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LVwG-2024/35/2837-5•LVwG T LVwG-2024/35/2837-5
LVwG-2024/35/2837-5State Administrative CourtApr 2, 2025
Gemeindegutsagrargemeinschaft<br/>Streitigkeit zwischen Gemeinde und Gemeindegutsagrargemeinschaft<br/>Agrargemeinschaftliches Grundstück<br/>Veräußerung<br/>Verfügungen des Substanzverwalters<br/>Angelegenheit die ausschließlich den Substanzwert betrifft<br/>Angelegenheit die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte betrifft<br/>Beeinträchtigung der Nutzungsrechte<br/>Weiderechte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, **** Z, wiederum vertreten durch die CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als DD vom 8.10.2024, ***, betreffend die Abweisung eines Antrags einer Agrargemeinschaft nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 8.10.2024, ***:
Mit näherer, im angefochtenen Bescheid dargelegter Begründung begehrte die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann BB, mit Eingabe vom 04.07.2024, die DD möge gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 dem Substanzverwalter sämtliche Verfügungen zur Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 16.03.2022, abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA und der NEUE HEIMAT TIROL Gemeinnützige WohnungsGmbH, FN **1, auftragen.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 im Wesentlichen wie folgt aus:
„Gst. **2 im Ausmaß von 2962 m2 stand ursprünglich im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA. Mit Kaufvertrag vom 10.03.2022/16.03.2022 wurde Gst. **2 geteilt in sich selbst sowie in die neu zu bildenden Gst. **3 und **4. Weiters wurden Teilflächen aus dem ebenso der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA eigentümlichen Gst. **5 den neu zu bildenden Gst. **3 und **4 zugeschrieben. In weiterer Folge übereignete die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA das neu gebildete Gst. **3 im Ausmaß von ca. 1.665 m2 an die NEUE HEIMAT TIROL Gemeinnützige WohnungsGmbH, FN **1. Der Kaufvertrag wurde für die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA ist gefertigt durch den Substanzverwalter und liegt dem Vertrag der Gemeinderatsbeschluss vom 29.06.2021 zugrunde. Eine agrarbehördliche Bewilligungspflicht des Vertrages bestand nicht, zumal die veräußerte Teilfläche unter 2000 m2 liegt und nicht mit Teilwaldrechten belastet ist, womit der Kaufertrag der Prüfungskompetenz der DD im Sinn des § 40 TFLG 1996 entzogen war. Letztlich wäre auch die von den Antragstellern monierte - jedoch die Agrargemeinschaft begünstigende - Abweichung hinsichtlich Kaufpreis und Flächenausmaß im Gemeinderatsbeschluss vom 29.06.2021 nicht geeignet, eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Gemeindegutsagrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften herbeizuführen.
Gst **2 gehört lt. Regulierungsplanänderung vom 24.01.2019, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.07.2019, LVwG 2019/35/0392-8, zum Heimweidegebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA. Die Antragstellerin schließt daraus, dass auch das zuständige Organ (Ausschuss, Vollversammlung) der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA mit dem genannten Rechtsgeschäft zu befassen und dessen Zustimmung einzuholen gewesen wäre und, dass ohne eine entsprechende Beschlussfassung, der Kaufvertrag mangels ausreichender Vertretungsbefugnis nicht zustande gekommen und daher rückabzuwickeln wäre.
Diese Schlussfolgerung der Antragstellerin widerspricht dem TFLG 1996. Wie sich aus § 33 Abs. 5 TFLG 1996 eindeutig ergibt, wird die Substanz eines Gemeindegutsgrundstückes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 leg. cit. dann genutzt, wenn es veräußert wird. Gemäß § 36c Abs. 1 TFLG 1996 betrifft die Veräußerung eines Grundstückes im § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ausschließlich den Substanzwert und obliegt die Besorgung dieser Angelegenheiten dem Substanzverwalter, welcher gemäß § 36d Abs. 2 leg. cit. vorher den Gemeinderat zu befassen hat. Der Kaufvertrag vom 16.03.2023, abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA und der NEUE HEIMAT TIROL Gemeinnützige WohnungsGmbH, FN **1, wurde vom Substanzverwalter der Gemeinde X unterfertigt und fußt auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 29.06.2021. Durch den Abschluss des Vertrages wurde weder das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes noch der Regulierungsplan einschließlich Wirtschaftsplan und Satzung der Agrargemeinschaft verletzt. Zudem betrifft der Antrag eine Verfügung des Substanzverwalters in einer der in § 36c Abs. 1 TFLG 1996 genannten Angelegenheiten, womit er sich gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 auch als unzulässig erweist.“
Laut dem im Akt beiliegenden Zustellschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 11.10.2024 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob die Gemeindegutsagrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, wiederum vertreten durch die CC Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde, welche am 7.11.2024 an die belangte Behörde per Email übermittelt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde, mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wird, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattgegeben wird, unter Punkt 3.1 zunächst mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dies insofern, als sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur entscheidungswesentlichen Frage auseinandergesetzt habe, ob es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft um eine Angelegenheit handelt, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft, oder ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die ausschließlich den Substanzwert betrifft. Die belangte Behörde habe nur - vergleichbar mit einem Stehsatz - darauf hingewiesen, dass gemäß § 36c Abs 1 TFLG 1996 die Veräußerung eines Grundstückes im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ausschließlich den Substanzwert betreffe, ohne auf die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Erläuterungen des Gesetzgebers, die eine differenzierte Betrachtung dringend anzeigen, einzugehen.
Im vorliegenden Fall stehe zweifelsohne fest, dass durch das gegenständliche Rechtsgeschäft die (Heim-)Weide bzw. das Weiderecht der Beschwerdeführerin massiv beeinträchtigt wird (agrarfachliches Gutachten der ASV DI EE vom 10.04.2024), weshalb eine Angelegenheit nach § 36c Abs 4 TFLG 1996 vorliege und iSd § 36c Abs 6 lit b leg cit der Substanzverwalter nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung zu Vertretungshandlungen befugt gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall seien weder der Ausschuss noch die Vollversammlung mit dem Rechtsgeschäft betraut worden, sodass ohne Zweifel ein Verstoß gegen § 36c Abs 6 lit b TFLG 1996 und somit eine Verletzung von Bestimmungen des zitierten Gesetzes vorliege. Insofern wird unter Punkt 3.2.1 der Beschwerde auch zu begründen versucht, dass eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt. Nur in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, sei der Substanzverwalter gemäß § 36c Abs 6 lit a TFLG 1996 allein zur Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt. Welche Angelegenheiten ausschließlich den Substanzwert betreffen, ergäbe sich aus § 33 Abs 5 TFLG 1996. Diese Bestimmung sei in Zusammenschau mit den erläuternden Bemerkungen zur entsprechenden Regierungsvorlage insofern beschränkend zu verstehen, als etwa die Veräußerung von Grundstücken nur solange ausschließlich den Substanzwert betreffe, als „die Ausführung der Nutzungsrechte dadurch nicht beeinträchtigt wird“ (ErlRV zu LGBl 70/2014, Seite 14 unten). Die belangte Behörde setze sich ohne Begründung über den ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers, welcher sich zweifelsohne in den zitierten erläuternden Bemerkungen ausdrücke, hinweg.
Unter Punkt 3.2.2 der Beschwerde wird schließlich noch ausgeführt, dass im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen, wonach die gegenständliche Angelegenheit sowohl den Substanzwert als auch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte betreffe, auch die Annahme der belangten Behörde unrichtig sei, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 unzulässig sei.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein agrarfachliches Gutachten zur Frage eingeholt, ob durch die gegenständliche Grundstücksveräußerung die Ausübung der Nutzungsrechte beeinträchtigt wird.
Aus dem daraufhin erstatteten agrarfachlichen Gutachten vom 27.2.2025 geht Folgendes hervor:
„Wie bereits im Befund erläutert, ist der Haus- und Gutsbedarf (Überwinterungsviehbestand) der Stammsitzliegenschaften an der GGAG AA der Gefertigten nicht bekannt. Auch liegt der Gefertigten keine Information vor, wie hoch die damalige Höchstbestoßung auf der Agrargemeinschaftsweide zur Zeit der Regulierung 1956 war. Tatsache ist, dass von den ursprünglich 23 Stammsitzliegenschaften (exkl. Gemeinde AA) heute nur mehr 21 Stammsitzliegenschaften einreguliert sind. Damit hat sich der Umfang an Weiderechten bzw. der Bedarf an Weideflächen reduziert.
Erhebungen zeigen, dass auf dem heutigen Gst. **4 in der Vergangenheit ein Gebäude gestanden hat. Mit Kaufvertrag vom 24.03.1973 hat die Agrargemeinschaft AA das ehemalige Gst. **2 gekauft. Demzufolge war es zum Zeitpunkt der Regulierung nicht Bestandteil des Regulierungsgebietes und damit auch nicht zur Deckung der Weiderechte verfügbar.
Vergleiche des Regulierungsgebietes zu unterschiedlichen Jahreszahlen zeigen, dass sich das Ausmaß des Regulierungsgebietes zum Zeitpunkt 15.05.1956 bis zur Abänderung des Regulierungsplanes vom 24.01.2019 um 1,7173 ha und mit Stand 25.02.2025 um 2,7887 ha reduziert hat. Das entspricht umgerechnet einen Flächenverlust von 0,66 % bzw. von 1,07 %. Nach Ansicht der Gefertigten ist dieser Verlust an agrargemeinschaftlichen Flächen als sehr geringfügig bis unerheblich einzustufen. Zumal ein Teil der Abschreibungen bereits zur Zeit der klassischen Agrargemeinschaft AA ohne Feststellung als atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft AA erfolgte und damit vom Ausschuss selbst akzeptiert bzw. getragen wurde (betrifft zum Beispiel die Gst. **6 oder **7 laut Regulierungsplan von 1956).
Weiters konnte erhoben werden, dass zurzeit der Regulierung 1956 mehr Reinweideflächen und stellenweise lichtere Waldbestände und somit mehr Waldweiden zur Verfügung standen als es nach dem heutigen Luftbild sich darstellt. Ein Großteil der ehemals verfügbaren Reinweideflächen sind heute verbuscht bzw. dichter Wald. Auch werden Teile des Waldes heute nicht mehr beweidet. Ursache für die Verbuschung/Verwaldung sind meistens mehrere, die ineinander übergehen, wie etwa geringere Auftriebszahlen, eine kürzere Weidedauer und fehlende Verbesserungsmaßnahmen (Schwenden). Dieser Prozess der zunehmenden Verbuschung und Verwaldung passiert nicht innerhalb eines Jahres, sondern dauert mehrere Jahre bis Jahrzehnte an. Dies verdeutlichen auch Luftbilder zu den unterschiedlichen Jahreszahlen im tiris Maps. Offensichtlich ist der Bedarf an Weidefläche in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen, ansonsten wäre die Verbuschung/Verwaldung nicht in diesem Ausmaß eingetreten. Die Gefertigte will damit zum Ausdruck bringen, dass seit der Regulierung im Jahr 1956 der Bedarf an Weideflächen von den Stammsitzliegenschaften gesunken ist und zum anderen, dass es die vormals klassische Agrargemeinschaft für nicht notwendig erachtet hatte, intensive Schwendmaßnahmen zu setzen um das gesamte ursprünglich einregulierte Weidegebiet aufrecht zu erhalten. Die Folgen dieser Versäumnis sind nun heute deutlich ersichtlich.
Abschließend sieht die Gefertigte das Potentiell an ausreichend Weidefläche auf Agrargemeinschaftsgrund vorhanden, nur wird dieses derzeit nicht oder kaum genützt. Weil offensichtlich auch nicht der Bedarf an Weidefläche von den Stammsitzliegenschaften besteht. Selbst mit Schwendungen im Bereich, Adresse 3 weg und Adresse 4 könnte der Flächenverlust der hier gegenständlichen Fläche von 1.665 m², bzw. der gesamten Fläche von 3.223 m² ausgeglichen werden.
Für die Gefertigte wird durch die Grundstücksveräußerung die Ausübung der Nutzungsrechte nicht beeinträchtigt.“
Sodann wurde vom Landesverwaltungsgericht am 26.3.2025 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in welcher nochmals allen Parteien die Gelegenheit zur Äußerung gegeben und in der die agrarfachliche Amtssachverständige einvernommen wurde.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des TFLG 1996 (§§ 33, 36c, 36h und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
(3) (…)
(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6) (…)“
„§ 36c
Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(2) Der Substanzverwalter vertritt die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss, deren Sitzungen er beizuziehen ist. Der Obmann hat den Ausschuss bzw. die Vollversammlung auf Verlangen der substanzberechtigten Gemeinde binnen einem Monat einzuberufen. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen; in einem solchen Fall obliegt ihm abweichend vom § 35 Abs. 7 auch die Führung des Vorsitzes in der Sitzung.
(3) Der Obmann hat der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter die Tagesordnung jeder von ihm einberufenen Sitzung nachweislich so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese spätestens fünf Werktage vor einer Sitzung des Ausschusses oder spätestens eine Woche vor einer Sitzung der Vollversammlung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Substanzverwalter sowie dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht in die der geplanten Beschlussfassung zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen und auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.
(4) In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(5) In Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht erscheint.
(6) Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
a) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), und
b) in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“
„§ 36h
Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag
(1) Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
(2) Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Abs. 1), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
(3) (…)“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die DD. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2) (…)
(7) Die DD hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der DD schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die DD hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob es sich beim gegenständlichen Kaufvertrag vom 16.3.2022 um eine Angelegenheit handelt, die ausschließlich den Substanzwert betrifft, oder um eine Angelegenheit, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft.
Diese Frage ist insofern von Bedeutung, als nach dem oben wiedergegebenen § 37 Abs 7 TFLG 1996 hinsichtlich der Zuständigkeit der DD zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c geregelt ist, dass jene Anträge unzulässig sind, „die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten“.
Nach dem genannten § 36c Abs 1 TFLG 1996 wiederum obliegt dem Substanzverwalter „die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen“.
In den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle LGBl 70/2014 heißt es auf Seite 11 zum Substanzverwalter unter anderem wie folgt:
„Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist daher die Schaffung eines vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zu bestellenden (siehe dazu näher unten zu § 36b) neuen monokratischen Organs der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, des sog. Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegen soll. Der Substanzverwalter wird damit in allen wesentlichen Angelegenheiten einschließlich der Substanzerlöse und des Überlings (siehe § 33 Abs. 5, Z 14) gleichsam zum ‚Geschäftsführer‘ der Agrargemeinschaft. Zu seinen Aufgaben zählen sohin alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (hier verbleiben dem Obmann im Rahmen der Führung eines Abrechnungskontos auch buchhalterische Aufgaben, siehe näher bei § 36e). Zur Geschäftsführung durch den Substanzverwalter gehören neben Verfügungen über die zum Substanzwert zählenden Vermögenswerte (Einnahmen aus Miete, Pacht und Jagdpacht, sonstige Substanzerlöse, Überling, Veräußerung, Verpachtung und Belastung von Liegenschaften, etc.) insbesondere auch die Obsorge für die Erhaltung der Infrastruktur durch Wegebau oder Maßnahmen an Gebäuden, Aufforstungsmaßnahmen und Holzschlägerungen, die Verwaltung und Abrechnung von Fördermitteln sowie ggf. Personalangelegenheiten einschließlich des Abschlusses von Arbeitsverträgen. Im Rahmen der Abwicklung des Zahlungs- und Geldverkehrs obliegt ihm auch die Obsorge für die Leistung der der Agrargemeinschaft vorgeschriebenen Steuern und Abgaben.“
Auf den Seiten 14 f heißt es in den genannten Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG-Novelle LGBl 70/2014 neu eingefügten § 36c weiters unter anderem wie folgt (Unterstreichungen nicht im Original):
„1. Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen (Abs. 1):
Diese Angelegenheiten sollen einschließlich der Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen (siehe Abs. 6 lit. a) monokratisch vom Substanzverwalter besorgt werden. Dies scheint aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert (VfSlg. 19.320/2011, Mieders II, Rz 30f; VfGH 2.10.2013, B 550/2012 ua, Pflach, Rz 41) sachlich gerechtfertigt. Insbesondere soll durch die gesetzliche Übertragung dieser Aufgaben an ein direkt vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde bestelltes, an dessen Aufträge gebundenes (siehe zur Ausgestaltung dieser Bindung im Einzelnen den vorgeschlagenen § 36d) und von dessen Vertrauen abhängiges (siehe die jederzeitige Möglichkeit der Abberufung im vorgeschlagenen § 36b Abs. 1) Organ der Agrargemeinschaft die Ausübung dieser umfassenden Dispositionsbefugnis – auch im Interesse einer geordneten, zweckmäßigen und effektiven Wirtschaftsführung – im Rahmen der atypischen Organisation des Gemeindegutes als Agrargemeinschaft effizienter als bisher ausgestaltet werden. Zwar konnte die substanzberechtigte Gemeinde schon bisher den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen; in der Praxis hat sich allerdings – vor allem in atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften mit umfangreichen Substanznutzungen – vielfach gezeigt, dass derartige Aufträge vom Obmann bzw. Ausschuss häufig nicht oder nur schleppend befolgt werden, sodass diese oft erst durch Einschreiten der Aufsichtsbehörde durchgesetzt werden konnten, wobei mehrfach sogar die Einsetzung eines Sachverwalters erforderlich war. Auch angesichts dieser Erfahrungen scheint die vorgeschlagene Neuregelung geboten und sachlich gerechtfertigt, zumal, wie der VfGH bereits hervorgehoben hat, die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft in Ansehung des Substanzwerts über keinerlei Rechte verfügen (VfSlg. 19.320/2011, Mieders II, Rz 30).
Durch die demonstrative Aufzählung von ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten, die mit der neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs. 5 (siehe Z 14) korreliert, soll der diesbezügliche Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie schon aus dieser Aufzählung ersichtlich ist, fallen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft. Dazu zählt die Veräußerung, Verpachtung und dauernde Belastung von Grundstücken, so lange die Ausübung der Nutzungsrechte dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten handelt es sich um eine gemeinsame Angelegenheit nach Abs. 4, ein Fall, der eigentlich nur eintreten kann, wenn auf dem betroffenen Grundstück spezielle land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte lasten, wie etwa für einen Gemeinschaftsstall, oder sonstige für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte erforderliche bauliche Anlagen oder Hüttenplatzrechte bestehen und hierfür kein Ersatz geschaffen wird. Außer in derartigen Ausnahmefällen ist jedoch immer davon auszugehen, dass die volle Ausübung der bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auch auf den verbleibenden Restgrundstücken gewährleistet ist, vor allem auch, weil vermögensrechtliche Dispositionen meist nur für Grundstücke mit besonderen Wert für die Gemeinde (insbesondere Grundstücke in Tallagen) in Frage kommen, welche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eine eher geringere Rolle spielen.
Außerdem obliegt dem Substanzverwalter auch die Disposition über die Jagdpacht hinsichtlich aller Grundstücke im Eigentum einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft.
2. Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 2, 3 und 4):
In diesen – wenigen – Angelegenheiten bleibt es wie nach dem geltenden § 35 Abs. 7 dabei, dass ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde wirksam gefasst werden kann (Abs. 4). Hiezu zählen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes (§ 66), die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften (§ 67) oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings (§ 33 Abs. 5 lit. b).
(…)
3. Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (Abs. 5):
Dabei handelt es sich beispielsweise um die Meldung des aufzutreibenden Viehs, die Festlegung der Auftriebs-, Umtriebs- und Abtriebszeiten desselben, das Schwenden und die Beschlussfassung über die Errichtung von Zäunen (je im Rahmen der die Agrargemeinschaft regelnden Normen) oder die Beschlussfassung über ein Bewirtschaftungsabkommen nach § 36i, weiters die Wahl des Obmannes (Stellvertreter des Obmannes) und der Mitglieder des Ausschusses. Auch in diesen Angelegenheiten ist der Substanzverwalter ordnungsgemäß nach Abs. 3 zu Sitzungen einzuladen; eine Beschlussfassung im betreffenden Organ erfolgt nach den allgemeinen Regeln des § 35 und soll daher auch in Abwesenheit des Substanzverwalters möglich sein.“
Entsprechend diesen Ausführungen zählt die Veräußerung eines Grundstückes also nur in seltenen Ausnahmefällen nicht zu jenen Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde nun vor dem Hintergrund dieser Ausführungen eine agrarfachliche Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob durch die gegenständliche Grundstücksveräußerung die Ausübung der Nutzungsrechte beeinträchtigt wird, wobei bei Beantwortung dieser Frage die in den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen dargelegten Kriterien berücksichtigt werden sollten.
In ihrem Gutachten vom 27.2.2025 kommt die agrarfachliche Amtssachverständige in diesem Zusammenhang zum eindeutigen Ergebnis, dass durch die gegenständliche Grundstücksveräußerung die Ausübung der Nutzungsrechte nicht beeinträchtigt wird. Dies wird schlüssig und nachvollziehbar damit begründet, dass sich einerseits seit der Zeit der Regulierung 1956 der Bedarf an Weideflächen durch die Verringerung der Zahl an einregulierten Stammsitzliegenschaften von 23 auf 21 reduziert habe, und dass andererseits das heutige Gst. **4 zum Regulierungszeitpunkt bebaut war und insofern nicht zur Deckung der Weiderechte zur Verfügung stand. Zudem sei der seit dem Regulierungszeitpunkt eingetretene Flächenverlust als sehr geringfügig bzw unerheblich einzustufen und zeige auch das Ausmaß der Verbuschung und Verwaldung auf den Reinweideflächen sowie der Umstand, dass von der Agrargemeinschaft in der Vergangenheit die Durchführung von Schwendmaßnahmen für nicht erforderlich erachtet wurde, dass der Bedarf an Weideflächen in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen sei. Der nunmehr eintretende Flächenverlust könnte jedenfalls allein schon durch Schwendungen im Bereich Adresse 3, Adresse 3weg und Adresse 4 ausgeglichen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Parteivorbringens keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Da dem gegenständlichen agrarfachlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von der agrarfachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen.
Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurde der Amtssachverständigen zwar vorgeworfen, dass sie in ihren Ausführungen die Qualität der Weideflächen unberücksichtigt gelassen habe und insbesondere den lagebedingt besonderen Wert des Grundstückes **3 nicht ausreichend miteinbezogen hätte; aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ändert dieser Vorwurf aber nichts an der Aussagekraft des gegenständlichen Gutachtens und war insbesondere auch nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens zum genauen Futterertrag der vorhandenen Weideflächen erforderlich, weil in Anbetracht des prozentuell nur sehr geringen Flächenverlustes plausibel und nachvollziehbar ist (selbst wenn man nicht nur Grundstück **3 allein, sondern wie die Amtssachverständige auch den Verlust der Grundstücke **2 und **4 miteinbezieht), dass der Verkauf des Grundstückes **3 die Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder nicht beeinträchtigt. Dies umso mehr, als die verloren gegangene Fläche **3 laut der Amtssachverständigen für die Beweidung mit lediglich ca. 2 Milchkühen ausreiche und auch vom Obmann der Agrargemeinschaft ausgeführt wurde, dass lediglich ein Mitglied der Agrargemeinschaft dieses Grundstück nutze - dies zwar für mehr als 2 Milchkühe, allerdings ausdrücklich immer nur für einzelne Tage und mit der Notwendigkeit, sein übriges Vieh auf anderen agrargemeinschaftlichen Flächen, konkret auf Gst **8, auftreiben zu müssen.
Was dieses Gst **8 betrifft, hat zwar der Obmann der Agrargemeinschaft glaubwürdig behauptet, dass dieses tatsächlich weniger Futterertrag wie das Gst **3 liefert; dies ändert aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber nichts daran, dass gerade auch wegen diesem Grundstück **8 zumindest potentiell ausreichend nutzbare Weidefläche für die Nutzungsberechtigten zur Verfügung steht. Dass es für eine tatsächliche Nutzung allenfalls gewisser Maßnahmen wie Schwenden oder, wie das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben der Bezirksforstinspektion vom 24.3.2025 nahelegt, auch der Einholung von Rodungsbewilligungen bedarf, ändert hieran nichts, sondern ist der Umstand der eingetretenen Verwaldung, wie oben bereits erwähnt, vielmehr ein deutliches Indiz für die hier vertretene Auffassung, dass ein den in der Vergangenheit bestehenden Bedarf deutlich übersteigendes Potential an Weideflächen vorhanden ist, welches zukünftig, falls notwendig, von den Agrargemeinschaftsmitgliedern ausgeschöpft werden könnte.
Nach Punkt A)III.2) des Regulierungsbescheides vom 24.1.2019, ***, stehen den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften gleich große Anteilsrechte zu, wobei die Nutzung der Anteile einen tatsächlichen Sachbedarf erfordert, der den historischen Haus- und Gutsbedarf nicht überschreiten darf. Dieser tatsächlich vorhandene Sachbedarf kann nach dem eben Gesagten auch in Zukunft gedeckt werden. Dass sich an dieser Annahme etwas ändern würde, weil im Regulierungsplan unter Punkt B)IV.1) die Höchstbestoßungsziffer aller Weideflächen statt wie ursprünglich mit 32 GVE aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 18.7.2019, LVwG-2019/35/0392-8, mit 33 GVE festgesetzt wurde, ist nicht ersichtlich. Diese Höchstbestoßungsziffer wurde schließlich anhand des damaligen Weideertrages errechnet und gibt Rückschlüsse auf die Größe des Anteilsrechtes der Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, sagt aber nichts über das tatsächliche Ausmaß der Nutzung der insgesamt vorhandenen Weideflächen aus. Der genannte Regulierungsbescheid liefert vielmehr weitere Argumente für die hier vertretene Auffassung, dass die Nutzungsrechte nicht beeinträchtigt werden. So wird im Weidewirtschaftsplan das Grundstück **8 ausdrücklich als größte, aktiv genutzte Weidefläche bezeichnet, auf der aufkommende Nadelgehölze alljährlich zu schwenden sind, womit klargestellt wird, dass diese Fläche jedenfalls nicht bei Einschätzung des Potentials an Weideflächen außer Betracht bleiben kann, selbst wenn die Erträge bei diesem Grundstück allenfalls kleiner als beim Grundstück **3 sind, und allenfalls auch erst durch Umsetzung gewisser Maßnahmen eine Beweidung ermöglicht wird. Zudem wird etwa unter Punkt IV.2) des Weideplans auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weideflächen relativ klein und verstreut sind und jährlich die Weideflächen unter den Nutzungsberechtigten aufgeteilt werden, sodass allein durch den Verkauf eines einzelnen von einem einzelnen Nutzungsberechtigten genutzten Grundstücks, selbst unter Berücksichtigung einer günstigen Lage wie beim Grundstück **3, insgesamt keine Beeinträchtigung der Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eintritt.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen teilt das Landesverwaltungsgericht also die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Kaufvertrag um eine Angelegenheit im Sinn des § 36c Abs 1 TFLG 1996 handelt, die ausschließlich den Substanzwert nach § 33 Abs 5 betrifft, weil die volle Ausübbarkeit der bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auch auf den verbleibenden Restgrundstücken gewährleistet bleibt.
Für diese Auffassung spricht auch, dass auf dem betroffenen Grundstück **3 keine speziellen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, wie etwa für einen Gemeinschaftsstall, oder sonstige für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte erforderliche bauliche Anlagen oder Hüttenplatzrechte bestehen, woraus sich laut den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen auf das Vorliegen einer gemischten Angelegenheit nach § 36c Abs 4 TFLG 1996 schließen ließe. Umgekehrt ist dagegen offenkundig ein Grundstück in Tallage mit besonderem Wert für die Gemeinde gegeben, was nach den Erläuternden Bemerkungen für das Vorliegen einer Angelegenheit nach § 36c Abs 1 TFLG 1996 spricht.
Somit handelt es sich aber im Sinn des § 36c Abs 6 lit a TFLG 1996 auch um eine Angelegenheit, in welcher der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen vertritt und wo er zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt ist.
Nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 wiederum waren in einer solchen Angelegenheit Anträge gegen vom Substanzverwalter getroffene Verfügungen nicht zulässig.
Somit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA von der belangten Behörde zu Recht keine Folge gegeben wurde und war die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung konnte unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 und seiner Materialien getroffen werden bzw kommt ihr keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0**6 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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