunmehr 31.1.2025 bei insgesamt 173 Kontrollen lediglich bei 37 Kontrollen eine Person hat angetroffen werden können, wobei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder zudem von dreizehn weiteren Anwesenheiten bei durchgeführten Objektkontrollen auszugehen ist, kann von einer vorwiegenden Wohnnutzung in Z auch vor Ausbruch der Krankheit nicht einmal ansatzweise die Rede sein.
Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, die keinen Führerschein für einen PKW besitzt, auf ihren Ehegatten als Chauffeur angewiesen ist; diesem Umstand kommt deswegen Relevanz zu, zumal sich die öffentlichen Verkehrsanbindungen von V nach Z als äußerst suboptimal erweisen. Wenn daher der Ehegatte der Beschwerdeführerin seinen Hauptwohnsitz unbestritten in Deutschland aufweist und die Beschwerdeführerin– wie von ihr anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.3.2024, Seite 1, sechstletzter Absatz, angegeben - die meiste Zeit gemeinsam mit ihrem Ehegatten verbringt, so ist davon auszugehen, dass auch eine allenfalls vermehrte Nutzung des Wohnobjektes in Z durch die Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin nach Z wandert, während der Mittelpunkt der Lebensinteressen ihres Ehegatten in X (D) verbleibt (vgl Beschwerde, Seite 7, letzter Absatz).
8. Zum weiteren Beschwerdevorbringen betreffend die behauptete Verletzung der unionsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit genügt es, gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das Erkenntnis des VwGH vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0078, und die darin zitierte Rsp zu verweisen. Auch im vorliegenden Fall legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass § 13 Abs 1 TROG 2022 iSd Jud des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist auch dem Urteil des EuGH vom 11. März 2004, C-9/02, de Lasteyrie du Saillant, nicht zu entnehmen, dass "selbst geringfügige oder unbedeutende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit" in jedem Fall unzulässig wären, vielmehr hält der EuGH darin fest, dass eine Einschränkung unter näher dargelegten Voraussetzungen zulässig sein kann. Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorlägen, legt die Beschwerde nicht dar.
9. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Freizügigkeit Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses durch die in Rede stehende raumordnungsrechtliche Regelung nicht beschränkt wird. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG 2022 für österreichische Staatsbürger wie für nicht österreichische Staatsbürger gleichermaßen. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, eine Wohnung zu erwerben, hinsichtlich derer eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aus rechtlicher Sicht möglich ist.
10. Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland steuerpflichtig und weist dort mit ihrem Ehegatten, mit dem sie die meiste Zeit gemeinsam verbringt, einen Hauptwohnsitz auf. Die Beschwerdeführerin ist zum Erreichen ihres weiteren Wohnsitzes in Z auf die Mitfahrt im Pkw ihres Mannes, der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufweist, angewiesen.
Die Beschwerdeführerin nimmt auch ärztliche, medizinische und klinische Behandlungen ausschließlich in Deutschland in Anspruch, sodass in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sich für das erkennende Gericht keinerlei Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass das verfahrensgegenständliche Objekt von der Beschwerdeführerin auch bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wurde.
Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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